1. Wurden mit der Minidrohne während der Testflüge Privatpersonen gefilmt, und haben diese dazu ihr Einverständnis erklärt?
3. Wo und zu welchen Zwecken soll die Minidrohne zukünftig in Echtbetrieb gehen, und wie wird dabei den Anforderungen nach § 25 a Abs. 3 NDSG nachgekommen?
Unbemannte Luftfahrzeuge haben in den letzten Jahren in ihrer Bedeutung zugenommen. Aufgrund ihrer vielfältigen Einsatzmöglichkeiten sind sie durch Verordnung zur Änderung der LuftverkehrsOrdnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs mittlerweile mit klarstellenden Regelungen in das sonstige Luftfahrtrecht integriert worden.
Im polizeilichen Bereich kann der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen u. a. zur Aufklärung, Beweissicherung und Dokumentation, bei Einsatzmaßnahmen der Spezialeinheiten sowie im der Bereich der Gefahrenabwehr sinnvoll sein.
Bei größeren Gefahren- und Schadenslagen, Katastrophen oder aber Anschlägen hat auch die niedersächsische Polizei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und beweissicheren Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu treffen. Dabei können auch die durch den Einsatz eines unbemannten Luftfahrzeugs gesammelten Informationen zur Lagebeurteilung mit herangezogen werden.
Bundesweit kommen heute schon vereinzelt unbemannte Luftfahrzeuge im Rahmen der Erfüllung polizeilicher sowie umwelt- bzw. forstwirtschaftlicher Aufgaben zum Einsatz. Vor dem Hintergrund, dass sich die meisten zivilen Anwendungen derzeit jedoch nur im Status einer Studie oder eines Pilotprojekts befinden, wurde die Zentrale Polizeidirektion beauftragt, eine Anwendungserprobung eines Drehflüglersystems durchzuführen.
Nach der Beschaffung des Drehflüglersystems wurden auf polizeilichen Liegenschaften bzw. der Polizei zur Verfügung stehenden Trainingsgeländen zur Qualifizierung und Übung Schulungsflüge durch zertifizierte Luftfahrzeugfernführer durchgeführt. Die bisherige Erprobung lässt den Schluss zu, dass unbemannte Luftfahrzeuge bemannte Luftfahrzeuge ergänzen können. Der beschaffte Drehflügler ist mit einer Videokamera ausgestattet, die ohne eigene Aufzeichnungseinheit arbeitet. Die Bildqualität der Videokamera lässt eine Erkennbarkeit personenbezogener Daten, wie z. B. Kraftfahrzeugkennzeichen oder Personen nur im Nahbereich bis zu einer Flughöhe von in etwa 7 m zu.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Verfahrensbeschreibung und daraus folgend zur Beteiligung des LfD nach § 22 Abs. 5 NDSG besteht nicht, da es sich beim Betrieb von Videokameras nicht um automatisierte Datenverarbeitung i. S. v. §§ 8 i. V. m. § 3 Abs. 5 NDSG handelt. Eine automatisierte Datenverarbeitung im Sinne der Vorschriften ist nur dann gegeben, wenn gespei
cherte Bilder auch automatisiert ausgewertet werden können. Über solche Möglichkeiten verfügt die im Drehflüglersystem eingesetzte Videotechnik jedoch nicht. Gleichwohl hat die Zentrale Polizeidirektion (ZPD) dem Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) die Dokumentation der von der ZPD durchgeführten datenschutzrechtlichen Vorabkontrolle, eine Verfahrensbeschreibung nach § 8 Satz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) sowie Datenblätter für die in dem Luftfahrzeug installierte Videokamera und für das Fluggerät übersandt.
Dies vorangestellt, beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ralf Briese namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 3: Eine endgültige Entscheidung über die Einführung und Verwendung des Drehflüglersystems in die niedersächsische Polizei ist noch nicht getroffen.
Sollte das Drehflüglersystem zukünftig eingesetzt werden, erfolgte dies ausschließlich zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung. Soweit bei einem solchen Einsatz personenbezogene Daten erhoben werden würden, wären hierfür die für den jeweiligen Einsatzzweck einschlägigen Rechtsgrundlagen des Gefahrenabwehrrechts oder der Strafprozessordnung maßgeblich, nach denen besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erkennbarkeit nicht verlangt werden. Darüber hinausgehende Einsatzzwecke sind nicht beabsichtigt; der Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge auf der Grundlage des § 25 a Abs. 1 NDSG ist somit nicht vorgesehen. Insofern erübrigen sich besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erkennbarkeit der Maßnahme nach § 25 a Abs. 3 NDSG. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.
der Niedersächsischen Staatskanzlei auf die Frage 16 der Abg. Ursula Helmhold und Helge Limburg (GRÜNE)
Gattin ist Gattin, und Schnaps ist Schnaps - Wie beurteilt die Landesregierung die Vermarktung des „Titels“ „Ehefrau des Ministerpräsidenten Christian Wulff“ für Imagezwecke eines Schnapsherstellers?
