Zu 3: Das Promotionsverfahren wird an den niedersächsischen Hochschulen so geregelt, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Promotion gewährleistet ist. Die Hochschulen entwickeln ihre Qualitätsstandards laufend weiter und sichern ihre Verfahren gegen Missbrauch ab. Die Vermittlung von akademischen Graden gegen eine Geldleistung ist eine Straftat, die bei Bekanntwerden entsprechend verfolgt, aufgeklärt und bei Nachweis bestraft wird. Weitere konkrete Maßnahmen der Landesregierung sind nicht beabsichtigt.
Die Niedersächsische Landesregierung hat mit Wirkung vom 1. März 2008 das Informatikzentrum Niedersachsen und das Landesamt für Statistik in den neu gegründeten Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) überführt. Durch die Zusammenführung der IT mit der Statistik sollten, so die erklärte Absicht, „Entwicklungspo-
tenziale erschlossen“ und „Synergieeffekte erzielt“ werden. Bei näherer Beobachtung entsteht jedoch der Eindruck, dass nicht der neu gegründete Landesbetrieb, sondern die Staatskanzlei und das Innenministerium von derartigen Potenzialen und Effekten profitiert haben.
1. Wie viele sogenannte goldene Handschläge (Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 109 NGB) hat es im Zuge der Fusion von IZN und NLS zum Landesbetrieb für Statistik und Kommunikation gegeben, und wie viele der Betroffenen waren unmittelbar zuvor a) in der Staatskanzlei, b) im Innenministerium oder c) in anderen Ministerien tätig?
2. Gemäß Haushaltsvermerk zum Haushaltsplan 2009 ist das Innenministerium ermächtigt, für den LSKN im Bedarfsfall bis zu 20 Planstellen gegen Einsparung entsprechender Beschäftigungsmöglichkeiten im Tarifbereich auszubringen. Wie viele Verbeamtungen mit welcher Wertigkeit wurden aufgrund dieser Ermächtigung ausgebracht, wie viele dieser Verbeamtungen sind für Personal des LSKN verwendet worden, wie viele für Beschäftigte des Innenministeriums, und wo waren diese Beschäftigten zuvor konkret eingesetzt?
3. Welchen personellen Austausch gab es zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. August 2009 zwischen dem LSKN auf der einen und Staatskanzlei, Innenministerium und anderen
Ministerien auf der anderen Seite, d. h. wie viele Abordnungen, Versetzungen und Umsetzungen gab es, und wie wurden diese jeweils begründet?
Das Niedersächsische Beamtengesetz (§ 109 a. F., §§ 31 BeamtStG i. V. m. § 41 NBG n. F.) erlaubt Versetzungen von Beamtinnen und Beamten in den einstweiligen Ruhestand u. a. innerhalb eines Jahres bei einer Verschmelzung von Behörden. Mit der Ermächtigung soll erreicht werden, dass entbehrliche, aber noch besetzte Planstellen eingespart werden.
Mit der Zusammenführung des Informatikzentrums Niedersachsen (IZN) mit dem Landesamt für Statistik (NLS) zum Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) wurde eine erhebliche Steigerung der Effizienz erwartet. Für die dadurch entbehrlich werdenden Arbeitsbereiche bestand nach den o. g. Regelungen des NBG die Möglichkeit der Versetzung von Beamten in den einstweiligen Ruhestand. Die Landesregierung hat von dieser Möglichkeit nur im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Beamten Gebrauch gemacht. Hierdurch hat sich der Kreis der in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten reduziert.
Um den Kreis der potenziellen „Kandidaten“ für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu erweitern und damit entbehrlich werdende Planstellen auch tatsächlich frühzeitig frei machen zu können, wurden auf Antrag Beamtinnen oder Beamte anderer Behörden unter Berücksichtigung dienstlicher Belange in die zu verschmelzenden Behörden versetzt.
Eine Versetzung an die Behörden konnte nur erfolgen, wenn sich im Gegenzug Beamte in den zu verschmelzenden Behörden fanden, die sowohl bereit als auch geeignet für eine Verwendung in anderen Behörden waren Wenn sich insoweit die Bedarfe und Möglichkeiten deckten, kam es zu einem Wechsel und einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.
Der Gesetzgeber hat die Regelung bewusst so weit gefasst, um effektive Kosteneinsparungen anlässlich der Umbildung von Behörden zeitnah zu generieren.
Bei Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 109 NBG a. F., §§ 31 BeamtStG i. V. m. § 41 NBG n. F. profitiert nicht eine bestimmte Dienststelle oder ein Ressort von den hierdurch
hervorgerufenen Effekten, sondern der Landeshaushalt bzw. das Land Niedersachsen insgesamt, da für jeden Vollzug eines einstweiligen Ruhestandes nach diesen Vorschriften entsprechende Ressourcen in Abgang gestellt werden. Von einem „goldenen Handschlag“ kann zudem keine Rede sein, da die Beschäftigten, welche die Regelung in Anspruch nehmen, jeweils deutliche finanzielle Einbußen erfahren.
Der Umstand, dass auch Versetzungen von Bediensteten erfolgten, die zuvor in anderen Behörden Dienst versahen, verstärkte den beabsichtigten Einspareffekt entscheidend und sorgte maßgeblich dafür, dass doch eine beträchtliche Anzahl von Bediensteten, nämlich insgesamt 25, anlässlich der in Rede stehenden Behördenumbildung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden konnten.
