Protokoll der Sitzung vom 18.03.2010

Ich frage die Landesregierung:

1. Über welche Zahlen aus welchen Quellen verfügt die Landesregierung bezüglich Sexualstraftaten, die im Zusammenhang mit unfreiwillig eingenommen K.-o.-Mitteln stehen, und wie bewertet die Landesregierung die Vollständigkeit, die Glaubwürdigkeit und Belastbarkeit der Daten und Statistiken?

2. Was unternimmt die Landesregierung bislang und was plant sie zu unternehmen, um potenziell Betroffene zu schützen?

3. Opfer haben eine bessere Chance, DateRape-Drugs selbst und frühzeitig zu erkennen, wenn die Medikamente Beimischungen auffallender Farben oder Geschmäcker besitzen. Welche Möglichkeiten bieten sich der Landesregierung, auf die Zulassung ausschließlich präparierter Mittel (auch Generika) hinzuwirken, und wird die Landesregierung ihre Handlungsoptionen nutzen?

Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) ist in der sogenannten Technoszene besonders unter dem Namen Liquid Ecstasy bzw. Liquid X bekannt. Als Partydroge tauchte Liquid Ecstasy erstmals in den 1990er-Jahren auf.

GHB unterliegt seit dem 1. März 2002 in Deutschland den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes. Außerhalb des medizinisch zugelassenen Bereichs ist ein Umgang mit GHB nicht gestattet. Durch die strengen Verwahr- und Nachweispflichten kommt ein Missbrauch der wenigen zugelassenen injizierbaren Medikamente (z. B. als intrave- nöses Narkotikum, Markenname Somsanit) de facto nicht vor. Dementsprechend würde auch eine Farbstoffmarkierung nicht zur Problemlösung beitragen.

Das eigentliche Problem stellt aus Sicht der Landesregierung die Vorstufe Gamma-Butyrolacton (GBL) dar. GBL ist ein für die Industrie wichtiges Lösungsmittel. GBL wird auch als Fleckentferner, Graffitientferner, Reinigungsmittel oder als Acetonersatz, z. B. in Nagellackentfernern, eingesetzt. Die Substanz kann chemisch zu GHB synthetisiert werden oder wird bei direkter Einnahme durch körpereigene Vorgänge in GHB umgewandelt. GBL wird daher auch als Partydroge missbraucht.

Ein Verzicht der Industrie auf GBL, das seinerseits in vielen Bereichen das wesentlich toxischere Aceton verdrängt hat, ist derzeit praktisch nicht möglich. Aufgrund der vielfachen Anwendungsgebiete erscheinen Farbstoffmarkierungen von GBL nicht realistisch.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Landesregierung liegen kontinuierlich erhobene statistische Daten bezüglich Sexualstraftaten, die im nachgewiesenen Zusammenhang mit unfreiwillig eingenommenen K.-o.-Mitteln stehen, nicht vor. Gleichwohl hat das Landeskriminalamt Niedersachsen unabhängig von dieser Anfrage in der Vergangenheit zwei aufwendige Analysen für jeweils unterschiedliche Zeiträume durchgeführt. Die Recherchen innerhalb der polizeilichen Auskunftssysteme erbrachten folgende Erkenntnisse:

- Für die Jahre 2003 und 2004 ist in Niedersachsen ein konkreter Fall bekannt, bei dem GHB in Verbindung mit einem Sexualdelikt bei einem Opfer nachgewiesen werden konnte.

- Im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 24. Januar 2008 konnten in Niedersachsen keine Sexualstraftaten im Zusammenhang mit der Substanz nachgewiesen werden.

In einem Strafverfahren ließ sich darüber hinaus die Verabreichung psychogener Stoffe anhand von Geständnissen der beiden Angeklagten vor dem Landgericht Oldenburg nachweisen, die daraufhin im Jahr 2006 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe bzw. wegen sexueller Nötigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt wurden. Ob in diesem konkreten Fall K.-o.-Mittel im Sinne der Fragestellung Anwendung fanden, lässt sich mangels Sachbeweis nicht belegen.

