Protokoll der Sitzung vom 30.04.2010

Auf den Verpackungen für Eier und Geflügelfleisch sind nach der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch Verbrau

cherinformationen zur Qualität, bei Eiern auch zu Herkunft und Haltungsverfahren auszubringen.

Bei Rindfleisch sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen Informationen über die Herkunft - Geburt, Mast, Schlachtung, Zerlegung - anzugeben.

Zu 3: Die Überwachung der Einhaltung der Etikettierungsvorschriften obliegt gemäß § 4 des Fischetikettierungsgesetzes - soweit nicht außerhalb der verbindlichen Anlandeorte die Zuständigkeit der BLE gegeben ist - den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Als solche wurden in Niedersachsen durch Artikel 1 Nr. 1 c) der Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 25. Juni 2003 die Landkreise und kreisfreien Städte benannt, denen bereits die Lebensmittelüberwachung und damit auch die Überwachung und Verfolgung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften oblag.

Die einheitliche Kontrolle der lebensmittelrechtlichen Vorschriften richtet sich nach der Neustrukturierung des gemeinschaftlichen Hygienerechts ab dem 1. Januar 2006 nach den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Für deren Durchführung wurde in Deutschland die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008 (AVV Rahmen-Überwachung) geschaffen. Die Probennahmen werden systematisch hersteller- und risikoorientiert durchgeführt. Mit welchem prozentualen Anteil am Gesamtprobenaufkommen bestimmte Produktgruppen bei den Probenahmen zu berücksichtigen sind, ist im „Niedersächsischen Rahmenplan Probennahme“ festgelegt. Dabei werden Kapazitäten für aktuell erforderliche Untersuchungen freigehalten.

Die Probenahme ist in ein einheitliches Datenmanagementsystem integriert. Dieses vernetzt die Lebensmittelüberwachungsbehörden untereinander, aber auch mit dem LAVES.

Im Rahmen der erforderlichen Kontrolltätigkeiten bezüglich der lebensmittelrechtlichen Kennzeich

nung ist die zeitgleiche Überprüfung der Etikettierungsvorschriften nach der VO (EG) Nr. 104/2000 vorgesehen.

Ordnungswidrig handelt gemäß § 8 der Fischetikettierungsverordnung, wer als Marktbeteiligter vorsätzlich oder fahrlässig eine vorgeschriebene Angabe über die Handelsbezeichnung, die Produktionsmethode oder das Fanggebiet auf einer Vermarktungsstufe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht oder den wissenschaftlichen Namen der betreffenden Art nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt. Eine Ahndung entsprechender Verstöße ist somit durch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegeben.

Auch die vermarktungsrechtlichen Angaben für Eier, Geflügel und Rindfleisch werden auf der Stufe des Endverbrauchers im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Überprüfungen durch die kommunalen Überwachungsbehörden kontrolliert. Das LAVES kontrolliert bei Eiern auf der Ebene der Erzeuger, der Packstellen und des Großhandels, bei Geflügelfleisch in den Schlachtbetrieben und beim Großhandel. Da der Lebensmitteleinzelhandel überwiegend abgepackte Ware erhält, ist die Kontrolle an den „Flaschenhälsen“ durch das LAVES entscheidend.

Im Falle von durch die BLE zugelassen Etikettierungssystemen für Rindfleisch erfolgt die Kontrolle durch diese Institution. Die vorgelagerten Stufen sind verpflichtet, die erforderlichen Informationen der Rindfleischlieferung beizufügen.

Zu 1: Für das Jahr 2009 liegen folgende Ergebnisse vor:

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Kennzeichnungsmängel den gesamten Bereich der Kennzeichnung und Etikettierung abbilden. Hierin sind Mängel z. B. bei den Angaben zur Herkunft enthalten.

Milch- und Eiprodukte

Es wurden 2 441 Proben untersucht. Davon waren 786 Proben zu beanstanden. Der Anteil der Kennzeichnungsmängel entfiel auf 484 Proben; dies sind rund 20 % der eingesandten Proben.

Fleisch und Fleischerzeugnisse

Es wurden 5 166 Proben untersucht. Davon waren 1 434 Proben zu beanstanden. Der Anteil der Kennzeichnungsmängel entfiel auf 1 080 Proben; dies sind rund 21 % der eingesandten Proben.

Fisch und Fischerzeugnisse Säuglings-, Kleinkindernahrung und Diätetische Lebensmittel Es wurden 1 511 Proben untersucht. Davon waren 116 Proben zu beanstanden. Der Anteil der Kennzeichnungsmängel entfiel auf 26 Proben; dies sind rund 2 % der eingesandten Proben.

Es wurden 700 Proben untersucht. Davon waren 236 Proben zu beanstanden. Der Anteil der Kennzeichnungsmängel entfiel auf 133 Proben; dies sind rund 19 % der eingesandten Proben.

Fette, Öle und Ölerzeugnisse

Würzmittel, Gewürze und Zusatzstoffe Es wurden 1 297 Proben untersucht. Davon waren 374 Proben zu beanstanden. Der Anteil der Kennzeichnungsmängel entfiel auf 267 Proben; dies sind rund 21 % der eingesandten Proben.

