Meine Damen und Herren, die mit dem Amt einer oder eines Hauptverwaltungsbeamten verbundenen bedeutungsvollen Aufgaben und die besondere Rechtsstellung als Organ einer Kommune sowie die sonstigen Rahmenbedingungen insbesondere in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht machen das Amt gerade auch für lebensjüngere Kandidatinnen und Kandidaten attraktiv.
Darüber hinaus ist das Amt - das können Sie mir glauben; ich weiß, wovon ich spreche - mit einer besonderen Faszination verbunden.
Die Kandidatinnen und Kandidaten empfinden einen besonderen Anreiz auch darin, Verantwortung für die örtliche Gemeinschaft zu übernehmen, meine Damen und Herren. Das ist der ausschlaggebende Punkt. Das sollte er auch dafür sein, dass sich jemand für dieses Amt zur Verfügung stellt, und keine materiellen Punkte.
Meine Damen und Herren von der CDU, Sie sagen ja zu Recht, dass man gelegentlich auf die Wirtschaft schauen soll. Auch ein Blick auf Führungspositionen in der Wirtschaft zeigt doch eindrucksvoll, dass eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren - die ist für Geschäftsführerverträge absolut üblich - eben nicht dazu führt, dass die diesbezügliche Personalgewinnung nennenswerte Schwierigkeiten macht. Warum sollte auf kommunaler Ebene etwas schwieriger als das sein, was in der Wirtschaft funktioniert?
Ich bin deshalb absolut davon überzeugt, meine Damen und Herren, dass auch in Zukunft motivierte, leistungsstarke Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte in den niedersächsischen Kommunen einen guten Job abliefern werden.
Sehr geehrter Herr Innenminister, wie bewerten Sie Ihre soeben vorgetragenen Argumente dahin gehend, dass genau dazu der Landrat des Landkreises Oldenburg, Frank Eger, SPD, in einem Zeitungsartikel gesagt hat, man werde kein qualifiziertes Personal finden; denn in der Wirtschaft sei dies auch nicht möglich, wenn man beispielsweise einen Geschäftsführer lediglich mit einem Fünfjahresvertrag ausstatte? Wie bewerten Sie diese Beurteilung eines führenden kommunalen Sozialdemokraten?
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lieber Herr Focke, erstens maßt sich der Innenminister nicht an, die Aussage - noch dazu eines sozialdemokratischen - Landrats zu bewerten.
Davon abgesehen, lieber Herr Focke, das ist das Schöne an der Demokratie: Es gibt zu einer Frage, die politisches Gewicht hat, unterschiedliche Auffassungen. Sonst würden wir uns ja nicht dauernd streiten.
Meine Damen und Herren, es ist doch ganz einfach: Natürlich kann Herr Eger aus seiner Sicht diese Frage so beurteilen. Es gibt ja auch unterschiedliche Auffassungen auf den verschiedenen kommunalen Ebenen dazu. Wenn Sie in den Räten und Kreistagen fragen, bekommen Sie wiederum ganz andere Antworten.
Meine Einschätzung, die Einschätzung der Landesregierung, ist, dass dieser Vergleich sehr wohl zulässig ist. Schauen Sie sich die Geschäftsführerverträge bei kommunalen Gesellschaften an - um in der Nähe der kommunalen Ebene zu bleiben -,
dann werden Sie sehen, dass man dort nach wie vor keine Probleme hat, diese Positionen zu besetzen. Das ist die Tatsache, über die wir reden müssen. Deswegen ist dieser Vergleich ausdrücklich erlaubt und zulässig.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich die wesentlichen Eckpunkte der Synchronisierung kurz zusammenfassen:
Die Wahlperiode der Vertretung beträgt unverändert fünf Jahre und beginnt, wie bisher, jeweils am 1. November der Jahre 2016, 2021, 2026 usw.
Es erfolgen keine Eingriffe in laufende achtjährige Amtszeiten von Hauptverwaltungsbeamten durch den Gesetzgeber.
Die ersten Hauptverwaltungsbeamtenwahlen, die von der Synchronisierung erfasst werden, sind die Wahlen für einen Amtszeitbeginn am 1. November 2016. Für die Übergangszeit haben die Amtszeiten unterschiedliche Längen, allerdings nie unter fünf Jahre. Sie umfassen jeweils den Rest der laufenden allgemeinen Wahlperiode der Vertretung und die Dauer der danach folgenden allgemeinen Wahlperiode der Vertretung.
Es wird zudem die Möglichkeit geschaffen, dass Hauptverwaltungsbeamte, deren Amtszeiten nach dem 31. Oktober 2016 auslaufen, ihre Amtszeit freiwillig zu zwei Terminen vorzeitig beenden können, nämlich zum 31. Oktober 2016 und zum 31. Oktober 2021.
Innerhalb des Gesetzentwurfs ist über die Synchronisierung hinaus eine Experimentierklausel enthalten. Sie soll der Erprobung innovativer Formen der Kreditbeschaffung und -bewirtschaftung dienen.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren, wie eingangs bereits angesprochen, gibt es auch noch einen zweiten Gesetzentwurf; denn parallel zur Synchronisierung soll mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes das höchstzulässige Wählbarkeitsalter der Hauptverwaltungsbeamten um zwei Jahre angehoben werden. Gewählt werden kann also künftig auch noch der- oder diejenige, der bzw. die noch nicht 67 statt bisher 65 Jahre alt ist.
