Protokoll der Sitzung vom 18.05.2011

„Das Immobiliengeschäft von Evonik Immobilien und THS bleibt den sozialen Anforderungen von Mietern und Beschäftigten für eine nachhaltige, Substanz erhaltende Wohnungsbewirtschaftung besonders verpflichtet.

Das Immobiliengeschäft von Evonik Immobilien und THS soll weiterhin eine kontinuierliche Instandhaltung und eine vor allem energetische Modernisierung verfolgen, um ihre Wohnungsbestände nachhaltig in hoher Qualität zu erhalten.

Die mit der RAG/DSK in Anlehnung an die Richtlinien der GSB (Gesellschaft zur Sicherung von Bergmannswohnungen mbH) getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich Mietanpassung und Privatisierung bleiben unverändert. Sie lehnen sich an die Richtlinien der Gesellschaft zur Sicherung von Bergmannswohnungen an.

Die bestehenden Vertragsverhältnisse mit den Mietern und die Belegungsrechte der Belegungsvertretungen werden unverändert fortgeführt.“

Meine Damen und Herren, die Landesregierung wird sich dafür einsetzen, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Mieter weiterhin rechtzeitig und umfassend über alle Entwicklungen informiert werden. Sie können sicher sein, dass die Ministerpräsidentin sich jederzeit für die Interessen der Mieterinnen und Mieter im Kuratorium der Stiftung einsetzen und auf die Einhaltung der Vereinbarung achten wird. Gehen Sie davon aus, dass das sichergestellt ist. – Vielen Dank.

(Beifall von der SPD und von den GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Minister Voigtsberger. – Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Beratung, und wir treten in die Abstimmung ein.

Die antragstellende Fraktion Die Linke hat direkte Abstimmung beantragt. Wir kommen damit zur direkten Abstimmung über den Inhalt des Antrages Drucksache 15/1909. Wer diesem Antrag seine Zustimmung erteilen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die Fraktion Die Linke. Gegenstimmen? – Bei SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU und FDP. Möchte sich jemand enthalten? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Antrag abgelehnt.

Ich rufe auf:

18 Kosten der Unterkunft: Die Landesregierung

darf nicht zu einer betroffenenfeindlichen Ausführung des § 22 SGB II auffordern

Antrag der Fraktion DIE LINKE Drucksache 15/1911

Ich eröffne die Beratung. Für die antragstellende Fraktion hat Frau Dr. Butterwegge das Wort.

Danke. – Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Hartz IV als Bundesrecht ist schlimm genug. Als linke Landtagsfraktion sehen wir es unter anderem als unsere Aufgabe an, darauf zu achten, dass dieses Gesetz nicht auch noch in besonders restriktiver und betroffenenfeindlicher Weise angewandt wird.

In der Arbeitshilfe des Sozialministeriums zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II werden die zuständigen Behörden jedoch an mindestens zwei Stellen zu einer solchen Anwendung geradezu aufgefordert. Dagegen richten sich die ersten beiden Forderungen unseres Antrags.

Zum einen geht es darum, dass das Ministerium die sogenannte angemessene Wohnfläche ohne Not und stichhalte Begründung um 5 m2 pro Person reduziert hat. Leider spielen für Menschen, die von

Hartz IV leben müssen, 5 m2 mehr oder weniger eine bedeutende Rolle. Das Ministerium argumentiert in der Antwort auf unsere Kleine Anfrage in Drucksache 15/247, für die Bestimmung der angemessenen Wohnflächen seien die Verwaltungsvorschriften des Landes zum Wohnungsbindungsgesetz heranzuziehen. Es beruft sich auf ein einschlägiges Urteil des Bundessozialgerichts vom Dezember 2009.

Unter Berufung auf dasselbe Urteil kommen die Juristen des Mieterforums Ruhr jedoch zu dem Schluss, dass die Verwaltungsvorschriften zum Landesgesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum heranzuziehen sind. Ich zitiere:

„Jede anderweitige Regelung führt zu dem absurden Ergebnis, dass Leistungsberechtigte gemäß SGB II/SGB XII vom Teilmarkt der Sozialwohnungen ausgeschlossen werden.“

Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die Landesregierung es selbst in der Hand hat, eine betroffenenfreundliche Rechtslage zu schaffen. Denn unabhängig davon, welche Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße herangezogen wird: Verwaltungsvorschriften sind interne Richtlinien der Exekutive, die sie nach politischem Ermessen begründen, aber auch ändern und wieder aufheben kann. Maßstab ist allein, dass die Verwaltungsvorschriften nicht im Widerspruch zu Verfassung und Gesetzen stehen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Verwaltungsvorschrift, die als angemessene Wohnungsgröße für einen Singlehaushalt 50 m2 bestimmt, gesetzeskonform ist.

