Protokoll der Sitzung vom 30.10.2009

Geschäftsstelle des Landespräventionsrats (vom MJ bereitgestellt)

Dienstgebäude Am Waterlooplatz 5 A _ _

Nebenstelle der Staatsanwaltschaft Hannover Vahrenwalder Str. 6-8 460.800 €/ 162.240 € 31.12.2021

Zu 2: Die dem Kabinettsbeschluss zugrunde liegende Machbarkeitsstudie der Projektgruppe aus September 2009 kommt zu dem Ergebnis, dass die Bildung eines „großen“, möglichst sämtliche hannoverschen Justizdienststellen umfassenden Justizzentrums auf Liegenschaften möglich ist, die an Amtsgericht, Landgericht und Staatsanwaltschaft unmittelbar angrenzen oder nur durch eine überbrückbare Straße davon getrennt sind (unmit- telbare Nachbarschaft). Zwischen einer solchen „großen Lösung“ und der „kleinen Lösung“ eines reinen Fachgerichtszentrums, das zumindest - von Amtsgericht, Landgericht und Staatsanwaltschaft aus - innerhalb weniger Minuten zu Fuß zu erreichen sein müsste (fußläufige Entfernung), sind natürlich auch Mischformen denkbar, die je nach Entfernung gemeinsame Nutzungen mit Amtsgericht, Landgericht und Staatsanwaltschaft ermöglichen. Die Projektgruppe hat für beide Lösungen mögliche Standorte identifiziert.

Zu 3: ÖPP-Projekte verfolgen eine ganzheitliche Optimierung des Lebenszyklus eines Gebäudes durch integrative Betrachtung von Planen, Bauen, Bewirtschaften, Finanzieren und gegebenenfalls Verwerten der Immobilie (Lebenszyklusansatz). Damit ist die Erwartung verbunden, dass sich Wirtschaftlichkeitsvorteile gegenüber einer konventionellen Realisierung (Eigenrealisierung) erzielen lassen. Für ein Justizzentrum Hannover ist neben den Planungs-, Bau- und Finanzierungsleistungen auch die Vergabe von Betriebsleistungen im Rahmen des Lebenszyklusansatzes über einen Vertragszeitraum von 20 bis 30 Jahren an einen privaten Partner möglich. In Abgrenzung zu hoheitli-

chen Aufgaben und unter Beachtung von Sicherheitsaspekten kommt insbesondere eine Übertragung des gesamten technischen Gebäudemanagements einschließlich der Energiebewirtschaftung sowie von Teilen des infrastrukturellen Gebäudemanagements (z. B. Reinigungsleistungen, Pflege der Außenanlagen und Winterdienste, Hausmeis- terdienste, Post- und Botendienste, Pförtnerdiens- te, Bewachungsdienste, Entsorgungsleistungen, Kantinenbetrieb) in Betracht.

Anlage 47

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 50 des Abg. Helge Limburg (GRÜNE)

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft - Fluch oder Segen für ein faires Verfahren?

In den vergangenen Monaten tauchten immer wieder Presseberichte über laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften gegen Politiker oder Prominente auf, die auch auf Informationen der jeweiligen Staatsanwaltschaften beruhten. Auch in Niedersachsen wurden kurz vor der Bundestagswahl Presseberichte über einen Politiker veröffentlicht, die auf Informationen der Staatsanwaltschaft basierten.

Dass die Staatsanwaltschaften grundsätzlich Pressemitteilungen über laufende Verfahren herausgeben, wird von der Öffentlichkeit durchaus begrüßt; denn es ist auch eine Form der Kontrolle staatlichen Handels. Das Niedersächsische Justizministerium hat dazu in der Verwaltungsvorschrift zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz festgelegt: „Bei der Unter

richtung der Medien, dem Inhalt und dem Zeitpunkt der Mitteilungen sind das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie die Gewährleistungen eines justizförmigen, fairen Verfahrens einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit an freier und umfassender Information sowie die grundsätzliche Kontrollaufgabe der Medien gegenüber allem staatlichen Handeln andererseits zu beachten.“

Problematisch wird die Information durch z. B. die Staatsanwaltschaften nach Einschätzung Dritter, wenn die sich daraus ergebenden Medienberichte erhebliche Zweifel an der Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten und dem Schutz eines fairen Verfahrens hervorrufen. Rechtsanwälte von Betroffenen haben diese Vorgehensweise kritisiert. Prominentester Fall ist das Verfahren gegen einen Bundespolitiker in Baden-Württemberg, zu dem öffentlich die Staatsanwaltschaft über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens informierte und regelmäßig „Wasserstandsmeldungen“ veröffentlichte, ohne dass der Betroffene vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. Auch in einem Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Musikerin in Mannheim wurden von der Staatsanwaltschaft intimste Details über die beschuldigte Person veröffentlicht.

