Seit 2009 verlassen die doppelten Abiturjahrgänge die Schulen. Den Anfang machte das Saarland, dieses Jahr folgt Hamburg, 2011 Bayern und Niedersachsen, 2012 BadenWürttemberg und Hessen, 2013 NordrheinWestfalen. Um sich auf den Ansturm auf die Hochschulen vorzubereiten, haben sich Bund und Länder im Hochschulpakt 2020 darauf geeinigt, 275 000 zusätzliche Studienplätze zu schaffen. Trotz dieser Maßnahme werden Engpässe befürchtet, insbesondere in der Humanmedizin, da hier kein Ausbau der Aufnahmekapazitäten vorgesehen ist. Die Kultusministerkonferenz hat daher im Interesse der Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge beschlossen, Verhandlungen mit dem Bund außerhalb des Hochschulpaktes 2020 über die Auflage eines gemeinsam, hälftig vom Bund und den sich beteiligenden Ländern finanzierten Sonderprogramms zum temporären Ausbau der Aufnahmekapazitäten in der Human- und Zahnmedizin (gegebenenfalls einschließlich der Tiermedizin) in den Jahren 2011 bis 2016 aufzunehmen. Angestrebt wird eine Kapazitätssteigerung um 10 %. Die Entscheidung über die Teilnahme an dem Sonderprogramm ist den Ländern freigestellt.
2. Wird sich Niedersachsen beim Zustandekommen des geplanten Sonderprogramms zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten in der Human- und Zahnmedizin beteiligen? Wenn ja, wie viele zusätzliche Studienplätze sollen jeweils an der Medizinischen Hochschule Hannover und der Universität Göttingen geschaffen werden?
Bund und Länder haben sich nicht zuletzt auf Betreiben Niedersachsens in den Verhandlungen für die Finanzierungsphase 2011 bis 2015 darauf verständigt, dass die Länder Berlin, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Brandenburg verfügt nicht über medizini- sche Forschungs- und Ausbildungsstätten) bis zum Jahr 2015 ihre Studienanfängerkapazität in der Medizin des Jahres 2005 ungeachtet der demografischen Entwicklung beibehalten. Damit werden im Vergleich zum Nachfragepotenzial des Jahres 2005 in der Humanmedizin mehr als 500 Studienanfängerplätze gesichert. Dies wurde von den Regierungschefs von Bund und Ländern mit der Entscheidung über die Phase 2011 bis 2015 des Hochschulpaktes 2020 bestätigt.
Zu 1: Die 327. Kultusministerkonferenz hat am 15. Oktober 2009 eine länderoffene Arbeitsgruppe auf Staatssekretärsebene eingerichtet und diese gebeten zu prüfen, ob und welche Möglichkeiten eines befristeten Ausbaus der Studienplätze in der Humanmedizin in Deutschland bestehen. Die Arbeitsgruppe soll außerdem Vorschläge unterbreiten, wie die Zugangschancen der doppelten Abiturjahrgänge zu einem Medizinstudium verbessert werden können. Gegenwärtig sind noch Fragen zur Möglichkeit der Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten im klinischen Bereich, zur Sicherstellung der Lehrqualität bei einem temporären Ausbau der Studienanfängerkapazitäten sowie kapazitätsrechtliche Fragen zur Rechtssicherheit eines Rückbaus von temporär ausgeweiteten Kapazitäten zu klären.
Zu 2 und 3: Die Verhandlungen und Erörterungen der Arbeitsgruppe sind noch nicht abgeschlossen. Dem Ergebnis der laufenden Verhandlungen und Erörterungen kann nicht vorgegriffen werden. Über eine Beteiligung Niedersachsens oder über sonstige zu ergreifende Maßnahmen wird seitens der Landesregierung erst nach Abschluss der Verhandlungen entschieden werden können.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 14 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)
In der 15. Wahlperiode gab es im Landtag eine kontroverse Auseinandersetzung über den Umgang mit der schweizerischen Organisation Dignitas. Der Verein hatte in Hannover eine Niederlassung gegründet, um auf das Angebot des begleiteten Suizids in der Schweiz aufmerksam zu machen und gegebenenfalls auch Beratungen für sterbewillige Menschen in Niedersachsen anzubieten. Die damalige niedersächsische Justizministerin hat empört auf dieses Ansinnen reagiert und wollte „das Geschäft mit dem Tod“ verbieten lassen. Danach sollte jedwede Form von geschäftsmäßig unterstützten Suiziden in Deutschland verboten werden. Ein entsprechender Passus findet sich derzeit auch im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP auf Bundesebene. Dennoch kann jeder schwer bzw. unheilbar kranke Mensch in der Bundesrepublik Suizid begehen, allerdings ohne entsprechende ärztliche Unterstützung. Außerdem können schwer erkrankte Menschen mit Sterbewunsch in die Schweiz reisen und dort entsprechende Angebote in Anspruch nehmen, wenn sie die Bedingungen erfüllen. Danach muss der betroffene Sterbewillige unheilbar erkrankt sein, einen hohen Leidensdruck haben, einsichts- und geschäftsfähig sein und der Sterbewunsch nicht nur kurzfristig sein. Neben der Schweiz haben auch die Niederlande und Belgien ausgesprochen liberale Gesetze hinsichtlich Sterbe- und Suizidhilfe.
1. Agiert der Verein Dignitas nach wie vor in Niedersachsen, und hat die Landesregierung als Fachaufsicht Zahlen über die geleisteten Beratungsgespräche des Vereins in Niedersachsen?
2. Existieren Zahlen oder Schätzungen über die Zahl von unheilbar erkrankten Menschen mit Sterbewunsch aus Niedersachsen, die zum Sterben in die Schweiz oder die Niederlande fahren?
