Dieses Gebilde dient sowohl dem Lebensschutz als auch dem Schutz der Frauen in Not als auch der Selbstverantwortung der Menschen in ihrem Tun.
Meine Damen, meine Herren, der § 219 a StGB steht einer sachlichen Aufklärung über Schwangerschaftsabbrüche aus unserer Sicht nicht entgegen. Er sanktioniert lediglich eine Werbung, die „seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise“ erfolgt, wie der Gesetzestext im Wortlaut formuliert.
Eine solche Werbung im Sinne von Anpreisung lehnen wir als Christdemokraten weiterhin ab. Die medizinische Dienstleistung eines Schwangerschaftsabbruchs darf auch weiterhin nicht angepriesen werden. Eine solche Werbung halten wir für schlicht unwürdig.
„Das Werbeverbot ist ein wichtiger und konsequenter Bestandteil des guten Kompromisses zum Schwangerschaftsabbruch, den wir nach langem Ringen mit der Beratungslösung gefunden haben.“
Mit diesem Satz zitiere ich die Gruppe der Frauen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit ihrer Vorsitzenden Karin Maag aus einer Pressemitteilung vom 13. Dezember dieses Jahres.
Mit dem Werbeverbot kommt der Gesetzgeber dem Schutzauftrag für das ungeborene Leben nach und wird gleichzeitig der Not von ungewollt Schwangeren gerecht.
Aus unserer Sicht darf es deswegen nicht um eine gänzliche Abschaffung des § 219 a StGB gehen, sondern es kann nur darum gehen, ihn gegebenenfalls so zu reformieren, dass klarer formuliert wird, dass sachliche Informationen darüber, wie und wo und mit welchen Risiken ein straffreier Abbruch möglich ist, nicht mehr vom Gesetz bedroht sind.
Ja, Information ist ein Menschenrecht. Deswegen sollten wir den ungehinderten Zugang zu Informationen auch in diesem medizinischen Bereich ermöglichen.
Mir kommt in dieser Debatte allerdings zu kurz, dass es bereits heute über die Schwangerschaftskonfliktberatung eine bestehende und verpflichtende Information für die Frauen gibt.
Ich darf allen Beraterinnen für ihre herausfordernde und emotional mitunter belastende Arbeit aufrichtig danken.
Information ist ein Menschenrecht. Werbung im Sinne von Anpreisung ist es nicht. Deswegen muss die Anpreisung der einem Schwangerschaftsabbruch zugrunde liegenden medizinischen Dienstleistung weiterhin ausgeschlossen bleiben. Niemand sollte aus der Notsituation von Frauen, die sich unzweifelhaft in einer persönlichen emotionalen Notlage befinden, Profit schlagen können. Genau das will unsere Rechtsordnung erreichen.
In dieser Auffassung sehe ich mich übrigens durchaus im Einklang mit der Ärztin, die vom bereits zitierten Gießener Amtsgericht verurteilt wurde. Sie sagte nämlich gegenüber der Zeitschrift Stern:
„Natürlich bin ich nicht für Abtreibung. Aber manchmal ist sie die einzige Lösung in einem Konflikt.“
Sie sagten eben, dass die Informationsweitergabe okay sei, aber dass Sie das Anpreisen im Sinne von Werbung auf jeden Fall verhindern möchten. Im Umkehrschluss heißt das allerdings, dass das,
was die Frauenärztin in Gießen gemacht hat, nach Ihrer Definition ein Anpreisen, eine Werbung war, also lediglich die Information über ein Kontaktformular auf einer Internetseite. Kann das so richtig sein? Und wie löst sich dieses Spannungsverhältnis zwischen Werbung und grafisch ansprechend gestalteter Information denn auf?
Nein, ich habe über die Werbemaßnahme der Frauenärztin aus Gießen nicht gesprochen. Ich kenne diese Maßnahme nicht.
Die Abgrenzung werden wir als Politik definieren müssen. Das ist die große Herausforderung. Sich dieser Herausforderung nicht zu stellen und diese Definition erst gar nicht zu versuchen, indem man diesen Paragrafen einfach streicht, ist aus unserer Sicht aber zu wenig.
Ich war bei dem Zitat der Ärztin aus Gießen, die gesagt hat, sie sei gegen Abtreibung, aber manchmal sei diese die einzige Lösung, und es gehe um Aufklärung. In dem Artikel berichtete die Ärztin auch, oftmals würden sich muslimische Frauen bei ihr melden, die sich nach einem Schwangerschaftsabbruch erkundigten. Auch diese veränderten Herausforderungen müssen wir politisch betrachten und bewerten, beispielsweise durch Informationen in verschiedenen Sprachen und durch Informationen in den verschiedenen Communitys.
Es reicht politisch aus unserer Sicht keinesfalls aus, wenn lediglich, wie es die FDP tut, auf das Standesrecht der Ärzteschaft oder auf eine andere Rechtsnorm abgestellt wird. Diese Frage der Werbung für die Dienstleistung des Schwangerschaftsabbruchs muss die Politik schon selber klar und unzweifelhaft beantworten.