Da die Entnahme von untersuchungsfähigem Blut oder Urin nicht in jedem Fall zeitnah zum Tatgeschehen erfolgen kann und das Ergebnis aufgrund

der zeitlich begrenzten Nachweisbarkeit von GBL/GHB dann negativ ausfällt, kann weder ausgeschlossen noch bewiesen werden, dass in weiteren Verdachtsfällen GBL/GHB eingenommen oder verabreicht wurde. Ist das Opfer durch die Substanz vollkommen willenlos und kann sich nicht gegen die Vornahme sexueller Handlungen wehren, sind darüber hinaus am Körper kaum Verletzungen zu dokumentieren, die ein gewaltsames, dem Opferwillen widersprechendes Vorgehen belegen können.

Zu 2: Die Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen (LJS) nimmt im Rahmen ihrer institutionellen Förderung Landesaufgaben im Sinne des § 14 SGB VIII (erzieherischer Kinder- und Jugend- schutz) wahr. Dazu gehören Öffentlichkeitsarbeit und Beratung sowie die Organisation von Seminarangeboten und Veranstaltungen in allen Belangen des Jugendschutzes. Das Thema K.-o.-Tropfen wurde von der LJS in den Jahren 2008 und 2009 im Rahmen der Fachtagungen „(Sexuelle) Gewalt in Teenagerbeziehungen“ aufgegriffen und wird im April 2010 auf der Fachtagung „Mädchen und Alkohol - Experimentieren ohne Grenzen?“ erneut behandelt.

Im Internet sind weitere Informationen über K.-o.-Tropfen verfügbar. Der Verbund der Niedersächsischen Frauen- und Mädchenberatungsstellen gegen Gewalt hat auf seiner Internetseite (www.frauen-und-maedchenberatung-gegen- gewalt.de) unter der Rubrik K.-o.-Tropfen die Beratungsstellen aufgeführt, die im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit/Flyer auf die Problematik zu den K.-o.-Tropfen aufmerksam machen und/oder Hilfe und Unterstützung anbieten.

Der Landesregierung ist in diesem Zusammenhang nicht bekannt, inwieweit Fachstellen für Sucht und Suchtprävention spezielle Angebote für Betroffene vorhalten.

Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die kriminalpräventiv oder repressiv Bezüge zum Thema Betäubungsmittel haben, werden mithilfe interner Fortbildungsveranstaltungen und Informationsmaterialien hinreichend sensibilisiert, um adäquate Beratung und Strafverfolgung leisten zu können. In geeigneten Informationsveranstaltungen wird die Broschüre „Sehn-Sucht - So schützen Sie Ihr Kind vor Drogen“ des Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) verteilt, die entsprechende Informationen über GHB/Liquid Ecstasy enthält, u. a. werden Wir

kungsweisen und Risiken der Substanz beschrieben.

Zu 3: Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.

Anlage 44

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 46 der Abg. Gerd Will, Heinrich Aller, Marcus Bosse, Olaf Lies, Dieter Möhrmann, Klaus Schneck, Ronald Schminke, Stefan Schostok, Petra Tiemann und Sabine Tippelt (SPD)

Neue Kennzeichenregelung in SchleswigHolstein

In der Ausgabe 2/2010 der ADAC Motorwelt war unter der Überschrift „Stressfrei umziehen“ zu lesen, dass Kfz-Halter, die innerhalb des Bundeslandes Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz wechseln, ihr Autokennzeichen künftig beibehalten können. Autofahrerinnen und Autofahrer, die in einen anderen Landkreis ziehen, müssen seit dem 1. Februar 2010 zwar noch ihre Fahrzeugpapiere von der Zulassungsstelle berichtigen lassen, können aber ihr „Nummerschild“ unverändert beibehalten. Der ADAC hat diesen Vorstoß als Beitrag zur Vereinfachung der Fahrzeugummeldung begrüßt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie die dargestellte Vereinfachung in Schleswig-Holstein unter der Perspektive des Bürokratieabbaus, aber auch aus polizeilicher Sicht?

2. Welche Maßnahmen zur Vereinfachung der Kfz-An- und -Ummeldung plant die Landesregierung?

3. Wie bewertet die Landesregierung die veränderte Kfz-Zulassungsregelung in verschiedenen anderen europäischen Ländern, wie Spanien oder Italien, in denen es keine Kennzeichen mehr gibt, die Hinweise auf den Ort der Zulassung geben?