3. Wie hat sich die Zahl der Suizide insgesamt in den letzten zehn Jahren in Niedersachsen entwickelt?
Die Landesregierung hat die Gründung einer Niederlassung der schweizerischen Organisation Dignitas in Hannover Ende des Jahres 2005 zum Anlass genommen, sich auf Bundesebene für ein Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung nebst Strafbewehrung einzusetzen. Dabei hat sie von Anfang an einen breiten gesellschaftlichen Konsens ange
strebt. Die auf der Grundlage des von den Ländern Saarland, Thüringen und Hessen in den Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung vom 27. März 2006 (BR-Drs. 230/06) geführte Diskussion hat jedoch bisher nicht zu einer Einigung über die Bestimmung des strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehenden Täterkreises und der strafwürdigen Handlungsformen geführt.
Die Landesregierung setzt sich nach wie vor dafür ein, der kommerziellen Sterbehilfe auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten. Sie vermag allerdings den von Rheinland-Pfalz am 23. März 2010 beim Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe - (BR-Drs. 149/10) nicht zu unterstützen. Der Gesetzentwurf sieht lediglich vor, wegen eines Vermögensvorteils oder in grob anstößiger Weise erfolgende Werbung für Suizidbeihilfe unter Strafe zu stellen. Dieser Ansatz trägt der im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen im Bundestag vereinbarten und von der Landesregierung unterstützten Zielsetzung, die gewerbsmäßige Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung insgesamt zu sanktionieren, nur unzureichend Rechnung.
Um den Bedürfnissen sterbenskranker Menschen gerecht zu werden, setzt die Landesregierung auf eine Verbesserung der Palliativversorgung und Hospizarbeit. Eine humane Sterbebegleitung, zu der die Hospizarbeit und die Palliativversorgung einen entscheidenden Beitrag leisten, ist das Gegenteil von aktiver Sterbehilfe. Hier geht es darum, sterbende Menschen in einer humanen und würdevollen Form zu begleiten, keinesfalls aber darum, ihren Tod aktiv herbeizuführen.
Ausgehend vom Rahmenkonzept der Landesregierung zur Weiterentwicklung der Palliativversorgung vom März 2006, ist in Niedersachsen die Palliativ- und Hospizversorgung in den vergangenen Jahren deutlich verbessert worden. Seit dem Jahr 2006 fördert die Landesregierung die flächendeckende Errichtung von Palliativstützpunkten. Jeder Stützpunkt kann bis zu 55 000 Euro über einen Zeitraum von vier Jahren erhalten. Palliativstützpunkte sind Netzwerke der örtlichen Leistungserbringer aus den Bereichen Palliativmedizin, Palliativpflege und Hospizarbeit (jeweils ambulant und stationär). Bisher sind bereits 33 solcher Netzwerke entstanden, und die angestrebte landesweite Flächendeckung ist nahezu erreicht.
Seit dem 1. April 2007 haben die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung als eigenständige Regelleistung der Krankenkassen (§ 37 b SGB V). Damit wurden die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbesserung der häuslichen Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen geschaffen. Auch Versicherte, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, der Kinder- und Jugendhilfe oder in stationären Pflegeeinrichtungen leben, können diese Leistung in Anspruch nehmen.
Zu 1: Der Verein Dignitas ist im Vereinsregister noch eingetragen. Das Registergericht verfügt jedoch nicht über die Möglichkeit, die Aktivitäten des Vereins zu überwachen und inhaltliche Auskunft über dessen Beratungsleistungen zu erlangen. Seine Befugnisse sind vielmehr darauf beschränkt, die für den Rechtsverkehr bedeutsamen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Vereins festzustellen. Dadurch kann es lediglich den Vereinsvorstand dazu anhalten, die ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Anmeldungs- und Vorlagepflichten zu Vorstand, Satzung und Auflösung des Vereins zu erfüllen, und widrigenfalls Zwangsgelder verhängen. Weitere Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor.
Zu 3: Die Anzahl der Sterbefälle nach vorsätzlicher Selbstschädigung in Niedersachsen geht seit dem Jahr 2001 kontinuierlich zurück. Der Zeitraum von 1999 bis 2008 ist in der folgenden Übersicht dargestellt. Die Daten für das Berichtsjahr 2009 liegen noch nicht vor.
X60-X84 der ICD 10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision) Quelle: Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN)
Gegenwärtig testet die Landesregierung eine Hubschrauberdrohne, die auch Bildaufnahmen machen kann. Der Landesdatenschutzbeauftragte kritisiert, dass er in das Verfahren bisher nicht eingeschaltet worden ist und somit ein Verstoß gegen § 22 Abs. 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vorliegt. Zudem sind unautorisierte Aufnahmen von Privatpersonen im öffentlichen Raum prinzipiell rechtswidrig, es sei denn, auf die Aufnahmen wird deutlich hingewiesen und die Bürger können sich ihnen entziehen (vgl. § 25 a Abs. 3 NDSG). Es stellt sich allerdings die Frage, wo und wie auf eine fliegende Überwachungskamera hingewiesen werden kann und soll. Bisher scheint zudem ungeklärt zu sein, für welche konkreten Einsatzzwecke die Drohne genutzt werden soll. Laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zum Bayerischen Versammlungsgesetz sind Übersichtsaufnahmen bei Versammlungen ausschließlich „offen“, also nicht verdeckt zulässig. Der Drohneneinsatz verbietet sich daher für den geheimen Einsatz bei Versammlungen.
1. Wurden mit der Minidrohne während der Testflüge Privatpersonen gefilmt, und haben diese dazu ihr Einverständnis erklärt?