Auch in Niedersachsen wurden seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft wenige Tage vor der Bundestagswahl Informationen über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Kommunalpolitiker an die Presse gegeben. Sicherlich muss die Staatsanwaltschaft den Ausgleich der verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten Güter bewirken. Ob sie jedoch immer „den widerstreitenden Interessen und Rechtsgütern in rechtsstaatlich einwandfreier Weise Rechnung zu tragen“ in der Lage ist, sehen Beobachter als fraglich an.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wären Fälle wie die oben beschrieben auch in Niedersachsen denkbar, bei denen die Staatsanwaltschaft noch vor Erhebung der öffentlichen Anklage intimste Details über beschuldigte Personen veröffentlicht und damit sowohl Persönlichkeitsrechte verletzt als auch die Unschuldsvermutung aushebelt?

2. Wie werden die jeweiligen Pressesprecherinnen und Pressesprecher der niedersächsischen Staatsanwaltschaften geschult, um dem Spagat zwischen dem berechtigten öffentlichen Interesse auf Information und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte von Beschuldigten sowie dem Schutz des fairen Verfahrens gerecht zu werden?

3. Ist es nach Auffassung der Landesregierung verhältnismäßig, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Polizei bei Anfragen der Medien zu einem Ermittlungsverfahren noch vor Erhebung der öffentlichen Anklage detailliert Auskunft erteilt, oder wären die Behörde nicht eher ver

pflichtet, im Sinne der Unschuldsvermutung und der Persönlichkeitsrechte in solchen Fällen zu schweigen?

Freie Berichterstattung durch die Medien im Bereich der Justiz sichert die öffentliche Kontrolle staatlichen Handelns und hat somit konstitutive Bedeutung für ein demokratisches Gemeinwesen. Die Behörden sind gemäß § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Auskünfte können gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Pressegesetzes u. a. verweigert werden, soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden. Die Justizbehörden haben nach der AV des Niedersächsischen Justizministeriums zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Justiz bei ihrer Verpflichtung, den Vertreterinnen und Vertretern der Medien Auskünfte zu erteilen, die Rechte betroffener Dritter zu wahren und darauf zu achten, dass Verfahrensbelange nicht beeinträchtigt werden. Die AV zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sieht u. a. weiter vor, dass bei Personen der Zeitgeschichte und bei Straftaten in Ausübung eines öffentlichen Amtes der Name von Beschuldigten genannt werden kann, wenn das öffentliche Interesse hieran das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Auf die Unschuldsvermutung zugunsten nicht rechtskräftig Verurteilter und die Offenheit des Verfahrensausgangs im Allgemeinen ist ausdrücklich hinzuweisen; Informationen, die den Eindruck erwecken könnten, einer gerichtlichen Entscheidung werde vorgegriffen, sind zu unterlassen. Bei Auskunftserteilungen in Ermittlungsverfahren wird nach alledem jeweils eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Zu Vorgängen außerhalb Niedersachsens gibt die Landesregierung keine Stellungnahme ab.

Zu 2: In jedem Jahr finden ein zweitägiges Presseseminar auf Landesebene für Pressesprecherinnen und Pressesprecher von Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei Bedarf eine Dienstbesprechung mit dem Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Niedersächsischen Justizministeriums statt. Pressesprecherinnen und

Pressesprecher haben ferner die Möglichkeit, an pro Jahr zweimal angebotenen viertägigen Presseseminaren im Rahmen der überregionalen Richterakademie teilzunehmen.

Zu 3: Erforderlich ist jeweils eine Abwägung im Einzelfall. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen Bezug genommen.

Anlage 48

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 51 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Abschiebungspapiere - Was zahlt die Landesregierung an Guinea?

Der Landkreis Cuxhaven hat unter Mitarbeit der Ausländerbehörde Hamburg und der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde Braunschweig im März 2009 Passersatzpapiere für die Abschiebung von Flüchtlingen in die Republik Guinea gekauft. Dafür hat der Landkreis nach einer Auszahlungsanordnung 2 500 Euro bezahlt, ohne dafür zumindest zunächst eine Quittung zu erhalten.

Weder die Europäische Union noch die UNO erkennen die seit Dezember 2008 in Guinea an der Macht befindliche Militärregierung an. Die Menschenrechtslage in Guinea ist nach Einschätzung Sachverständiger extrem schlecht. Guinea steht auf dem Korruptionsindex von Transparency International für 2008 auf einem der hinteren Plätze (Platz 173 von 180). Auch die neue Militärregierung wird von Fachleuten als korrupt angesehen.

