Protokoll der Sitzung vom 05.11.2014

Die Redezeit.

Das geht nicht.

(Zuruf)

Herr Mostofizadeh, deshalb bitte ich Sie herzlich, noch einmal zu überlegen, ob Sie solche Vorwürfe wirklich in den Raum stellen.

(Beifall von der CDU)

Vielen Dank, Herr Dr. Optendrenk. – Für die FDP-Fraktion hat sich Herr Kollege Witzel noch einmal gemeldet.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist gerade viel über interessengeleitete Politik gesprochen worden. Ich stehe nicht im Verdacht, alles zu verteidigen, was Herr Schäuble macht. Aber ein Mechanismus ist auffällig.

Wenn wir uns über unterschiedliche Philosophien zwischen den Fraktionen im Umgang mit dem Haushalt unterhalten, gibt es welche, die man auf der rot-grünen Seite findet und die in dem Ruf gipfeln: Der Bund muss mehr bezahlen. Immer, wenn es gute Argumente dafür gibt, auch einmal Belastungen für die Bürger auf Bundesebene abzubauen, zum Beispiel bei der kalten Progression oder im Zusammenhang mit dem Soli, rufen Sie: Das Geld können wir gebrauchen, gebt es doch uns! Wir als Länder stecken es uns ein!

Denn das ist die gleiche Philosophie, die Sie auch praktizieren. Sie haben ja gerade die Verdoppelung der Grunderwerbsteuer vor, zu der wir gleich noch kommen. Das ist immer Ihre Haltung: Wenn etwas, was befristet war – irgendwann gab es für irgendeine Steuer oder Abgabe einen Sachgrund –, ausläuft, wollen Sie es sich nachher zum Vorteil der Länderfinanzen einstecken. Das führt zur Mehrbelastung von Unternehmen und Bürgern, und das ist nicht in Ordnung.

(Beifall von der FDP)

Vielen Dank, Herr Witzel. – Weitere Wortmeldungen sind nicht angezeigt. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in der zweiten von drei Lesungen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Einzelabstimmung am Ende der zweiten Lesung und noch nicht um die Schlussabstimmung.

Der Haushalts- und Finanzausschuss empfiehlt in Drucksache 16/7180, den Gesetzentwurf Drucksache 16/6700 unverändert anzunehmen. Da kein Antrag auf Einzelabstimmung gestellt wurde, kann die Abstimmung über alle Einzelbestimmungen ein

schließlich Einleitung und Überschrift gemeinsam erfolgen. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs gemäß der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Wer stimmt dagegen? – Das sind CDU-Fraktion, FDP-Fraktion und die Piratenfraktion. Der fraktionslose Abgeordnete Stein ist nicht anwesend. Wer möchte sich enthalten? – Niemand. Damit ist der Gesetzentwurf Drucksache 16/6700 mit dem festgestellten Abstimmungsergebnis in zweiter Lesung unverändert angenommen.

Die dritte Lesung ist für morgen, Donnerstag, 6. November, als Tagesordnungspunkt 14 vorgesehen.

Bevor ich den nächsten Tagesordnungspunkt 5 aufrufe, liebe Kolleginnen und Kollegen, möchte ich Sie darüber informieren, dass sich die Parlamentarische Geschäftsführerin und Parlamentarischen Ge

schäftsführer zwischenzeitlich darauf verständigt haben, dass der Freitag als Plenartag ausfällt und die Tagesordnungspunkte von Freitag entweder auf das Dezember-Plenum – ein anderes Beratungsverfahren ist verabredet worden – oder auf den morgigen Tag verlagert werden. Ich werde gleich im Detail etwas dazu sagen.

Das heißt, der heutige Tag läuft so ab, wie er Ihnen bekannt ist und in der aktuellen Tagesordnung vorliegt – ohne Änderung.

Im Netz befindet sich bereits die geänderte Tagesordnung für morgen. Sie wird auch gleich verteilt oder ist schon verteilt.

Das heißt, wir haben die ursprünglichen Tagesordnungspunkte 2, 3 und 6 von Freitag – TOP 2 „Bedarfsgerechte Finanzierung des SPNV sicherstellen“, TOP 3 „Stichwort: Eikonal“ und TOP 6 „NRW dankt den Kirchen“ – auf Dezember verschoben.

Neu in die Tagesordnung aufgenommen wird am morgigen Tag ein Tagesordnungspunkt 17 „Verfassungsrechtliche Prüfung“. Hierzu erwarten wir noch eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, der morgen vor dem Plenum in einer Sondersitzung tagt. Das ist dem Ausschuss und der Parlamentarischen Geschäftsführerin und den Parlamentarischen Geschäftsführern bekannt.

Die Tagesordnung für den morgigen Donnerstag ändert sich insofern, als die Tagesordnungspunkte untereinander ein wenig verschoben worden sind:

Auf jeden Fall werden wir vor Eintritt in die Tagesordnung meine Erklärung aus Anlass des Mauerfalls in Berlin am 9. November hören, die ursprünglich für Freitag vorgesehen war.

