Protokoll der Sitzung vom 25.01.2012

Herr Minister, bitte schön.

(Özlem Alev Demirel [LINKE]: Das hat aber auch nichts mit der ursprünglichen Frage zu tun!)

Herr Minister, Sie haben das Wort.

(Özlem Alev Demirel [LINKE]: Die Frage, die Herr Orth heute Morgen gestellt hat … – Ge- genruf von Holger Ellerbrock [FDP]: Ich habe den Minister gefragt, nicht Sie!)

Man kann Fragestunden durch Dialoge durchaus interessanter gestalten.

(Heiterkeit von Holger Ellerbrock [FDP] und von Wolfgang Zimmermann [LINKE])

Gleichwohl: Sie war nicht vollständig. Denn ich glaube, eine etwas vollständigere Auflistung in meinem eigenen Redebeitrag gegeben zu haben.

Ich will das noch einmal deutlich sagen: Der Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen beobachtet grundsätzlich keine Einzelpersonen, sondern immer Bestrebungen und Zusammenschlüsse. Um solche zu beobachtenden Zusammenschlüsse handelt es sich in Teilen bei den Linken. Dort wird auch nur beobachtet, inwieweit diese Zusammen- und Einschlüsse einen Einfluss auf die Gesamtpartei haben.

Diese Beobachtung findet in sehr geringem Umfang statt. Sie stützt sich ausschließlich auf öffentlich zugängliche Quellen, um insgesamt eine Einschätzung in der Tendenz abgeben zu können. Das Wort „beobachten“ trifft nicht richtig, was dort tatsächlich stattfindet.

Aber ich will noch einmal deutlich sagen, was ich vorhin schon ausgeführt habe: Die Linke an sich ist nicht extremistisch, sondern es gibt Einschlüsse. Mein Rat an diese Partei lautet, sich klar von diesen Einschlüssen zu distanzieren. Dann gibt es gar keine gesetzliche Grundlage für eine solche Beobachtung mehr.

Vielen Dank. – Wir sind damit am Ende der Mündlichen Anfrage 58.

Ich rufe nun auf die

Mündliche Anfrage 59

des Herrn Abgeordneten Witzel von der Fraktion der FDP:

Dortmund rechnet nach wahrheitswidrigen Angaben zur kommunalen Haushaltssituation direkt vor der letzten Kommunalwahl nun mit zwei Wahlwiederholungen – Welche einzelnen Konsequenzen resultieren insgesamt aus der aktuellen Rechtsprechung des OVG Münster zur angeordneten neuen Ratswahl?

Am Donnerstag, 15. Dezember 2011, hat das OVG Münster entschieden, dass die Wahl zum Dortmunder Stadtrat vom 30. August 2009 wiederholt werden muss. Eine Revision ist hierzu nicht zugelassen. Sobald das OVG-Urteil rechtskräftig ist, hat binnen vier Monaten mindestens ein erneuter Urnengang für den Stadtrat stattzufinden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat noch nicht entschieden, ob ferner auch für die elf Bezirksvertretungen eine Wiederholungswahl durchgeführt werden muss. Abhängig vom diesbezüglichen Entscheidungsausgang und -termin

könnte die Stadt Dortmund gezwungen sein, zwei getrennte Wahltage für beide Wiederholungswahlen anzusetzen.

Der Dortmunder Stadtrat hat bereits selbst im Dezember 2009 seine Neuwahl beschlossen aufgrund von „Unregelmäßigkeiten, die Einfluss auf das Wahlergebnis hatten“. SPD-Ratsmitglieder sind rechtlich gegen diese Mehrheitsentscheidung vorgegangen und haben die Auseinandersetzung nun vor dem OVG Münster letztinstanzlich verloren. Hintergrund der Auseinandersetzung ist der in der Dortmunder Öffentlichkeit regelmäßig als „Haushaltslüge“ und „Wahlbetrug“ bezeichnete Sachverhalt, dass der frühere Oberbürgermeister Dr. Gerhard Langemeyer und Kämmerin Dr. Christiane Uthemann wenige Tage vor der 2009er Kommunalwahl bestritten haben, dass der laufende Haushalt nicht für den tatsächlichen städtischen Finanzbedarf ausreiche. Nur einen Tag nach der Kommunalwahl, nämlich am 31. August 2009, haben Langemeyer und Uthemann die Öffentlichkeit aber über einen Fehlbetrag von rund 100 Millionen € im Stadthaushalt informiert und deshalb eine Haushaltssperre angekündigt.

Das aktuelle OVG-Urteil ist eine große Genugtuung für die Mehrheit der Ratsmitglieder, die sich mit ihrer damaligen Entscheidung gegen wahrheitswidrige Desinformationspolitik seitens der Stadtspitze gestellt haben. So hat beispielsweise die Dortmunder FDP-Ratsfraktion das OVGUrteil, das die Rechte des Rates stärkt, als „Sieg für die Demokratie“ bezeichnet.

