Laut Bundesgesetz haben die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Die IHKs sind ein wichtiger Teil wirtschaftlichen Lebens in Nordrhein-Westfalen. Im Bereich der Berufsausbildung etwa leisten sie seit Jahren gute Arbeit.
Die Mitgliedschaft in einer IHK ist aber nicht freiwillig. Wer ein Unternehmen oder ein Gewerbe betreibt, der ist gesetzlich verpflichtet, Mitglied zu sein. Dann werden Mitgliedsbeiträge fällig. Man könnte das Zwangsbeiträge nennen. Wenn Unternehmen und Gewerbetreibende aber gezwungen sind, Beiträge an die IHK zu zahlen, dann haben sie auch ein Recht, zu erfahren, was mit ihren Beiträgen geschieht. Und genau darum geht es in diesem Antrag.
Die IHKs handeln im gesetzlichen Auftrag und nehmen teilweise hoheitliche Aufgaben wahr. Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist jedoch in besonderem Maße zu Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit verpflichtet. Und wer wie die IHKs über Gelder verfügt, die aus gesetzlichen Pflichtbeiträgen stammen, muss Klarheit über die Verwendung dieser Gelder herstellen.
„Die Mitgliedsbetriebe der Industrie- und Handelskammern sollten sehen können, was mit ihren Beiträgen geschieht.“
Die Offenlegung von Geschäftsführergehältern ist ein wichtiger Baustein dieser erforderlichen Transparenz.
Diese Forderung ist weder neu noch ungewöhnlich. Die meisten Rundfunkanstalten und Krankenkassen veröffentlichen schon heute die individualisierten Gehälter ihrer Geschäftsführungen, und zwar freiwillig.
Aber auch gesetzliche Maßnahmen gibt es. Aufgrund des Transparenzgesetzes von 2009 müssen in Nordrhein-Westfalen Sparkassen, öffentlich
rechtliche Unternehmen und Landesbetriebe die Vergütung für jedes Mitglied ihrer Geschäftsführungen und Vorstände veröffentlichen.
Nur die IHKs sind von diesem Gesetz nicht betroffen. Das finden nicht nur wir ungerecht. Ich zitiere aus einem Brief von Frau Sylvia Löhrmann an den
Bundesverband für freie Kammern vom 30. April 2010, der öffentlich einsehbar im Internet steht. Dort heißt es:
„Im Zuge des nordrhein-westfälischen Transparenzgesetzes hat der Landesgesetzgeber zum Beispiel für kommunale Unternehmen und Sparkassen eine Veröffentlichungspflicht bezüglich der Vorstandsgehälter normiert. Aus diesem Grund ist nicht einzusehen, warum die Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts in Bezug auf ihre Geschäftsführer nicht ebenfalls einer solchen Veröffentlichungsvorschrift unterliegen sollten.“
Dem ist aus unserer Sicht nichts hinzuzufügen. Da die IHKs als mittelbare Landesbehörden fungieren, ist die Landesregierung hier in der Pflicht, einzugreifen.
Die Fraktionen von SPD und Grünen haben heute einen wachsweichen Entschließungsantrag vorgelegt, in dem sie auf einen Dialogprozess verweisen, in dem sie dann wiederum auf einen guten Ausgang hoffen. Es ist aber zu erwarten, dass das zu nichts führen wird. Die IHKs haben bereits mehrfach bestätigt, kein Interesse an dieser Form von Transparenz zu haben. Daher ist jetzt Handeln notwendig.
Welche inhaltlichen Argumente sprächen gegen die Offenlegung der Geschäftsführergehälter? Die IHKs bemühen immer wieder dasselbe Argument. Dazu zitiere ich jetzt Herrn Mittelstädt von der IHK NRW – „WAZ“ vom 27. März 2012 –:
„Die Einzelgehälter werden nicht veröffentlicht, da es sich wie auch in der freien Wirtschaft um individuelle Einzelverträge handelt.“
Zunächst sind die IHKs eben kein Teil der freien Wirtschaft. Im Gegenteil: Ihre Einnahmen kommen aus gesetzlichen Zwangsbeiträgen. Die Landesregierung selbst hat dies in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 823 vom 18. Februar 2013 so formuliert:
„Die Kammern fallen nicht unter den Unternehmensbegriff, da es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften mit einem gesetzlichen Auftrag handelt.“
Zum anderen: Es kann sein, dass die IHKs diese Verträge mit ihren Geschäftsführern unter Geheimhaltungsprämissen geschlossen haben. Nun, dann müssen neue Verträge geschlossen werden, sobald es eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht gibt. Hierfür kann man ja angemessene Übergangsfristen definieren.
Lassen Sie mich zum Schluss kommen. Es spricht viel für die Offenlegung der Geschäftsführergehälter der IHKs. Es ist erstens legitim, zu fordern, dass die Verwendung öffentlicher Mittel transparent gemacht
wird. Zweitens sind auch andere öffentliche Unternehmen zur Offenlegung ihrer Geschäftsführergehälter verpflichtet. Es ist aus unserer Sicht nicht plausibel erklärbar, warum gerade die IHKs eine Ausnahme darstellen sollen. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege Schwerd. – Für die SPD-Fraktion erteile ich Herrn Kollegen Schmeltzer das Wort.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Über das Thema „Transparenz bei Vergütungen“ wird ja nicht nur aufgrund dieses Antrags der Fraktion der Piraten diskutiert, darüber wird allgemein diskutiert. Ich sage auch gleich dazu: Es ist immer wichtig, über dieses Thema zu diskutieren.
