Protokoll der Sitzung vom 05.11.2009

Ich danke Ihnen für die Unterstützung dieser Arbeit in diesem Haus und hoffe, dass wir weiter gemeinsam viel für die Menschen in NRW bewegen können. – Danke schön.

(Beifall von GRÜNEN und SPD)

Herzlichen Dank, Frau Beer.

Stellvertretend für das ganze Parlament darf ich allen Mitgliedern des Landtags, die im Petitionsausschuss arbeiten, aber auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landtags, die für den Petitionsausschuss arbeiten, herzlich dafür danken, dass sie sich dieser Fälle annehmen, und auch dafür, dass sie damit dem Landtag Nordrhein-Westfalen ein Profil verleihen, das er ansonsten bei vielen Bürgerinnen und Bürgern nicht hat.

Wir können damit sehr viel praktische Hilfe leisten, und wir können vor allen Dingen auch merken, wo die Politik vielleicht noch verbessert werden könnte. Wo wir uns eventuell selbst im Wege gestanden haben, das merkt man sehr häufig erst im Petitionsausschuss. Deshalb herzlichen Dank für diese wertvolle Arbeit!

(Allgemeiner Beifall)

Meine Damen und Herren, wir kommen zu:

10 Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande NordrheinWestfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfa- len – ArchivG NRW)

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/10028

erste Lesung

Zur Einbringung des Gesetzentwurfs gebe ich Herrn Minister Lienenkämper das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen! Die bei Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen anfallenden Unterlagen der Dokumentation und Information von heute sind die historischen Quellen

von morgen. Es muss gewährleistet sein, dass die bei diesen Stellen nicht mehr benötigten Unterlagen den Archiven angeboten werden. Die Archive werden so in die Lage versetzt, den archivwürdigen Teil zur umfassenden Dokumentation der politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse zu übernehmen, dauerhaft zu erhalten und für die Nutzung aufzubereiten.

Die in den Archiven verwahrten Unterlagen sichern die rechtsstaatlich gebotene Kontinuität der Verwaltung und sind zugleich als objektive Quellen die unverzichtbare Grundlage für die Erforschung der Geschichte. Ihre Erhaltung und Nutzung liegt damit im öffentlichen Interesse.

Dieses wertvolle und unersetzliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung zu schützen und für seine Erhaltung und Nutzung zu sorgen, ist eine politisch wichtige Aufgabe, der im Land NordrheinWestfalen im Hinblick auf Art. 18 der Landesverfassung verfassungsrechtlicher Rang zukommt. Der Verfassungsauftrag richtet sich gleichermaßen an das Land wie an die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

Zur Erfüllung dieses Auftrags ist eine gesetzliche Regelung unverzichtbar. Das geltende Archivgesetz vom 16. Mai 1989 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Das Gesetz wird jetzt den technischen Anforderungen angepasst. Für die Übernahme elektronischer Unterlagen müssen die IT-Systeme der abgebenden Behörden und der aufnehmenden Archive kompatibel sein. Um unkalkulierbare Kosten im Zusammenhang mit der Übernahme nicht kompatibler elektronischer Unterlagen zu vermeiden, müssen die Archive schon in der Phase des Systemdesigns einbezogen werden.

Neu ist der normierte Schutz auch kommunalen Archivguts vor Veräußerung. Die Unveräußerlichkeit von Archivgut als Kulturgut und Bestandteil des kulturellen Gedächtnisses ist im geltenden Gesetz nur bezogen auf das im Landesarchiv befindliche Archivgut normiert. Der Entwurf folgt den Forderungen der kommunalen Archive und sieht vor, diesen Schutz auf das kommunale Archivgut auszuweiten. Der Gesetzentwurf stellt in diesem Zusammenhang klar, dass mit dem geschützten Archivgut nur solches gemeint ist, das aus dem Verwaltungshandeln des Archivträgers – in Abgrenzung zum Beispiel zu Künstlernachlässen oder Künstlerarchiven – entstanden ist.

Ein spezielles Nutzungsinteresse ist die wissenschaftliche Erforschung des Schicksals von Personen unter nationalsozialistischer Herrschaft. Mit der sogenannten Yad-Vashem-Befugnisnorm wird die Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Daten aus noch gesperrtem Archivgut geschaffen.

Der Einsturz des Gebäudes des historischen Archivs der Stadt Köln am 3. März 2009 hat die Bedeutung von Archiven auf tragische Weise ins Be

wusstsein gerückt und das Landesarchiv sowie die kommunalen Archive vor besondere Herausforderungen gestellt.