In ungewöhnlicher Klarheit bewertet der Vorsitzende OVG-Richter und Vizepräsident Dr. Dieter Kallerhoff in seiner Urteilsbegründung zu Recht die unfassbaren seinerzeitigen Vorgänge als „gesetzeswidrig“ sowie „undemokratisches Informationsverhalten“ und führt zur Vorenthaltung der wahlkampfrelevanten Informationen sowie zum Stellenwert der Wahrheit in einer Demokratie laut „dpa“-Meldung vom 15. Dezember 2011 folgendes aus:

„Es geht hier nicht um einen kleinen, unbedeutenden Fall. Dies ist eine Operation am Herzen der Demokratie. Es geht um die grundsätzliche Frage: Welche Wahrheit erfordert unsere Demokratie?“

Die von der Dortmunder Ratsmehrheit klar begrüßte OVG-Entscheidung wirft für den weiteren Umgang mit dieser Thematik bei den betroffenen Kommunalpolitikern eine Reihe von Fragen auf. Insbesondere gilt es, zur Vermeidung von Politikverdrossenheit eine rechtlich einwandfreie Lösung zur Abwendung gleich zweier unterschiedlicher Termine für die Wiederholungswahlen zum Rat und den Bezirksvertretungen zu finden. Laut am 17. Dezember 2011 veröffentlichten Informationen der „WAZ“ bestehe zudem für die Stadt

Dortmund möglicherweise eine Handhabe, den verantwortlichen OB Langemeyer für die Kosten einer zusätzlichen Wahldurchführung von voraussichtlich 1,2 Millionen € auch persönlich in Regress zu nehmen.

In der „Westfälischen Rundschau“ wird dazu am 17. Dezember 2011 Folgendes ausgeführt:

„Man müsse sich die Option offen halten, Regressansprüche prüfen zu lassen, hieß es am Freitag bei der Stadt. Dabei könnte es um nichts Geringeres gehen als die Übernahme der Kosten für die Wiederholungswahl, also 1,2 Mio. Euro. Als Kläger käme lediglich OB Ullrich Sierau in Betracht. Er könnte wegen Amtspflichtverletzung seines Vorgängers ein zivilrechtliches Verfahren auf den Weg bringen. Er habe Rechtsdezernent Steitz mit der ‚rechtlichen Aufarbeitung in jeder Richtung beauftragt‘, so Sierau auf WR-Anfrage.“

Für den Landtag besteht aufgrund der dargestellten Vorkommnisse das große Informationsinteresse, welche vollständigen Konsequenzen sich in rechtlicher, finanzieller und prozeduraler Hinsicht aus dem obigen OVG-Urteil insgesamt ergeben.

Die Landesregierung sollte daher vollständig darlegen, über welche Erkenntnisse sie zu den dargestellten Sachverhalten verfügt und wie sich aus ihrer Sicht der weitere Umgang mit dem OVGUrteil und den damit zusammenhängenden oben benannten Fragestellungen darstellt bzw. welche diesbezüglichen Handlungen nun geboten sind.

Welche einzelnen Konsequenzen resultieren insgesamt aus der aktuellen Rechtsprechung des OVG Münster zur angeordneten neuen Ratswahl?

Ich bitte Herrn Minister Jäger um Beantwortung.

Herzlichen Dank, Herr Präsident. – Der 15. Senat des OVG Münster hat mit Urteil vom 15.12.2011 entschieden, dass die Wahl zum Rat der Stadt Dortmund am 30.08.2009 wiederholt werden muss, weil Amtsträger der Stadt zur Haushaltslage den Wählern wahlkampfrelevante Informationen vorenthalten hätten.

Es verbleibt damit bei dem Ratsbeschluss vom 10. Dezember 2009, mit dem die Ratswahl am 30.08.2009 für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet worden ist. Die hiergegen gerichtete Klage von zehn Ratsmitgliedern wurde somit in zweiter Instanz abgewiesen, nachdem ihr das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Anfang März 2011 stattgegeben hatte.

Das OVG hat die Revision gegen sein am 28.12.2011 zugestelltes Urteil nicht zugelassen. Es hat damit verneint, dass die Rechtssache grund

sätzliche Bedeutung habe, von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweiche oder ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim OVG Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden. Fristablauf ist damit der 30.01.2012. Ob dies geschieht, ist Sache der zehn Ratsmitglieder. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde würde gemäß § 133 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung die Rechtskraft des Urteils gehemmt. Würde der Beschwerde nicht abgeholfen, müsste das Bundesverwaltungsgericht über sie entscheiden.

