Protokoll der Sitzung vom 11.06.2010

Erste Beratung: Bevölkerung vor gefährlichen Gewalttätern schützen - Sicherungsverwahrung erhalten und Sicherheitslücken schließen - Antrag der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 16/2519

Zur Einbringung hat sich von der CDU-Fraktion Herr Dr. Biester zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Sicherungsverwahrung ist die schärfste Sanktion im deutschen Strafrecht. Sie bedeutet für den Betroffenen einen Freiheitsentzug zum Schutz der Allgemeinheit trotz vollständiger Verbüßung seiner Haftstrafe. Es ist deshalb richtig und wichtig, dieses Gebiet eindeutig und rechtssicher gesetzlich zu regeln. Dies ist im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP in Berlin vereinbart worden. Die Bundesjustizministerin hat soeben die Eckpunkte zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung vorgestellt. Dies begrüßt die CDU-Fraktion im Landtag ausdrücklich.

(Beifall bei der CDU)

Derzeit, meine Damen und Herren, gibt es aber immer noch Situationen, die leider nicht eindeutig zu beantworten sind. Eine solche Situation ist aktuell durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geschaffen worden. Dieser hat geurteilt, dass der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung bei denjenigen Straftätern gegen die Menschenrechte verstößt, bei denen zum Zeitpunkt des Strafurteils die Höchstdauer der Sicherungsverwahrung nach dem Gesetz auf zehn Jahre zeitlich beschränkt war. Heißt dies nun, dass diese Straftäter automatisch zu entlassen sind, auch wenn ihre Gefährlichkeit aufgrund aktueller Gutachten positiv feststeht, oder haben die Strafgerichte, die darüber zu entscheiden haben, noch einen eigenen Beurteilungsspielraum? -

Hier sind zwei Grundrechte gegeneinander abzuwägen: das Recht des Straftäters auf Freiheit und das Recht eines jeden einzelnen Menschen auf Schutz seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat rechtlich die Qualität eines einfachen Bundesgesetzes. Wie jedes andere einfache Bundesgesetz auch können diese Entscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit der nationalen Verfassung geprüft werden, letztlich also durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Hierauf hat das Justizministerium die niedersächsischen Staatsanwaltschaften hingewiesen, also darauf, dass die automatische Entlassung nur unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht geboten ist, sondern dass weiterhin jeder Einzelfall zu prüfen ist, ob eine festgestellte, weiterhin bestehende Gefährlichkeit des Täters seiner Entlassung entgegensteht. Diesen Hinweis halten wir für gerechtfertigt. Diese Haltung ist auch durch erste gerichtliche Entscheidungen von Vollstreckungskammern in Niedersachsen bestätigt worden.

(Vizepräsident Hans-Werner Schwarz übernimmt den Vorsitz)

Die Tatsache, meine Damen und Herren, dass die Menschen einen Anspruch auf Schutz vor solchen Straftätern haben, deren Gefährlichkeit feststeht, hat der Justizminister öffentlich deutlich geäußert. Im Ausschuss wurde dies - ich glaube, von der Fraktion DIE LINKE - als eine Diskussion auf Stammtischniveau gegeißelt. Diesen Vorwurf halten wir nicht für gerechtfertigt.

(Helge Limburg [GRÜNE]: Das war von mir!)

Wir halten diese Aussage vielmehr für sachlich richtig und geboten. In dem vorliegenden Antrag wollen wir dies deutlich machen. Wir würden uns über eine deutliche Positionierung der anderen Fraktionen, nach Möglichkeit im Sinne einer Unterstützung dieses Antrages, sehr freuen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Nächster Redner ist Herr Bosse von der SPDFraktion. Herr Bosse, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! Ich darf unterstellen, dass es für alle Fraktionen gilt, dass der Schutz der Bevölkerung an der Stelle wichtig und entscheidend ist. Ich möchte aber noch ein paar Sätze zum Hintergrund sagen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung gegen die Menschenrechte verstößt. Das heißt letzten Endes nichts anderes, als dass das in Deutschland praktizierte System infrage gestellt wird.

(Zustimmung von Hans-Henning Adler [LINKE])

Der Bundestag hat 1997 - das als Hintergrund - unter Schwarz-Gelb eine Reform des Strafrechts beschlossen. Diese Strafrechtsreform trat im Frühjahr 1998 in Kraft. Unter anderem wurde auch beschlossen - das ist ganz wichtig in der Debatte -, die bis dahin geltende Begrenzung der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre aufzuheben. Das haben einige Straftäter auch zu spüren bekommen. Nun hat aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Ihnen einen Strich durch die Rechnung gemacht. Das, was Sie 1997/98 verbockt haben, müssen Sie heute wieder ausbaden, meine Damen, meine Herren.

