Protokoll der Sitzung vom 11.06.2010

In der Entscheidung vom 17. Dezember 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet, dass der deutsche Gesetzgeber die frühere Höchstfrist von zehn Jahren für die erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 auch für solche Straftäter aufgehoben hat, die ihre Tat schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes von 1998 begangen hatten. Seit der Gesetzesänderung von 1998 dürfen gefährliche Straftäter grundsätzlich auch auf unbegrenzte Zeit in der Sicherungsverwahrung behalten werden, solange von ihnen eine hohe Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Wohlgemerkt: Das entscheiden nicht Politiker oder Minister, sondern Gutachter.

(Helge Limburg [GRÜNE]: Die Rich- ter!)

- Ja, ich sage das nachher auch noch. Natürlich entscheiden auf der Basis von Gutachten die Richter, und zwar unabhängig. Da fummelt bitte auch kein Politiker und kein Justizminister hinein.

Die Sicherungsverwahrung im Sinne des Strafgesetzbuches ist nach deutschem Verständnis keine Strafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete Maßregel der Besserung und Sicherung, die an präventive Gesichtspunkte, also an die Gefährlichkeit des Betroffenen, anknüpft. Die Kleine Kammer des EGMR hat die Sicherungsverwahrung indes als Strafe angesehen und entschieden, dass die Erstreckung der Neuregelung auf sogenannte Altfälle gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtscharta - Recht auf Freiheit - und Artikel 7 - Rückwirkungsverbot - verstoße. Die Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009 ist endgültig. Die Bundesjustizministerin hat ja Rechtsmittel eingelegt. Diese sind letztendlich aber verworfen worden. Am 10. Mai 2010 haben wir es dann auch erfahren. Der EGMR war also der Meinung, dass er seine Große Kammer nicht damit befassen sollte. Ich könnte jetzt auch sagen: Ich hätte auch von dieser Kammer gern etwas mehr zu diesem Grundsatzstreit „Strafe oder präventive Maßnahme“ gehört. Ich möchte jetzt auch da keine Gerichtsschelte betreiben. Ich muss aber sagen, da hat der EGMR vielleicht vor einer bestimmten weichenstellenden Entscheidung gekniffen oder sich das ausgespart. Die grundsätzliche Frage, ob die Sicherungsverwahrung Teil der Strafe oder aber eine präventive Maßnahme ist - ich sage es noch einmal -, ist nicht entschieden worden.

Die Entscheidung des EGMR führt jedoch nicht dazu - manche sehen das ja anders -, dass gefährliche Straftäter automatisch entlassen werden müssen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist kein übergeordnetes Verfassungsgericht. Ihre Kollegen sehen das möglicherweise ein bisschen anders. Ich aber siedle mich einmal da an.

Das Bundesverfassungsgericht hingegen hat in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2004 die Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung für verfassungsgemäß erklärt. Es hat dabei deutlich festgestellt, dass es die vom Grundgesetz vorgegebene Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums rechtfertigen, unabdingbare Maßnahmen zu ergreifen, um wesentliche Gemeinschaftsgüter vor Schaden zu bewahren. Die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit überwiege das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der alten Zehnjahresgrenze. Ich kann auch sagen: den Wunsch der Betroffenen, in Freiheit entlassen zu werden. Allgemeinwohl geht hier vor Individualinteresse - so das Bundesverfassungsgericht.

Den Entscheidungen des EGMR kommt im Gegensatz zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts keine unmittelbare Gesetzeskraft zu. Die deutschen Gerichte haben die Entscheidungen des EGMR lediglich im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen - zur Kenntnis nehmen, gewichten, berücksichtigen. Aber entscheiden müssen die deutschen Gerichte. Das bedeutet: Die Gerichte sind nicht gezwungen, Entscheidungen des EGMR schematisch umzusetzen. Es wäre daher unzutreffend, anzunehmen, die Entscheidung des EGMR zwinge unsere Gerichte, Sicherungsverwahrte ohne weitere Abwägung von Grundrechtsgütern zu entlassen. Einen Entlassungsautomatismus - um dieses Wort geht es -, wie er von verschiedenen Seiten suggeriert wird, gibt es nicht. Das sage ich hier klar und deutlich auch für meine Person.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 - Aktenzeichen 2 BvR 2365/09 - und erneut mit Beschluss vom 19. Mai 2010 - Aktenzeichen 2 BvR 769/10 - in Kenntnis der EGMR-Entscheidung vom 17. Dezember 2009 die Entlassung von Sicherungsverwahrten im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt und dabei auf die individuelle Gefährlichkeit des jeweils Untergebrachten abgestellt.

