Meine Damen und Herren, mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz nehmen wir auch Regelungen zu § 61 vor, also zur Frage der Schulleiterwahl. Dieser Paragraf hatte in Nordrhein-Westfalen für relativ viel Verwirrung gesorgt. Wir wollen ihn jetzt angleichen.
Mit dem neuen Verfahren berücksichtigen wir auf der einen Seite das Beamtenrecht, schaffen aber zudem Klarheit zur Beteiligung von Schulkonferenzen und Schulträgern. Das neue Verfahren muss nun im Sinne der staatlich-kommunalen Verantwortungsgemeinschaft transparent umgesetzt werden. Die Bezirksregierungen sind gefordert, die Stellungnahme der Schulen und der Schulträger ausreichend in die Entscheidung einfließen zu lassen.
Es scheint wünschenswert und angebracht, das neue Verfahren zu evaluieren und seine Wirkungsweise dahin gehend zu beobachten, wie das Zusammenspiel von Schulaufsicht, Schulträgern und Schulen tatsächlich funktioniert.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich mit dem Sprichwort des deutschen Pädagogen und Philosophen Friedrich Paulsen enden:
„Es gibt keine wichtigere Sorge in der Schule als die, den Geist der Wahrheit und des Vertrauens in ihren Räumen zu erhalten. Er will aber nur wohnen, wo zugleich der Geist der Freiheit wohnt.“
Ich hoffe, dass wir mit den Regelungen des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes genau in diesem Sinne weiter verfahren können. – Ich bedanke mich.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Heute stehen wir vor der Verabschiedung des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes, das wir als größte Oppositionspartei mittragen. Dabei geht es uns vor allem um die Absicherung folgender drei Punkte, die wir durch dieses Gesetz zu einer sinnvollen Lösung führen.
Zuerst geht es um das sogenannte Kopftuchverbot. Wir wissen alle, dass das Bundesverfassungsgericht den Passus des Schulgesetzes zum Kopftuchverbot für Lehrerinnen für nichtig erklärt hat. Daher war es bei der ohnehin anstehenden Gesetzesnovelle sinnvoll, diese Frage mit zu lösen.
Für uns als CDU ist vor allem eines wichtig: Wir verstehen unsere Schulen nicht als religionsfreie Räume. Religiöses Bekenntnis und staatliche Neutralität widersprechen sich nicht. Daher war es uns in besonderer Weise wichtig, dass die Regelungen des Gesetzes im vollen Einvernehmen mit den christlichen Kirchen gefasst wurden. Das ist gelungen, ich finde, sogar in vorbildlicher Weise. Wir haben gegenüber den Kirchen Wort gehalten. Die ursprüngliche Formulierung im Gesetzentwurf wurde nach der Anhörung so, wie wir es vorher zugesagt hatten, weiter konkretisiert und im Detail abgestimmt. Die Feststellung im Gesetz – ich zitiere –:
Gleichzeitig haben wir eindeutig festgelegt, dass der Schulfrieden durch keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen gefährdet werden darf. Einige Lehrergewerkschaften hatten die Sorge, bei möglichen Konfliktfällen in den Schulen allein gelassen zu werden. Das Gesetz lässt die Schulleitungen nicht alleine, insbesondere bei der Abstimmung im konkreten Fall, der Verletzung des Schulfriedens, durch die Unterstützung und Beratung seitens der oberen Schulaufsichtsbehörde.
Gerade auch die Betonung der Besonderheit des Religionsunterrichts und der Bekenntnisschulen sichert hier einen noch größeren Freiraum religiöser Überzeugungen.
Das heißt, zum Thema „Aufhebung des Kopftuchverbots durch das Bundesverfassungsgericht“ verabschieden wir heute eine pragmatische, handhabbare und rechtssichere Lösung. Die Interessen der beiden christlichen Kirchen sind auf Dauer voll einvernehmlich berücksichtigt.
Eine zweite wichtige Frage wird hier zukunftsweisend gelöst. Durch die Möglichkeit für Realschulen, unter bestimmten Bedingungen ab Klasse 7 den Hauptschulbildungsgang anzubieten, gibt es hier eine handhabbare Lösung bei zurückgehenden Schülerzahlen und auch da, wo eine Hauptschule vor Ort nicht mehr vorhanden ist. Ohne Schulwech
sel können dann an den Realschulen, an denen der Schulträger dies will – dies ist wichtig: der Schulträger ist da entscheidend –, alle Abschlüsse der Sekundarstufe I, insbesondere auch die Hauptschulabschlüsse, angeboten werden.
Dies ist eine Lösung gerade für den ländlichen Raum, wo häufig für eine Sekundar- oder Gesamtschule nicht ausreichend Schülerinnen und Schüler vorhanden sind, jedoch eine mindestens zweizügige Realschule auf Dauer abgesichert ist. Das heißt, alle Schülerinnen und Schüler können vor Ort beschult werden, und die verbleibenden Hauptschülerinnen und Hauptschüler – das ist für uns auch eine soziale Frage – müssen nicht die weitesten Wege fahren.
