Protokoll der Sitzung vom 07.12.2006

Das heißt: Maßnahmen müssen erforderlich sein, sich dem Wirksamkeitsnachweis stellen und zielgenau und exakt definiert sein.

Was sieht der Rechtsstaat vor, damit diesen Ansprüchen Rechnung getragen wird? – Er sieht vor, dass es – wenn diese Eingriffe durch den Staat, die Exekutive, stattfinden – Kontrollmechanismen gibt. Diese Kontrollmechanismen liegen bei der Justiz in einem Richtervorbehalt. Sie liegen in der parlamentarischen Kontrolle. Wenn der Gesetzgeber solche Dinge macht, sollte er also die Gewaltenteilung ein wenig ernst nehmen.

„Verfahrensrechte sichern“ ist eine andere Leitlinie für mich in einem Rechtsstaat. Wenn Eingriffe stattfinden, muss jeder Bürger/jede Bürgerin die Möglichkeit haben, sich wehren zu können, Rechtsschutz einzuklagen. Herr Biesenbach, zu dem Zweck müssen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die von diesem Gesetz betroffen sind, überhaupt erst einmal wissen, dass in ihre Bürgerrechte eingegriffen wurde. Die Mitteilungspflichten, die Sie so eng gefasst haben, werden dazu führen, dass das niemand je erfährt und die Bürgerinnen und Bürger von ihren rechtsstaatlichen Rechten auf Rechtsschutz und Verfahrensrecht überhaupt keinen Gebrauch machen können.

Ein Rechtsstaat tut gut daran, solche Eingriffsbefugnisse und Normen zu befristen und sie zu evaluieren, immer wieder auf den Prüfstand zu stellen und auf Wiedervorlage zu legen, um dann eine ehrliche Auswertung vorzunehmen.

Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bis zum dritten Punkt, der sehr, sehr spät – fünf Minuten vor Beginn dieser Debatte – mit einem Änderungsantrag seitens der Koalitionsfraktionen unter dem Stichwort der Befristung und Evaluierung nun doch vorgelegt wurde, Herr Biesenbach, – das ist in diesem Punkt eine echte Einsichtsfähigkeit; an der Stelle mussten wir Sie aber auch zum Jagen tragen –, werden alle anderen rechtsstaatlichen Leitplanken, die in unserem Rechtsstaat aus meiner Sicht notwendig sind, mit diesem Gesetz aufs Sträflichste nach wie vor vernachlässigt. Ihre Einsicht war an der Stelle doch sehr rudimentär.

Herr Dr. Orth, ich habe gerade Ihre Reden aus der letzten Legislaturperiode gegen den Lauschangriff und wie Sie hier in einer Aktuellen Stunde zu Felde gezogen sind – Ihren Redebeitrag dazu kann ich Ihnen gerne heraussuchen – noch im Ohr, wie überflüssig doch dieser Lauschangriff an und für sich und im Besonderen ist und wie sehr er den Rechtsstaat schädigt. Oder nehmen wir die Maßnahmen zur Kontenabfrage bei dem Gesetz

zur Steuerehrlichkeit. Was war das für ein Untergang des Rechtsstaates, wenn zur Steuerehrlichkeit auch einmal bei den Konten nachgefragt wird!

Herr Orth, mit diesem Gesetzentwurf haben Sie bewiesen, dass Sie – das ist Ihr persönlicher Offenbarungseid –, dass Sie als Bürgerrechtspartei nur in der Opposition sichtbar sind.

(Beifall von GRÜNEN und SPD)

Sobald Sie sich hier in die Verantwortung begeben, machen Sie nämlich genau das Gegenteil. Es wird noch nicht einmal abgewogen. Nein, der liberale Innenminister setzt sich an die Spitze der Law-and-Order-Bewegung in Deutschland und schärft damit das „liberale Profil“. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Ihre Redebeiträge aus der letzten Legislaturperiode noch irgendetwas mit dem realen Handeln dieses Innenministers zu tun haben.

(Beifall von den GRÜNEN – Zuruf von Dr. Robert Orth [FDP])

Aber Sie müssen sich fragen, ob Sie in dieser Partei noch richtig aufgehoben sind. Sie fühlen sich anscheinend noch sehr wohl.

Es gibt einen riesengroßen Punkt, der nach wie vor verhindert, dass dieser Gesetzentwurf für uns zustimmungsfähig ist. Wir haben verfassungsrechtlich – durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – deutlich konkretisierte besondere Schutzbereiche definiert, bei denen der Gesetzgeber mit Eingriffskompetenzen sehr sorgsam umgehen soll. Das ist der Kernbereich der Privatsphäre. Er ist durch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen definiert worden. In einer Begründung heißt es so schön: Der Bürger hat ein Recht darauf, in Ruhe gelassen zu werden. – Dieser Kernbereichsschutz ist verfassungsrechtlich normiert.

