Protokoll der Sitzung vom 02.02.2006

(Beifall von CDU und FDP – Zuruf von der SPD: Ein bisschen!)

Denn deshalb ist es Beschlusslage eines Kabinetts in diesem Land geworden.

Aber jetzt wollen wir uns mit einem anderen Thema beschäftigen.

(Zuruf von der SPD: Mit einem wichtigen Thema!)

Mit dem Entwurf der Landesregierung zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuches sollen zwei wichtige Vorhaben umgesetzt werden.

Mit Art. 1 des Gesetzentwurfs wird neben notwendigen redaktionellen Anpassungen das Gesetz zur Ausführung des SGB II in wichtigen Punkten geändert. Der Gesetzentwurf enthält eine neue Rechtsgrundlage für die Verteilung der Landesersparnisse bei den Wohngeldausgaben ab 2006 und löst damit die Regelung für 2005 im Gemeindefinanzierungsgesetz ab. Für die Kreise und kreisfreien Städte bedeutet dies Rechts- und Planungssicherheit für die nächsten Jahre. Gleichzeitig leistet das Land damit seinen Beitrag, die Kommunen bundesweit jährlich um die im Rahmen der Hartz-IV-Gesetzgebung zugesagten 2,5 Milliarden € zu entlasten.

In diesem Zusammenhang darf ich mir den Hinweis erlauben, dass tatsächlich jeder Euro an Wohngeldersparnis des Landes an die Kommunen in NRW geht. Der jetzt gefundene Verteilungsmaßstab richtet sich nach den Belastungen des jeweiligen Kreises und der jeweiligen kreisfreien Stadt durch Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Dem Anliegen des Landkreistages und des Städte- und Gemeindebundes, auch die sich durch Hartz IV ergebenen kommunalen Entlastungen zu berücksichtigen, wurde durch eine Überprüfungsklausel Rechnung getragen. Ich bin überzeugt, dass wir eine gute Lösung gefunden haben, die den Interessen der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen gerecht wird. Bei Vorliegen gesicherter Daten über die Entlastungen der kommunalen Leistungsträger kann im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Neufestsetzung des Verteilungsmaßstabes erfolgen

Meine sehr geehrten Damen und Herren, eine zweite wichtige Änderung von Art. 1 des Gesetzentwurfs greift die berechtigten Belange im Ver

hältnis von Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden auf. Bei einer Heranziehung zur Aufgabenwahrnehmung beteiligen sich die kreisangehörigen Gemeinden wie bisher in der Sozialhilfe an den Kosten. Dieses Verfahren hatte sich in der Praxis bewährt.

Im Gesetzentwurf wird eine sachgerechte Unterscheidung zwischen der Kostenbeteiligung der kreisangehörigen Gemeinden in Kreisen, die zugelassene Träger nach § 6 a SGB II sind, und solche in Kreisen, die Arbeitsgemeinschaften nach § 44 b SGB II gebildet haben, vorgenommen.

Gemeinsam ist beiden Vorschriften, dass die Kostenbeteiligung der kreisangehörigen Gemeinden nur durch Satzung erfolgen kann. Daher ist die Entscheidung, ob von diesem Modell der Kostenverteilung Gebrauch gemacht werden soll, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu treffen.

Das führt nach meiner Überzeugung zu einer Stärkung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen und zu einer effektiveren und effizienteren Umsetzung der kommunalen Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Gestatten Sie mir abschließend einige Anmerkungen zu Art. 2 des Gesetzentwurfs. Im Rahmen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung sind zum 1. Oktober 2005 die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger zur Deutschen Rentenversicherung Bund zusammengeführt worden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund übernimmt als Spitzenorganisation die Selbststeuerung der Deutschen Rentenversicherung. Trifft sie verbindliche Beschlüsse zu Angelegenheiten, die die Beschäftigten aller Träger der Deutschen Rentenversicherung berühren, muss eine Beteiligung der Personalvertretungen aller Träger gewährleistet werden. Dazu wurde bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Arbeitsgruppe Personalvertretung eingerichtet, die vor verbindlichen Entscheidungen zu hören ist.

Für die landesunmittelbaren Träger sind die Regelungen zur Auswahl der Mitglieder und das Verfahren der Entsendung durch Landesgesetz zu bestimmen. Es ist vorgesehen, dass Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder aus der Mitte des jeweiligen Gesamtpersonalrats der beiden landesunmittelbaren Träger Deutsche Rentenversicherung Rheinland und Westfalen zu wählen sind. Durch welche Personen der jeweilige Gesamtpersonalrat in der Arbeitsgruppe Personal

vertretung der Deutschen Rentenversicherung allgemein oder im Einzelfall vertreten wird, ist durch den jeweiligen Gesamtpersonalrat in geeigneter Weise zu regeln.

Im Übrigen sind auftretende Fragen nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen des Gesetzes über die Landespersonalvertretung zu lösen. – Schönen Dank.