(Zustimmung von Hans-Dieter Haase [SPD])

Herr Busemann, da machen Sie es sich ein klein wenig zu einfach, wenn Sie Straßburger Entscheidungen als nicht verbindlich betrachten. Wenn Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte irrelevant sind, dann könnte man den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auch abschaffen oder man könnte grundsätzlich sagen „Dann schaffen wir die Menschenrechte grundsätzlich auch ab“. So kann man nicht miteinander umgehen.

Es ist letzten Endes die Aufgabe des Ministeriums, aber im Wesentlichen der Bundesregierung, die Sicherungsverwahrung gesetzlich so auszugestalten, dass sie auch in Straßburg Bestand hat.

Die Sicherungsverwahrung ist ein unverzichtbares Instrument zum Schutz der Bevölkerung vor hoch gefährlichen Personen. Das verdient in keiner Weise regelmäßig, fast täglich, in Pressemitteilungen ausgeschlachtet zu werden, Herr Minister Busemann.

(Beifall bei der SPD, bei den GRÜ- NEN und bei der LINKEN)

Es ist immer ganz interessant, von der neuesten Gefechtslage zwischen Union und FDP auf Bundesebene und möglicherweise auch auf anderen Ebenen zu hören. Die Union will in dieser Situation die nachträgliche Sicherungsverwahrung verschärfen. Die Bundesjustizministerin LeutheusserSchnarrenberger (FDP) will sie einer Pressemitteilung zufolge abschaffen. Meine Damen, meine Herren, ist das schon wieder eine neue Baustelle, auf die sich die Bürgerinnen und Bürger einstellen müssen? Mittlerweile kriegen Ihre Fraktionen von CDU und FDP in Berlin überhaupt nichts mehr gebacken! Sie sind bald am Ende, wenn sie so weitermachen. Das müssen Sie denen einmal sagen!

(Beifall bei der SPD und bei der LIN- KEN)

Ich verlese eine Pressemitteilung von dpa vom 10. Juni letzten Jahres: Busemann will strenge Sicherungsverwahrung. Bei der Neuregelung der Sicherungsverwahrung soll die Bevölkerung nach dem Willen von Niedersachsens Justizminister Bernd Busemann (CDU) konsequent vor sämtlichen Straftätern geschützt werden. - Nun kommt es: Die von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) angeregte Einschränkung auf schwere Fälle, wie etwa Gewalt- und Sexualverbrecher, sei nicht in Ordnung, erklärte Busemann. - Meine Damen, meine Herren, jetzt nicht nur Zoff zwischen CDU und FDP in Berlin, jetzt auch noch Zoff hier im Kabinett und mit der Bundesjustizministerin! Herr Busemann, vielleicht finden Sie nachher noch ein paar Worte dazu.

Dieser Entschließungsantrag wurde - zumindest steht das oben drauf - von CDU und FDP beschlossen. Vielleicht sollten Sie noch einmal in aller Ruhe ganz tief in sich gehen. Ich empfehle Ihnen auch, Herr Professor Dr. Dr. Zielke und Herr Dr. Biester, dass Sie - oder eine Delegation - nach Berlin fahren und dort mit Ihren Kolleginnen und Kollegen sprechen, dass die sich zunächst in Berlin in aller Ruhe einig werden und dass sich Herr Busemann mit Frau Leutheusser-Schnarrenberger einig wird. Wenn wir dann so weit sind, können wir mit Sicherheit noch einmal über diesen Antrag reden. CDU und FDP sollten sich zunächst einigen.

Es ist natürlich abzuwarten, ob sich die populistischen Hardliner gegen rechtsstaatliche Liberale durchsetzen. Das würde uns schon interessieren.

Die aktuelle Gefechtslage zeigt sich auf alle Fälle so: Schwarz-gelbe Vorstellungen passen anscheinend auch in dieser Frage nicht zusammen.

Ich danke Ihnen.

(Lebhafter Beifall bei der SPD, bei den GRÜNEN und bei der LINKEN)

Als nächster Redner hat Herr Adler von der Fraktion DIE LINKE das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sie müssen sich den Entschließungsantrag der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion noch einmal genau ansehen. Es heißt dort, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht dazu beitragen würde, die Sicherheit der Bevölkerung zu stärken. Sie fordern gleichzeitig dazu auf, diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu missachten und zu boykottieren. Ich finde das schon einen ziemlichen Skandal.