(Zuruf von der SPD)

- Herr Kollege, das ist ein sehr komplizierter Sachverhalt. Sie lesen meine Verlautbarungen ja immer sehr genau nach. Deswegen lege ich Wert darauf, dass Sie die Beurteilung der Rechtslage, die im Protokoll festgehalten wird, sauber mit nach Hause nehmen und nachvollziehen können, damit da keine Missverständnisse entstehen.

Eine Abwägung, die im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009 geboten war, ergab für die Richter des Bundesverfassungsgerichts, dass das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Fall der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde das Interesse des Beschwerdeführers an der Beendigung der Freiheitsentziehung für den Fall des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde überwiegt. Das Bundesverfassungsgericht hat damit eindeutig - zumindest vorläufig - das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit über die Freiheitsrechte der Beschwerdeführer gestellt und nochmals deutlich gemacht, dass die Verpflichtung des Staates zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger Vorrang hat. Dem kann ich nur ausdrücklich zustimmen; denn bei der Sicherungsverwahrung geht es um als gefährlich eingestufte Straftäter, die bereits schwerste Straftaten begangen haben und rückfallgefährdet sind. Wenn Sie sich das Profil dieser Leute einmal ansehen, werden Sie feststellen, dass es auch beängstigend ist. Das erhöht den Druck auf die entscheidenden Leute, ganz gleich ob es Politiker oder am Ende Richter sind, die sich fragen: Mensch, kann man das verantworten? - Davon kann sich hier niemand freimachen. Unsere Reden sind wunderbar. Aber kann man das verantworten?

Dass Straftäter, denen Sachverständige weiterhin Gefährlichkeit bescheinigen, trotz der Entscheidung des EGMR in der Sicherungsverwahrung bleiben müssen, haben mittlerweile auch einige Oberlandesgerichte entschieden, so etwa kürzlich das OLG Celle in einem Beschluss vom 25. Mai 2010. Ich kann deshalb nur noch einmal deutlich betonen: Eine automatische Freilassung von noch als gefährlich einzustufenden Sicherungsverwahrten darf es nicht geben. Dafür werde ich mich auch weiter mit den mir zur Gebote stehenden Mitteln einsetzen, weil ich denke, dass die Bevölkerung Anspruch auf wirksamen Schutz vor Rückfalltaten gefährlicher Gewalt- und Sexualstraftäter hat. Politisch werden wir gemeinsam gucken müssen, dass die Schutzlücken, die unstreitig vorhanden sind, recht schnell geschlossen werden.

Was das Verfahren im Lande Niedersachsen angeht, wird es wie folgt sein - dann habe ich auch die Situation beschrieben -: Es geht zurzeit um einen Personenkreis von rund zehn Leuten, die auch dauerhaft immer der Begutachtung unterliegen. Wenn ein Entlassungsantrag in Niedersachsen gestellt wird - diesen Fall haben wir auch erlebt -, ist die Strafvollstreckungskammer, ein unabhängiges Gericht, zuständig. Nach Prüfung des Einzelfalls und Einholung von Gutachten wird im Lichte der Entscheidung des EGMR Straßburg geguckt, ob zu entlassen oder nicht zu entlassen ist. Sollte für Entlassung votiert werden, sagen die Staatsanwaltschaften des Landes: Wir legen Rechtsmittel ein und lassen das überprüfen. - Dann wären die Oberlandesgerichte am Zuge. Einschlägig hat das Oberlandesgericht Celle schon in einer sehr gut begründeten Entscheidung - ich finde, auch richtungsweisend - entschieden. Dann liegt es beim Bundesverfassungsgericht. Es wäre ein Wunsch, dass wir recht zeitnah nicht nur im einstweiligen Anordnungsverfahren, sondern im Hauptverfahren aus Karlsruhe die letztgültige Maßgabe bekommen, ob unsere Strafvollstreckungskammern, unsere Oberlandesgerichte und wir alle es richtig gemacht haben oder ob wir uns etwas Weitergehendes einfallen lassen müssen. - Das ist die Rechtslage. So wird in Niedersachsen auch verfahren.

Ich danke Ihnen, dass Sie mir so viel Zeit gegeben haben.

Danke.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Herr Adler von der Fraktion DIE LINKE bittet um zusätzliche Redezeit. Sie bekommen zwei Minuten, Herr Adler.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich kann mich erinnern, dass ich bei einer anderen Debatte zu einem anderen Tagesordnungspunkt mal gesagt habe, dass die Staatsanwaltschaften vom System unserer Gewaltenteilung her nicht unabhängig sind. Dagegen hat es Protest gegeben; es hieß, ob ich das nicht wüsste. In diesem Fall kann ich Ihnen dazu nur Folgendes sagen: Es gibt eine bindende Anweisung des Justizministers an die Staatsanwaltschaften, alle Rechtsmittel einzulegen, die möglich sind, wenn eine Strafvollstreckungskammer sich an die Ent

scheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden fühlt. - Das ist das Erste.

