Protokoll der Sitzung vom 14.09.2016

Artikel 3 Abs. 3 geregelten, in einem Drittstaat ausgestellten Nachweise erfasst. Einer ausdrücklichen Regelung dieser Konstellation in dem bisherigen Satz 1 Nr. 4 bedarf es daher nicht. Andererseits fehlt es bisher an einer Regelung, nach der die Weiterbildungsnachweise der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Drittstaatsangehörigen anzuerkennen sind (d. h. von dauerhaft Aufenthaltsberechtigten, Familienmit- gliedern von EU-Bürgern und Forschern).

Der Ausschuss folgt mit seiner Empfehlung dem Vorschlag des Sozialministeriums, wegen der entsprechenden Änderungen im Berufsanerkennungsrecht des Bundes auch im Weiterbildungsrecht des Landes nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit abzustellen, sondern allein auf die Herkunft des Weiterbildungsnachweises. Da die zu Satz 1 Nr. 3 empfohlene Regelung alle relevanten Fälle erfasst, soll der bisherige Satz 1 Nr. 4 gestrichen werden.

Der Ausschuss empfiehlt, den Umfang der Verweisung auf das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz zu verändern.

Die Verweisung auf § 2 Abs. 2 Satz 2 NBQFG soll gestrichen werden, weil der personale Anwendungsbereich des § 13 b NBQFG dort hinreichend bestimmt ist (vgl. dazu Drucksache 17/5849, Sei- ten 10 und 12).

Der Ausschuss empfiehlt, die Regelung über den partiellen Zugang (§ 13 c NBQFG) nicht auszuschließen. Den in der Begründung des Gesetzentwurfs (Drucksache 17/5688, Seite 12) mitgeteilten Argumenten der Kammern, der partielle Zugang solle vollständig ausgeschlossen werden, weil zwingende Gründe des Allgemeininteresses entgegenstünden, nämlich die Transparenz der Qualifikation der ärztlichen Heilberufe, soll gleichwohl Rechnung getragen werden. Zwar lässt sich Artikel 4 f Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie weder nach seinem Wortlaut noch nach den Erwägungsgründen eindeutig entnehmen, ob dadurch ein vollständiger gesetzlicher Ausschluss des partiellen Zugangs gerechtfertigt ist, wie ihn der Gesetzentwurf vorsieht. § 13 c Abs. 2 NBQFG ermöglicht jedoch ausdrücklich die Verweigerung des partiellen Zugangs, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen. Daher wird den in der Anhörung vorgetragenen Bedenken der Kammern nach Auffassung des Sozialministeriums, der sich der Ausschuss angeschlossen hat, auch dann Rechnung getragen, wenn § 13 c

NBQFG nicht ausgeschlossen wird. Denn den Kammern wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, im Einzelfall den partiellen Zugang unter Berufung auf die Transparenz der Qualifikation zu verweigern.

Die im Entwurf vorgesehene Beschränkung der Anwendung des § 15 a NBQFG auf dessen Absätze 1 und 2 soll gestrichen werden. Sie würde dem Zweck der Regelung über den unabhängigen Beratungsanspruch widersprechen, weil damit die Erfüllung des Anspruchs durch die Kammern, die selbst über die Anerkennung entscheiden, ermöglicht würde. Der Beratungsanspruch soll aber gerade eine von der Anerkennung unabhängige Beratung ermöglichen. Diese wird derzeit vom IQNetzwerk geleistet - auch im Hinblick auf die ärztlichen Heilberufe. Nach Mitteilung des Sozialministeriums soll der im Gesetzentwurf vorgesehene Ausschluss des Absatzes 3 nur dazu dienen, es den Kammern zu ermöglichen, ergänzende Beratungsleistungen im Hinblick auf die Berufsanerkennung anzubieten. Dazu bedarf es des Ausschlusses nicht. Nach der vom Ausschuss empfohlenen Regelung bleibt es den Kammern unbenommen, selbst ergänzende Beratungsleistungen anzubieten.