Die Anhebung ist - da gibt es, glaube ich, keine unterschiedlichen Auffassungen - im Hinblick auf die beamtenrechtliche Altersgrenze, aber auch wegen der allgemeinen demografischen Entwicklung geboten. Sie wird zudem dazu führen, dass sich der Kreis der potenziellen Bewerberinnen und Bewerber um das Amt einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten erweitern kann.
Anlass für die Anhebung der Wählbarkeitsgrenze gerade zu diesem Zeitpunkt ist der eingangs bereits umfassend erläuterte Gesetzentwurf zur Synchronisierung. Dieser hat nämlich das Ziel, die Amtszeiten auf fünf Jahre zu verkürzen. Ohne die Anhebung der Wählbarkeitsgrenze könnten Hauptverwaltungsbeamte bei einer Amtszeit von künftig regelmäßig fünf Jahren statt, wie bisher, bis zur Vollendung des 73. Lebensjahres nur noch bis zum 70. Lebensjahr im Amt sein. Das halten wir für unangemessen.
Wie die Synchronisierung selbst soll die Anhebung der Altersgrenze für die Wählbarkeit zum Hauptverwaltungsbeamten grundsätzlich diejenigen Wahlen erfassen, die für einen Amtszeitbeginn am 1. November 2014 oder später stattfinden. Für diesen Amtszeitbeginn, meine Damen und Herren, werden mehr als die Hälfte der Hauptverwaltungsbeamten im Land gewählt.
In vielen der Kommunen sollen schon in nächster Zeit die parteiinternen Verfahren zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber beginnen - dies vor allem auch deshalb, weil beabsichtigt ist - zum Teil wurde es von den Vertretungen sogar schon beschlossen -, die Hauptverwaltungsbeamtenwahlen mit dem Termin zur Wahl des Europäischen Parlaments im Mai 2014 zusammenzulegen.
Mit diesem Gesetzentwurf, den wir heute einbringen, soll deshalb möglichst schnell Rechtsklarheit darüber geschaffen werden, ob bei den diesbezüglichen parteiinternen Verfahren zur Bewerberaufstellung mögliche Kandidatinnen und Kandidaten, die am Wahltag älter als 64 Jahre, aber noch nicht älter als 66 Jahre sein werden, in die Auswahl einzubeziehen sind. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat im Anhörungsverfahren keine Einwände gegen die Anhebung des Wählbarkeitsalters auf 67 Jahre geäußert.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich freue mich, dass wir mit der Vorlage des Gesetzentwurfs heute ein weiteres wichtiges Vorhaben der Koalitionsvereinbarung geradezu in Rekordzeit umge
setzt haben. Daran können Sie sehen: Diese Koalition, diese Landesregierung redet nicht, sie handelt.
Wir steigen nun in die weitere Beratung ein. Es liegt mir eine Wortmeldung der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann von der Fraktion der CDU vor. Bitte sehr, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir beraten heute einen Gesetzentwurf der Landesregierung, der überall nur auf Ablehnung stößt.
(Zustimmung bei der CDU und bei der FDP - Ulrich Watermann [SPD]: Das stimmt gar nicht! - Grant Hendrik Ton- ne [SPD]: Man kann sich die Welt auch zurechtlegen!)
Meine sehr geehrten Damen und Herren, keiner braucht ihn, kaum einer will ihn, aber wir werden ihn sicherlich bekommen, wenn Sie, Herr Limburg, nicht das wahrmachen, was Sie heute Morgen im Plenum gesagt haben, nämlich auch mal anderen zuzuhören.
Sie haben bislang nicht zugehört, was Ihnen alle drei kommunalen Spitzenverbände ins Stammbuch geschrieben haben.
Sehr geehrter Herr Limburg, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen, alle drei kommunalen Spitzenverbände haben übereinstimmend erklärt, warum an der bewährten achtjährigen Amtszeit von Hauptverwaltungsbeamten festgehalten werden sollte. Selbst Gemeinderäte und Kreistage - vielfach auch mit den Stimmen Ihrer Parteimitglieder, der Parteimitglieder von SPD und Grünen - fassten inzwischen entsprechende Resolutionen. Das interessiert Sie alles überhaupt nicht.
Sie sind nicht einsichtig geworden. Sie bleiben vielmehr bei Ihrer starren Haltung aus der Koalitionsvereinbarung und haben einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Amtszeiten der Hauptverwaltungsbeamten von acht auf fünf Jahre verkürzen und in Schritten an die Wahlzeiten der ehrenamtlichen Rats- und Kreistagsmitglieder anpassen soll.
(Beifall bei der CDU und bei der FDP - Ansgar-Bernhard Focke [CDU]: Das ist die Arroganz der Macht! - Editha Lorberg [CDU]: Das ist kommunal- feindlich! - Unruhe - Glocke des Prä- sidenten)
Ihre Einlassungen gerade eben und auch der Beifall haben mich schon ein Stück weit fassungslos gemacht. Sie konnten ersichtlich keine objektiven Argumente benennen, die wirklich für Ihr Vorhaben sprechen. Deshalb, sehr geehrter Herr Minister Pistorius, flüchten Sie in Scheinargumente. Glauben Sie eigentlich wirklich, Sie machen Kommunalwahlen attraktiver, wenn Rat und Bürgermeister, Kreistag und Landtag jeweils gleichzeitig gewählt werden können? - Sie werden dieses Ziel schon allein deshalb nicht vollständig erreichen können, weil es immer wieder durch vorzeitiges Ausscheiden von den Kommunalwahlen unabhängige Wahlen wird geben müssen. Das beste Beispiel ist doch die Regierungsbildung mit Herrn Ministerpräsidenten Weil, Herrn Pistorius, Herrn Mielke und Herrn Röhmann, um nur einige Namen zu nennen.