Ich freue mich darüber, dass die Frage der zweigeteilten Laufbahn bei der nordrhein-westfälischen Polizei von keiner Fraktion infrage gestellt wird. Denn das ist wesentlich für die Attraktivität und Qualität der nordrhein-westfälischen Polizei.
Es ist in dem Antrag der CDU bereits genannt, dass nicht nur das Abitur und die Fachhochschule geeignet sind, um in Nordrhein-Westfalen Polizeibeamter zu werden, sondern beispielsweise der Meisterbrief oder aber eine mindestens zweijährige Berufsausbildung und dreijährige Berufserfahrung die allgemeine Zulassung zum Fachhochschulstudium und auch eine Zugangsberechtigung bei der Polizei in Nordrhein-Westfalen darstellt.
Ich gebe jedoch genauso zu, dass von den Bewerbungen, die im Rahmen der Einstellungskampagne in diesem Jahr eingegangen sind, gerade 237 genau diesen Zugang wählen. Da ist noch viel Luft nach oben. Ich fände es gut, wenn wir im Ausschuss beraten könnten, wie wir dies erzielen können.
Herr Dr. Orth, Ihre Bemerkung zu dem Video. Die FDP ist in der Tat der Experte dafür, wie man mit Ironie Marketing betreibt. Ich sage nur: gelbe Schuhsohlen mit einer 18, Guido-Mobil und Spaßpartei. Von daher war Ihr Hinweis in der Sache sicherlich nützlich. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister. – Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Wir sind damit am Ende der Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 16/4156 an den Innenausschuss. Die abschließende Beratung und Abstimmung soll dort in öffentlicher Sitzung erfolgen. Wer dem seine Zustimmung geben kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer kann dem nicht zustimmen? – Wer enthält sich? – Damit ist die Überweisung einstimmig erfolgt.
Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuschauerinnen und Zuschauer hier im Saal und zu Hause am Stream! Zunächst einmal, ich dachte, das mit der Spaßpartei wären wir. Aber man lernt nie aus.
Kommen wir zu dem von uns hier vorgelegten Gesetzentwurf zur Offenlegung der Bezüge von Sparkassenführungskräften im Internet, Tagesord
Wie wir den Presseberichten in den letzten Tagen und Wochen entnehmen konnten, können die bestehenden Transparenzregeln des Sparkassengesetzes in Verbindung mit dem Transparenzgesetz Nordrhein-Westfalen bezüglich der Veröffentli
chungspflichten der Sparkassen als politisch und formaljuristisch ineffektiv betrachtet und bezeichnet werden. Dies belegen auch die zähflüssigen, wenngleich durchaus nachhaltigen Bemühungen des Finanzministeriums, der Sache Herr zu werden.
Nach wie vor gibt es in Nordrhein-Westfalen Sparkassen, die nur sehr zögerlich ihren Veröffentlichungsmöglichkeiten nachkommen, den Bitten
nachkommen. Es gibt immer noch einige – wir haben sie im Ausschuss als „kleine gallische Dörfer“ bezeichnet –, die sagen, unsere Sparkassen müssen nicht veröffentlichen
Diesem politischen Ausgangspunkt widmet sich unser Antrag erneut. Wir hatten das schon einmal im Zusammenhang mit der Novellierung des Sparkassengesetzes im Monat Juli, allerdings etwas davon abweichend auch differenziert.
Wie zu vernehmen war und ist, sieht unter anderem das Finanzministerium die Materie der Veröffentlichungspflichten – wohlgemerkt: der Pflichten –
durch das Handelsgesetzbuch als abschließend geregelt. Auch in den verschiedenen Ausschussberatungen war es immer wieder einhellige Meinung, das Handelsgesetzbuch regele das abschließend. Die Möglichkeiten im Sparkassengesetz seien damit erschöpft.