(Beifall von CDU und FDP)

Vielen Dank, Herr Minister. – Als nächster Redner hat für die Fraktion der SPD der Kollege Garbrecht das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Herr Minister, Art. 2 des Gesetzentwurfs ist sicher das Unkritischste, nämlich die Entsendung von Mitgliedern der Personalvertretung der Regionalträger der Rentenversicherung in NRW in die Arbeitsgruppe der Deutschen Rentenversicherung. Ich glaube, diese Regelung ist hier im Hause völlig unstrittig. Die Landesregierung handelt hier nach Maßgabe des § 140 SGB VI.

Etwas anders sieht das bei Art. 1 aus. Bei der Vorbereitung zu diesem Tagesordnungspunkt – es gibt ja zu den einzelnen Tagesordnungspunkten immer Hintergrundinformationen im Intranet des Landtags – wunderte es mich im Übrigen, dass gerade zu diesem Art. 1 keinerlei Hintergrundinformationen abgebildet sind.

Wenn ich die Diskussion des letzten Jahres insbesondere in diesem Hohen Hause Revue passieren lasse, hätte das unter anderen Mehrheitsbedingungen sicherlich heute zu einer Generalabrechnung mit der Landesregierung und der Arbeitsmarktpolitik der Landesregierung geführt. Angesichts von 5 Millionen Menschen ohne Arbeit und davon über 1 Million in Nordrhein-Westfalen hätte sich die damalige CDU diesen Punkt sicherlich nicht entgehen lassen, um hier zu richten. Innerhalb von fünf Minuten kann man das aber nicht umfassend tun.

Aber wir wollen sachlich über das reden, worüber hier zu reden ist. Es geht bei diesem Ausführungsgesetz um eine ganz entscheidende Frage, nämlich insbesondere um die Regelung des finanziellen Ausgleichs im Rahmen der Arbeitsmarktreformen für die Kommunen. Zu diesem Punkt hat es in der letzten Zeit, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung des Bundes an den Wohnkosten, eine erhebliche Diskussion innerhalb der kommunalen Familie und darüber hinaus gegeben.

Materiell geht es in der Regelung um die Zuweisung des ersparten Wohngeldanteiles des Landes. Wir haben dies im Jahr 2005 über das GFG geregelt. Es sollte – das war schon die Übereinkunft 2005 – ab 2006 im Ausführungsgesetz SGB II geregelt werden. Der Gesetzentwurf der Landesregierung folgt insofern der Verabredung der letzten Legislaturperiode.

Es geht in dem Artikelgesetz darüber hinaus um bestimmte sprachliche Korrekturen. Das Ministerium heißt nun anders; auch das ist völlig unstrittig.

Während in § 33 Gemeindefinanzierungsgesetz 2005 die Mittel anhand der Zahl der Arbeitslosenhilfe- und der Sozialhilfeempfänger, kombiniert mit einem Gewichtungsfaktor, der die örtliche Miethöhe abgebildet hat, errechnet worden sind, soll nun als alleiniger Verteilungsmaßstab die Höhe der Unterkunftskosten herangezogen werden. Schon aus der Diskussion um die Revisionsklausel bezüglich der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft wissen wir, dass man sich irgendwann für eine Basis entscheiden muss, da man auf eine Fortschreibung der Daten nicht bauen kann. Von daher ist die Bezugsgröße „Höhe der Unterkunftskosten“, meine Damen und Herren, als Verteilungsmaßstab in § 7 des Ausführungsgesetzes nicht unsachgemäß.

Eine schon im Juli 2005 durchgeführte Proberechnung des Städtetages hat ergeben, dass die Kreise jedoch gegenüber den kreisfreien Städten von dem Verteilungsmechanismus profitieren werden, wobei es auf beiden Seiten – das sage ich auch in aller Deutlichkeit – Gewinner und Verlierer geben wird.

Die vom Städte- und Gemeindebund geforderte zusätzliche Berücksichtigung von jeweils erzielter kommunaler Entlastungswirkung als Faktor wird sich aus heutiger Sicht jedenfalls seitens unserer Fraktion als nur schwer objektivierbarer Maßstab einführen lassen.

Zu betrachten sein wird aber auch die Regelung im neuen § 7 Abs. 2. Was wird verteilt? Wie berechnet sich die Wohngeldersparnis? Hier findet sich kein Berechnungsmaßstab, wie hoch die Wohngeldersparnis des Landes ist. Das ist die gleiche Problematik, die ich eben auch schon bei den Unterkunftskosten und der Beteiligung des Bundes angesprochen habe.

Ich will den heutigen Regierungsfraktionen keinen Spiegel vorhalten, was sie seinerzeit zu der Frage des Vorwegabzugs in Bezug auf den Solidarbeitrag Ost ausgeführt haben. Sie haben jedenfalls den Eindruck erweckt, die frühere Landesregie

rung hätte die Wohngeldersparnis nicht in vollem Umfang den Kommunen zur Verfügung gestellt.