Dabei wird jetzt in dem Entschließungsantrag die Möglichkeit für äußerliche Differenzierung noch einmal konkreter beschrieben. Frau Hendricks hatte es angesprochen. Die ernst zu nehmenden Bedenken gerade von „lehrer nrw“, sprich konkret: von und Frau Balbach, konnten entsprechend berücksichtigt und umgesetzt werden. Formen der äußeren und inneren Differenzierung bieten hinreichend Möglichkeiten für ein qualitativ gutes Angebot sowohl für Haupt- als auch Realschüler. Aufgrund der demografischen Entwicklung wird diese Lösung insbesondere kleinere Systeme betreffen.
In dem Entschließungsantrag werden die Details, wie sie dann in den entsprechenden Verordnungen zu regeln sind, noch einmal aufgelistet.
Ein dritter Aspekt: Durch das 12. Schulrechtsänderungsgesetz wird die Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter rechtssicher geregelt. Die Erfordernisse aus den einschlägigen Gerichtsurteilen werden aufgenommen. Weiterhin wird gegenüber der heutigen Rechtslage die Position der Schulkonferenz klargestellt. Die Position der Schulträger wird eindeutig gestärkt. Das sage ich als jemand, der seit 1979 ein kommunales Mandat hat. Ich begrüße es nachdrücklich, dass wir das Vorschlagsrecht in diesem Besetzungsverfahren wieder offensiver wahrnehmen können.
Soweit wie die Regeln des Beamtengesetzes es heute zulassen, gibt es damit mehr Spielraum. Wir nehmen natürlich die Bedenken, die seitens der kommunalen Spitzenverbände nochmals artikuliert und vorgebracht wurden, sehr ernst. Ich denke aber, die Rechtslage gibt im Moment nicht mehr her. Deshalb ist rechtssicheres Handeln wichtiger. Wir werden es, wie zugesagt, beobachten.
Jedoch können wir auch bei den Veränderungen, die im Schulsystem insgesamt stattfinden, natürlich nicht aus dem Blick verlieren, dass es auch Schulleiter gibt, die versetzt werden müssen, weil Schulen auslaufen. Auch für diese Fälle muss eine vernünftige Handhabe gewährleistet sein.
Die CDU steht für die Eigenverantwortlichkeit der Schulen und für die staatlich-kommunale Verantwortungsgemeinschaft für die einzelnen Schulen und deren Leitungen.
In den nächsten Jahren werden wir ein waches Auge darauf haben, ob die Position der Schulträger bei der Schulleiterbestellung wirklich nachhaltig gestärkt wird. Diese Stärkung ist unsere Absicht, und das wird durch das jetzt vereinbarte Vorschlagsrecht entsprechend deutlich.
In dem Entschließungsantrag haben wir einen weiteren Aspekt aufgeführt, nämlich die Möglichkeiten und weiteren Flexibilisierungen im Bereich des jahrgangsübergreifenden Unterrichts. Das wollen wir aufnehmen. Denn gerade für die wohnortnahe Beschulung im ländlichen Raum – Frau Beer hat eben dankenswerterweise den mir nicht ganz unvertrauten Hochsauerlandkreis und dessen Grundschulversorgung genannt – gibt es nur die Lösung, dass der jahrgangsübergreifende Unterricht verstärkt angeboten wird. Wir wollen gewährleisten, dass das insbesondere in Fort- und Ausbildung zum
Wir sind sicher, dass damit unser Schulsystem weiter demografiefest wird, wie wir es mit dem Schulkonsens beabsichtigt hatten, denn wir wollen wohnortnah in Bildung und nicht in Schulbusse investieren.
Wir wissen gerade von den Lehrerinnen und Lehrern, die sich entschlossen haben, jahrgangsübergreifend zu arbeiten, dass sie das, wenn sie einmal in dem Geschäft sind, mit großen Enthusiasmus und großer Euphorie tun. Deshalb ist das der Weg, den wir beschreiten sollten.
Kurz und gut: Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz werden wichtige Schritte, die auch im Schulkonsens vereinbart wurden, zu Ende geführt. Für Realschulen ergeben sich neue Chancen, bei der Schulleiterwahl werden die Rechte der Schulträger gestärkt, wir schaffen eine sichere Rechtslage nach dem Kopftuchurteil und geben den Schulen Möglichkeiten der Intervention bei Gefährdung des Schulfriedens, sichern aber ebenso die religiöse Freiheit der Schulen. Der Schulkonsens trägt hier, und die neuen Möglichkeiten sind in diesem Sinne.
Abschließend bedanke ich mich bei den anderen Fraktionen, bei den Vertretern der Kirchen, aber auch bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ministerien und der Staatskanzlei, die uns als Opposition entsprechend fair und offen beraten haben. – Herzlichen Dank für das Zuhören, auch Ihnen, Frau Ministerin.