Es wurden 612 Proben untersucht. Davon waren 123 Proben zu beanstanden. Der Anteil der Kennzeichnungsmängel entfiel auf 96 Proben; dies sind rund 16 % der eingesandten Proben.

Obst und Obsterzeugnisse

Fertiggerichte

Es wurden 1 358 Proben untersucht. Davon waren 120 Proben zu beanstanden. Der Anteil der Kennzeichnungsmängel entfiel auf 84 Proben; dies sind rund 6 % der eingesandten Proben.

Es wurden 1 061 Proben untersucht. Davon waren 238 Proben zu beanstanden. Der Anteil der Kennzeichnungsmängel entfiel auf 131 Proben; dies sind rund 12 % der eingesandten Proben.

Gemüse und Gemüseerzeugnisse

Gesamtbewertung

Es wurden 2 541 Proben untersucht. Davon waren 335 Proben zu beanstanden. Der Anteil der Kennzeichnungsmängel entfiel auf 221 Proben; dies sind rund 9 % der eingesandten Proben.

Es wurden 25 828 Proben untersucht. Davon waren 6 012 Proben zu beanstanden. Der Anteil der Kennzeichnungsmängel entfiel auf 4 051 Proben; dies sind rund 16 % der eingesandten Proben.

Getreide und Getreideprodukte

Bei Würdigung der vorgefundenen Kennzeichnungsmängel kann zunächst festgestellt werden, dass die von der VZN genannte Beanstandungsquote weit unterschritten wird. Insbesondere bei Fisch und Fischerzeugnissen, die amtlich beprobt wurden, liegt die Beanstandungsquote lediglich bei 2 % der eingesandten und untersuchten Proben. Eine durchschnittliche Beanstandungsquote bei allen Produkten von 16 % im Kennzeichnungsbereich belegt, dass die kommunalen Überwachungsbehörden ihrer Kontrollpflicht nachkommen.

Es wurden 2 558 Proben untersucht. Davon waren 490 Proben zu beanstanden. Der Anteil der Kennzeichnungsmängel entfiel auf 317 Proben; dies sind rund 12 % der eingesandten Proben.

Suppen und Soßen

Es wurden 203 Proben untersucht. Davon waren 66 Proben zu beanstanden. Der Anteil der Kennzeichnungsmängel entfiel auf 59 Proben; dies sind rund 29 % der eingesandten Proben.

Süßspeisen

Es wurden 3 175 Proben untersucht. Davon waren 887 Proben zu beanstanden. Der Anteil der Kennzeichnungsmängel entfiel auf 453 Proben; dies sind rund 14 % der eingesandten Proben.

Anlage 17

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 18 der Abg. Daniela Behrens (SPD) Getränke

Schlaglöcher und Bodenwellen: Warum ist der Baulastträger noch immer in Unkenntnis der Lage der L 143?

Es wurden 2 849 Proben untersucht. Davon waren 788 Proben zu beanstanden. Der Anteil der Kennzeichnungsmängel entfiel auf 683 Proben; dies sind rund 24 % der eingesandten Proben. Ende Februar erreichte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr eine Eingabe einer Anwohnerin der Lindenstraße in Loxstedt-Nesse, in der es um den schlechten Zustand der Landesstraße 143 und der Gehwege ging. Die Landesbehörde wandte sich dann an die Gemeinde Loxstedt und stellte diverse Fragen, „um diese Eingabe beantworten zu können“.

Kaffee und Tee

Es wurden 356 Proben untersucht. Davon waren 19 Proben zu beanstanden. Der Anteil der Kennzeichnungsmängel entfiel auf 17 Proben; dies sind rund 5 % der eingesandten Proben.

Zu 3: Inwieweit der Fahrbahnzustand in der Ortsdurchfahrt Nesse durch eine Erhaltungsmaßnahme verbessert werden kann, wird derzeit unter bautechnischer Sicht geprüft. Anschließend wird das Vorhaben im Kontext mit den anderen Erhaltungsmaßnahmen zeitlich einzuordnen sein.

Aufgrund der Tatsache, dass der Zustand der L 143 oft und auf allen Ebenen thematisiert worden ist, ich selbst z. B. im August 2008 eine Anfrage zu dieser Strecke gestellt habe (Drs. 16/1676) und es seitens der Gemeinde Loxstedt diverse Anträge und Anfragen gab, ist das Verhalten der Landesbehörde nach Auffassung von Beobachtern verwunderlich und schwer nachzuvollziehen.

Die L 143 ist eine der Hauptverkehrsachsen in der Gemeinde Loxstedt. Die überörtliche Funktion besteht in der Durchleitung der Verkehre aus dem Bereich Oldenburg/Bremen und Bremerhaven in Richtung Stade/Hamburg. Laut Angaben der Gemeinde Loxstedt ist in den zurückliegenden Jahren „der schlechte Straßenzustand immer wieder Anlass für Hinweise und Bitten an das Land zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gewesen, die allerdings jedes Mal mit Hinweis auf die allgemein schlechte Finanzlage und dadurch fehlende Haushaltsmittel negativ beschieden worden sind“.

Anlage 18

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 19 der Abg. Ursula Helmhold und Enno Hagenah (GRÜNE)

Wie geht es weiter mit dem geplanten Landtagsabriss?