Protokoll der Sitzung vom 30.10.2009

Die Tarifvertragsparteien TdL und Gewerkschaften haben in der Lohnrunde 2009 am 1. März 2009 die Schaffung einer neuen Entgeltordnung auf der Basis des bisherigen Systems vereinbart. Insbesondere mit der Entwicklung von Funktionsmerkmalen wollen die Tarifvertragspartien ein geschlechtergerechtes und diskriminierungsfreies Bezahlungssystems für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder sicherstellen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Frau Twesten im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Niedersächsische Landesregierung teilt die Auffassung, dass der öffentliche Dienst Vorbildfunktion für eine geschlechtergerechte Einstufung und Bezahlung hat.

Zu 2: TdL und die Gewerkschaften haben die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Mitte September 2009 aufgenommen. Der bisherige Verlauf gibt Anlass zu der Hoffnung, dass diese Verhandlungen bis zum Ende dieses Jahres zu einem für beide Tarifvertragsparteien zufriedenstellenden Ergebnis führen.

Zu 3: In den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sind keine unterschiedlichen Entgelte für Frauen und Männer festgelegt. Inwieweit - abhängig von Eingruppierung, Dienstalter und weiteren Faktoren - die Entgelte von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Niedersachsen differieren, ist bislang nicht ermittelt worden.

Anlage 16

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 18 der Abg. Ina Korter (GRÜNE)

Disziplinarverfahren gegen Landesbedienstete - Legalitätsprinzip?

Weil sein Arbeitszeitkonto ein Minus von 66,5 Unterrichtsstunden aufgewiesen habe (Kultus- ministerin Heister-Neumann gegenüber dem Helmstedter Sonntag vom 4. Oktober 2009), hat die Landesregierung am 21. April 2009 ein Disziplinarverfahren gegen den Landesvorsitzenden der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Niedersachsen, Eberhard Brandt, eingeleitet, das inzwischen wieder eingestellt werden musste. Inzwischen ist nach Auffassung von Beobachtern die politische Motivation für dieses Disziplinarverfahren deutlich geworden. Kultusministerin Heister-Neumann hat in der Öffentlichkeit wiederholt betont, es sei streng nach dem Legalitätsprinzip verfahren worden und man müsse alle Landesbediensteten gleich behandeln.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Disziplinarverfahren hat die Landesregierung seit 2003 gegen niedersächsische Lehrkräfte wegen eines Minus im Arbeitszeitkonto von weniger als 67 Unterrichtsstunden eingeleitet, und in wie vielen Fällen handelte es sich um Schulleitungen, in wie vielen Fällen um Lehrkräfte?

2. Mit wie vielen Fällen dieser Fälle waren die Kultusministerin (der Kultusminister) und der Staatssekretär direkt befasst, bzw. wurde ihnen

regelmäßig Bericht erstattet, wie es im Fall Brandt dokumentiert ist?

3. Welche Zeit ist in den gegebenenfalls anderen Fällen vom Vorliegen eines Verdachts bis zur Einleitung des Verfahrens und zu seinem Abschluss vergangen?

Das in zahlreichen Gesetzen, wie z. B. in der Strafprozessordnung, in der Abgabenordnung oder in Disziplinargesetzen geregelte Legalitätsprinzip bedeutet, dass gegen jeden, der im Verdacht steht, schuldhaft Pflichten verletzt oder gegen Regeln verstoßen zu haben, zu ermitteln ist, gleich um welche Persönlichkeit es sich handelt. Mit diesem Prinzip sollen die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Gerechtigkeit verwirklicht werden.