Im Zusammenhang mit der Neuordnung des Zulassungsrechts wurde in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine Ermächtigung aufgenommen, die es den Ländern ermöglicht, Ausnahmen vom Erfordernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei Wechsel des Zulassungsbereichs innerhalb eines Landes zu genehmigen (Umkennzei- chungsverzicht). Niedersachsen hat als erstes Land von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht. Seit dem 1. September 2008 kann beim Wechsel eines Fahrzeugs innerhalb von Zulassungsbereichen mit gleichen Unterscheidungszeichen (Göttingen, Hannover, Oldenburg

und Osnabrück) auf eine Umkennzeichnung verzichtet werden.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Aufgrund der Neufassung des Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 5. Januar 2010 wird seit dem 1. Februar 2010 auf Umkennzeichnungen bei Wechsel des Zulassungsbezirks eines zugelassenen Fahrzeuges innerhalb des Landes Schleswig-Holstein - auch wenn damit ein Halterwechsel verbunden ist - verzichtet. Für die Zulassungsbehörden sind damit keine gravierenden Änderungen verbunden, da eine Änderung der Fahrzeugpapiere weiterhin erforderlich ist und lediglich eine erneute Siegelung der Kennzeichenschilder entfällt. Grundsätzlich stellt ein Umkennzeichnungsverzicht für die Bürgerinnen und Bürger insoweit eine Vereinfachung des Verfahrens dar und führt zudem zu einer Kostenersparnis (Kenn- zeichenschilder und Siegelplaketten). Diese positiven Auswirkungen waren auch für den Umkennzeichnungsverzicht in Niedersachsen maßgeblich.

Ein landesweiter Umkennzeichnungsverzicht wird aber aus folgenden Gründen kritisch bewertet:

Die unter polizeitaktischen Gesichtspunkten zweckmäßige Zuordnungsmöglichkeit eines KfzKennzeichens zum aktuellen bzw. vermuteten Wohnort des Halters würde erschwert, z. B. im Rahmen einer aktuellen Tatortbereichsfahndung mit Fragmenthinweisen auf „heimische“ oder „fremde“ Kennzeichen. Im Rahmen der allgemeinen Verdachtsgewinnung insbesondere hinsichtlich eines überörtlichen Täterkreises ist es zweckmäßig, anhand des Unterscheidungskennzeichens die Herkunft des Fahrzeugs bzw. der Insassen feststellen zu können. Ein grundsätzlicher Umkennzeichnungsverzicht würde die Beantwortung der Frage, ob Fahrzeug und Feststellungsort zusammenpassen, erschweren. Auch die Merkfähigkeit von Zeugen richtet sich in der Regel zunächst nach dem (eigenen) Wohnortkürzel und ist häufig der einzige Hinweis, der bei Angaben zu einem Fahrzeug erfolgt. Zudem würde in Fällen, in denen großräumige Verkehrsverbote oder Umleitungen bestehen, von denen Anwohner bzw. Bewohner ausgenommen oder nicht betroffen sind, die Selektion im fließenden Verkehr beeinträchtigt.

Zu 2: Bei den Bestimmungen der FZV handelt es sich um Bundesrecht. Sofern nicht ausdrücklich geregelt, ist es den Ländern nicht gestattet, hiervon abweichende Verfahrensweisen einzuführen.

Das Zulassungsrecht wird im Sinne einer bürgerfreundlichen und effizienten Verwaltung kontinuierlich fortentwickelt. Hierzu zählt auch das Deutschland-Online-Vorhaben Kfz-Zulassung. Ziel dieses Vorhabens ist es, die Registrierungsprozesse von Fahrzeugen unter konsequenter Nutzung der Möglichkeiten von E-Government und des Potenzials des Kfz-Onlineregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt neu auszurichten. Für Individualkunden und Gewerbe soll damit die Option eröffnet werden, die Fahrzeugregistrierungsprozesse (An-, Ab- und Ummeldung) möglichst durchgängig online ausführen zu können. Mit der Umsetzung des Vorhabens ist eine bundesweite Projektgruppe befasst, der auch Niedersachsen angehört.

