Wir sind am Ende der Fragestunde. Um 9.06 Uhr haben wir begonnen. Jetzt ist es 10.53 Uhr. Damit ist sie beendet.
Die Antworten der Landesregierung zu den Anfragen, die jetzt nicht mehr aufgerufen werden konnten, werden nach § 47 Abs. 6 unserer Geschäftsordnung zu Protokoll gegeben. Sie stehen Ihnen in Kürze in Intranet und Internet als unkorrigierte Drucksache elektronisch zur Verfügung. - Vielen Dank allen.1
Tagesordnungspunkt 31: Erste Beratung: Jagdzeiten für Wildgänse zur Vermeidung übermäßiger Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen verlängern - Antrag der Fraktion der FDP - Drs. 17/4952
Vielen Dank. - Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! In einigen Regionen Niedersachsens vermehren sich die Wildgansbestände exponentiell. Die Anzahl der Brutpaare hat von 1994 bis 2013 um das Sechsfache zugenommen.
Auf landwirtschaftlichen Flächen kommt es zunehmend zu erheblichen Fraß-, Tritt- und Verkotungsschäden. Auch in Teichen und Seen sind Schäden zu beklagen. Es leidet die Wasserqualität. Die angrenzenden Ufer- und Böschungsbereiche werden oft durch Kot der Tiere unbetretbar. 1Die Antworten zu den Anfragen 2 bis 58, die nicht in der 87. Sitzung des Landtages am 22. Januar 2016 behandelt und daher zu Protokoll gegeben wurden, sind in der Drucksache 17/5030 abgedruckt.
Die größten Schäden verursachen dabei nicht die brütenden Tiere, sondern die nicht geschlechtsreifen Jungtiere und die Alttiere. Diese nicht brütenden Gänse leben in sogenannten Trupps zusammen und ziehen häufig von März bis Juni auf die Schläge, also in einer Zeit, in der wir die kleinen Zuckerrüben- oder Maispflanzen haben. Dann entstehen dort natürlich sehr große Schäden, weil nach kurzer Frist - manchmal nach ein, zwei Tagen - kaum noch etwas auf den Äckern vorhanden ist. Aber auch Wintergetreide und Raps werden in dieser Wachstumszeit sehr stark geschädigt.
Anders, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist das bei den Brutpaaren, die sich in der Brutzeit getrennt von den nicht brütenden Tieren befinden, meist im Uferbereich bleiben und relativ vereinzelt leben. Sie richten im Frühjahr lediglich geringe Schäden an und sind von den anderen Trupps sehr gut zu unterscheiden.
Non letale Vergrämungsmethoden sind in den meisten Fällen wegen schnell eintretender Gewöhnungseffekte und der großen Anzahl der Tiere auf den Äckern nicht geeignet, um diese gravierenden Wildschäden zu vermeiden.
Eine kurzzeitige Bejagung der nicht brütenden Tiere gerade in den Monaten März bis Juni kann dagegen, wie ich erwähnt habe, zu einer deutlichen Minderung der Schäden führen, während sie auf die Populationsdichte keinen entscheidenden Einfluss hat. Unterschiedliche Verhaltensweisen und Aufenthaltsorte brütender und nicht brütender Tiere ermöglichen hier eine sehr sichere Unterscheidung. Vor allem sind in dieser Zeit auch keine durchziehenden Wildgänse vorhanden, sodass eine Verwechslung mit den stark bedrohten Gänsearten nahezu ausgeschlossen ist. Eine gezielte Bejagung der nicht brütenden Tiere ist also möglich.
Ziel der vorübergehenden Vergrämung sowie der Vermeidung übermäßiger Wildschäden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesjagdgesetzes sowie des Niedersächsischen Jagdgesetzes und unter Tierschutzaspekten ist also sachgerecht machbar. Die Jagdzeiten beginnen ansonsten regulär erst am 1. August, also nach der Zeit, in der diese starken Schäden entstehen.
Da die größten Schäden auf den landwirtschaftlichen Flächen von März und Juni entstehen, fordern wir die Landesregierung auf,
erstens: die unteren Jagdbehörden anzuweisen, Anträge auf Aufhebung der Schonzeit für Wildgänse zu genehmigen, wenn andere Maßnahmen nicht geeignet sind, um übermäßige Wildschäden zu vermeiden
zweitens: die unteren Jagdbehörden anzuweisen, Anträge auf Aufhebung der Schonzeit für Wildgänse auch in der Brut- und Setzzeit zu genehmigen, wenn dies nötig ist, um übermäßige Wildschäden zu vermeiden - wie ich eben erklärt habe, beschränkt auf die nicht brütenden Tiere -,
drittens: grundsätzlich die Bejagung von Nichtbrütern zu erlauben bzw. eine Nichtbrüterjagdzeit einzuführen,
viertens: langfristig die Maßnahmen zur Regulierung der zunehmenden Wildganspopulation über die jagdlichen Maßnahmen hinaus zu erweitern, um der explosionsartigen Vermehrung entgegenzuwirken.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die niedersächsische Jägerschaft hat uns vor anderthalb Jahren darüber informiert, wie man in Holland mittlerweile versucht, dieser übermäßigen Vermehrung Herr zu werden. Alles das wollen wir hier nicht. Das ist mit dem Punkt 4 auch nicht gemeint. Die Holländer sehen sich nämlich gezwungen, diese Tiere zusammenzutreiben und zu vergasen. Das kann nicht die Methode sein.
Allerdings ist die Ausbreitung auch bei uns so gravierend, dass es allerhöchste Zeit ist, mit den von uns geforderten Methoden der übermäßigen Ausbreitung entgegenzutreten.
Ich möchte darauf hinweisen, dass es auch zu Konflikten mit anderen Naturschutzmaßnahmen kommt; denn bei einer übermäßigen Ausweitung der Wildganspopulation haben die Wiesenbrüter oft keine Chance. Gerade im Rheiderland wollen wir sie natürlich auch schonen. Diese beiden Ansprüche stehen im Widerspruch.
Anlass für unseren heutigen Antrag ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2015. Es ist aufgrund einer Klage eines Landwirtes zu dem Ergebnis gekommen - ich zitiere -:
„Ist die Schonzeitaufhebung zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden geeignet, erforderlich und angemessen, bleibt für die Ablehnung eines entsprechenden Antrags im Wege des Ermessens grundsätzlich kein Raum.“
„Eine Schonzeitaufhebung ist erforderlich, wenn nonletale Vergrämungsmethoden nicht geeignet sind, übermäßige Wildschäden zu vermeiden, und es auch sonst keine zufriedenstellende andere Lösung gibt.“
Wir haben in Niedersachsen ganz ähnliche Regelungen wie in Nordrhein-Westfalen. In § 26 Abs. 2 Niedersächsisches Jagdgesetz heißt es dazu:
„Die Jagdbehörde wird ermächtigt, zum Erlegen von krankem und kümmerndem Wild, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege, des Artenschutzes oder“