Der Ausschuss empfiehlt, die Regelung über die Evaluation (§ 18 NBQFG) nicht auszuschließen. Ansonsten würde hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 HKG genannten Heilberufe keine Verpflichtung zur Evaluation bestehen; die von § 18 NBQFG abweichende Spezialregelung würde der dort geregelten Evaluation der Anerkennungspraxis durch die Landesregierung entgegenstehen. Dies ist nicht beabsichtigt.

Zu Nr. 12 (§ 63):

Die den Vorwarnmechanismus betreffende Regelung soll hier gestrichen und - soweit erforderlich - in § 67 Abs. 3 aufgenommen werden. § 13 b Abs. 1 NBQFG verpflichtet die „Gerichte des Landes“, Entscheidungen, die einer oder einem Berufsangehörigen die Ausübung eines landesgerichtlich geregelten und in Artikel 56 a Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Berufs untersagen oder diesbezüglich Beschränkungen auferlegen, mittels einer Warnung über das IMI zu übermitteln. Zuständig ist dafür nach § 13 b Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a NBQFG das Gericht selbst. Die in § 67 Abs. 1 HKG genannten Berufsgerichte sind aus Sicht des Ausschusses als Gerichte des Landes im Sinne des Artikels 92 des Grundgesetzes

anzusehen (sogenannte mittelbare Staatsgerichts- barkeit). Für diese gilt § 13 b NBQFG unmittelbar.

Dasselbe gilt für Vorwarnungen bei Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise (§ 13 b Abs. 3 NBQFG). Hier bedarf es lediglich nach § 13 b Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b NBQFG der Bestimmung der für die ausgehenden Warnungen zuständigen Stelle durch Verordnung des Fachministeriums. Der Ausschuss folgt mit seiner Empfehlung hier aber dem Vorschlag des Sozialministeriums, die Zuständigkeit der Berufsgerichte aus Gründen der Rechtsklarheit gesetzlich zu regeln. Die empfohlene Regelung ist auf § 13 b NBQFG abgestimmt, indem sie auf die Zuständigkeitsbestimmung beschränkt wird. Sie ist im Hinblick auf § 13 b Abs. 1 NBQFG deklaratorischer Natur, und im Hinblick auf § 13 b Abs. 3 NBQFG ersetzt sie die Verordnungsregelung. Diese empfohlene Regelung passt rechtssystematisch am besten zu der organisatorischen Regelung der Berufsgerichte in § 67, soll also dort aufgenommen werden (vgl. Nr. 13/1).

Zu Nr. 14 (§ 74 Abs. 1):

Der Ausschuss ist mit seiner Empfehlung, die Entwurfsregelung zu streichen, dem Vorschlag des Sozialministeriums gefolgt. Die Regelung wirft rechtliche Fragen auf, die nach Mitteilung des Sozialministeriums, das dazu Rücksprache mit der Ärztekammer Niedersachsen gehalten hat, auf deren Wunsch die Regelung in den Gesetzentwurf aufgenommen worden war, kurzfristig nicht aufgeklärt werden konnten. Die Regelung soll daher zurückgestellt werden.

Möglicherweise bedarf die in Satz 4 des Entwurfs vorgesehene entsprechende Geltung der §§ 26, 27 und 29 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) weiterer Maßgaben.

Das betrifft zum einen die Frage, ob die Kammern durch die Verweisung auf § 26 Abs. 3 Satz 5 NDiszG (auch in Verbindung mit § 27 Satz 4 NDiszG) bei der Vollstreckung eines Ordnungsgeldes wegen rechtswidriger Verweigerung des Zeugnisses oder der Herausgabe von Unterlagen selbst zu Vollstreckungsbehörden werden sollen. Grundsätzlich sind sie das nicht (vgl. § 6 des Nie- dersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgeset- zes [NVwVG] und § 2 DVO-NVwVG), sondern sie müssen bei ihren Leistungsbescheiden Vollstreckungshilfe (§ 7 NVwVG) in Anspruch nehmen (vgl. § 85 Abs. 2 Satz 3 HKG).

Zum anderen wird durch die in Satz 4 des Entwurfs enthaltene Maßgabe nicht deutlich, ob das Berufsgericht vollständig an die Stelle der in den §§ 26, 27 und 29 NDiszG genannten Verwaltungsgerichte treten soll, sodass nicht klar wird, an wen das Ersuchen der Kammer zu richten ist und wer danach die Vernehmung durchführen oder das Gutachten einholen soll.

