Ich gehe davon aus, dass Bauträger genauso ein hohes Interesse am Schutz von Kulturgütern haben wie es das Land Nordrhein-Westfalen insgesamt hat. Herr Prof. Dr. Dr. Sternberg, Ihnen ist auch bekannt, dass der Denkmalschutz in NordrheinWestfalen Verfassungsrang genießt.
Vielen Dank, Frau Kollegin Schneckenburger. – Sind Sie mit mir der Meinung, dass es bei den gefundenen Baudenkmälern in der Vergangenheit in der Regel immer zu einvernehmlichen und guten Lösungen zwischen den Denkmalbehörden und dem einzelnen Investor kam und in diesem Abwägungsprozess vor Ort immer die Verhältnismäßigkeit beachtet wurde, sodass es an der Stelle überhaupt kein Problem geben wird?
Herr Ott, ich weise darauf hin, dass es bis zur Rechtsprechung durch das OVG Münster in Nordrhein-Westfalen in der Tat eine geübte Praxis gab. Das müsste auch der CDU bekannt sein. Ich gehe mit Blick auf die Vergangenheit aber auch auf die Zukunft davon aus, dass diese geübte Praxis in NordrheinWestfalen weiterhin einvernehmlich Bestand haben wird. Ich gehe davon aus, dass es das Interesse von Investoren gibt, gemeinsam mit dem Denkmalschutz eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Auch zu Zeiten der schwarz-gelben Landesregierung gab es eine geklärte rechtliche Basis. Sie wurde erst durch die Rechtsprechung verändert.
Es geht also um einen fairen Interessenausgleich. Ich glaube, diesen Interessenausgleich haben wir auch bei der Frage des Betretungsrechtes in den Vordergrund gestellt. Er nimmt grundsätzlich Rücksicht auf das hohe Gut der grundgesetzlich geschützten Wohnung. Aber für Grundstücke muss es eben auch eine Möglichkeit geben, sie so zu betreten, dass der Denkmalschutz, der in NordrheinWestfalen gleichfalls einen rechtlich hohen Rang hat, seine Arbeit in angemessener Weise wahrnehmen kann. Damit ist auch die Abwägung der Rechtsgüter an dieser Stelle in angemessener Weise erfolgt.
Es ist mir ein bisschen unverständlich, warum sich die CDU in einem weiteren Punkt auf einen gewissen Sonderkurs begibt. Mit Ausnahme der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Bayern ist in den Bundesländern grundsätzlich ein Schatzregal eingeführt. Wir ziehen jetzt also nach.
Mich hat im Übrigen sehr beeindruckt, dass die Denkmalschützerinnen und Denkmalschützer in der Anhörung zum Denkmalschutzgesetz darauf hingewiesen haben, dass die Rettung der Himmelsscheibe von Nebra nicht erfolgt wäre, wenn es kein Schatzregal gegeben hätte.
Das ist unzweifelhaft ein hohes Kulturgut. Darüber sind wir uns mit Sicherheit einig. Es ist zurzeit jedenfalls eines der bekanntesten in der Bundesrepublik.
Unser Ziel ist es, Kulturgüter für das Land und die Gesamtbevölkerung so zu sichern, dass das allgemeine Interesse nicht nur geklärt, sondern auch festgeschrieben wird. Insofern ist die Geschichte des Denkmalschutzes in Deutschland und Nordrhein-Westfalen eine Erfolgsgeschichte. Sie ist übrigens auch vor dem Hintergrund der – darüber sind wir uns sicherlich einig – immer knapper werdenden Mittel der öffentlichen Haushalte eine Erfolgsgeschichte.
Herr Uhlenberg, deswegen lade ich Sie ein: Lassen Sie uns gemeinsam darauf schauen, ob es gegebenenfalls andere, bessere Finanzierungswege für die Eigner von Denkmälern gibt. Wenn das nicht der Fall sein sollte, dann muss man darüber auch spre
chen. Aber vielleicht können wir diesen Prüfungsweg einmal zusammen beschreiten und sehen, ob es Finanzierungsinstrumente gibt, die sich vielleicht von den Finanzierungsinstrumenten der Vergangenheit unterscheiden, aber den Ansprüchen des Denkmalschutzes und der besonderen Lage der einzelnen denkmalgeschützten Gebäude gerecht werden.
Ich glaube, die Prüfung würde sich einmal lohnen. Es macht vielleicht keinen Sinn, die Debatte in so einer Aufgeregtheit und Hitzigkeit zu führen.
Zum Abschluss möchte ich noch einen Punkt erwähnen. Ich meine, der Denkmalschutz muss immer auch auf die Tauglichkeit und Nutzbarkeit von denkmalgeschützten Gebäuden schauen. Auch das wird eine Debatte sein, die man miteinander zu führen hat, nämlich wie sich Barrierefreiheit und energetische Sanierung mit dem Denkmalschutz vereinbaren lassen. Aber auch da, glaube ich, wird es gute Wege geben. – Herzlichen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir sprechen heute über die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes.