Die Hinwirkungspflichten, die in § 19 Abs. 6 des Sparkassengesetzes – in Verbindung mit dem Transparenzgesetz – geregelt sind, können daher allenfalls als Krücke bezeichnet werden. Wie sich zeigt, stützt diese Krücke auf jeden Fall nicht, denn eine Verpflichtung lässt sich daraus eben nicht entnehmen. Es bleibt also bei Goodwill-Aktionen der Sparkassen, ob sie nun veröffentlichen oder nicht. Auch die BaFin kann da wenig helfen. Es gibt auch keine rechtliche Handhabe, zu einer Verpflichtung zu kommen.
Mit Blick auf die Bindungswirkung des Handelsgesetzbuches gilt für die Sparkassen Folgendes: Tatsächlich stellt das HGB eine Materie des Wirtschaftsrechts dar, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat. Das Transparenzgesetz in Verbindung mit dem derzeitigen Regelungsbestand des Sparkassengesetzes ist ein eher stumpfes Schwert. Gerade deshalb sollte die neue Veröffentlichungspflicht der Sparkassen – so, wie wir sie vorschlagen – nicht im Zusammenhang mit den handelsrechtlichen Bilanz- und Veröffentlichungspflichten – wie in § 19 des Sparkassengesetzes geregelt – festgelegt werden, sondern sie sollte selbstständig als Transparenzgebot im Sinne des Verfassungs- und Organisationsrechts der Sparkassen in einem neuen Abschnitt in das Sparkassengesetz aufgenommen werden. Für dieses – sprich: für das Verfassungsorganisationsrecht der Sparkassen – haben nämlich die Länder die Gesetzgebungskompetenz. Es gibt also Kollision im Sinne der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 des
„Im Bereich des Sparkassenwesens fällt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht einschränkungslos an. Es wird vielmehr zwischen dem Sparkassenverfassungsrecht und dem Sparkassenorganisationsrecht als sogenanntem formellen Sparkassenrecht einerseits sowie andererseits dem materiellen Sparkassenrecht unterschieden, welches die Geschäftspolitik und die Wirtschafts- und Geschäftsführung der Sparkassen betrifft.“
Insofern mag es also sein, dass der Transparenzgedanke als selbstständige demokratisch und rechtsstaatlich begründete organisationsrechtliche Kategorie den Kollegen der Exekutive im Finanzministerium vielleicht noch etwas fremd ist. Wir sollten hier aber im Rahmen der Legislative, wo wir immer wieder hören, dass gerade dazu der Mut besteht, den Transparenzgedanken in verschiedene Geset
ze hineinzutragen, auch hier aufbringen. Wir sollten auch hier durch einen neuen Abschnitt im Sparkassengesetz den Weg öffnen, eine Verpflichtung aufzunehmen, die diesem Transparenzgedanken
Dies gilt umso mehr, als wir nicht den vielfach kritisierten Ansatz der differenziert individualisierten Veröffentlichung in Geschäftsberichten oder Bilanzen bzw. in Jahresabschlüssen oder Anhängen dazu präferieren, sondern eben den Weg über ein barrierefrei zu erreichendes Portal innerhalb des Sparkassenorganisationsrechts.
In diesem Sinne werbe ich im Namen der Piratenfraktion für eine offene und – vor allem im Sinne der auch seitens der Regierungsfraktionen und der Landesregierung stets bekundeten Transparenzbestrebungen – ergebnisorientierte Beratung in den Ausschüssen. – Vielen herzlichen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Damen und Herren der Fraktion der Piraten möchten, dass Sparkassenvorstände und Sparkassenverwaltungsräte ihre Bezüge offenlegen. Das wollen sie landesgesetzlich pflichtig regeln. Ich will gerne zugeben: Das Anliegen ist mir durchaus sympathisch. Leider reicht das aber nicht. Als Gesetzgeber müssen wir uns nämlich nicht mehr und nicht weniger die Frage stellen, ob ein Vorhaben rechtlich sauber umsetzbar ist.