Seit Jahren besuchen Delegationen dieses Staates Deutschland, die Abschiebungspapiere bzw. Passersatzpapiere gegen Bargeld anbieten. In diesem Zusammenhang kam es auch immer wieder zu Vorführungen und Anhörungen von Flüchtlingen zwecks Identifizierung als Staatsangehörige von Guinea. Gegen einen Delegationsleiter wurde durch deutsche Behörden strafrechtlich wegen Schleusertätigkeiten ermittelt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist der Kauf der Papiere im März abgelaufen (Beteiligte, Anzahl und Art der Papiere, Zahlungsweise)?

2. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die gekauften Papiere authentisch sind und das dafür gezahlte Geld nicht Gegenstand von Korruption wird?

3. Wie sieht die deutsche Aufenthaltshistorie der Personen, für die die Papiere gekauft wurden, jeweils in groben Zügen aus?

Die Vorführung ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer, deren Identität nicht geklärt ist, im

Rahmen von Sammelanhörungen vor Expertenkommissionen bzw. besonders ermächtigte Bedienstete des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die ausreisepflichtigen Personen vermutlich besitzen, ist eine vom Aufenthaltsgesetz vorgesehene Form der Identitätsklärung, zu der die Ausländerbehörden gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG ermächtigt sind.

Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen, die von den Herkunftsstaaten für Anhörungen, Identitätsprüfungen und Ausstellung von Passersatzpapieren für eigene Staatsangehörige erhoben werden, obliegt ausschließlich den jeweiligen Herkunftsstaaten. Die Höhe der Gebühren ist dabei u. a. auch davon abhängig, welche weiteren Ermittlungen und Nachforschungen bei den inländischen Behörden des Herkunftsstaates (Register- bzw. Meldebehörden) erforderlich werden. Weder die Niedersächsische Landesregierung noch die Ausländerbehörden haben Einfluss auf die Höhe und Form der Erhebung von Gebühren und Auslagen der Herkunftsstaaten.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach dem der guineische Staatsangehörige Alfa D. sich im Jahr 2007 einer geplanten Vorführung zur Identitätsklärung entzogen hatte, wurde die Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg von der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde (ZAAB) Niedersachsen, die in Niedersachsen zentral für die Passersatzpapierbeschaffung u. a. für Guinea zuständig ist, im Rahmen eines Amtshilfeersuchens um Unterstützung bei der Beschaffung eines Passersatzpapieres für den genannten guineischen Staatsangehörigen gebeten. Nach Abschluss der erforderlichen Identitätsprüfung im Heimatland wurde von der guineischen Seite für den Ausländer ein Passeratzpapier ausgestellt und über die Ausländerbehörde Hamburg dem Landkreis Cuxhaven ausgehändigt.

Zu 2: In Niedersachsen ist sichergestellt, dass Passersatzpapieranträge, soweit in Rückübernahmeabkommen keine andere Zuständigkeit festgelegt ist, nur der Botschaft oder den Konsulaten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der ausreisepflichtige Ausländer vermutlich besitzt, zugeleitet werden. Ebenso ist gewährleistet, dass Anhörungen zum Zweck der Identitätsklärung nur bei den Auslandsvertretungen der infrage kommenden Herkunftsstaaten oder vor Expertenkommissionen, die zum Zweck der Identitätsklärung durch ein Rückübernahmeabkommen von den Behörden des

Staates, deren Staatsangehörige hier identifiziert werden sollen, für diese Aufgabe autorisiert sind und mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes nach Deutschland einreisen, durchgeführt werden.

Zu 3: Der guineische Staatsangehörige Alfa D. reiste am 17. November 1998 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte als angeblich sierraleonischer Staatsangehöriger am 23. November 1998 einen Asylantrag, der am 2. Dezember 1999 endgültig rechtskräftig abgelehnt wurde. Während seines Aufenthalts verwendete er insgesamt vier Aliasidentitäten. Am 25. November 2004 wurde abschließend festgestellt, dass der Ausländer nicht aus Sierra Leone stammt und auch nicht die sierraleonische Staatsangehörigkeit besitzt.

Am 16. Januar 2006 wurde aufgrund der vermuteten guineischen Staatsangehörigkeit die Passersatzpapierbeschaffung bei der guineischen Auslandsvertretung eingeleitet und am 17. März 2009 mit Erhalt der Passersatzpapiere abgeschlossen.

Während seines Aufenthalts in Deutschland ist der Ausländer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und verurteilt.

Am 3. April 2008 wurde er aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

Zuletzt wurde der Ausländer am 28. September 2009 aus der Strafhaft entlassen. Eine Abschiebung konnte bisher noch nicht erfolgen, weil aufgrund eines weiteren laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die erforderliche Zustimmung zur Abschiebung der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG noch nicht erteilt wurde.

Anlage 49

Antwort