Wir wollen das Thema „Transparenz“ aber nicht auf einen Teil öffentlich-rechtlicher Körperschaften beschränkt wissen. Die Möglichkeit zur Erhebung von Pflichtbeiträgen verpflichtet Kammern wie zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer zu einer transparenten und gewissenhaften Verwendung ihrer Beiträge.
Wir wollen deshalb, dass die Transparenz über die Verwendung der Mittel, über die Gehaltsstrukturen ihrer Geschäftsführungen und über die Bilanzen auch bei den Kammern – also bei allen Kammern – hergestellt und weiter verbessert wird.
Kammern sind eben, Herr Kollege Schwerd, nicht nur die Industrie- und Handelskammern, wie der Antrag Ihrer Fraktion es vorgibt; sondern es gehören neben den Industrie- und Handelskammern zum Beispiel auch die Handwerkskammern dazu. Sie reden in Ihrem Wortbeitrag zwar von den Kammern; Sie schreiben in Ihrem Antrag aber – und wollen das auch beschlossen haben – nur die über die Industrie- und Handelskammern.
Die Kammern im Allgemeinen haben in ihrem jeweiligen Bereich ziemlich gleiche Aufgaben. Sie sind Interessenförderung und Interessenvertretung der Wirtschaft, ihrer Unternehmen, die sie vertreten. Sie beraten staatliche Stellen. Sie übernehmen Aufgaben im Bildungsbereich, hier insbesondere im Berufsbildungsbereich. Sie erbringen Dienstleistungen und einiges mehr.
Unterschiede gibt es zwischen den Kammern hauptsächlich in der Einbeziehung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Ich möchte hier als Beispiel die Handwerkskammern anführen, wo es traditionell so ist, dass der jeweilige Vizepräsident aus der Arbeitnehmerschaft kommt.
Es macht daher wenig Sinn, sich, wie die Piraten dies in ihrem Antrag tun, ausschließlich auf die In
dustrie- und Handelskammern und nicht auch auf die anderen Kammern zu beziehen. Das ist logischerweise nicht folgerichtig.
Es gibt einen zweiten wichtigen Aspekt, den der Antrag der Piraten verkennt. Kammern sind nicht nur öffentlich-rechtlich, sondern auch Organe der wirtschaftlichen Selbstverwaltung. In der Selbstverwaltung bestimmen kammerzugehörige Unternehmen und Unternehmer in den jeweiligen Vollversammlungen, wie sich ihre Kammer aufstellt.
Schmeltzer, wundern Sie sich nicht. Der Vorsitz hat gerade gewechselt. Ich unterbreche Sie, weil es beim Kollegen Schwerd von den Piraten den Wunsch nach einer Zwischenfrage gibt.
Vielen Dank für das Zulassen der Zwischenfrage. – Es ging bei Ihnen ja gerade um die Handwerkskammern. Wie sieht die Rechtslage in Bezug auf die Veröffentlichung bei den Handwerkskammern aus? Meines Wissens gibt es bereits normierte Vorschriften in der Abgabenordnung des Landes Nordrhein-Westfalens, was die Handwerkskammern angeht. Zum anderen weiß ich von einigen Handwerkskammern, die das ohnehin veröffentlichen. Ist das dann nicht eher ein Grund dafür, jetzt auch mindestens mit den IHKs nachzuziehen?
Schwerd, das waren nach großzügiger Auslegung mindestens zwei Fragen. Herr Kollege Schmeltzer, Sie wissen, wie Sie damit umzugehen haben oder umgehen können.
Ich bin ja ganz geschmeidig. Die Verwunderung bei mir kommt nicht auf, weil die Präsidentin jetzt präsidiert, sondern weil sie mir die Uhr abgedreht hat.
Herr Schmeltzer, das war eine Zwischenfrage. Dann halten wir immer die Uhr an, damit es nicht zulasten Ihrer Redezeit geht.
Ich will aber gern auf die Fragen antworten. Lieber Herr Kollege Schwerd, Sie haben es in Ihrer doppelten Fragestellung selbst dargelegt und gesagt, dass einige Handwerkskammern das von sich aus praktizieren.
In Ihrem Antrag wollen Sie aber weit darüber hinaus, sprechen im Übrigen die Industrie- und Handelskammern an und fordern einen Gesetzentwurf.
Folgerichtig wäre es dann gewesen, die Kammern anzusprechen. Wenn jemand etwas freiwillig macht und Sie das für einen anderen Teil gesetzlich geregelt haben wollen, ist es für mich unlogisch, es dann nicht auf alle Kammern zu beziehen, sondern nur auf einen Teil der Kammern.
Von daher bleibe ich bei meinen Ausführungen von eben: Es ist nicht folgerichtig, wenn Sie einen Antrag ausschließlich auf die Industrie- und Handelskammern beziehen, wo es doch auch andere Kammern gibt.