Zu 3: Ein Vergleich mit Zulassungsverfahren anderer europäischer Staaten ist nur bedingt auf das föderative System der Bundesrepublik übertragbar. In Frankreich, Italien und Spanien werden die Kennzeichen zentral ausgegeben, die Bürgerinnen und Bürger haben in der Regel keinen Einfluss auf die zugeteilten Buchstaben- und Zahlenkombinationen ihrer Kennzeichen. Die Aufgabe des damit verbundenen Ortsbezugs hat in Frankreich und Italien zu massiven Protesten der Bevölkerung geführt, sodass das Zulassungsrecht wieder geändert werden musste. Seitdem können in Frankreich auf den Kennzeichen zusätzlich Aufkleber mit der Nummer des Departments und dem Wappen der Region angebracht werden. Italien lässt am rechten Kennzeichenrand ein Provinzkürzel, teilweise mit Wappen, zu.

Anlage 45

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 47 der Abg. Olaf Lies, Gerd Will, Heinrich Aller, Marcus Bosse, Klaus Schneck, Ronald Schminke, Stefan Schostok, Petra Tiemann und Sabine Tippelt (SPD)

Bahn kann viele Ausbau- und Neubauprojekte nicht finanzieren - Ist die zweigleisige und elektrifizierte Anbindung des JadeWeserPorts bis 2014 sichergestellt?

In den Pressemeldungen der letzten Tage wurde deutlich, dass die Bahn viele ihrer Aus- und Neubauprojekte nicht finanzieren kann. Begründet wurde dies damit, dass der Bundeshaushalt die notwendige Finanzierung nicht möglich mache. Es ist daher zu befürchten, dass auch der dringend notwendige Ausbau der Bahnstrecke Oldenburg—Wilhelmshaven zur Anbindung des JadeWeserPorts nicht rechtzeitig fertig wird. Die aktuellen Planungen sehen

den zweigleisigen und elektrifizierten Ausbau bis 2014 vor. Mit Blick auf die geplante Inbetriebnahme des Hafens 2011/2012 ist eine weitere Verzögerung nicht hinnehmbar. Bisher gibt es nur die Aussage, dass der Ausbau der Bahnanbindung für den JadeWeserPort mit einer hohen Priorität belegt werde. Es ist allerdings zu befürchten, dass der zweigleisige Ausbau und die Elektrifizierung der Bahnstrecke Oldenburg—Wilhelmshaven aus Finanzgründen verschoben werden könnten. „Der aktuelle Finanzplan des Bundes erlaube es nicht, alle im ‚vordringlichen Bedarf‘ eingestuften Schienenprojekte bis 2025 umzusetzen“, erklärte Patrick Döring (FDP), Mitglied im Verkehrsausschuss des Bundestages. Als Lösung wird immer wieder nur von einer Priorisierung und einer zeitlichen Streckung der Projekte gesprochen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die zeitliche Realisierung des zweigleisigen Ausbaus und der Elektrifizierung der Strecke Oldenburg—Wilhelmshaven angesichts der von Bahn-Chef Grube vorgelegten Liste mit allen fest eingeplanten und versprochenen Projekten und der zu geringen Mittelausstattung durch den Bund?

2. Wie stellt die Landeregierung sicher, dass es nicht zu weiteren Verzögerungen beim Ausbau der Strecke kommen wird?

3. Welche niedersächsischen Projekte zur Anbindung der Häfen sind in der Liste aufgeführt, und in welchen Zeiträumen sollen sie umgesetzt werden?

Die in den Medien diskutierte angebliche Streichliste bringt keine neuen Erkenntnisse zur Situation der geplanten Ausbauprojekte der Deutschen Bahn. Diese Liste ist eine Aufstellung sämtlicher Bedarfsplanprojekte auf der Schiene hinsichtlich des aktuellen Standes der Umsetzung, Planung und Finanzierung.

Die im Bundesverkehrswegeplan aufgeführten Maßnahmen für den Ausbau des DB-Streckennetzes sind das Ergebnis teilweise sehr alter Bedarfserhebungen und Planungen. Es ist durchaus übliche Praxis, von Zeit zu Zeit diese Maßnahmen zu überprüfen. Dieses erfolgt derzeit durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Ergebnisse will der Bund im Sommer dieses Jahres vorlegen.