Erstens. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist als gleichrangiges Ziel in die Novelle aufgenommen worden.
Zweitens. Die Vorschriften für die gleichberechtigte Beteiligung, das Diskriminierungsverbot und die Regeln zur Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit gelten gleichermaßen für Frauen und für Männer.
Drittens. Die Frauenbeauftragten in den Dienststellen des Landes werden zu Gleichstellungsbeauftragten und können u. a. auch Ansprechpartnerinnen für Männer sein. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit - das ist geltendes Recht, und das bleibt auch so -, im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Maßnahme zu beanstanden.
Viertens. Die Gleichstellungspläne dienen der Bestandsaufnahme, der Definition von Zielen und selbstverständlich auch ihrer - jetzt verbindlichen - Umsetzung. Sie werden künftig alle drei Jahre überprüft. Der nächste Bericht wird jetzt schon auf Juli 2013 terminiert, um auch hier zeitnah zu überprüfen, ob mit der Gesetzesnovellierung die Ziele der Frauenförderung und des Gender Mainstreaming eingehalten werden.
Fünftens. Das Gesetz wird schlanker. Detailregelungen werden abgebaut. Dienststellen mit weniger als 50 Beschäftigten - dies entspricht ca. 120 kleinen Landesdienststellen - sind künftig nicht mehr verpflichtet, Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen und Gleichstellungspläne aufzustellen. Aber diese Aufgabe werden künftig die Beauftragten der nächst höheren Dienststellen übernehmen.
Sechstens. Die Absenkung der Quote auf 45 % ist dem geltenden Recht geschuldet. Wie uns der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst eingehend im Fachausschuss erklärt hat, besteht bei einem Festhalten an der 50-%-Quote ein permanenter Handlungsbedarf. Auch bei nahezu paritätisch besetzten Dienststellen bestünde hier ein Handlungsbedarf. Stattdessen wird sich jetzt aber jede einzelne Dienststelle ein dienststellenbezogenes Ziel setzen, das zeigt, inwieweit sie während der
Laufzeit eines Gleichstellungsplans die Repräsentanz von Frauen vorantreiben möchte. Diese Regelung ist jetzt verbindlich
für Personalentwicklung und auch für Auswahlentscheidungen. Das, meine Damen und Herren, ist modernes Management.
obwohl sich die Opposition sonst allen Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes angeschlossen hat. In diesem wichtigen Punkt ist sie den Empfehlungen nicht gefolgt, was sehr bedauerlich ist.
Siebtens. Die Förderung der Frauen bleibt weiterhin vorrangiges Ziel. Wir halten an der Quote fest, haben dem Antidiskriminierungsgesetz aber gleichwohl Rechnung getragen, indem wir einen entsprechenden Querverweis in die Gesetzesnovellierung aufgenommen haben. Eine Doppelung wäre überflüssig.
Meine Damen und Herren, wir wollen der heutigen Situation der Frauen gerecht werden und die Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung entsprechend den europäischen Richtlinien umsetzen. Aus diesem Grunde legen wir den Entwurf für ein modernes und zukunftsorientiertes Gesetz vor, das einen unverzichtbaren Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf leistet und der Gleichstellungspolitik Rechnung trägt. Es wäre schön, wenn alle unserem Gesetzentwurf zustimmen würden.
(Beifall bei der CDU und bei der FDP - Petra Tiemann [SPD]: Wenn es denn so wäre, könnten wir es ja auch!)
Die SPD-Fraktion hat in ihrem Gesetzentwurf lediglich über eine Änderung des § 26 eine Entfristung beantragt. Das aber war uns zu wenig.
Zu dem Änderungsantrag von SPD, Grünen und Linken vom 30. November 2010 kann ich nur sagen: Zwei Jahre Zeit gehabt, zu spät gefolgt, rückwärtsgerichtet, nicht zukunftsorientiert. - Deshalb ist dieser Änderungsantrag abzulehnen.
Danke schön. - Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Eine Novellierung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes mit der Zielsetzung der Optimierung würde von der SPD grundsätzlich befürwortet. Der jetzt vorgelegte Entwurf wird diesem Ziel allerdings nicht im Entferntesten gerecht; Frau Pieper, da kann ich Ihnen nicht folgen.