Noch ein letzter wichtiger Hinweis zu dem Thema: Vorgestern hat der 19. Senat des Landessozialgerichtes NRW entschieden, dass für eine alleinstehende Person im ALG-II-Bezug 50 m2 Wohnfläche angemessen sind. Der 19. Senat folgt damit nicht der Rechtsprechung des 9. Senats des Landessozialgerichtes, der 45 m2 für ausreichend hält. Wenn das Urteil und seine Begründung demnächst schriftlich vorliegen, können wir uns im Ausschuss darüber unterhalten.

Zum zweiten Punkt. Eine weitere Feststellung, die unserer Ansicht nach so nicht in der ministeriellen Arbeitshilfe stehen bleiben darf, ist folgende:

„Die Wohnflächengrenzen stellen Höchstgrenzen dar, d. h. begründen keinen Mindestanspruch des Antragstellers.“

Mit der Formulierung „Höchstgrenzen“ lädt die zitierte Feststellung die Behörden geradezu dazu ein, Menschen, die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII beziehen, auf Kleinstwohnungen zu verweisen. Wenn die Festlegung dieser angemessenen Wohnflächen keinen Mindestanspruch begründen würde, könnten die Behörden zum Beispiel verlangen, dass ein alleinstehender Mensch in eine 30-m2-Wohnung umzieht, wenn es ihm oder ihr nicht gelingt, eine 50-m2-Wohnung zu finden, deren

Mietpreis den örtlichen Angemessenheitsrichtlinien entspricht. Wir erwarten, dass der zitierte Satz aus der Arbeitshilfe gestrichen wird.

Drittens. Unser Antrag umfasst einen weiteren Punkt, der zur Umsetzung von § 22 SGB II gehört. Diesen haben wir hier schon im Entwurfsstadium im letzten Herbst diskutiert. Es geht um den neu eingefügten § 22a SGB II, von dem jetzt beispielsweise das Land Hessen Gebrauch machen will. Dieser Paragraf gibt den Ländern die Möglichkeit, die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz zu ermächtigen oder zu verpflichten, durch Satzungen zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Wir fordern in unserem Antrag, die Landesregierung möge von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen,

(Beifall von der LINKEN – Ralf Witzel [FDP]: Warum?)

damit einer weiteren Verschlimmerung der Wohnungsnot erwerbsloser Menschen nicht Tür und Tor geöffnet wird.

Nach bisheriger Rechtslage galt: Angemessen sind die Kosten, die das Bundessozialgericht für angemessen hält. Würden kommunale Satzungen erlassen werden, würden nur noch die Kosten als angemessen gelten, welche die jeweilige Kommune als angemessen definiert hat. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes könnte daran nichts mehr ändern. Dies können wir gerne im Ausschuss weiter diskutieren. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von der LINKEN)

Vielen Dank, Frau Dr. Butterwegge. – Für die CDU-Fraktion hat Frau Kollegin Doppmeier das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Frau Dr. Butterwegge, bereits im November vergangenen Jahres – daran sollten Sie sich erinnern – haben wir auf Antrag der Linken an gleicher Stelle über die Kosten der Unterkunft diskutiert, damals noch auf Basis des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum

Das Plenum hat den Antrag der Linken damals bei Enthaltung der regierungstragenden Fraktionen abgelehnt. Der Entschließungsantrag von SPD und Grünen wurde angenommen, wobei die Linke sich in bewährter Weise enthalten hat.

Die CDU hat damals beiden Anträgen aus guten Gründen nicht zugestimmt. Das werden wir dieses Mal auch nicht machen, wenn wir demnächst im Ausschuss darüber diskutieren.

Aber lassen Sie mich Ihnen sagen: Wir tun das sicher nicht, weil uns die Menschen und ihre Wohnsituation gleichgültig sind, meine Damen und Herren. Wir alle wissen, dass die Wohnung für einen Menschen viel mehr bedeutet als nur das sprichwörtliche Dach über dem Kopf. Es geht aber auch um das persönliche und soziale Umfeld und gewachsene Bindungen und Kontakte. Da stimmen wir Ihnen zu.