Das Zweite ist: Jetzt stelle ich mir einmal praktisch vor, wie das eigentlich funktioniert. Ein Sicherungsverwahrter, bei dem nun die zehn Jahre abgelaufen sind, der also schon eine mehrjährige Strafe und zusätzlich die zehn Jahre Sicherungsverwahrung als Maximalgrenze verbüßt hat - einmal in Klammern gesagt: dessen Persönlichkeit hat sich wahrscheinlich durch den Strafvollzug auch schon ganz erheblich verändert; aber das will ich jetzt nicht vertiefen -, beantragt nun, entlassen zu werden. Dann wird der ganze Instanzenzug bis zum Bundesverfassungsgericht durchgegangen. Anschließend legt er Menschenrechtsbeschwerde ein. Dann entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wahrscheinlich im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung. Soll das jetzt bei jedem Einzelfall so durchgezogen werden? Macht das einen praktischen Sinn? Oder wird dann nicht der Punkt kommen, an dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Problem auch mal mit einer einstweiligen Anordnung regelt? Das könnte er nämlich auch.

(Beifall bei der LINKEN)

Jetzt haben wir noch eine Wortmeldung von Herrn Minister Busemann. Er möchte noch eine Minute. Die wollen wir ihm auch gerne geben. Bitte schön!

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Um diese Minute habe ich gebeten, weil wir uns hier schon im Eingemachten befinden. - Herr Kollege Adler, ich hätte nicht gedacht, dass wir uns zu diesem Kontext hier so schnell wieder austauschen müssen. In der Tat hatten wir im JanuarPlenum darüber gesprochen. Es ging bei Ihnen um das Grundverständnis, wie die Staatsanwaltschaften zu sehen sind. Ich habe damals gesagt - ich nenne erst einmal das zweite Zitat, das ich Ihnen seinerzeit nachgeschoben habe -, dass ich - wie andere Justizminister wahrscheinlich auch - für jeden Tag dankbar bin, an dem ich keine Weisung erteilen muss, weil wir die Unabhängigkeit der Gerichte haben und die Staatsanwaltschaften in einer fast ähnlichen Position sehen.

Sie hatten mir vorgehalten - ich zitiere Sie aus dem Protokoll vom 19. Januar 2010 -:

„Von der Unabhängigkeit der Staatsanwälte halten wir nichts; denn wir wollen einen Justizminister z. B. dann in die Pflicht nehmen, wenn dort nicht ordentlich verfolgt wird, wo wir viel mehr Strafverfolgung haben möchten, …“

(Ralf Briese [GRÜNE]: Hä?)

- Ja, so spielt das Leben. So schnell geht das. - Wir haben Folgendes gemacht: Ob das die rechtliche Qualität einer Weisung hat, lasse ich einmal ein kleines bisschen offen. Jedenfalls wirke ich darauf hin, dass wir im Verhalten der Staatsanwaltschaften in Niedersachsen keine unterschiedlichen Vorgehensweisen haben. Jeder Einzelfall möge auch weiter geprüft werden. Es kann nicht sein, dass bei gleich gelagerten Fällen die Strafvollstreckungskammern Entscheidungen treffen, die die Staatsanwaltschaft das eine Mal akzeptiert und gegen die sie ein anderes Mal Rechtsmittel einlegt. Obendrauf haben wir drei Oberlandesgerichte, die auch unabhängig sind. Ich kann auch nur wünschen, dass sie in etwa einheitlich votieren und entscheiden, sodass wir kein Sammelsurium unterschiedlicher Entscheidungen bekommen. - Ich wollte nur noch einmal loswerden, dass wir das durchaus so sehen. Aber so schnell spielt manchmal das Leben.

Danke schön.

(Zustimmung von Roland Riese [FDP])

Vielen Dank. - Jetzt liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor.

Damit kommen wir zur Ausschussüberweisung.

Wie ich es jetzt verstanden habe, hat man sich auch darauf verständigt, dass der Unterausschuss „Justizvollzug und Straffälligenhilfe“ beteiligt werden soll. Die Ausschussüberweisung soll dahin gehen, dass der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen sowie der zuständige Unterausschuss zuständig sind. Wer spricht dagegen? - Enthält sich jemand? - Dann ist das einstimmig so beschlossen worden.