Diese Kernbereiche werden von Ihrem Gesetzentwurf berührt, Herr Minister. Sie greifen in diese Schutzbereiche ein. Okay, es ist nicht so, dass das Bundesverfassungsgericht gesagt hat, man dürfe dort gar nicht eingreifen, aber es hat gesagt, der Gesetzgeber müsse dafür besondere Schutzvorschriften erlassen. Dieser Kernbereichsschutz wird durch Ihren Gesetzentwurf nicht gewährleistet. Beim Lauschangriff wird er nicht gewährleistet; das ist hier oftmals gesagt worden.

Er wird aber auch dort nicht gewährleistet, wo Sie neue Kompetenzen schaffen, um den sogenannten Hacker-Angriffen auf Computerfestplatten zu begegnen. Auf der Festplatte meines Computers – ich weiß nicht, wie das bei Ihnen ist – befindet sich

natürlich auch die eine oder andere Datei, die unter diese Kernbereiche fällt.

(Zuruf von Dr. Robert Orth [FDP])

Bei Ihnen scheint das nicht der Fall zu sein; das entnehme ich Ihrem Gesichtsausdruck. – Das hat aber zur Folge, dass es, wenn der Staat auf diese Festplatte zugreifen will, zum Schutze dieses Rechts Vorschriften geben muss. Das heißt, darauf darf nicht zugegriffen werden.

Auch das wird vollkommen ignoriert. Das sage nicht nur ich, sondern das sagen auch Sachverständige und Verfassungsrechtler. Die Anhörung hat gezeigt, dass beim Kernbereichsschutz deutliche Defizite im Gesetzentwurf vorhanden sind. Sie, die Koalitionsfraktionen, haben an diesen Defiziten nichts, aber auch gar nichts geändert. Das ist mein Hauptpunkt.

Ich komme zum Schluss. Ich kann verstehen, dass es einen Verfassungsschutz gibt, der aus Eigeninteresse – dafür habe ich großes Verständnis – sagt: Wir wollen mehr Rechte haben, wir brauchen mehr Kompetenzen. Kontrolle ist uns ein bisschen lästig; die bauen wir ab. Und wir wollen mehr Betätigungsfreiheit haben.

Dann gibt es einen Innenminister, der die Vorlagen, die aus seiner Verfassungsschutzabteilung kommen, anscheinend durchwinkt und den das nicht besonders interessiert, was da gerade passiert. Aber dann gibt es noch ein Parlament, Kolleginnen und Kollegen von den Koalitionsfraktionen. Es gibt ein Parlament, das der Gesetzgeber ist. Dieses Parlament macht eine Anhörung. In dieser Anhörung schreiben Ihnen die Verfassungsrechtler ins Stammbuch: Dieser Gesetzentwurf ist verfassungswidrig. Ihr habt diese Dinge an der und der Stelle vernachlässigt. – Damit meine ich das, was ich hier gerade dargestellt habe.

Und was passiert? Fünf Minuten vor der zweiten Lesung kommt – ganz gequält – ein Änderungsantrag, wonach man das Gesetz doch noch einmal befristen und evaluieren will. Aber an den Punkten, bei denen der Vorwurf erhoben wird, dass sie materiell verfassungswidrig sind, hat sich nichts geändert. Diese Ignoranz einem parlamentarischen Verfahren gegenüber und dieses kritiklose Durchwinken entsetzen und erschüttern mich sehr, insbesondere dann, Herr Dr. Orth, wenn man sich Ihre Einlassungen aus der letzten Legislaturperiode noch einmal vor Augen führt. Wegtauchen und durchwinken – Parlamentarismus ist das aus meiner Sicht nicht mehr.

(Beifall von den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete Düker. – Für die FDP-Fraktion spricht jetzt Herr Abgeordneter Engel.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen war zu evaluieren. Der Grund ist – wie Ihnen allen bekannt ist – seine Befristung. Denn nach den Terroranschlägen des Jahres 2001 wurden einige neue Befugnisse des Verfassungsschutzes nur befristet eingeführt. Sie würden am 1. Januar 2007 auslaufen.