(Beifall bei der LINKEN)

Politiker der CDU, der FDP und anderer Parteien sprechen sich ja gern gegen Menschenrechtsverletzungen in anderen Ländern aus und prangern diese an. Das können sie aber nicht glaubwürdig tun, wenn sie eine festgestellte Menschenrechtsverletzung im eigenen Land nicht angemessen hinnehmen wollen. Diese Feststellung einer Menschenrechtsverletzung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgte aufgrund einer einstimmigen Entscheidung. Ich kenne Ihren Einwand. Das Bundesverfassungsgericht hat eine andere Rechtsauffassung geäußert. Aber wer hat denn bei Menschenrechtsverletzungen nach unserem Rechtsweg das letzte Wort? - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist erst zur Entscheidung berufen, wenn der nationale Rechtsweg ausgeschöpft ist. Das Bundesverfassungsgericht ist Teil des nationalen Rechtsweges. Dann kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Nur eine kleine Anmerkung: Das Bundesverfassungsgericht hatte die Berufsverbote, die in der Bundesrepublik jahrelang gang und gäbe waren, übrigens auch sanktioniert. Anschließend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Dorothea Vogt gesagt, worin diese Menschen

rechtsverletzung bestand. Diese Entscheidung ist dann auch wirksam umgesetzt worden.

(Beifall bei der LINKEN)

Aber wo bestand denn nun hier die festgestellte Menschenrechtsverletzung? - Bei schweren Straftaten von Straftätern, die als gefährlich eingestuft werden, kann nach der ausgeworfenen mehrjährigen Freiheitsstrafe noch eine weitere Freiheitsentziehung in Form der Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Diese staatlich verhängte Freiheitsentziehung ist im Gegensatz zur Strafe unabhängig von der Schuld des Täters. Deshalb hatte der Deutsche Bundestag auch einmal entschieden, dass es für die Sicherungsverwahrung eine Obergrenze von zehn Jahren geben muss. 1998 wurde diese Obergrenze durch den Bundestag aber wieder weggenommen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nun aber entschieden, dass der Straftäter, der die Ausgangstat vor 1998 begangen hat, nach dem damals gültigen Recht zu behandeln ist, weil es den Artikel 7 der Menschenrechtskonvention gibt. Dieser Artikel 7 sagt:

„Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.“

(Professor Dr. Dr. Roland Zielke [FDP]: Das ist aber keine Strafe!)

Nun kommt natürlich der Einwand: Unsere Sicherungsverwahrung ist ja gar keine Strafe.

(Professor Dr. Dr. Roland Zielke [FDP]: Ja!)

Aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat darauf einen anderen Blick. Er sagt: Ihr könnt eure strafrechtlichen Sanktionen bezeichnen, wie ihr wollt, für uns ist das eine Strafe. Dazu zitiere ich Ihnen mal die Entscheidung des Gerichts: Der Gerichtshof „stellt zunächst fest, dass die Sicherungsverwahrung wie eine Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Ferner ist im Hinblick auf die Art und Weise, in der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Deutschland in der Praxis im Vergleich zu normalen Freiheitsstrafen vollzogen wird, augenfällig, dass Sicherungsverwahrte in regulären Strafanstalten, wenn auch in separaten Abteilungen, untergebracht sind.“

Die Sicherungsverwahrung gibt es nicht in allen europäischen Staaten, übrigens auch nicht in

Deutschland vor 1933. Sie wurde nämlich am 24. November 1933 durch das Gewohnheitsverbrechergesetz - wie das damals genannt wurde - eingeführt im Interesse - wie es hieß - des Schutzes der öffentlichen Sicherheit.

(Glocke des Präsidenten)

Schon das Gewohnheitsverbrechergesetz kannte keine zeitliche Befristung und hatte eine regelmäßige Überprüfung zur Folge - allerdings drei Jahre, nicht ein Jahr; das ist der einzige Unterschied zur heutigen Rechtslage.

Das Hauptproblem der Sicherungsverwahrung ist, dass die verhängte Freiheitseinschränkung von ihrem Ausmaß her nicht mehr auf der ursprünglichen Straftat beruht, sondern immer auf einer Prognose, die irgendwelche Sachverständigen über einen Menschen über dessen Gefährlichkeit anstellen. Das muss man sich doch immer, glaube ich, vor Augen halten.

Wenn das so ist, dann, meine ich, ist es doch sinnvoll zu sagen: Nach zehn Jahren - wie es das frühere Gesetz gesagt hat - muss man eine Obergrenze machen. Wenn man schon jemanden gehabt hat, der nach damaligem Recht verurteilt worden ist, dann muss ja wohl auch der Grundsatz „nulla poena sine lege“ gelten. Das heißt, dass er anschließend nicht noch einmal länger bestraft werden kann.

(Beifall bei der LINKEN und bei der SPD und Zustimmung von Helge Lim- burg [GRÜNE])