Vielen Dank, Herr Kollege Kaiser. – Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen spricht Frau Kollegin Beer.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte da anfangen, wo Kollege Kaiser aufgehört hat, weil ich mich gerne bei allen bedanken möchte für einen ganz intensiven Austausch und für einen ganz intensiven Arbeitsprozess, den wir miteinander hatten, und zwar besonders in der Frage: Wie setzen wir das sogenannte Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts in der Schulgesetzgebung in Nordrhein-Westfalen um? – Das war vertrauensvoll, das war offen, das war verlässlich. Es ist genauso, wie wir es angekündigt haben.
Wir haben zwei Runden miteinander gedreht. Wir haben das miteinander, Kollege Marsching, auch mit den Kirchlichen Büros in der Rückkopplung getan. Wir haben es als grüne Fraktion auch noch einmal mit islamischen Verbänden diskutiert. Das war uns besonders wichtig. Das war ein Prozess, wie wir ihn angekündigt haben, und den haben wir auch so gestaltet.
Deswegen, Frau Kollegin Gebauer, bin ich ein bisschen enttäuscht über Ihren Antrag. Denn das, was Sie dort hineingeschrieben haben – wir hätten sie provoziert –, ist nicht fair. Das hat mich wirklich umgehauen. Ich will es zitieren.
„Während SPD, CDU und Grüne zunächst versucht haben, in politisch verantwortungsloser Weise lediglich den vom Verfassungsgericht für nichtig erklärten § 57 Absatz 4 Satz 3 Schulgesetz zu streichen...“
Das ist doch eine völlige Verzerrung der Ausgangslage, weil wir gesagt haben, wir hören uns in der Anhörung die Voten an, und dann gehen wir damit in einen Prozess hinein. Dass Sie das in Ihrer Fraktion nicht geregelt bekommen – zugestanden. Das ist aber eine ganz andere Geschichte. Die Fraktion ist natürlich frei, dann darüber zu schreiben. Aber wir hatten einen engen Prozess, an dem Sie auch teilgenommen haben. Ich finde, dann kann man es nicht so aufschreiben. Das finde ich ungerechtfertigt, und das sollte so nicht sein.
Was Sie in der Anhörung offensichtlich auch nicht wahrgenommen haben, weil Sie nicht zugehört haben, ist die Warnung der Verfassungsrechtler gewesen – Kollege Kaiser und auch Kollegin Hendricks haben schon darauf hingewiesen –, jetzt keinen Katalog von Situationen zu entwickeln, die dann gegebenenfalls schulfriedensstörendreif sein sollten.
Wir haben miteinander festgestellt, wer eigentlich die Störungen im Schulfrieden auslöst. Ist es der Mensch mit dem religiösen Symbol, oder sind es
diejenigen, die sich von außen daran stören? Das können Schüler und Schülerinnen, aber auch Eltern sein, die diese Frage in die Schule hineintragen.
Von daher ist es richtig, es so zu machen wie wir. Wir wollen keinen Katalog, der quasi Anleitungen dazu liefert, wie man den Schulfrieden stört. Das ist genau die andere Logik, die dahintersteckt und die wir nicht provozieren wollen.
Die Schulen sind nicht alleingelassen; sie haben in der Tat ein Backoffice. Das sind die Bezirksregierungen, das ist auch das Schulministerium. Deswegen ist es hier im Gesetz gut angelegt.
Was mir noch sehr wichtig ist, zu betonen, ist: Wir haben in der Bundesrepublik und auch in Nordrhein-Westfalen kein laizistisches Gesellschaftsmodell, und wir haben auch kein laizistisches Verfassungsrecht. Es ist vorbildlich, wie Staat und Religionsgemeinschaften im Verhältnis zusammenstehen. Das ist auch immer wieder in den internationalen Diskussionen beobachtbar. Es ist gut und richtig, dass wir das im Schulgesetz jetzt auch abbilden und sehr deutlich formulieren: Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit.
Natürlich gehört auch dazu, die Grundrechte zu wahren, die Menschenrechte zu wahren. Aber das ist der allgemeine Auftrag an alle Lehrerinnen und Lehrer, an das Schulpersonal, egal welcher Multiprofessionalität, so, wie sie sich in Schule vorfinden.
Wir haben zu diesem Punkt sehr ausführlich gearbeitet, haben aber auch in den anderen Punkten unsere Hausaufgaben gemacht. Gerade die Frage der Schulleitungsbesetzung ist im Land immer wieder stark diskutiert worden, hat zu Konfliktlagen in den Schulen geführt. Es war notwendig, dass wir uns das ansehen und es anders regeln.
Mit den Transparenzpflichten, die jetzt auferlegt sind, auch der Schulaufsicht, das gegenüber dem Schulträger, gegenüber den Schulkonferenzen darzubieten, haben wir zu einem guten Modell gefunden. Bezüglich der Frage der amtsangemessenen Stellenbesetzung, die sich vorhin auch stellte, ist schon der Hinweis gekommen. Da, wo auf kommunale Entscheidungen hin Schulen auch neu überführt werden, wo Schulen auslaufen, müssen Kolleginnen und Kollegen auch eine Zukunftsperspektive haben. Das ist wichtig. Aber das soll natürlich auch in der Rücksprache mit den kommunalen Schulträgern erfolgen.