Fußend auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz obliegt die Gesetzgebungskompetenz bezüglich Kreditinstituten nun einmal dem Bundesgesetzgeber. Hiervon macht dieser unter anderem mittels des Handelsgesetzbuches umfassend Gebrauch. Er macht – das ist hier von elementarer Bedeutung – mit § 285 Nr. 9 HGB auch umfassend Gebrauch von der Aufgabe zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse von Bund und Ländern gemäß Art. 72 Abs. 2 Grundgesetz. Auf gut Deutsch bedeutet das nichts anderes, als dass der Bund zu Recht verhindert, dass es gegebenenfalls zu 16 unterschiedlichen Transparenzregelungen in den 16 Ländern der Bundesrepublik kommt.
Es gibt drei bundesgesetzlich geregelte Transparenzstufen, mit denen landesrechtliche Transparenzregelungen nicht kollidieren dürfen. Die höchste bundesgesetzliche Transparenzstufe kennen wir bei börsennotierten Aktiengesellschaften. Nur dort
Lassen Sie mich zur mittleren bundesgesetzlichen Transparenzstufe kommen. Der gemäß müssen nicht börsennotierte Unternehmen die Gesamtbezüge eines Geschäftsjahres offenlegen. Nach bundesgesetzlicher Regelung müssten Sparkassen somit allenfalls Gesamtbezüge darstellen. Wollen Sie das landesgesetzlich verpflichtend anders regeln, brechen Sie nach meiner Auffassung Bundesrecht. Das dürfen Sie nicht.
Ich komme zur untersten Transparenzstufe. Nach dieser kann selbst die Angabe der Gesamtbezüge unterbleiben, wenn sich anhand dieser die Bezüge eines einzelnen Organes feststellen ließen. Diese Regelung in § 286 Abs. 4 HGB wäre bei diversen nordrhein-westfälischen Kleinst-Sparkassen mit unter drei Vorstandsmitgliedern relevant. Darum geht es auch hier. Weichen Sie landesgesetzlich hiervon ab, brechen Sie Bundesrecht, und das dürfen Sie nicht.
Diese Erkenntnis ist übrigens auch nicht neu. Es lohnt ein Blick auf die sehr gute damalige Begründung bei der Einbringung des Transparenzgesetzes NRW. Ich zitiere daraus:
„Das Handelsrecht, insbesondere die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, unterfällt als Teil des Wirtschaftsrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes grundsätzlich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes.“
Geltendes Bundesrecht, sehr geehrte Damen und Herren, kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein Landesgesetz einen bestimmten elektronischen Veröffentlichungsort für die Höhe von Bezügen festsetzt.
Darüber hinaus sind die Transparenzangaben der Sparkassen heute bereits elektronisch abrufbar. Wer den Namen seiner Sparkassen in Verbindung mit dem elektronischen Bundesanzeiger googelt, gelangt ohne größeren Aufwand zu den gewünschten Informationen. Nicht nur das. Der Ort, wo die Informationen abgelegt sind, ist zudem sogar standardisiert. Sämtliche Angaben finden sich grundsätzlich immer im Anhang zum Jahresabschluss.
Ich will die Welt jetzt aber auch nicht schöner malen, als sie ist, liebe Kolleginnen und Kollegen der antragstellenden Fraktion. Sehr geehrter Herr Kollege Schulz, bei 99 von 105 Sparkassen in Nordrhein-Westfalen funktioniert die dargestellte Regelung. Bei sechs funktioniert sie nicht, und das sind eindeutig sechs zu viel. Sparkassenaufsicht und Kommunalaufsicht sind hier glasklar aufgefordert, die Hinwirkungspflicht der Träger im Rahmen von Prüfungen einzufordern.
ne Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber, eine direkte Verpflichtung der Sparkassen durch ein Gesetz des Landes steht eindeutig Bundesrecht entgegen.