Die Verweisung in Satz 4 des Entwurfs verhält sich auch nicht zu der Möglichkeit einer Beschwerde, d. h. ob diese (entsprechend § 62 Abs. 1 NDiszG) gegen die Beschlüsse gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 (auch in Verbindung mit § 27 Satz 4) NDiszG zulässig sein soll und ob der Gerichtshof für die Heilberufe darüber entscheiden soll.

Unklar ist auch das Verhältnis von Satz 5 des Entwurfs zu der Verweisung auf die §§ 26, 27 und 29 NDiszG, da bereits § 27 NDiszG die Herausgabe von Unterlagen (also auch von Patientenakten) regelt. Dieses Verhältnis müsste zunächst aufgeklärt werden. Erst danach wäre es möglich, die in der Begründung des Gesetzentwurfs (Drucksache 17/5688, Seite 8) wiedergegebenen Einwände der Landesbeauftragten für den Datenschutz zu bewerten.

Vielen Dank, Frau Pieper. - Weiteren Beratungsbedarf gibt es nicht.

Wir kommen jetzt, wie besprochen, zur Einzelberatung. Ich rufe auf:

Artikel 1. - Dazu liegt ein Änderungsantrag aller Fraktionen des Hauses in der Drucksache 17/6465 vor. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Dann ist das so beschlossen.

Es liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschuss im Übrigen vor. Wer dieser Änderungsempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das ist ebenfalls einstimmig.

Artikel 2. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das sehe ich nicht. Damit ist das Gesetz beschlossen worden.

Meine Damen und Herren, ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 5: Abschließende Beratung: Entwurf eines Gesetzes über eine Anstalt für das klinische Krebsregister in Niedersachsen (GAnstKKN) - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 17/4661 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration - Drs. 17/6374 - Schriftlicher Bericht - Drs. 17/6447

Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen.

Wir kommen zur Beratung. Zu Wort gemeldet hat sich Frau Dr. Thela Wernstedt. Frau Wernstedt, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem Gesetz über die Übertragung von Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung in Niedersachsen wird ein Teilstück des Nationalen Krebsplanes in die Tat umgesetzt.

In Deutschland sterben weit über 200 000 Menschen jährlich an Krebserkrankungen. Fast 500 000 Menschen erkranken jährlich neu an Krebs. Die Tendenz ist steigend, weil Krebs statistisch eine Erkrankung des alternden Menschen ist und Deutschland älter wird. Nach Herz-KreislaufErkrankungen ist Krebs die zweithäufigste Todesursache in Deutschland. Das war Grund genug für die Deutsche Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe und die Arbeitsgemeinschaft deutscher Tumorzentren, gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit 2008 den Nationalen Krebsplan zu initiieren, um durch eine Vielzahl von Maßnahmen die Behandlungserfolge bei den Krebstherapien zu erhöhen.

Im Rahmen des Nationalen Krebsplans trat 2013 das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz in Kraft, das die Bundesländer dazu verpflichtet, klinische Krebsregister aufzubauen. Diese klinischen Krebsregister erfassen alle behandelten Krebsfälle mit Angaben zur Behandlung, Therapie, Nachsorge, zu Rezidiven und Verläufen bis hin zum Versterben der Patienten.

Diese Form der Verlaufsbeobachtung hilft erstens allen von dieser Erkrankung Betroffenen. Zweitens haben die behandelnden Ärzte Erkenntnisgewinne.

Drittens können endlich zusammenhängende wissenschaftliche Auswertungen vorgenommen werden. Viertens tragen flächendeckende Daten zur Qualitätssicherung und -steigerung der Therapien bei. Fünftens bekommen die Kostenträger mehr Informationen zur Planung gesundheitspolitischer Maßnahmen.

Die klinischen Krebsregister erheben in großem Umfang Daten, die in die Beratung und Entscheidungen über Behandlungsschritte der Patientinnen und Patienten einfließen, wenn einzelfallbezogene Tumorkonferenzen und onkologische Konsile gemacht werden.