Am 8. April 2010 startete der Schnapshersteller Pernod Ricard Deutschland gemeinsam mit der Stiftung für das behinderte Kind in Berlin seine Kampagne gegen den Alkoholkonsum in der Schwangerschaft. Mit von der Partie waren laut einem Bericht des Stern vom gleichen Tage „neben einem Modell, einer Schauspielerin, einer Moderatorin und dem FDP-Girly Silvana Koch-Mehrin“ auch Frau Bettina Wulff als sogenanntes Testimonial der Kampagne.
Bettina Wulff wurde in der Einladung zur Pressekonferenz als „Ehefrau von Ministerpräsident Christian Wulff“ angekündigt, ebenso, laut Stern-Bericht, auch in der gemeinsamen PRMappe von Alkoholbrenner und Charité-Stiftung.
Weiterhin stehe in dieser Mappe, dass Bettina Wulff Schirmherrin „diverser wohltätiger Organisationen“ ist. Der Homepage von Frau Wulff auf der Seite der Staatskanzlei ist unter der Rubrik „Schirmherrschaften“ zu entnehmen, dass Frau Wulff Schirmherrin der Organisation „Eine Chance für Kinder“ sowie des „Gartenfestival Herrenhausen 2010“ ist.
1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass ein Schnapshersteller nicht unbedingt der geborene Zeuge abstinenter Lebensführung, wenn auch begrenzt auf bestimmte biologische Situationen, ist?
2. Wie beurteilt die Landesregierung die „Vermarktung“ Bettina Wulffs als „Ehefrau des Ministerpräsidenten Christian Wulff“ für eine Imagekampagne eines Schnapsherstellers?
3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass es seltsam anmutet, wenn in der heutigen Zeit eine Frau sich gesellschaftlich und in diesem Falle sogar kommerziell als „Ehefrau“ ihres Mannes präsentiert?
Jedes Jahr kommen in Deutschland über 3 000 Kinder mit Schäden zur Welt, die durch den Alkoholkonsum der Mütter während der Schwangerschaft ausgelöst werden. Damit ist Alkoholkonsum in der Schwangerschaft die häufigste Ursache angeborener körperlicher und geistiger Behinderungen. Jedoch wird nicht jedes alkoholgeschädigte Neugeborene als solches diagnostiziert, da die körperlichen Merkmale unterschiedlich ausgeprägt sind. Schätzungen gehen davon aus, dass in Deutschland die Zahl der jährlich von Geburt an alkoholgeschädigten Kinder über 10 000 liegen könnte. Die Folgen reichen von leichten bis hin zu schweren körperlichen und geistigen Behinderungen. Von Herzfehlern, Minderwuchs, Fehlbildungen an den Geschlechtsorganen, schmalen Lippen, Hörstörungen, Schlitz- oder Schielaugen und Schluckstörungen sind die betroffenen Kinder lebenslang gezeichnet. Intelligenzminderung, Verhaltens-, Lern- und Schlafstörungen sind Folgen,
die erst Jahre später auftreten und sich durch Konzentrationsschwäche, verzögerte Sprachentwicklung, Hyperaktivität oder gestörtes Sozialverhalten äußern.
Zu 1: Die Landesregierung begrüßt jedes Engagement, das auf die Gefahren des Alkoholkonsums in der Schwangerschaft aufmerksam macht.
Zu 2: Wenn sich Ehepartner von Politikern, seien es Ministerpräsidenten, Bundeskanzler oder Bundespräsidenten, für wohltätige Zwecke oder gemeinnützige Organisationen engagieren, liegt es in der Natur der Sache, dass es in den Kampagnenmaterialien „Ehefrau des Ministerpräsidenten“, „Ehefrau des Bundeskanzlers“ oder „Ehefrau des Bundespräsidenten“ heißt. So hat sich beispielsweise die Frau des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl in besonderer Weise für Unfallverletzte mit Schäden des Zentralnervensystems engagiert. Die entsprechende Stiftung trägt mittlerweile sogar den Namen „ZNS - Hannelore Kohl Stiftung“. In den 90er-Jahren übernahm die damalige Gattin des Niedersächsischen Ministerpräsidenten Gerhard Schröder die Leitung der Landesstiftung „Kinder von Tschernobyl“. Aktuell ist die Frau von Bundespräsident Horst Köhler Schirmherrin verschiedener Organisationen, z. B. des Deutschen Komitees für UNICEF. All diese Engagements haben gemeinsam, dass sie von den Ehepartnern aufgrund der Übernahme eines politischen Amtes ihrer Ehemänner erfolgten.
