„Fraglich ist, ob die vorgeschlagenen Regelungen in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fallen.“
„Die vorgeschlagene Regelung könnte in das Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Nr. 11 GG fallen.“
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Schulz und Herr Kämmerling, Sie haben recht: Wir haben schon ausführlich über diesen Gesetzentwurf der Piraten gesprochen.
Aber auf eine Stelle möchte ich hinweisen, das ist für mich ein ganz zentraler Punkt dieser Debatte: Nordrhein-Westfalen hat bereits ein gut funktionierendes Transparenzgesetz. Denn es war dieser Landtag, der vor fünf Jahren über die Fraktionsgrenzen hinweg ein Gesetz verabschiedet hat, mit dem Nordrhein-Westfalen eine Vorreiterrolle im Zusammenhang mit Transparenz bei öffentlichen Unternehmen einnimmt hat.
kassen in Nordrhein-Westfalen ihre Vergütung angegeben. 99 Sparkassen sind diesen wichtigen Schritt auf dem Weg zu mehr Transparenz mitgegangen, das sind 94 %.
Zur Einschätzung dieser Quote – Herr Kämmerling, Sie haben es eben gesagt – möchte ich auf eine Äußerung in der öffentlichen Anhörung hinweisen. Dort führte Prof. Janbernd Oebbecke aus, dass der Gesetzgeber mit einer solch guten Gesetzeserfüllung zufrieden sein könne. Wörtlich sprach er von einer „extrem hohen Quote“, denn ihm würden viele Gesetze einfallen, bei denen man eher nachbessern müsste.
Natürlich ist es nicht hinnehmbar, dass sechs Sparkassen bislang noch keine Angaben gemacht haben. Das ist aus unserer Sicht, aus meiner Sicht aber kein Problem der gesetzlichen Grundlage, sondern der praktischen Umsetzung. In der abschließenden Sitzung unseres Fachausschusses hat das Finanzministerium übrigens erklärt, dass man bei diesen sechs Sparkassen inzwischen einen Schritt weiter sei.
Dass alle Sparkassen ausnahmslos die Vergütung offenlegen, war der erklärte Wille aller Fraktionen dieses Hohen Hauses. Das ist nun die Aufgabe des Finanzministers, den wir hier ausdrücklich in die Pflicht nehmen. Gerade öffentliche Unternehmen wie Stadtwerke oder Sparkassen stehen im Blickpunkt, weshalb wir für besondere Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Gelder zu sorgen haben.
Dies ist uns mit dem damals eingebrachten Gesetz praxisgerecht und mit Augenmaß gelungen. Sparkassen leben nun mal von dem Vertrauen ihrer Kunden, aber auch von einem soliden ordnungspolitischen Umfeld. Man muss daher ganz nüchtern feststellen: Das geltende Transparenzgesetz ist ein gutes Gesetz. Eine Änderung dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen ist nicht erforderlich. Deswegen werden wir den Antrag ablehnen. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege Jung. – Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen spricht Herr Kollege Krüger.
Meine Damen, meine Herren! Frau Präsidentin! Auch wir werden diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen wollen.
Herr Kämmerling hat gerade schon hinreichend ausgeführt, dass verfassungsrechtliche Bedenken vonseiten der Sachverständigen vorgetragen worden sind. Und wenn Sie sich fragen, inwieweit die jetzige Regelung erfolgreich ist, dann möchte ich
dazu aus dem Ausschussprotokoll vom 8. Mai 2014 zitieren. Herr Gerhard Heilgenberg hat dazu ausgeführt: „Wir sind noch mit insgesamt vier Sparkassen“ – nicht sechs – „in Diskussionen.“ In Kleve will der Vorstand veröffentlichen, der Verwaltungsrat sagt aber noch nein. In Wermelskirchen sagt der Vorstand, er will nicht veröffentlichen; auch der Verwaltungsrat will das nicht. Bezogen auf die Sparkasse Werne bzw. die Sparkasse Fröndenberg hat man sich dazu entschieden, zu veröffentlichen. Da warten wir mal die entsprechenden Berichte ab, die bald erscheinen werden. Dann werden Sie im Geschäftsbericht die entsprechenden Aussagen wiederfinden.
Das heißt, von 105 Sparkassen verbleiben noch zwei. In diesem Zusammenhang ist von den Beteiligten, sprich: dem Finanzministerium, vorgetragen worden, dass kommunalaufsichtliche Maßnahmen ergriffen werden. Wie die aussehen, das haben Sie gerade vorgetragen. Ich denke, das macht bei den Beteiligten Eindruck.