Unter TOP 3 wird der Antrag der Fraktion der CDU „25 Jahre nach dem Fall der Mauer“ debattiert.

TOP 16 „Novellierung statt Evaluierung“, Antrag der Fraktion der CDU, TOP 18 „Den Rohstoff Braunkoh

le auch über das Jahr 2030 hinaus anerkennen“, Antrag der Fraktion der CDU, und TOP 19 „Gut lesbare Handschrift der Kinder am Ende der Grundschulzeit sicherstellen“ werden in die Tagesordnung aufgenommen. Die beiden letzten Punkte werden ohne Debatte im Plenum behandelt, damit sie zur abschließenden Beratung ins Plenum zurückkommen können.

Diese Änderungen sind, wie gesagt, bereits im Netz nachlesbar und werden verteilt. Ich frage formal, ob jemand dieser Änderung der Tagesordnung für den morgigen Tag während der laufenden Sitzung widersprechen möchte. – Das ist erkennbar nicht der Fall. Dann haben wir das formal korrekt gehandhabt.

Ich rufe auf:

5 Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und

Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 16/6688

Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses Drucksache 16/7179

zweite Lesung

Ich eröffne die Aussprache. Als erste Rednerin hat für die SPD-Fraktion Frau Kollegin Gebhard das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Es gilt heute, die Anpassung der Besoldung für Beamtinnen und Beamten der Kommunen und des Landes NordrheinWestfalens für die Jahre 2013 und 2014 abschließend zu beraten. Dabei ist die Ausgangslage im Vergleich zum Sommer 2013 eine völlig andere.

Erinnern wir uns: Seinerzeit argumentierten Kritiker des Besoldungsanpassungsgesetzes, dieses Gesetz sei bereits deshalb verfassungswidrig, weil unzureichend begründet.

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2014 hat diesbezüglich für einige Klarstellungen gesorgt. Das Verfassungsgericht hat sehr wohl unterschieden zwischen der Begründung der Landesregierung einerseits und der des Gesetzgebers, also des Parlaments, andererseits. Da wir eine Änderung der Begründung bei nichtmateriellen Änderungen des Gesetzes selbst nicht vornehmen können, haben wir seinerzeit unsere Begründung im Entschließungsantrag Drucksache 16/3518 niedergelegt. Die darin enthaltenen Erkenntnisse, die wir bei unseren inten

siven Beratungen, Frau Güler, gewonnen haben, will ich ausdrücklich mit einbeziehen.

Das betrifft insbesondere die gebotene prozedurale Überprüfung im Rahmen der Besoldungsanpassung, die Herleitung der wirtschaftlichen Entwicklung sowie die Begründung für eine soziale Staffelung.

Das Verfassungsgericht hat – das ist im Hinblick auf die letztjährige Diskussion von großer Bedeutung – insbesondere klargestellt, dass erstens eine Einszu-Eins-Anpassung nicht zwingend geboten ist, zweitens eine Staffelung zulässig ist und drittens auch das zweite Verfassungsgebot – nämlich die Einhaltung der Schuldenbremse – ein zu berücksichtigendes Gut ist. Letzteres kann natürlich nicht bedeuten, dass die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – insbesondere die Beamtinnen und Beamten – diejenigen sind, die alleine für die Einhaltung der Schuldenbremse Sorge zu tragen haben. Gleichwohl kann man bei den notwendigen Sparanstrengungen an einem Ausgabenblock des Landes von fast 43 % des Gesamthaushaltes nicht vollends vorbeigehen.

In unserem Entschließungsantrag vom Juli 2013 sind wir insbesondere auf die Sparanstrengungen außerhalb des Personalbereichs eingegangen. Wie Sie wissen, haben wir uns vorgenommen, bis 2017 1 Milliarde € strukturell einzusparen – wohl gemerkt vom Ausgangspunkt 2012 aus. Insofern bedeutet jede Besoldungsanpassung und Tariferhöhung, die vorgenommen wird, dass sich das Einsparvolumen um eben diesen Betrag erhöht. Die Regelung, die nun getroffen worden ist, bedeutet also, dass nicht 1,7 Milliarden € einzusparen sind, sondern „nur“ – ich setze das in Anführungszeichen – 1,4 Milliarden €. Weil dies so ist, sind wir dankbar, dass die Gewerkschaften und Berufsverbände bereit waren, dazu beizutragen, eben diesen Anstieg durch Besoldungsanpassung und Tariferhöhung nicht zu hoch ausfallen zu lassen.