Lassen Sie mich aber zunächst mit einer wirklich historischen Tat der Kollegen von SPD und Grünen beginnen. Sie scheinen ja hellseherische Fähigkeiten zu haben. Immerhin konnten Sie bereits vor der Beratung des Gesetzentwurfs im Bauausschuss eine Pressemitteilung mit dem Abstimmungsergebnis verfassen. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Demokratieverständnis sieht anders aus.
Betrachten wir im Folgenden den Gesetzentwurf unter der Prämisse, die historischen Stätten unseres Landes auch zukünftig zu erhalten. Durch die Entscheidung des OVG ist eine Novellierung des Denkmalschutzgesetzes notwendig geworden. Das OVG hat uns einen klaren Auftrag erteilt: Das Verursacherprinzip muss gesetzlich verankert werden.
Der Gesetzentwurf enthält tatsächlich die geforderte Kostenregelung. Das ist gut und richtig. Da sind wir ganz bei Ihnen.
Erstens. Neben dem Verursacherprinzip wollen Sie ein sogenanntes Schatzregal einführen, also eine rechtliche Regelung, nach der herrenloses, bis zum Zeitpunkt des Fundes verborgenes Gut mit seinem
Auffinden unmittelbar Eigentum des Staates wird. Unbestritten ist eine solche Regelung rechtlich zulässig. Die entscheidende Frage ist aber, ob sie auch sinnvoll ist. Sinnvoll wäre sie dann, wenn ein Schatzregal dazu geeignet wäre, Fundunterschlagungen zu verhindern.
Bisher gilt nach § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches die hadrianische Teilungsregel. Sowohl der Entdecker einer Sache als auch der Eigentümer des Fundortes erhalten kraft Gesetz ein Miteigentum an der Fundsache und eine staatliche Entschädigung im Falle der Ablieferung. Diese Sicherheiten fallen für den ehrlichen Finder mit den vorgeschlagenen Regelungen weg. Er erhält keinen Anteil des Fundes, und eine Belohnung ist ihm auch nicht garantiert.
Jetzt frage ich Sie: Was setzt wohl mehr Anreize für eine Ablieferung? Die Frage ist schnell beantwortet: natürlich eine Regelung, die mir als Finder garantiert, dass ich am Ende nicht mit leeren Taschen dastehe. Ihre Version des im Übrigen in bedenklicher Tradition stehenden Schatzregals ist somit nicht sinnvoll.
Herr Kollege Breuer, ich denke, Sie haben etwas Nachholbedarf, was die Information angeht. Ich empfehle Ihnen die Lektüre „Das Schatzregal“ des Autors Fischer zu Cramburg. Dort können Sie die Tradition noch einmal nachlesen.
Das BGB regelt die Frage mit dem hadrianischen Teilungsprinzip in hervorragender Weise. Unseres Erachtens bedarf es keiner weiteren Regelung. Deshalb lehnen wir Ihren Gesetzentwurf in diesem Punkte ab.
Nicht genug, dass Sie mit dem Schatzregal jeglichen Anreiz zur Ablieferung historischer Funde unterbinden, nein, Sie gefährden das kulturelle Erbe Nordrhein-Westfalens auch noch durch massive Kürzungen bei den Fördermitteln.
Der denkmalpflegerischen Arbeit wird so jede Grundlage entzogen. Zahlreiche Ausgrabungen werden sich nicht mehr finanzieren lassen.
Und schließlich unser dritter Kritikpunkt: Sie wollen neue, weitreichende Betretungsregelungen für die Denkmalbehörden einführen. Hier galt bisher, dass ein Betreten von Wohnungen und Grundstücken ohne Einwilligung des Eigentümers nur bei Gefahr im Verzug oder nach richterlicher Anordnung erfol
gen durfte. Nach Ihrem Gesetzentwurf ist das Betreten von eingefriedeten Grundstücken und Gebäuden nun schon allein nach einer Benachrichtigung des Eigentümers zulässig. Bei nicht eingefriedeten Grundstücken muss die Behörde noch nicht einmal den Eigentümer vorab informieren, um ein Betretungsrecht zu erwirken. Die Denkmalschutzbehörden haben hiernach immer noch weitergehende Betretungsrechte als jede Polizeibehörde.
Das ist verfassungsrechtlich äußerst fragwürdig. Das sagten Ihnen die Sachverständigen bereits in der Anhörung.
Schmitz, ich unterbreche Sie zum Ende Ihrer Rede ungern. Aber es gibt den Wunsch nach einer Zwischenfrage von Herrn Kollegen Breuer.