Zum Schluss möchte ich gerne noch auf das eingehen, was Prof. Oebbecke gesagt hat. Er führte aus – ich zitiere –:
„Legen Sie es sich auf Wiedervorlage. Ich denke, Sie kommen noch in dieser Legislaturperiode auf 100 %. Und wenn Sie dann bei 99,2 % sind, ist das immer noch glänzend. Gucken Sie doch mal, was aus dem wird, was Sie hier sonst so beschließen!“
Dem kann man nur zustimmen. Insofern sehen wir keinen Handlungsbedarf und werden den Gesetzentwurf daher ablehnen. – Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bereits vor fast fünf Jahren hat der Landtag Nordrhein-Westfalen Ende 2009 auf Initiative auch der FDP-Landtagsfraktion das Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande NordrheinWestfalen – Transparenzgesetz – beschlossen. Dieses Gesetz sieht unter anderem in Art. 3 nachfolgende Regelungen für das Sparkassengesetz vor:
Zu publizieren sind die gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Verwaltungsrates und ähnlicher Gremien unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponen
Diese Verpflichtung zur Vergütungsoffenlegung schließt nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich die Leistungen ein, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen oder regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie dem von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag sowie den während des Geschäftsjahres vereinbarten Änderungen dieser Zusagen und Leistungen.
Der Hintergrund dieser Regelungsnotwendigkeit ist offensichtlich. Unternehmen der öffentlichen Hand agieren genau wie die öffentlichen Verwaltungen selber im Interesse und zum Nutzen der Bürger. Finanziert sich das Unternehmen zu wesentlichen Teilen aus öffentlichen Mitteln oder trägt die öffentliche Hand das Risiko unternehmerischen Handelns, kommt dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit ein ganz besonderer Stellenwert zu. Dies betrifft auch die Frage, welche Vergütungen Vorstände und Geschäftsführer, aber auch einzelne Mitglieder von Aufsichtsgremien in öffentlichen Unternehmen für ihre Tätigkeit genau erhalten.
Bereits im Jahr 2011 hat die FDP-Landtagsfraktion Vollzugsdefizite beim Transparenzgesetz thematisiert. Die Landesregierung musste einräumen, dass die gesetzlich vorgesehene Publikation der Vergütung von Vorständen und Verwaltungsräten seinerzeit in vielen Instituten noch gar nicht oder nur teilweise erfolgt ist – siehe dazu auch Landtagsdrucksache 15/3171.
Dies haben im Dezember 2012 auch SPD und Grüne erkannt. In einem Antrag fordern sie die Landesregierung auf, weiterhin mit aller Konsequenz auf Sparkassen und deren Träger hinzuwirken, die Vergütung von Vorständen und Verwaltungsräten wie im Transparenzgesetz festgeschrieben offenzulegen.
Nicht wenige nordrhein-westfälische Sparkassen vor Ort haben lange Zeit keinen Hehl daraus gemacht, dass sie gegen die landesgesetzlichen Vorschriften sind und deshalb auch dagegen verstoßen wollen. Etliche Jahre hat die Mehrzahl der Sparkassen die Transparenzvorschriften nicht vollständig und korrekt erfüllt. Das ist nicht in Ordnung und irritiert insbesondere die vorbildlichen Sparkasseninstitute, die umgehend und vollständig die gesetzlichen Auflagen erfüllt haben und sich ärgern, wenn andere dies nicht machen und dieser Umstand dann folgenlos bleibt.
Sparkassen als Anstalten öffentlichen Rechts haben einen öffentlichen Auftrag zu erfüllen und unterliegen den Grundsätzen des Verwaltungsorganisationsrechts. Sie müssen daher den Transparenz- und Kontrollansprüchen der Bürger und ihrer Repräsentanten in den Parlamenten genügen.
Zur Wahrheit gehört zweierlei. Seitdem die Weigerungen regelmäßig öffentlicher Diskussionsgegenstand gewesen sind, hat sich die Lage deutlich verbessert. Die allermeisten Institute erfüllen heute ihre Verpflichtungen. Der Weg zum Auffinden der Informationen ist aber für die interessierte Öffentlichkeit manchmal etwas mühselig. Eine einfach auffindbare Darstellung im Internet wäre deutlich geeigneter als versteckte Informationen im Anhang von Geschäftsberichten im „Bundesanzeiger“.
Herr Kollege Witzel, diesmal unterbreche ich Sie korrekterweise, glaube ich; denn Herr Kollege Schulz würde Ihnen gerne eine Zwischenfrage stellen.
Möchten Sie auch eine Zwischenfrage stellen, Herr Kollege Börschel? Dann tun Sie das. – Herr Kollege Witzel, sind Sie der Auffassung …