Auch sozialpolitisch sind diese Daten von großer Bedeutung, weil Krebs - etwas platt gesprochen - mehr und mehr vom Todesurteil zur chronischen Erkrankung wird, mit der viele Erkrankte heute Gott sei Dank viele Jahre leben können. Dabei sind sie aber nicht mehr oder nicht mehr voll erwerbstätig, was gravierende Auswirkungen auf die Lebensumstände der betroffenen Familien hat und auch neue Herausforderungen für unsere Sozialversicherungen mit sich bringt.

Die klinischen Krebsregister sind also auch für die zukünftige Politikplanung von großer Bedeutung. Daher freuen wir uns nun, den Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen, damit möglichst bald die Daten erhoben werden können.

In den Ausschussberatungen wurde ausführlich über die Form der zu errichtenden Anstalt diskutiert. Daher haben sie länger gedauert, als wir eigentlich wollten. Aus dem anfangs von mir geschilderten Sachverhalt können Sie, verehrte Kolleginnen und Kollegen, ermessen, dass jeder weitere Monat, der verstreicht, von Nachteil für die Erkrankten und auch für uns alle ist. Wir haben uns letztlich für eine sehr schlanke Form des Gesetzes als ersten Schritt entschieden, indem wir der Ärztekammer und der Zahnärztekammer diese Aufgabe übertragen haben. Die beiden Kammern sind eingespielte und zuverlässige Partner in der Zusammenarbeit mit dem Land Niedersachsen. Sie haben sich sehr schnell bereitgefunden, die Aufgabe zu übernehmen, ein solches Register aufzubauen. Die Ärztekammern können sicherstellen, dass die notwendige fachliche Expertise bereitgestellt wird und die notwendigen landesweiten Fallmeldungen kontinuierlich erfolgen.

Beim ersten Gesetzentwurf, den wir diskutiert haben, hatte der GBD verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, weil Aufgaben- und Errichtungslast auseinandergefallen wären. Man muss angesichts

der Kritik der Opposition sehen, dass alle 16 Bundesländer jeweils eine eigene Form der Institutionalisierung gewählt haben.

Wir haben im Ausschuss in der Sache stets im Konsens diskutieren können. Niemand stellt inhaltlich die Bedeutung eines solchen Registers infrage - abgesehen davon, dass die Aufgabe vom Bund vorgegeben wurde.

Die Opposition hätte lieber eine andere Form der Institution gewählt. Daher können wir dieses gesundheits- und sozialpolitisch außerordentlich wichtige Gesetz nicht fraktionsübergreifend verabschieden.

Uns war wichtig, die Ärztekammern jetzt zügig in die Lage zu versetzen, mit dem Aufbau der Organisation beginnen zu können. In einem zweiten Schritt wird in einem weiteren Gesetz die genauere Ausgestaltung festgelegt werden.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes heute leistet Niedersachsen einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Versorgung Krebskranker. Ich persönlich freue mich darüber, dass ich in dieser Wahlperiode daran mitwirken kann.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Wernstedt. - Als Nächster hat sich Volker Meyer, CDU-Fraktion, gemeldet. Bitte schön, Herr Meyer!

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bereits im Dezember vergangenen Jahres wurde dem Sozialausschuss ein Gesetzentwurf über die Anstalt für das klinische Krebsregister in Niedersachsen vorgestellt. Ziel sollte es sein, die bundesweite Früherkennung im Bereich Krebs, die onkologischen Versorgungsstrukturen, die Qualitätssicherung und die effiziente Behandlung zu stärken bzw. weiterzuentwickeln.

Dies sollte nach den Vorstellungen der Landesregierung durch Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts bei der Ärztekammer Niedersachsen geschehen. Die Finanzierung der Betriebskosten dieser Anstalt erfolgt zu 90 % aus Zahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung als Fallpauschale zu den zu meldenden Fällen. Gegenüber den Krankenkassen muss ein entsprechender

Anforderungskatalog erfüllt sein. Die verbleibenden 10 % Betriebskosten und die Errichtungskosten sind vom Land Niedersachsen zu tragen. Dabei erhält das Land Niedersachsen von der Deutschen Krebshilfe einen Zuschuss von 484 000 Euro zu den Einrichtungskosten.