Dabei sollten wir versuchen, die durchaus fragile Konstellation der §§ 218 ff. StGB zu erhalten. Außerdem sollten wir versuchen, die Grenze zwischen medizinischer Information und anpreisender Werbung klarer zu ziehen.
Da ist es auch nicht hilfreich, wenn die Grünen in ihrem Entschließungsantrag darauf abstellen, dass ein schützenswertes Rechtsgut dieser Rechtsnorm nicht ersichtlich ist. Genau das Gegenteil ist der Fall, meine Damen und Herren. Darüber wurde eben schon debattiert.
die aus der Not der Frauen Profit schlagen, ein Geschäft machen oder diese Situation in anderweitig moralisch fragwürdiger Weise ausnutzen wollen.
Schwangerschaftsabbrüche sind weder in der Sache noch emotional am Ende eine schlichte medizinische Dienstleistung - zumindest nicht nach unserer Rechtsordnung und, vermute ich, sicher auch nicht aus der Sicht der Frauen.
Meine Damen und Herren, ich möchte abschließend dafür werben, dass die Fraktionen des Niedersächsischen Landtages die Debatte um den § 219 a StGB nicht unter dem Aspekt des medialen Interesses der Gegenwart führen, jedoch durchaus sachorientiert mit Empathie für die betroffenen Frauen, mit Anstand im Wissen um eine individuell, gesellschaftlich und politisch herausfordernde Thematik sowie im Wissen um gesellschaftliche Veränderungsprozesse, die die Politik berücksichtigen muss.
Dann kann tatsächlich ein gutes Signal aus unseren Reihen in Richtung Berlin gesandt werden. Aus christdemokratischer Sicht muss es allerdings wesentliche Punkte beinhalten: keine Kommerzialisierung von Schwangerschaftsabbrüchen und eine Verbesserung der medizinischen Informationsmöglichkeiten aller Frauen in einer heterogenen Gesellschaft.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zunächst freue ich mich darüber, dass ich hier auch als Frau zu diesem Thema sprechen darf.
Heute zum Thema § 219 a StGB zu sprechen, birgt durchaus Konfliktpotenzial. Es ist ein schmaler Grat in einer Diskussion, in der sich schnell emotionale, moralische, gesellschaftliche, rechtliche, aber auch politische Aspekte mischen. Da
stößt man an die historischen Wurzeln im Nationalsozialismus, da werden Frauenrechtler und Abtreibungsgegner hellhörig, da mischt sich oft Wissen mit Meinung.
Um sich zu seiner solchen Bewertung aufzumachen, lohnt es sich jedoch, kurz innezuhalten und sich zu vergewissern, von wo aus man losgehen möchte. Vor allem lohnt es sich, die Bewertung zunächst auf sachlicher Ebene vorzunehmen. Wo also stehen wir?
Der § 219 a beinhaltet ein Werbeverbot und findet sich im hinteren Bereich des Abtreibungsrechts. Seit gut 20 Jahren dürfen Frauen straffrei Schwangerschaften abbrechen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie die zwölfte Schwangerschaftswoche nicht überschritten haben, dass der Abbruch durch einen Arzt vorgenommen wird und dass sie sich zuvor haben beraten lassen.
Nach § 219 a StGB steht es unter Strafe, wenn man öffentlich wegen seines Vermögensvorteils oder in grob anstößiger Weise Dienste oder Mittel zur Förderung des Schwangerschaftsabbruchs anpreist. Das ist eine durchaus sperrige Formulierung für ein Delikt - grundsätzlich gilt der Schutz des menschlichen Lebens -, das verhindern will, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird. So die Kommentarliteratur.
Worum geht es also? - Es geht um Werbung mit den Möglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruchs. Werbung im klassischen Sinne führt zu einem Impuls. Unser Fokus muss sich also darauf richten, ob und inwieweit Impulse in dieser Form gewollt sind.
In der Beratung geht es gerade nicht darum, wie man sich zum Schwangerschaftsabbruch als solchem positioniert. Die §§ 218 und 219 machen hierzu klare Vorgaben. Wir müssen uns in der Bewertung des § 219 a bewusst werden, dass es nicht um den Umstand „Abtreibung - ja oder nein?“ geht. Es geht auch nicht um umstrittene Kompromisse zwischen Lebensrecht und persönlicher Freiheit. Diese sind wiederholt Gegenstand moralischer Diskussionen gewesen. Es geht schlicht und ergreifend um die Frage, ob jemand mit dem Abbruch einer Schwangerschaft gegen einen finanziellen Ausgleich Werbung machen darf, dass er das anbietet oder nicht. Nach derzeitiger Rechtslage genügt das reguläre Arzthonorar, um das Merkmal „Vermögensvorteil“ und damit eine Strafbarkeit zu erfüllen. Allerdings richtet sich dieser Paragraf