Eine gegebenenfalls mögliche Revision könnte inhaltlich laut § 137 Verwaltungsgerichtsordnung nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes beruht, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt.

Erfolgt demgegenüber bis zum 30.01.2012 keine Nichtzulassungsbeschwerde, obwohl verschiedene lokale Pressestatements darauf hindeuten, so würde das OVG-Urteil rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt wäre gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 Kommunalwahlgesetz innerhalb von spätestens vier Monaten eine Wiederholungswahl anzusetzen. Den entsprechenden Wahltermin legt nach § 42 Abs. 4 Satz 2 die zuständige Aufsichtsbehörde, hier die Bezirksregierung Arnsberg, fest. Bei der Wiederholungswahl handelt es sich um eine Rekonstruktion der ursprünglichen für ungültig erklärten Wahl.

Nach § 42 Abs. 2 wird grundsätzlich nach denselben Wahlvorschlägen gewählt wie bei der Wahl, die für ungültig erklärt wurde. Ausnahmen ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 2 der Kommunalwahlordnung. Danach können für eine Wiederholungswahl Wahlvorschläge nur geändert oder durch neue ersetzt werden, wenn ein Bewerber verstorben ist, seine Wählbarkeit verloren hat, seine Zustimmung zurückgezogen hat, oder aus der Partei, aus welchen Gründen auch immer, ausgeschieden ist, für die er sich bei der ursprünglichen Wahl hat aufstellen lassen.

Die gegen die Wiederholung der ebenfalls durch Ratsbeschluss für ungültig erklärten Bezirksvertretungswahlen angestrengten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sind noch nicht abgeschlossen. Ob diesbezüglich wiederum

Rechtsmittel eingelegt werden können oder ob aus der erstinstanzlichen Entscheidung Rechtskraft erwachsen wird, bleibt abzuwarten.

Nach Lage der Dinge kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass es zwei unterschiedliche Termine für die Wiederholung der Ratswahl und gegebenenfalls der Wahl der Bezirksvertretungen

geben könnte. Eine Ausnahme hiervon ist die Bezirksvertretung Brakel, für die zeitgleich mit der Landtagswahl 2010 bereits eine Wiederholungswahl stattgefunden hat.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, bei der Sachlage hält es die Landesregierung nicht für angezeigt, irgendwelche Spekulationen zu den möglichen Folgen des Urteils in Bezug auf Schadenersatz, Regress oder Ähnliches anzustellen. Falls das Urteil des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig wird, werden die zuständigen Stellen den oben aufgezeigten Konsequenzen unverzüglich Rechnung tragen, um einen reibungslosen Ablauf der Wiederholungswahl für den Rat der Stadt Dortmund zu gewährleisten.

Ob darüber hinaus seitens der Landesregierung Maßnahmen zu ergreifen sind, wird zu gegebener Zeit nach der notwendigen rechtlichen Prüfung zu entscheiden sein. – So weit meine Beantwortung.

Vielen Dank, Herr Minister Jäger. – Es liegt eine Frage des Herrn Abgeordneten Witzel vor.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Ich habe eine Nachfrage an Herrn Innenminister Jäger. Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, dass ich die politische Aussage oder Folge dieses Gerichtsurteils für außerordentlich positiv halte, nämlich die Feststellung von Gerichts wegen, dass wahrheitswidrige Darstellungen von Amtsträgern im Vorfeld von Wahlen zur Ungültigkeit von Wahlergebnissen führen – also nicht nur moralisch zu verurteilen sind, sondern auch rechtliche Konsequenzen haben.

Ich bin aber – das ist Grund für meine Nachfrage – anders als Sie sehr wohl der Auffassung, dass hier im Parlament der richtige Ort ist, mit Ihnen im Zuständigkeitsbereich der Kommunalaufsicht über die rechtlichen Konsequenzen zu sprechen, auch wenn noch nicht alle Fragen gerichtlich entschieden sind.

Deshalb meine Frage an Sie, auch wenn Sie die Debatte eben offenkundig vermeiden wollten: Wie sehen Sie es als Kommunalaufsicht, hat die Stadt Dortmund, wenn sie das so sieht, eine berechtigte Rechtsgrundlage, für die unnötig anfallenden

1,2 Millionen € pro Wiederholungswahlgang Oberbürgermeister a. D. Dr. Langemeyer oder die damalige Kämmerin Dr. Uthemann in Regress zu nehmen? Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage aus Sicht der Kommunalaufsicht?

Herr Minister, bitte schön.

Herr Witzel, Sie haben vorhin festgestellt, dass Um

fang, Art und Weise der Beantwortung der Landesregierung freigestellt ist. Daran orientiert nutze ich die Gelegenheit, um Ihre – ich nenne es einmal so – politische Bewertung des Urteils ebenfalls zu kommentieren.