Aber worüber diskutieren wir heute eigentlich? Streitgegenstand ist doch eine sogenannte Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration, und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 1. Oktober 2010. Nach mehr als einem halben Jahr fällt ihnen, den Damen und Herren der Linken, plötzlich auf, dass es da doch für Sie Änderungsbedarf gibt.

(Dr. Carolin Butterwegge [LINKE]: Wenn Sie schon unsere Kleine Anfrage gelesen hät- ten!)

Es ist ja in diesem Hohen Haus nichts Neues, dass Sie als Linke reflexartig alle Regelungen im Kontext des SGB II an den Pranger stellen. Ich finde es hier aber wirklich unverantwortlich, wenn Sie Horrorszenarien malen, die den Menschen vor Ort Angst machen.

Wollen Sie wirklich den Verantwortlichen in den Behörden vor Ort unterstellen, dass sie leichtfertig mit den Bedürfnissen und mit den Ängsten der Menschen umgehen? Ich meinerseits bin überzeugt davon, dass die Frage der Angemessenheit einer Wohnung in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und entschieden wird. Diese Überprüfung muss auch stattfinden. Denn es schließlich ist es die Gemeinschaft, das heißt wir sind es, die für die Kosten der Unterkunft aufkommen. Das muss hier natürlich auch einmal gesagt werden.

Ihr zweiter Punkt ist die Satzungsermächtigung des § 22a SGB II. Dazu an dieser Stelle nur so viel: § 22a SGB II sagt doch ganz klar, die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen und verpflichten usw. Lassen Sie uns diese Debatte bitte erst dann führen, wenn uns ein Gesetzentwurf vorliegt. Bisher sind das doch nur Annahmen und es ist keine Realität, was Sie hier vorführen.

Insofern werden wir sicherlich der Überweisung des Antrags in den Ausschuss zustimmen und ihn dort ablehnen. – Danke schön.

(Beifall von der CDU – Rüdiger Sagel [LINKE]: Das ist aber sehr einfach!)

Vielen Dank, Frau Kollegin Doppmeier. – Für die SPD-Fraktion spricht Herr Kollege Garbrecht.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zunächst einmal weise ich im Namen der SPD-Fraktion den irreführenden Titel der Fraktion Die Linken ganz entschieden zurück. In dem Titel heißt es, die Landesregierung forderte praktisch zu einer betroffenenfeindlichen Ausführung des § 22 des SGB II auf.

Die Landesregierung organisiert in enger Abstimmung mit den Kommunen, mit ihren Verbänden eine rechtskonforme, den Menschen zugewandte Bewilligung von Miet- und Heizkosten in NRW. Von daher entspricht die Regelung, die die Landesregierung mit der Arbeitshilfe den Kommunen an die Hand gegeben hat, dieser Entschließung des Landtags, die auch im Antrag angesprochen worden ist.

Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales wie auch vorher das MAGS hat mit der Arbeitshilfe genau diesen dialogischen Prozess beschritten und schreibt ihn auch ständig fort. Diese Fortschreibung ergibt sich im Übrigen aus dem unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit. Es ist oft die Vielzahl von Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten beklagt worden. Leider ist es so, dass mit der Zahl der unbestimmten Rechtsbegriffe natürlich auch die Rechtsauseinandersetzungen steigen. Aber genau das sichert auf der einen Seite die Rechte der Betroffenen, zum anderen wird durch Richterrecht im Prinzip dieser unbestimmte Rechtsbegriff konkretisiert.

Das kann man beklagen, aber ich glaube, es schafft auf der anderen Seite ein Stück Rechtssicherheit für die Betroffenen, weil wir, zumindest die Fraktion der SPD und die Fraktion der Grünen, der möglichen Einschränkung des Rechtsweges immer entschieden entgegengetreten sind.

Das heißt, die Arbeitshilfe ist nicht in Beton gegossen, sondern wird in diesem Prozess weiterentwickelt. Neben diesen Hinweisen aus der Rechtsprechung gibt es auch noch Hinweise aus der kommunalen Praxis, die angewandt werden.

Das Weisungsrecht des Landes, das es in dieser Frage gibt, wird im Sinne einer solchen Kooperation wahrgenommen.

Nun zu den drei Forderungen. Nur daran will ich mich aufhalten, Frau Dr. Butterwegge. Ich will mich mal von der letzten Forderung her entwickeln und das abarbeiten.