Der von den Regierungsfraktionen eingebrachte Entwurf mit der alleinigen Schwerpunktsetzung auf Vereinbarkeitsprobleme ignoriert die tatsächliche Berufswirklichkeit der weiblichen Beschäftigten.
Statistiken belegen den immer noch deutlich geringeren Anteil von Frauen auf Dienstposten im gehobenen und höheren Dienst.
Die SPD hat sich kompetent und vorausschauend in die Beratungen eingebracht. Sie hat konstruktive Anträge gestellt und Ergänzungsvorschläge gemacht.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen von CDU und FDP, dass Sie unseren Anträgen nicht gefolgt sind, ist bedauerlich, aber leider oft politisches Tagesgeschäft. Dass Sie aber die Vorschläge der Angehörten nicht einmal ansatzweise beachtet haben, ist beschämend. Die Anhörung war eine reine Placeboveranstaltung. Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein sind in diesem Gesetzentwurf nicht zu erkennen.
Die Vorschläge der SPD sind keine rückwärtsgewandte Meinung, sondern begründen sich in der Anhörung der Verbände, die darum baten, die Stellungnahmen freundlich zu berücksichtigen. Sie, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen von CDU und FDP, waren aber leider nicht nur nicht freundlich, sondern Sie haben die Stellungnahmen ignoriert. Sie haben sich wieder einmal als beratungsresistent erwiesen.
(Beifall bei der SPD - Norbert Böhlke [CDU]: Wir sind den Forderungen nicht nachgekommen! Das hat mit Be- ratungsresistenz nichts zu tun!)
- Doch. Man braucht eine Anhörung erst gar nicht durchzuführen, wenn man anschließend nichts davon mitnimmt. Dann ist das den Angehörten gegenüber nämlich nicht ehrlich. Dann sollte man erst gar keine Anhörungen durchführen.
Erstens. § 2 - Geltungsbereich dieses Gesetzes. Hier muss, bezogen auf die Privatwirtschaft, zwingend wieder folgender Satz aufgenommen werden:
„Diese sollten jedoch bei ihrer Personalwirtschaft die Ziele dieses Gesetzes eigenverantwortlich beachten.“
Die Privatwirtschaft nicht in die Pflicht zu nehmen, ist gegen die aktuelle Entwicklung. Die Telekom und sogar Herr Seehofer sind Ihnen da weit voraus.
Zweitens. § 3 - Begriffsbestimmungen. Die Herausnahme der selbstständigen Betriebe einschließlich der Eigenbetriebe der Kommunen aus dem Anwendungsbereich des NGG ist nicht nachvollziehbar. Gerade der Staat sollte seinen Gleichstellungsverpflichtungen auch dann nachkommen, wenn er öffentliche Aufgaben privatrechtlich erfüllt.
Drittens. § 10 - Fördermaßnahmen. Da laut Bericht der Landesregierung die Zielsetzung des geltenden § 5 nicht erreicht ist und Frauen in den Dienst
stellen in jeder Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppe immer noch nicht mindestens zu 50 % vertreten sind, muss der Text des § 5 wieder aufgenommen werden. Es ist nicht schlüssig, warum eine Unterrepräsentanz künftig schon beseitigt sein soll - auch wenn Frau Pieper gerade versucht hat, dies zu erklären -, wenn das unterrepräsentierte Geschlecht mindestens zu 45 % vertreten ist. Frau Pieper, es ist auch nicht richtig, dass dies der geltenden Rechtsprechung entspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beinhaltet der Gleichstellungsauftrag des Artikels 3 Grundgesetz ein Untermaßverbot. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber sein grundgesetzlich vorgegebenes Ziel durch effektive Maßnahmen erreichen muss und nicht hinter einen bereits erreichten Stand zurückfallen darf, indem er wirksame Instrumente durch wirkungslosere ersetzt. Aber genau das machen Sie mit Ihrem Gesetz.
Viertens. Der alte § 11 - Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Hier argumentieren Sie, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen von CDU und FDP, das stünde im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das ist zwar richtig. Aber haben Sie sich den § 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes einmal durchgelesen? - Hier wird technisch beschrieben, was eine sexuelle Belästigung sein kann. Aus unserer Sicht ist dies nicht vergleichbar mit § 11 des geltenden NGG, der lautet:
„Die Dienststelle ist verpflichtet, Hinweisen auf sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz nachzugehen und durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass sie unterbleiben.“