Die Landesregierung hat den Entwurf des Archivgesetzes zunächst zurückgestellt und unterschiedliche Konsequenzen für das Landesarchiv und das den Kommunen obliegende Archivwesen geprüft. Die archivrechtlichen Prüfungen sind abgeschlossen. Aus fachlicher Sicht besteht keine Notwendigkeit, diesbezüglich konkrete Regelungen des Archivgesetzes zu ändern oder zu ergänzen. Das geltende Archivgesetz und der Entwurf des Archivgesetzes bieten eine ausreichende Grundlage für die dauerhafte und sichere Verwahrung von Archivgut. Dies ist zuletzt auch durch die im Auftrag der Landesregierung vom Landesarchiv durchgeführte Expertenanhörung am 24. Juni 2009 bestätigt worden.

Die Staatskanzlei wird in Umsetzung der Ergebnisse der Expertenanhörung und in Abstimmung mit dem Innenministerium das Gespräch mit den Archivträgern, also den kommunalen Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden, aufnehmen, um zu klären, wie das von der Expertenanhörung geforderte standort- und gebäudebezogene Risikomanagement vor Ort umgesetzt werden kann. Infrage kommen zum Beispiel freiwillige Selbstverpflichtungen der Archivträger.

Weiter gehende Vorschriften den Kommunen gegenüber, ob in Gesetzesform oder auch im Wege von Verwaltungsvorschriften, zu fixieren, erscheint gerade vor dem Hintergrund der angespannten Kommunalhaushalte problematisch.

(Beifall von der CDU)

Danke schön, Herr Minister Lienenkämper. – Eine Debatte ist heute nicht vorgesehen.

Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 14/10028 an den Kulturausschuss. Wer dieser Überweisungsempfehlung folgen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist das einstimmig so beschlossen.

Wir kommen zu:

11 Gesetz über die europäische Verwaltungszusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/9955

erste Lesung

Die Fraktionen haben sich geeinigt, den Gesetzentwurf heute nur einzubringen und keine Debatte

durchzuführen. Zur Einbringung gebe ich Herrn Minister Dr. Wolf das Wort. – Er gibt die Rede zu Protokoll. (Siehe Anlage)

Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 14/9955 an den Ausschuss für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform sowie an den Hauptausschuss. Wer ist damit einverstanden? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Dann ist das auch einstimmig so beschlossen.

Wir kommen zu:

12 Erstes Gesetz zur Änderung des Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/9956

erste Lesung

Hierzu möchte der Minister gerne reden. Das darf er selbstverständlich. Herr Dr. Linssen.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In der Vergangenheit wurde der BLB NRW vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr verwaltet. Im Rahmen der Organisationsuntersuchung des BLB NRW hat der externe Gutachter auch die bestehende Aufteilung der Aufsicht auf zwei Ressorts untersucht. Er hat empfohlen, die Aufsicht auf ein Ressort zu konzentrieren.

Das Ministerium für Bauen und Verkehr und mein Ressort haben die Empfehlung des externen Organisationsgutachters geprüft und befürwortet. Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr soll daher zukünftig die Dienst- und Fachaufsicht über den BLB NRW ausschließlich durch das Finanzministerium ausgeübt werden.

Durch die Konzentration der Aufsicht auf ein Ressort werden unter anderem klare Zuständigkeiten hergestellt und die Transparenz in der Aufgabenwahrnehmung gefördert. Ferner hat das Finanzministerium im Landesbau bereits in der Vergangenheit federführend die allgemeine Dienst- und Fachaufsicht über den BLB NRW ausgeübt.

Die Konzentration, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Aufsicht betrifft auch den Bundesbau. Zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualität der Baumaßnahmen des BLB NRW ist zukünftig das Benehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium herzustellen. Das Benehmen tritt

an die Stelle der Baufachaufsicht über den BLB NRW, die bisher vom Ministerium für Bauen und Verkehr wahrgenommen wurde.

Im Rahmen des Änderungsgesetzes wird darüber hinaus die Berichtspflicht gegenüber dem Landtag zu den Erfahrungen mit dem BLB NRW aktualisiert. Damit ist sichergestellt, dass dem Landtag nicht nur jährlich zum testierten Jahresabschluss berichtet wird, sondern zusätzlich alle fünf Jahre ein zusammenfassender Erfahrungsbericht erfolgt.

Schließlich wurden aus Gründen der Rechtsklarheit redaktionelle Änderungen vorgenommen. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von CDU und FDP)

Herzlichen Dank, Herr Minister. – Meine Damen und Herren, damit ist der Gesetzentwurf eingebracht.

Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 14/9956 an den Haushalts- und Finanzausschuss – federführend – sowie nach einer Vereinbarung zwischen den Fraktionen auch an den Ausschuss für Bauen und Verkehr. Wer dieser Überweisungsempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist das einstimmig so beschlossen.

Meine Damen und Herren, wir sind am Ende dieser beiden Plenartage. Die Tagesordnungen sind abgearbeitet.

Ich wünsche Ihnen allen zusammen einen schönen Abend und schließe die Sitzung.

Schluss: 18:26 Uhr