Wir werden jedenfalls im Rahmen der Beratungen des Ausschusses die unterschiedliche Beurteilung in der kommunalen Familie zur Kenntnis nehmen und sie auch in eine Bewertung einfließen lassen, insbesondere auch die vorgesehene Kostenregelung des kreisangehörigen Raums, und zwar auch deswegen, weil der den kommunalen Spitzenverbänden zugeleitete Entwurf mit dem jetzigen Entwurf der Landesregierung nicht übereinstimmt. Von daher stimmen wir der Überweisung in den Ausschuss zu. – Danke schön.

(Beifall von SPD und GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Kollege Garbrecht. – Für die Fraktion der CDU hat als nächster Redner der Kollege Post das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es war schon ein hartes Ringen rund um die Änderungen der Hartz-Gesetze – besonders um die Änderungen des SGB II und vor allen Dingen dessen Finanzierung.

(Minister Karl-Josef Laumann: Das ist es immer, wenn es um Geld geht!)

Das SGB II hat eine Reihe von Änderungen erfahren. Sicher reichen diese Änderungen noch bei Weitem nicht aus. Wenn man die jetzt in diesen Tagen angegangenen Untersuchungen zu diesen Gesetzen liest, stellt man fest, dass wir uns mit Sicherheit in diesem Jahr noch ein paar Mal mit Änderungen zu beschäftigen haben. Zumindest hege ich diese Erwartung. Denn auch mir kommen ein paar Dinge beim SGB II noch nicht ausgegoren vor. Ich glaube, das geht fast jedem hier im Raume so. Die Gutachten lassen also noch auf schöne, reichhaltige Diskussionen hoffen.

Es gab ein Gepoker zwischen Bund und Kommunen um die Kostenträgerschaft und um die Beteiligung an den Kosten. Genau das spiegelt sich auch in der Umsetzung und im SGB II wider. Wir haben sicherlich mit der Verteilung der Landesersparnisse zu tun.

Zum anderen geht es aber auch um die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden. Das ist ein neuer Gesichtspunkt, der ins Gesetz eingeflossen ist. In beiden Fällen werden wir gut daran tun, die Gemeinden sehr intensiv anzuhören und genau aufzupassen, ob es hier Ungleichgewichte gibt. Diese müssten aufgefangen werden. Es ist nicht die Aufgabe des Landes, Ungleichgewichte

zu schaffen. Ich verstehe den Gesetzentwurf so, dass er uns diese Möglichkeiten offen lässt. Wir werden deshalb dieser Überweisung natürlich zustimmen.

Meine Damen und Herren, wenn wir aber genau hinschauen – gestatten Sie mir diese Bemerkung –, müssen wir feststellen, dass man nicht erwarten kann, aus den Ersparnissen des Landes zu partizipieren und nachher an den Kosten nicht beteiligt zu werden. Auch dieser Umkehrschluss gilt. Deshalb bin ich gespannt, was die neuerlichen Rechnungen hergeben.

Ich darf mich für die schnelle Umsetzung bedanken. Die Pokerei im Bund hat etwas länger gedauert. Ich freue mich auf die Diskussion im Ausschuss.

(Beifall von CDU und FDP)

Vielen Dank, Herr Kollege Post. – Als nächster Rednerin hat für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Kollegin Steffens das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich kann mich vielem anschließen, was Herr Garbrecht eben gesagt hat. In vielen Punkten ist dieser Gesetzentwurf eine logische Fortsetzung dessen, was wir in der letzten Legislaturperiode gemeinsam diskutiert haben. Von daher ist aus meiner Sicht vieles unproblematisch.

Ich habe allerdings einige Probleme mit einem Punkt, so wie er hier formuliert ist. Es gab einen Entwurf, der der Anhörung und der Diskussion mit den kommunalen Spitzenverbänden zugrunde lag. In Artikel 1 Punkt 2 c des Gesetzentwurfs findet sich die Neufassung des § 5 Absatz 4 der Gemeindeordnung. Diese Formulierung beinhaltete der ursprüngliche Entwurf nicht.

Man kann natürlich argumentieren, dass die Kreise extrem belastet sind. Diese Belastung muss auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt werden. Das geschah in der Vergangenheit ein Stück weit über die Kreisumlage. Dieser Gesetzentwurf sieht aber vor, dass über die Satzung des Kreises die kreisangehörigen Gemeinden zur Kasse gebeten werden können, ohne auf den Tatbestand und die Kostenentwicklung in irgendeiner Form Einfluss nehmen zu können. Das halte ich für fatal. – Es wäre schön, wenn der Minister zuhören würde. Aber gut, vielleicht können wir

das im Ausschuss oder einer nachträglichen Beratung klären.

(Günter Garbrecht [SPD]: Das klären wir im Ausschuss!)

Ich finde es problematisch, dass die Gemeinden die Kosten nicht verursachen und nicht entsprechend ihrer Finanzen herangezogen werden. Stattdessen werden sie über eine Satzung herangezogen, die der Kreis macht. Sie haben eben in Ihrer Einbringung gesagt, dass das klasse sei, weil es im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung wäre.