Protokoll der Sitzung vom 18.12.2013

Wir haben darüber hinaus auch einige Punkte identifiziert, die ein bisschen schwierig sind. So haben wir zum Beispiel diskutiert, wo ein Vergaberegister sinnvollerweise anzusiedeln ist. Ich gebe unverhohlen zu – das ist ja heute im Laufe des Tages an mehreren Stellen schon angesprochen worden –, dass wir ein einheitlich geführtes Vergaberegister auf Bundesebene für die bessere Lösung gehalten hätten.

Nur haben das die Verhandlungen in Berlin, auch die zur Regierungsbildung, nicht hergegeben. Jetzt stellt sich für mich die Frage: Wollen wir ganz auf ein solches Instrument verzichten, oder aber machen wir zumindest in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit eines Vergaberegisters auf, wie andere Bundesländer es auch getan haben? Da nehme ich die Anregung aus der Anhörung ernst, dass man sich am besten mit denen abstimmt, die so etwas bereits vorhalten.

Darüber hinaus will ich die Einbeziehung der Interessen von Handwerkskammern und IHKen ansprechen. Nachdem wir uns mit Vertretern der Kammern unterhalten hatten, haben wir die Anhörung dazu benutzt, einmal gezielt nachzufragen; auf unsere Einladung hin waren dann ja Vertreter der IHKen und der Handwerkskammern anwesend. Wir haben klargestellt, dass diejenigen, die ehrenamtlich tätig sind, auch in Zukunft nur dann dem Gesetz

unterliegen, wenn sie tatsächlich etwas mit Vergaben zu tun haben.

Einer Änderung des Gesetzes bedarf es nicht. Ich bedanke mich ausdrücklich beim Innenminister, der sehr klar und deutlich gesagt hat, dass es bei der bewährten Praxis bleibt, ehrenamtlich tätige Menschen nicht mit zusätzlichen Veröffentlichungspflichten zu belasten.

Ein letzter Punkt, den ich ansprechen möchte: Es ist wichtig, Hinweisgeber zu schützen. Da gebe ich insbesondere den Kolleginnen und Kollegen von den Piraten absolut recht. Die Frage ist nur: Wo macht man das sinnvollerweise? Regelt man das in jedem Einzelgesetz, oder bedarf es nicht an einer solchen Stelle einer prinzipiellen Überlegung, ob man nicht im Strafgesetzbuch, in der Strafprozessordnung und auch im arbeitsrechtlichen Vorschriftenverbund Regelungen findet, um diejenigen wirkungsvoller zu schützen, die Informationen preisgeben?

Ich kann Ihnen abschließend sagen: Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder wir renovieren unser gutes und bewährtes Korruptionsbekämpfungsgesetz an den Stellen, wo es Sinn macht, oder aber wir verzichten auf ein wirksames Instrument zur Korruptionsbekämpfung in Nordrhein-Westfalen. Dazu können wir als Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten nicht raten. Wir werden dem vorliegenden Gesetzentwurf mit Freuden zustimmen. – Ich bedanke mich.

(Beifall von der SPD)

Da war, glaube ich, noch der Wunsch nach einer Frage, die ich gerne beantworten würde.

Die ist aber gerade erst gekommen, oder?

(Zurufe von den PIRATEN)

Schon eine Stunde her?

Ich habe bei den Kollegen eine gewisse Unruhe bemerkt.

Bestimmt war ich gerade unverschämterweise in die Unterlagen vertieft. Das tut mir leid, Kolleginnen und Kollegen. Ich bitte um Verzeihung. – Herr Kollege Körfges, das ist sehr großzügig von Ihnen und sehr aufmerksam. Sie gestatten die Frage von Herrn Schatz, ja?

Ich will nur eine Kurzintervention verhindern.

Vielen Dank, Herr Kollege Körfges. – Sie sagten, dass es sowohl im Bereich des Korruptionsbekämpfungsgesetzes wie auch

beim Wistleblowerschutz eine bundeseinheitliche Regelung geben sollte. Da widersprechen wir uns nicht, keine Frage.

Bei der Korruptionsbekämpfung haben Sie aber argumentiert: Wenn es auf Bundesebene keine oder nur eine unzureichende Lösung gibt, dann machen wir es doch lieber selber, bevor wir gar keine haben. – Warum gilt dieses Argument nicht auch beim Wistleblowerschutz?