Dies führte zu entsprechenden Kosteneinsparungen, die auch durch den in der Anfrage zitierten Haushaltsvermerk (HV) nicht reduziert werden. Die neu ausgebrachten Stellen im LSKN sind unabhängig von der Einsparung oder einem Fortbestand der in Abgang gestellten Planstellen erforderlich. Die im LSKN neu geschaffenen Planstellen haben keinerlei Bezug zu den im Zuge der Verschmelzung möglich gewordenen Ressourceneinsparungen, die auf Effizienzsteigerungen beruhen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Modder namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Im Zuge der Fusion des NLS und des IZN zum LSKN hat es 25 Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 109 NBG a. F. gegeben. Davon waren sechs Bedienstete unmittelbar zuvor in der Staatskanzlei und acht im Innenministerium tätig.
Zu 2: Der in der Anfrage zitierte Haushaltsvermerk wurde ausgebracht, um in für eine Landesverwaltung gemeinhin eher untypischen Berufsbildern ein zusätzliches Attraktivitätsmerkmal in Konkurrenz zur Privatwirtschaft zu schaffen. Konkret geht es um IT-Spezialisten, um Juristen mit dem Schwerpunkt IT- oder Vergaberecht sowie auch um Beschäftigte, die über einen ausgeprägt betriebswirtschaftlichen Wissenshintergrund verfügen. Um derart qualifiziertes Personal möglichst dauerhaft an die Landesverwaltung zu binden, wird nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall von der Möglichkeit des zitierten Haushaltsvermerks Gebrauch gemacht.
Bis zum 31. August 2009 ist dies im LSKN in zwei Fällen geschehen; eine weitere Stelle wurde mit der gleichen Zielsetzung an das MI verlagert. Bei den Verbeamtungen handelt es sich um Planstellen der Wertigkeit A 14 bzw. A 15 für Beschäftigte des LSKN aus den Bereichen Controlling bzw. Vergaberecht. Bei der Verbeamtung im MI handelt es sich um eine Planstelle in der Fachaufsicht über den LSKN mit der Wertigkeit A 15; die betreffende Person war zuvor mehr als siebeneinhalb Jahre im LSKN bzw. im IZN tätig.
Zu 3: In der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2009 sind zwischen dem LSKN (bis 29. Februar 2008 noch NLS und IZN) und der Staatskanzlei/den Ministerien folgende personalwirtschaftliche Maßnahmen vollzogen worden:
Begründungen: erfolgreiche Bewerbungen auf ausgeschriebene Dienstposten, Verlagerung der Geschäftsstelle des LWL, zusätzliche Aufgaben im Bereich Statistik im MI, Anforderung durch StK bzw. LSKN, Personalabbau nach § 109 NBG a. F., Personaleinsatz im Rahmen der Einführungszeit für Nachwuchsführungskräfte
Begründungen: vorübergehende Krankheitsvertretung, Anforderung durch MI, Tätigkeit im Vorstand LSKN, Personaleinsatz im Rahmen der Einführungszeit für Nachwuchsführungskräfte
Angesichts von rund 1 000 Beschäftigten des LSKN bilden die vorgenannten Personalbewegungen eine übliche Fluktuationsrate bei Dienststellen dieser Größenordnung ab.
des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 15 der Abg. Rolf Meyer, Karin StiefKreihe, Ronald Schminke, Wiard Siebels, Renate Geuter und Karl-Heinz Hausmann (SPD)
Im Herbst 2007 wurde in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern auf insgesamt 1 500 ha Rapssaatgut der Sorte Taurus ausgesät, das mit illegalem Genraps verunreinigt war. In Niedersachsen wurden die betroffenen Landwirte verpflichtet, den aufgelaufenen Raps wieder einzuarbeiten.
Im Januar 2009 verurteilte das Verwaltungsgericht Braunschweig das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig zur flurstückgenauen Offenlegung der Standorte, auf denen im Herbst 2007 unwissentlich gentechnisch kontaminiertes Rapssaatgut ausgebracht wurde. Umweltminister Sander hatte eine Offenlegung verweigert.
Das Verwaltungsgericht Hannover kam im August 2009 zu dem gleichen Ergebnis wie das Verwaltungsgericht Braunschweig: Die unbeabsichtigt mit Genraps kontaminierten Äcker müssen in ganz Niedersachsen offengelegt werden.
1. An welchen Standorten in Niedersachsen wurde mit GVO verunreinigtes Saatgut ausgebracht: a) mit GVO verunreinigtes Rapssaatgut, b) mit GVO verunreinigtes Maissaatgut?
2. Welche Auflagen gibt es für die Dekontamination der betroffenen Flächen (z. B. regelmä- ßige Bodenuntersuchungen, Anbaupause u. Ä.), um das Auflaufen von im Boden verbliebenem Saatgut und daraus resultierende Auskreuzungen zu vermeiden, und wer kommt für die entstandenen Kosten auf?
3. Welche Erkenntnisse gibt es in Bezug auf die Herkunft des verunreinigten Saatguts, und was unternimmt die Landesregierung, um zukünftige Verunreinigungen zu vermeiden?
Zur Aussaat von Rapssaatgut der Sorte Taurus im Jahr 2007 hat die Landesregierung in der 130. Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 19. Oktober 2007 bereits ausführlich geantwortet.
In Niedersachsen wurden auf 221 ha Saatgut der Sorte Taurus ausgesät, 29 Landwirte waren betroffen. Die Betriebe wurden behördlicherseits durch die Gewerbeaufsicht informiert, ferner vom Saatgutunternehmen selbst und von der Landwirtschaftskammer. Zunächst erfolgte eine verfahrensrechtliche Anhörung durch die Gewerbeaufsichtsämter, in der Folge sind gentechnikrechtliche Anordnungen erfolgt, mit denen ein Flächenumbruch bewirkt wurde.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 hat der Bioland-Landesverband Niedersachsen, vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei, einen Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) an das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz (MU) gerichtet. Hierbei ging es um die Aussaat des o. g. Rapssaatguts Taurus. In seiner