Als letzten Tagesordnungspunkt rufe ich den Tagesordnungspunkt 43 auf:

Erste Beratung: Gemeindefinanzen solide reformieren - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 16/2523

Wir kommen zur Einbringung. Einbringen wird den Antrag der Kollege Klein von Bündnis 90/Die Grünen. Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Immer mehr Kommunen in Niedersachsen stehen vor dem finanziellen Kollaps. Über drei Viertel der kommunalen Aufgaben sind aufgrund von Bundes- und landesrechtlichen Vorgaben fremdbestimmt. Wenn dann die Einnahmen mal so radikal wegbrechen wie in diesem und auch schon im letzten Jahr, ist der kommunale Handlungsspielraum ganz schnell gleich null. Dann gibt es die kommunale Selbstverwaltung entweder nur noch auf Pump oder eben überhaupt nicht mehr. Das widerspricht bekanntlich den Regelungen unserer Verfassung.

Meine Damen und Herren, die Finanz- und Wirtschaftskrise hat natürlich Anteil an der aktuellen kommunalen Misere. Aber sie ist längst nicht die einzige, noch nicht einmal die wesentliche Ursache. 84 Millionen Euro gehen den niedersächsischen Städten und Gemeinden dieses Jahr allein aufgrund des sogenannten Wachstumsbeschleunigungsgesetzes der Chaos-Koalition in Berlin verloren. In den kommenden Jahren werden es 140 Millionen Euro sein - und das alles mit Ihrer Zustimmung im Bundesrat, verehrte Damen und Herren von CDU und FDP! Hinzu kommen die 190 Millionen Euro durch die bereits von SchwarzRot im Bund beschlossenen Steuererleichterungen.

Auf der Ausgabenseite langt Schwarz-Gelb auch kräftig bei den Kommunen zu. Der Bundesanteil bei den Unterkunftskosten der Hartz-IV-Bezieherinnen und -Bezieher soll zulasten der Kommunen gesenkt werden, obwohl er eigentlich bedarfsgerecht steigen müsste.

Meine Damen und Herren von CDU und FDP, Sie sind der Ruin für unsere Städte und Gemeinden!

(Beifall bei den GRÜNEN, bei der SPD und bei der LINKEN)

Jetzt setzt Innenminister Schünemann noch eins drauf und beruft eine Expertenkommission zur Reform der Gemeindefinanzen ein, deren Leitplanke - das ist nach wie vor unwidersprochen - der schwarz-gelbe Koalitionsvertrag im Bund sein

soll, in dem es eindeutig heißt, dass die Gewerbesteuer abgeschafft werden soll.

Herr Schünemann, in letzter Zeit haben Sie sich da ja sehr diffus geäußert.

(Björn Thümler [CDU]: Was?)

Aber wenn das weiter Ihre Leitplanke ist, dann werden Sie daran zwangsläufig in den kommunalen Crash rutschen. Hier sollen nämlich die Wirtschaft weiter entlastet und dafür Verbraucher und Arbeitnehmer belastet werden. Das allein ist Grund genug, diesen Plan abzulehnen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Meine Damen und Herren, darüber hinaus ist eines für uns Grüne völlig klar: Die Unternehmen nutzen die kommunale Infrastruktur. Deshalb müssen sie sich auch weiterhin an deren Finanzierung beteiligen.

Übrigens ist die Gewerbesteuer - schauen Sie sich die Zahlen an - immer noch viel weniger konjunkturabhängig als die Körperschaftsteuer, die Sie den Kommunen u. a. als Ersatz anbieten wollen. Ich gebe aber zu: Etwas mehr Verlässlichkeit könnte auch der Gewerbesteuer guttun.

Wir legen Ihnen heute mit unserem Antrag einen Vorschlag zum Umbau der Gewerbesteuer zur kommunalen Wirtschaftssteuer vor, damit die Unternehmen verlässlicher an der Finanzierung der Kommunen beteiligt werden. - Ich will mich bei der Vorstellung auf drei wesentliche Unterschiede zur bisherigen Gewerbesteuer beschränken.

Erstens. Die Wirtschaftssteuer bezieht auch Freiberufler ein, die bisher keine Gewerbesteuer zahlen. Es ist doch auch überhaupt nicht einzusehen, dass der kleine Kioskbesitzer Gewerbesteuer zahlt, während der Inhaber einer gut gehenden Rechtsanwaltskanzlei keinen Cent zahlt.

Zweitens. Wir wollen den Freibetrag bei den Gewinnen, der jetzt bei 24 500 Euro liegt, auf den bei der Einkommensteuer, auf die die Gewerbesteuer ja angerechnet wird, gültigen Freibetrag von derzeit rund 8 000 Euro für Ledige senken. Das müsste doch ganz in Ihrem Sinne sein, Herr Schünemann; denn Sie wollten den Freibetrag schon einmal ganz abschaffen.