So hat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbehörde die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Damit gilt grundsätzlich das eingangs erläuterte Legalitätsprinzip. Das bedeutet, dass ein Verfolgungszwang besteht und bei der Einleitung eines Disziplinarverfahrens kein Ermessensspielraum des Entscheidenden vorhanden ist. Im Rahmen der Überarbeitung des niedersächsischen Disziplinarrechts hat der niedersächsische Gesetzgeber für die Einleitung des Disziplinarverfahrens an dem Legalitätsprinzip festgehalten.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber klar geregelt, dass der Verdacht eines Dienstvergehens hinreichend konkret sein muss und bloße Vermutungen nicht ausreichend sind. Um solche bloßen Vermutungen eventuell konkretisieren zu können, sind Verwaltungsermittlungen zulässig und erforderlich, bevor die Entscheidung gefällt werden kann, ob im konkreten Fall ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung, die gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung aus dem Ministerpräsidenten und den Mitgliedern der Landesregierung besteht, hat seit 2003 kein Disziplinarverfahren gegen eine niedersächsische Lehrkraft eingeleitet. Jedoch hat die Landesschulbehörde als die für unterrichtende Lehrkräfte zuständige Disziplinarbehörde seit 2003 mit dem in der Kleinen Anfrage angesprochenen Fall ein Disziplinarverfahren gegen eine Lehrkraft wegen des

Vorwurfs eines Minus im Arbeitszeitkonto von 66,5 Unterrichtsstunden eingeleitet. Dabei handelte es sich um eine zur Unterrichtserteilung verpflichtete Lehrkraft ohne Leitungsaufgaben.

Zu 2: Zu der Frage, mit wie vielen Fällen die Kultusministerin und der Staatssekretär beschäftigt waren, wird auf die Beantwortung zu 1. verwiesen. Im Übrigen liegen die Akten zu dem in der Fragestellung angesprochenen Verfahren dem Landtag vor.

Zu 3: Entfällt.

Anlage 17

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 19 des Abg. Rolf Meyer (SPD)

Erzieherinnen-/Erzieherausbildung in Niedersachsen

Die Erkenntnis, dass wir auch in Niedersachsen eine bessere Betreuung der Kinder in den Kindergärten brauchen, wird zu einem verstärkten Bedarf an Erzieherinnen und Erziehern führen. Sowohl die Ausbildung für diesen Beruf als auch die Voraussetzungen für die Ausbildung sind in den Bundesländern sehr verschieden.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Bundesländern ist es (wie in Nie- dersachsen) notwendig, vor der Erzieherin- nen-/Erzieherausbildung eine Ausbildung zur Sozialassistentin/zum Sozialassistenten zu machen?

2. In welchen Erlassen und Verordnungen ist in Niedersachsen geregelt, dass die Berufsbildenden Schulen den Zugang zur Erzieherinnen-/Erzieherausbildung durch eine Art „Numerus clausus“ steuern (Durchschnittsnote befriedi- gend und Note Deutsch befriedigend)?

3. Wie wird bei Bewerberinnen und Bewerbern verfahren, die aus einem Bundesland kommen, in dem es die Ausbildung Sozialassistentin/Sozialassistent nicht gibt, bzw. ist beabsichtigt, hier eine bundeseinheitliche Regelung herbeizuführen?

Niedersachsen hat die bundesweiten Vorgaben der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz (KMK) über die Ausbildung und Prüfung von Erzieherinnen und Erziehern vom 7. November 2002 vollständig umgesetzt. Alle Bundesländer sind hinsichtlich der Erzieherausbildung gehalten, die KMK-Rahmenvereinbarung über Fachschulen umzusetzen.

Über die KMK-Vorgaben hinausgehend, hat der Niedersächsische Landtag am 10. November 2005

eine Entschließung zur Qualifikation der Erzieherinnen und Erzieher angenommen, die verschiedene Weiterentwicklungen der Erzieherausbildung umfasst. Diese Maßnahmen sind mit allen Bundesländern konsensfähig und zielen auf die umgehende Umsetzung des Bildungsauftrages von Kindertagesstätten ab. Sie dienen der Professionalisierung dieses Arbeitsbereichs und fördern die Einbindung aller Fachkräfte mit unterschiedlichen Ausbildungsniveaus in multiprofessionellen Teams. So werden die Ausbildungswege von der Zweitkraft bis hin zur Leitung auf die beruflichen Anforderungen abgestimmt und berücksichtigen die differenzierten Anforderungsprofile in den Kindertagesstätten.

