Protokoll der Sitzung vom 21.12.2017

Vielen Dank, Frau Freimuth. – Für die Grünen erteile ich Herrn Mostofizadeh das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir werden uns selbstverständlich auch noch intensiver mit dem Verfassungsgerichtsurteil auseinandersetzen – deutlich stärker, als es in dem Antrag der AfD geschieht.

Ich möchte über das hinaus, was die Kollegen von CDU und SPD soeben vorgetragen haben, zumindest noch drei Gedanken einbringen; denn die Maßlosigkeit, mit der argumentiert wird, kann so nicht im Raum stehen bleiben.

Die Handlungsfähigkeit der Räte wird politikwissenschaftlich und juristisch höchst unterschiedlich beurteilt.

Das Verfassungsgericht hat 1999 und 2008 – wesentlich in 2008 – ein Konzept vorgelegt, das davon ausgeht, dass Räte dann handlungsunfähig sind, wenn faktisch keine Beschlüsse mehr gefasst werden können.

Was das Verfassungsgericht da juristisch verkennt, ist meiner Meinung nach etwas anderes: Die deutsche Verfassungskonstruktion und auch die Verwaltungsgesetze sind so ausgelegt, dass Verwaltung

immer handeln kann. Es gibt keine Handlungsunfähigkeit. Wenn der Rat nicht entscheidet, entscheidet der Oberbürgermeister. Wenn der Oberbürgermeister nicht entscheidet, dann entscheidet die Bezirksregierung usw. Den Rest können Sie sich denken.

Arbeitsminister Laumann hat einen wichtigen Satz zitiert: Jedes Land der Welt hat eine Regierung, aber nicht jedes Land hat ein demokratisch gewähltes Parlament.

Die Funktionsfähigkeit der Parlamente zeichnet sich dadurch aus – das ist aus meiner Sicht in den Räten immer mal wieder zu prüfen –, dass diese die Verwaltung kontrollieren und rechtzeitig Beschlüsse fassen können. Wir haben den Gesetzentwurf damals vorgelegt, weil wir beobachten konnten – Herr Professor Bogumil und andere haben das in dem Verfahren sehr deutlich gemacht –, dass das nicht immer gegeben ist und häufig ein Katz-und-Maus-Spiel stattfindet.

Ich möchte auf einen ganz wichtigen Aspekt hinweisen, den das Verfassungsgericht in der Begründung ausdrücklich aufgeführt hat und der gar nicht zu dem passt, was Mehr Demokratie und andere vortragen. Das Verfassungsgericht hat ausdrücklich gesagt, es sei zulässig, ein Mehrheitswahlrecht für die Wahl der Räte einzuführen. Das würde dazu führen, dass vermutlich zwei oder maximal drei Parteien in den Räten und Gemeindevertretungen des Landes vertreten wären.

Was das mit mehr und breiterer Demokratie zu tun hat, erschließt sich mir, ehrlich gesagt, nicht so ganz. Das ist aber ausdrücklich so gesagt worden.

Die Landesregierung ist aufgerufen, dieses Urteil auszuwerten. Wir bitten darum, dass wir uns zu Beginn des neuen Jahres sachlich und in aller Ruhe damit befassen. Die Gemeindevertretungen handlungsfähig zu machen, muss im Interesse aller sein. Einfach nur auf Verkleinerung zu setzen und den Mitgliedern die Rechte wegzunehmen, wäre nicht der Weg, den wir Grüne vorschlagen. – Vielen Dank.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Vielen Dank, Herr Kollege. – Für die Landesregierung erteile ich Herrn Minister Reul das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte noch auf einen Punkt hinweisen. Der Gesetzentwurf der AfD hat einen wichtigen Umstand vernachlässigt oder ignoriert: Der Verfassungsgerichtshof hat die Sperrklausel nicht in Gänze für verfassungswidrig erklärt, sondern allein in Bezug auf Gemeinderäte und Kreistage.

Abgesehen davon hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Pressemitteilung zu den Rechtsfolgen der Urteile wie folgt ausgeführt – ich zitiere mit Erlaubnis des Präsidenten –:

„Die Urteile des Verfassungsgerichtshofs in den Organstreitverfahren haben feststellenden Charakter. Der Verfassungsgerichtshof war aus prozessualen Gründen nicht berechtigt, die umstrittenen Vorschriften teilweise für nichtig zu erklären. Seine Entscheidungen binden jedoch die Verfassungsorgane des Landes sowie alle Gerichte und Behörden und haben Gesetzeskraft (…).

Der Landtag wird deshalb rechtzeitig vor den nächsten Kommunalwahlen im Herbst 2020 über eine Aufhebung der umstrittenen Vorschriften zu entscheiden haben, soweit sie nach Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs verfassungswidrig sind.“

Der letzte Teil ist entscheidend. Der vorliegende Gesetzentwurf ist aber weder in seinem Umfang noch zu diesem Zeitpunkt überhaupt erforderlich; denn Probleme im Gesetzesvollzug ergeben sich im Moment schlichtweg nicht.

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber seine Prognose drohender Funktionsstörungen nicht hinreichend begründet hat. „Nicht hinreichend begründet hat“ heißt allerdings, auf der Grundlage einer neuen und tragfähigen Begründung wäre es prinzipiell denkbar, an der Sperrklausel festzuhalten.