Zu 3: Nein. Erstens: Es war nicht kommerziell. Zweitens: Ehefrau ist Ehefrau. Ehemann ist Ehemann. Auch wenn es die Grünen „seltsam anmutet“.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 17 der Abg. Ronald Schminke und Wiard Siebels (SPD)
Die Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 6. April 2010 berichtet in dem Artikel „Frischer Fisch unzureichend gekennzeichnet“, dass die Verbraucherzentrale Niedersachsen (VZN) im Handel angebotenen Frischfisch untersucht habe. Für Fische gelten seit 2002 europaweit ein
heitliche Kennzeichnungsvorschriften. Demnach müssten Fischart, Produktionsmethode oder Herkunftsland gekennzeichnet sein. Die VZN habe festgestellt, dass die Kennzeichnung immer noch nicht korrekt sei. Nur ein Drittel der untersuchten Verkaufsstellen informiere den Verbraucher gemäß EU-Verordnung korrekt. „Die Ergebnisse des Marktchecks belegen, dass Händler die Kennzeichnungspflicht nicht ernst nehmen“, wird eine VZN-Expertin zitiert. Dies sei auch ärgerlich, weil die Kennzeichnung wichtige Informationen für Fischkäufer bietet, die beispielsweise keine Fische aus überfischten Fanggebieten kaufen möchten.
1. Seit wann ist der Landesregierung etwas von diesen Defiziten bei der Kennzeichnung bekannt, und wie sieht es in anderen Produktbereichen aus?
2. Wie wird die Landesregierung gewährleisten, dass Fischhändler und auch Verbraucher vollständige Informationen über die Ware erhalten können, und für welche anderen Waren/Produkte ist dies ebenfalls erforderlich?
3. Nach welchem System stellt die Landesregierung sicher, dass die zuständigen nachgeordneten Behörden ihrer Kontrollpflicht nachkommen, und welche Konsequenzen entstehen, wenn die Kennzeichnungspflicht in Niedersachsen nicht eingehalten wird?
In der Anfrage mit Bezug auf den Artikel in der Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 6. April 2010 wird festgestellt, „ …dass für Fische seit 2002 europaweit einheitliche Kennzeichnungsvorschriften gelten. …“. Die Verwendung des Begriffs „Kennzeichnung“ ist nicht korrekt, da es sich gemäß VO(EG) 104/2000, dem FischEtikettG vom 1. August 2002 und der FischEtikettV vom 15. August 2002 um eine „Etikettierung“ handelt. Der Begriff „Kennzeichnung“ ist lebensmittelrechtlich in der Lebensmittekennzeichnungs-Verordnung (LMKV) geregelt und betrifft die Kennzeichnung von Lebensmitteln in verpackter Form, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind.
Die Etikettierung von Fischen ist, wie die anderer Produkte und Waren, durch EU-Rechtsakte vorgegeben. Als Spezialregelung für frische Fische liegt die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur vor, die die europaweite Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen sicherstellt. Die zugehörige Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2065/2001 enthält Vorgaben für Angaben über die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethoden und das Fanggebiet. Diese Informationen sind bei einem so großen und weit gefächerten Angebot wie im Bereich der Fischerei
produkte für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung. Gleichzeitig stellt die Pflicht zur Angabe des Fanggebietes eine große Hilfe bei der Sicherstellung der nachhaltigen Fischerei dar.
Die Fragen werden in veränderter Reihenfolge beantwortet, da sie so die gegebenen Informationen aufeinander aufbauen.
Zu 2: Die Umsetzung des genannten Gemeinschaftsrechts in der Bundesrepublik Deutschland ist durch das Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (FischEtikettG) und die Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetztes (FischE- tikettV) erfolgt. Die Änderung bestehender oder Aufnahme neuer Handelsbezeichnungen in das Verzeichnis sowie die Festlegung vorläufiger Handelsbezeichnungen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu beantragen. Die Vermarktung bestimmter Arten ist nach artenschutzrechtlichen oder Bestandserhaltungsvorschriften unzulässig.
Ferner sind in der EU bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur spezielle Etikettierungsvorschriften sowie - für bestimmte Erzeugnisse - Vermarktungsnormen zu beachten. Ihre Einhaltung wird bei der Einfuhr nach Deutschland von der BLE kontrolliert, sofern die Einfuhren außerhalb der Seehäfen stattfinden.
Die BLE hat einen Leitfaden zur Kontrolle der Konformität (d. h. der Vermarktungsnormen, Etikettie- rung) von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur herausgegeben. Die aktuelle Liste der in Deutschland zugelassenen Handelsbezeichnungen ist unter www.ble.de nachzulesen. Ein Verzeichnis der in der Bundesrepublik geltenden Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur vom 28. August 2002 (BAnz S. 21131) wird außerdem durch amtliche Bekanntgabe im BAnz laufend aktualisiert.
Auf den Verpackungen für Eier und Geflügelfleisch sind nach der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch Verbrau