Weil es sich bei der Frage, wie man und wo man Rechtfertigungsgründe zum Beispiel etabliert, um eine generelle Frage handelt, die sich meiner Meinung nach einzelgesetzlich nur sehr unzureichend in den jeweiligen Fachgesetzen klären lässt.

(Dirk Schatz [PIRATEN]: Nein, nein!)

Denn wir laufen Gefahr, dass wir an der Stelle mit Bundesrecht kollidieren. Deshalb kann ich nicht dazu raten, das im Korruptionsbekämpfungsgesetz in NRW zu regeln. – Ich bedanke mich.

(Beifall von der SPD)

Danke schön, Herr Kollege Körfges, auch für die Beantwortung der Frage. – Es spricht für die CDU-Fraktion Herr Kollege Sieveke.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Körfges, schön ist, dass wir ähnliche Punkte haben. Nur bei der Bewertung sind wir leider ein wenig auseinander.

(Hans-Willi Körfges [SPD]: Hätte ich jetzt nicht gedacht!)

Wir haben zu dem vorliegenden Gesetzentwurf – Sie haben es angesprochen – eine Sachverständigenanhörung durchgeführt. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses liegt Ihnen vor. Damit kennen Sie auch die Kritikpunkte und Argumente aus der Anhörung.

Wir haben als CDU im Rahmen der Beratung auf einige Punkte hingewiesen, die aus unserer Sicht gegen den vorliegenden Gesetzentwurf sprechen. Herr Körfges hat zumindest den einen Punkt angesprochen. Wie ist denn die Wirksamkeit des bisherigen Gesetzes gewesen? – Die Behauptung der Landesregierung, das Korruptionsbekämpfungsgesetz in seiner bisherigen Form aus dem Jahr 2004 sei ein taugliches Mittel, ist für uns schlichtweg falsch.

Davon kann auch insofern keine Rede sein, als das aktuelle Lagebild „Korruption“ des Landeskriminalamtes für das Jahr 2012 mit insgesamt 348 Korrup

tionsverfahren den höchsten Stand seit dem Jahr 2007 aufweist.

Wenn uns Transparency International zudem sagt, dass in Nordrhein-Westfalen nach Stichproben nur 5 % der tatsächlichen Korruptionsfälle bekannt werden, dann kann man sich in etwa vorstellen, wie die rot-grüne Korruptionsbekämpfung in der Praxis wirkt, nämlich gar nicht. Das reicht überhaupt nicht aus.

Da hilft es auch nicht, dass Nordrhein-Westfalen mit einem eigenen Korruptionsbekämpfungsgesetz

bundesweiter Vorreiter ist, wenn es sich dabei offenkundig um ein stumpfes Schwert handelt. Auf die bundesweite Vorreiterschaft Nordrhein-Westfalens bei wirkungslosen Gesetzen legt die CDU-Fraktion zumindest keinen Wert.

Im Rahmen der Anhörung ist zudem bemängelt worden, dass zum Beispiel die Stadtwerke nicht vom Anwendungsbereich Ihres Gesetzentwurfs erfasst werden. Ein Bereich, den hier niemand unter Generalverdacht stellen möchte – ich werde jetzt auch nicht wieder mit den Vorträgen von Herrn Steinbrück oder mit anderen Fällen aus der Vergangenheit anfangen –, aber das ist doch ein Bereich, der in Zeiten der Energiewende immense Bedeutung hat und immer mehr an Bedeutung gewinnen wird. Warum lässt man einen solchen wichtigen Sektor kommunalen Wirtschaftens beim Thema „Korruptionsbekämpfung“ außen vor?

Darüber hinaus kennen Sie die Hinweise der IHK. Sie haben sie selber angesprochen und gesagt, es bedarf keiner gesetzlichen Regelung des Ehrenamtes ohne Vergabepraxis. Aber warum ist es nicht Gegenstand bei diesem Gesetzgebungsverfahren? Auch da hätte es eine Änderung geben können.

Herr Kollege, gestatten Sie eine Zwischenfrage von Herrn Körfges?

Ja, sehr gerne.

Das ist freundlich. – Bitte schön, Herr Körfges.