Darüber hinaus hat das Verfassungsgericht deutlich gemacht, dass die Sprünge – ich will absichtlich nicht allzu juristisch-technisch formulieren – zwischen den einzelnen Besoldungsstufen nicht zu groß ausfallen dürfen. Es war seinerzeit eine bewusste politische Entscheidung, den Beamtinnen und Beamten in den unteren Besoldungsstufen bis A10 eine Eins-zu-Eins-Anpassung zu gewähren. In der breiten Öffentlichkeit wird diese Gruppe der Beamtenschaft – wie beispielsweise Justizvollzugsbeamte – in der Regel wenig wahrgenommen; aber an einer Eins-zu-Eins-Anpassung für diesen Personenkreis halten wir nach wie vor fest.

Im Lichte der dargestellten Entscheidung des Landesverfassungsgerichts haben sich Landesregierung, Gewerkschaften und Berufsverbände zusammengesetzt. Ich möchte mich bei diesen ausdrücklich für die offenbar konstruktiven Gespräche be

danken, die zu dem uns heute vorliegenden Ergebnis geführt haben.

Einigkeit bestand auch dahingehend, dass Beamtinnen und Beamte auf kommunaler wie auf Landesebene am Ende gleichviel im Portemonnaie haben sollten. Deshalb sieht der Gesetzentwurf für alle Beamtinnen und Beamten ab A11 neben den Festbeträgen ein Plus von 1,3 % vor, wobei in der Begründung des Gesetzes dargestellt wird, dass für die Altersvorsorge der Landesbeamtinnen und beamten dem Versorgungsfonds zusätzlich 0,2 % zugeführt werden.

Der Einwurf der kommunalen Spitzenverbände, ihre davon abweichende Rechtslage bezüglich der Absicherung der Altersversorgung explizit in die Begründung aufzunehmen, kann als obsolet betrachtet werden, da in der Gesetzesbegründung insbesondere auf den § 14 a Abs. 2 Satz 1 des übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen verwiesen wird, womit sich der vermutete rechtstechnische Mangel auflöst.

Dass Gewerkschaften und Berufsverbände in Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder natürlich lieber eine Eins-zu-Eins-Anpassung gehabt hätten, ist nicht nur legitim, sondern dies erwarte ich als Gewerkschaftsmitglied auch selbst. Dass sie – im Kontext der Vereinbarungen für die Jahre 2013 und 2014 – darüber hinaus auch keine Vorfestlegungen für die Zukunft treffen wollten, ist – da wir alle nicht wissen, wie die Tarifverhandlungen für die Tarifbeschäftigen 2015 laufen werden – ebenfalls verständlich. Umso wichtiger ist die Zusage, dass sie Klagen ihrer Mitglieder gegen das nun vorliegende Gesetz nicht unterstützen werden. Dieses enthebt uns als Gesetzgeber aber nicht, gleichwohl zu prüfen, ob das Abstandsgebot gewahrt ist.

Schauen wir uns das also im Einzelnen an: Wenn man die Besoldungsabstände zwischen den einzelnen Besoldungsstufen von A11 bis A15 vergleicht – damit also die größte Gruppe der Beamtinnen und Beamten im Lande erfasst –, ist festzustellen, dass der Abstand zwischen den einzelnen Gruppen fast unverändert bleibt. Bewegte er sich im Jahre 2012 zwischen 2.655 € und 4.315 €, so werden es nun nach der Besoldungsanpassung zwischen 2.673 € und 4.390 € sein. Dabei verringert sich der Vorsprung der Beamtinnen und Beamten auf die vergleichbar Tarifbeschäftigten leicht.

Vergleicht man die Jahresnettobezüge inklusive Weihnachtsgeld zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten – auch das ist ein Petitum, was unbedingt vorzunehmen ist; in diesem Fall nehme ich die Gruppe der Verheirateten mit zwei Kindern –, so liegt der Beamte in A11 auch nach der Besoldungsanpassung um 605 € über dem Tarifbeschäftigten in E11. Bis zur Besoldungsgruppe A15 wächst der Abstand zwischen den Beamten und Tarifbeschäftigten auf 6.716 € auf.

Es bleibt also festzustellen, dass das Abstandsgebot zwischen den einzelnen Besoldungsstufen gewahrt bleibt und dass das heute zu verabschiedende Änderungsgesetz einen kleinen – ich betone: einen kleinen – Beitrag zur Schließung der Gerechtigkeitslücke zwischen Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten leistet.

Dem Kompromiss nicht beigetreten sind die Verbände der Richterinnen und Richter. Sie gehen davon aus, dass bereits seit dem Jahre 2003 eine Unteralimentation vorliegt. Eine Zustimmung wäre ihnen nur möglich, wenn es einen Zuschlag von ca. 20 % gäbe. Dieses leiten sie aus der bundesweiten wirtschaftlichen Entwicklung seit 1983 ab. Hintergrund sei, dass der Gesetzgeber – das heißt der Bund bis 2006 – danach das Land – in den letzten 30 Jahren in den allermeisten Fällen bei der Besoldungsanpassung hinter der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zurückgeblieben sei.