Eine terroristische Bedrohung besteht jedoch – dies kann wohl niemand in diesem Raum leugnen – nach wie vor. Von daher war eine kurzfristige Novellierung unumgänglich. Der Vorwurf aus den Reihen der Opposition, der Terrorismus werde instrumentalisiert, um die Kompetenzen des Verfassungsschutzes generell auszuweiten, ist vor diesem Hintergrund schlichtweg Populismus.

Bei der Überarbeitung dieses Gesetzes wurden mehrere Ziele verfolgt:

Erstens. Durch die Schaffung eines modernen Verfassungsschutzgesetzes soll die Handlungsfähigkeit des Verfassungsschutzes aufrechterhalten werden, um den Gefahren und Herausforderungen der heutigen Zeit wirksam und angemessen begegnen zu können. Uns allen ist die gegenwärtige akute Bedrohungslage bekannt. Wir alle sind uns einig: Wir brauchen einen effektiven Verfassungsschutz, der in der Lage ist, geplante Anschläge zu verhindern.

Zweitens. Die geplanten Änderungen des Verfassungsschutzgesetzes sollten ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Freiheit und Sicherheit gewährleisten. Das Gesetz stellt deshalb sicher, dass kein unbescholtener Bürger das Ziel von Maßnahmen des Verfassungsschutzes werden wird.

Die Novellierung des Gesetzes bringt gerade eine weitere Stärkung der Bürgerrechte und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch mehr Transparenz, erstmalige Kennzeichnung der Eingriffe und die nunmehr vorgesehene spätere Benachrichtigung der Betroffenen von der Maßnahme.

Die Ermächtigungen zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, die bisher eher allgemein gefasst waren, sind konkreter geregelt und damit verständlicher. So sind zum Beispiel die Voraussetzungen für den Einsatz von GPS eindeutiger formuliert, und sie sind enger gefasst. Alle personenbezogenen Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben worden sind, müssen künftig

eindeutig gekennzeichnet werden, um die datenschutzrechtliche und die gerichtliche Kontrolle zu verbessern.

Die von nachrichtendienstlichen Maßnahmen Betroffenen müssen künftig im sicherheitspolitisch größtmöglichen Umfang vom Verfassungsschutz hierüber benachrichtigt werden. Auch hierdurch werden die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen verbessert. Das ist bisher einmalig in Deutschland.

Deshalb ist die FDP-Landtagsfraktion der Auffassung: Das Gesetz schafft die richtige Balance zwischen Freiheit und Sicherheit für die Menschen in Nordrhein-Westfalen.

Die Erweiterung der Auskunftsbefugnisse gegenüber Banken und Telekommunikationsunternehmen auf den inländischen Extremismus ist notwendig und verhältnismäßig, denn sonst wäre keine wirksame Beobachtung von sogenannten Home-grown-Terrorists möglich.

In London waren es am 7. Juli 2005 inländische Staatsbürger ohne Bezug zu ausländischen Gruppen, die die terroristischen Anschläge im Inland ausübten. Andere – rechte oder linke – Extremisten werden von der Neuregelung nur erfasst werden, wenn erstens schwerwiegende, das heißt dem ausländischen Terrorismus vergleichbare Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung wie etwa ein geplanter Brandanschlag auf eine Synagoge bevorstehen, zweitens kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht, drittens der Minister in jedem Einzelfalls sein Einverständnis erteilt hat und viertens die G10-Kommission ihre Zustimmung als Ersatz für den Richter in Strafprozessordnungsverfahren erteilt hat. Zusätzlich werden alle Auskunftsersuchen dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Prüfung vorgelegt.

Ich sage es noch einmal: Das Gesetz schafft die richtige Balance zwischen Freiheit und Sicherheit für die Menschen in Nordrhein-Westfalen. Ihr Vorwurf, unbescholtene Bürger würden zum Objekt verfassungswidriger Ausforschungen, ist ersichtlich unseriös und reine Angstmacherei. Genauso steht es mit Ihrem Ruf von „staatlich organisiertem Hausfriedensbruch“ – Frau Düker hat es eben wiederholt – und der Verletzung von Artikel 13 des Grundgesetzes durch die Kontrolle des Internets.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, Herr Dr. Rudolph, die Befugnisse zu offensiven Maßnahmen im Internet – wie etwa die Beobachtung – ist notwendig und verhältnismäßig, weil internationale terroristische Netzwerke und auch inländi

sche Extremisten das Internet als Propagandamittel und Aktionsforum zur Kommunikation für logistische Zwecke und Anschlagsplanungen nutzen. Die Befugnis, in Kommunikationssysteme einzudringen, gibt es bereits in § 5 Abs. 2 Nr. 11 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Sie wird lediglich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für das Internet konkretisiert.