Ich habe nur eine Nachfrage bezogen auf die angebliche Ausnahme bei kommunalen Unternehmen. Ich gehe davon aus, dass Sie den Gesetzentwurf gelesen haben. Insoweit frage ich Sie, was Sie denn davon halten, dass in § 1, Ziffer 7 öffentliche Unternehmen ausdrücklich geregelt und der Norm unterworfen sind, und zwar nur, soweit es eine Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand gibt, und ob Sie mit mir übereinstimmen, dass es an der Stelle einer bundesgesetzlichen Änderung bedarf, und zwar des Wertpapierrechtes, um gegebenenfalls alle kommunalen Un

ternehmen unter diese Antikorruptionsnorm stellen zu können.

Ich danke Ihnen für die Frage. Aber das war ja auch Inhalt der Anhörung, dass wir gefragt haben, ob dieses Landesgesetz ausreichend ist – Sie haben es eben selber ausgeführt – oder es in bestimmten Bereichen nicht sinnvollere bundesrechtliche Lösungen gibt. Müssen wir ein eigenes Gesetz haben? Das ist dabei entscheidend.

Letztendlich gehört es dazu, weil überall da, wo es kommunale Beteiligungen gibt, Korruptionsfälle vorkommen können, dass diese sensiblen Bereiche mit einbezogen werden müssen. Zumindest die Sachverständigen haben sich zur Landeseinrichtung geäußert. Dazu werde ich gleich noch Stellung nehmen.

Sie haben angesprochen, dass man dieses Gesetz jetzt eigentlich nur evaluieren möchte. Wenn man dabei die Erfahrungen aus Landesbehörden einfließen lässt, ist das sicherlich richtig. Wenn man aber die bekannten Mängel, die einem in einer Expertenanhörung sogar aufgezeigt und belegt werden, eben nicht abstellt, dann ist das nicht in Ordnung. Das zeugt dann von Sturheit. Das machen wir als CDU-Fraktion auf jeden Fall nicht mit.

Viel schlimmer: Wenn Sie als Landesregierung die kommunale Beteiligung ausklammern und es im Gesetz laut Tranparency International auch nicht ganz klar wird – da komme ich noch einmal auf Sie zurück, Herr Körfges –, inwieweit auch die landeseigenen Beteiligungen und Unternehmen von einer effektiven Korruptionsbekämpfung erfasst werden, dann bleiben wir auf halber Strecke stehen.

Korruptionsbekämpfung ist Ordnungspolitik. Wenn der Staat in Teilen käuflich ist oder auch nur sein könnte, dann schadet das der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und auch dem Wettbewerb.

Wir haben in diesem Hohen Hause in diesem Jahre auch schon über Wistleblower gesprochen, was sicherlich im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Korruption steht. Wir haben als CDU damals betont, dass Wistleblower geschützt werden sollen, aber dass wir nicht in einen Staat und in eine Gesellschaft des Denunziantentums hineinsteuern wollen. Deswegen bin ich persönlich auch dagegen, irgendeine „Lex Snowden“ zu schaffen.

Die bisherigen gesetzlichen Regelungen halten wir für ausreichend. Denn gerade der öffentliche Dienst muss von einer Grundlage des gegenseitigen Vertrauens ausgehen können.

Wir haben Instrumente der Korruptionsbekämpfung und möchte diese auch weiterentwickeln, erfahren aber gleichzeitig, dass viele Mitarbeiter gerade auch in den Kommunen die entsprechenden Regelungen gar nicht kennen, zum Beispiel auch Ratsmitglieder

und Kreistagsabgeordnete die die jährlichen Fragebögen ausfüllen, ohne eine Information an die Hand zu bekommen, warum sie dies tun. Lesen Sie sich die Veröffentlichungen einmal durch. Viele verstehen offensichtlich gar nicht, worum es eigentlich geht, nämlich darum, potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden oder sie zumindest transparent zu dokumentieren.

Wenn wir eine solche Entwicklung beobachten, dann sollte auch mehr Aufklärung in diesem Bereich stattfinden, was das kommunale Ehrenamt anbelangt.

Anstatt ein wirkungsloses Korruptionsbekämp

fungsgesetz auf Landesebene zu beschließen, sollten wir lieber darüber nachdenken, auf Bundesebene die Verjährungsfristen bei Korruptionsdelikten zu erhöhen. Denn um komplexe Netzwerke aus Bestechung und Bestechlichkeit zu analysieren, müssen Ermittler meist weit zurückgehen. Wegen der kurzen Verjährungsfrist sind den Ermittlern aber häufig die Hände gebunden.