Im Übrigen, Herr Kollege von der AfD: Wie Sie das Problem der Sperrklausel hier diffamierend dargestellt haben, spottet jeder Beschreibung. Sie haben, glaube ich, wirklich keinen Überblick darüber, was es bedeutet, wenn in Kommunen Handlungsunfähigkeit herrscht, weil aufgrund der nicht vorhandenen Sperrklausel merkwürdige Verhältnisse bestehen. Sie bezeichnen das als politische Korruption. Ich bin fassungslos, wie man damit so umgehen kann.

(Beifall von der CDU, der SPD, der FDP und den GRÜNEN)

Der Verfassungsgerichtshof, aber auch das Bundesverfassungsgericht haben entschieden – übrigens entgegen Ihrer Aussage, dass die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht ein …

Herr Minister, darf ich Sie unterbrechen? Herr Abgeordneter Beckamp möchte eine Zwischenfrage stellen.

Wenn es ihm hilft.

Vielen Dank, Herr Minister. Ich hoffe sehr, dass Sie mir helfen können. – Habe ich Sie richtig verstanden, dass der Gesetzentwurf derzeit nur das nachvollzieht, was das Gericht entschieden hat, solange der Landtag nichts anderes entscheidet? Ist das richtig?

Nein. Wir arbeiten weiter. Es besteht im Moment gar nicht die Notwendigkeit, ein neues Gesetz zu schaffen, solange keine Kommunalwahl stattfindet. Zu dem Zeitpunkt wird es rechtzeitig einen neuen Gesetzentwurf geben. Das ist doch vollkommen klar. Aber jetzt ist er überhaupt nicht notwendig, und er trifft auch nicht den Kern des Problems. Nicht mehr und nicht weniger wollte ich damit sagen.

Sowohl die Landesregierung als auch erst recht das Parlament – Sie hier entscheiden – können dann rechtzeitig vor der Kommunalwahl im Herbst 2020 einen Gesetzentwurf einbringen, diskutieren und entscheiden. Dann kann man überlegen, ob und wie man mit diesem Urteil umgeht und welche Konsequenzen man zieht. Das ist schlicht und einfach alles. Heute macht es gar keinen Sinn. – Danke.

(Beifall von der CDU, der FDP und Mehrdad Mostofizadeh [GRÜNE])

Vielen Dank, Herr Minister Reul. – Ich schließe damit die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 17/1447 an den Hauptausschuss – federführend –, an den Ausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen sowie an den Rechtsausschuss. Wer dieser Überweisungsempfehlung folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind SPD, Grüne, CDU, FDP, AfD und die drei Fraktionslosen. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist das einstimmig so angenommen und die Überweisung empfohlen worden.

Ich rufe auf:

6 Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein

Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 17/1414

erste Lesung

Zur Einbringung des Gesetzentwurfs erteile ich für die Landesregierung Herrn Minister Laumann das Wort. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes – kurz: BTHG – im Dezember 2016 wurde die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgelöst.

Die Leistungen für Menschen mit Behinderungen wurden im Sozialgesetzbuch IX zu einem Leistungskatalog zusammengeführt. Es sollte deutlich werden: Behinderung macht Menschen nicht zu bloßen Empfängern in einem Fürsorgesystem. Sie haben Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben und die notwendige Unterstützung.

Das Bundesteilhabegesetz bietet neue Wahlmöglichkeiten und eine Stärkung der Teilhabe und der Selbstbestimmung.

Die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen soll sich verbessern. Aufgabe der Länder ist, dazu den notwendigen Rahmen im Landesrecht zu schaffen. Dazu müssen wir zuallererst die Zuständigkeiten klar regeln.

Ich freue mich darüber, dass wir in Nordrhein-Westfalen zeitnah dieses Ausführungsgesetz vorlegen. So können die Vertragsverhandlungen zu den neuen Regelungen zwischen der kommunalen Familie und der Freien Wohlfahrtspflege beginnen.

Der Ihnen vorgelegte Gesetzentwurf legt die notwendigen Zuständigkeiten fest. Inhalte und Standards werden von den Vertragsparteien ausgehandelt – mit Beteiligung der Betroffenen. Leistungen sollen wie aus einer Hand erbracht und Schnittstellen vermieden werden.

Wir vertrauen dabei auf bewährte Zuständigkeiten, Strukturen und Angebote. Das Geld soll nicht in neue Strukturen und Verwaltungen fließen, sondern soll den Betroffenen zugutekommen.

Unser Gesetzentwurf folgt der Logik des BTHG und trennt die Zuständigkeiten für die Unterstützung, also die Fachleistungen und die existenzsichernden Leistungen.

Die Existenzsicherung bleibt bei den Kommunen.

Die Fachleistungen an erwachsene Menschen mit Behinderungen erfolgen zukünftig einheitlich in Verantwortung der Landschaftsverbände.

Dagegen werden die Kreise und kreisfreien Städte als zuständige Träger der Eingliederungshilfe für Fachleistungen an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bis zur Beendigung der Schulausbildung bestimmt.

Konkret bedeutet dies: Von der inklusiven Jugenddisco über die Unterstützung in der Gemeindeferienfreizeit bis hin zur Schulbegleitung lassen wir die Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen in der Ver

antwortung der Kommunen. So können Lebensräume nah an den Bedürfnissen der Familie gestaltet werden. Die beiden Landschaftsverbände sorgen dagegen für eine einheitliche Qualität bei bestimmten Leistungen, zum Beispiel bei der heilpädagogischen Förderung in Kindertagesstätten.

Als wichtiges Steuerungsinstrument des Landes wird eine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen im Rheinland und in Westfalen gleiche Bedingungen der Eingliederungshilfe vorfinden.