Wir brauchen eine Anpassung an den technischen Fortschritt im Kommunikationsbereich. Nicht jede Maßnahme stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, wie zum Beispiel das Lesen offener Internetseiten und die Teilnahme an einem offenen Chat. Sind mit der Maßnahme besonders schwere Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden, so sind diese nur unter den Voraussetzungen des G-10-Gesetzes möglich, was den Verdacht einer schwerwiegenden Straftat, die Genehmigung durch die G-10Kommission etc. voraussetzt.

Der Zugriff auf fremde Rechnersysteme stellt auch dann keine Wohnraumüberwachung dar – das haben uns auch die Experten gesagt; das haben wir dazugelernt –, wenn sich der PC in der Wohnung befindet. Es wird gerade nicht in den Wohnraum eingedrungen, denn die Überwachungsmaßnahme erfolgt online über eine vom Betroffenen bewusst gewählte Öffentlichkeit im Internet. Der Behörde ist es völlig egal, ob der Rechner in der Wohnung steht oder an einem anderen Ort. Zudem werden keine innerhalb der Wohnung befindlichen Vorgänge überwacht, sondern nur Daten auf dem PC.

Herr Dr. Rudolph, Sie wissen doch, dass die Wohnraumüberwachungsmöglichkeiten noch nicht novelliert wurden, hat folgende Gründe: Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe können nicht in vollem Umfang auf die Vorfeldarbeit des Verfassungsschutzes übertragen werden. Keine Verfassungsschutzbehörde hat bisher eine praktikable Lösung gefunden, da nicht feststeht, inwieweit sich die Gefahr konkretisiert haben muss und wie in einem Eilfall – Feststellung der Familienmitglieder, Observation, Simultanübersetzung, selektiv abschaltbare Technik – der Schutz des Kernbereichs sichergestellt werden soll. Eine Lösung muss im Verbund zwischen den Ländern und dem Bund gefunden werden, um Rechtssicherheit und eine gleichmäßige Anwendung zu gewährleisten. Hier wird insbesondere auf die Novellierung des Bundesverfassungsschutzgesetzes im Frühjahr 2007 zu warten sein.

Von der Wohnraumüberwachung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Sie soll nur für absolute Notfälle im Gesetz verbleiben. Sie steht unter Richtervorbehalt, sodass die rechtstaatliche Kontrolle vor jeder einzelnen Maßnahme auch durch einen Richter vorgenommen wird.

Zur Evaluierung beziehungsweise Befristung und zu unserem Änderungsantrag ein Satz: Das gesamte Verfassungsschutzgesetz NordrheinWestfalen im Jahre 2009 wird evaluiert und auf seine Tauglichkeit im Alltag und seine Verhältnismäßigkeit hin überprüft.

Schließlich lässt sich das Folgende sagen: Die geplanten Gesetzesänderungen sind frühzeitig öffentlich kommuniziert worden. Die Erweiterungen der Auskunftsbefugnisse sind in der Sitzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums am 1. Februar 2006 im Rahmen der Evaluierung vom Innenministerium vorgeschlagen worden. Mit Landtagsdrucksache vom 16. Mai 2006 ist der Evaluationsbericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums, der die Änderungsvorschläge ausdrücklich benannt hat, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Im Plenum am 31. Mai 2006 hat der PKG-Vorsitzende, unser Kollege Dr. Droste, den PKG-Bericht vorgestellt.

Zu Ihrer Bemerkung, Herr Dr. Rudolph! Sie haben andere Zeiten erlebt, sozialliberales Gewissen Nordrhein-Westfalen. Sie haben Recht, aber Sie ignorieren die völlig andere Lage, die wir nicht nur in Deutschland, sondern in der gesamten westlichen Welt haben. Wir haben es mit einer asymmetrischen Bedrohung zu tun.

Herr Kollege!

Sie scheinen die zu ignorieren, wir nicht. Das unterscheidet uns. – Herzlichen Dank.

(Beifall von FDP und CDU)

Vielen Dank, Herr Kollege Engel. – Jetzt hat für die Landesregierung Herr Innenminister Dr. Wolf das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wenn man die Redner der Opposition hört, dann glaubt man an partielle Amnesie. Zu einem guten Teil arbeiten Sie sich an Vorschriften und Themen ab, die Sie selber geschaffen haben. Mit unglaublicher Rabulistik versuchen Sie, mediale Aufmerksamkeit zu erlangen, und zwar bei einem Thema, das eine sachliche Beschäftigung erfor