Am Beispiel der Erzieherausbildung wird deutlich: Die beruflichen Bildungsangebote in Niedersachsen stützen den Gedanken der Durchlässigkeit. Sie eröffnen Wege, die für Schülerinnen und Schüler schrittweise und damit erreichbar zu höheren Bildungsabschlüssen führen und eine weitere berufliche Qualifizierung ermöglichen. Niedersachsen kommt den Anforderungen für eine qualitativ hochwertige Ausbildung in hervorragender Weise nach.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule Sozialpädagogik lauten sinngemäß entsprechend den KMK-Vorgaben: Die Schülerin oder der Schüler verfügt neben dem mittleren Schulabschluss über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nach den Bestimmungen der Länder als gleichwertig anerkannte Qualifizierung.

Niedersachsen gehört neben den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und Rheinland-Pfalz zu den Ländern, in denen der eigenständige Beruf der Sozialassistentin/des Sozialassistenten als berufliche Vorbildung für die Erzieherausbildung gefordert ist. In der zweijährigen Berufsfachschule Sozialassistent/in werden Schülerinnen und Schüler, die mindestens den Realschulabschluss nachweisen, zunächst als Zweitkraft qualifiziert. In Niedersachsen werden die ausgebildeten Sozialassistentinnen und Sozialassistenten, aufbauend auf diesem Beruf, in der zweijährigen Fachschule Sozialpädagogik zu Erzieherinnen und Erziehern weiterqualifiziert. Zusätzlich wird die Fachhochschulreife vermittelt.

Den Absolventinnen und Absolventen der Fachschule Sozialpädagogik steht die Möglichkeit offen, sich anschließend durch Aufbaustudiengänge für die Leitungs-, Führungs- oder Beratungsebene weiterzuqualifizieren.

Zu 2: Die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule Sozialpädagogik sind in § 3 der Anlage 8 zu § 33 in der Verordnung über die berufsbildenden Schulen (BbS-VO) geregelt.

Nur der Erwerb des beruflichen Abschlusses Sozialassistentin/Sozialassistent in Verbindung mit mindestens befriedigenden Leistungen im Fach Deutsch, in Berufstheorie und Berufspraxis berechtigt zum weiterführenden Fachschulbesuch. Dadurch wird eine geeignete Vorbildung für die hohen Anforderungen der Erzieherausbildung an der Fachschule sichergestellt.

Zu 3: Hinsichtlich der Frage nach einer möglichen Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Bundesländern hält die BbS-VO in § 3 der Anlage 8 zu § 33 u. a. folgende Möglichkeit bereit: Aufgenommen werden kann, wer eine der Sozialassistentin/dem Sozialassistenten gleichwertige, für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung nachweist. - Niedersachsen setzt damit wie jedes andere Bundesland die KMK-Regelungen in länderspezifische Regelungen um. Die Notwendigkeit weiterer Regelungen besteht daher nicht.

Anlage 18

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 20 der Abg. Marco Brunotte, Marcus Bosse, Hans-Dieter Haase, Stefan Politze, Grant Hendrik Tonne, Dörthe Weddige-Degenhard und Jürgen Krogmann (SPD)

Sanierungsbedarf der Justizvollzugsanstalten in Niedersachsen

Niedersachsen verfügt über 14 selbstständige Justizvollzugsanstalten mit 39 Abteilungen. Diese befinden sich in einem sehr unterschiedlichen Zustand. Dieser reicht von einer baulich sehr modernen Anstalt wie der JVA Sehnde, die im Jahr 2004 eingeweiht wurde, bis hin zur benachbarten JVA Hannover mit nach Auffassung der Betroffenen massiven baulichen Mängeln.

Die Landesregierung wurde in den vergangenen Jahren mehrfach aufgefordert, die maroden Justizvollzugsanstalten zu sanieren. Sie ist jedoch untätig geblieben und plant stattdessen mit den für Sanierungen dringend benötigten finanziellen Ressourcen neue von Beobachtern

als Prestigeprojekte angesehene Anstalten wie die ÖPP-Anstalt Bremervörde.

Nur in einer Vollzuganstalt, die sich in einem baulich guten Zustand befindet, können auch ein guter, sicherer Vollzug gewährleistet und eine menschenwürdige Unterbringung ermöglicht werden. Eine erfolgreiche Resozialisierung ist nur dann möglich, wenn dafür auch ein hinreichender Rahmen geben ist. Und auch die Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Vollzug müssen nach deren Vorstellungen deutlich verbessert werden. Deshalb müssten die bestehenden Justizvollzugsanstalten in Niedersachsen dringend saniert werden.