Bei ihrem Vorhaben, diese Regelung jetzt erneut zu streichen, beruft sich die CDU/FDP-Koalition auf das erwähnte Urteil des Verfassungsgerichtes von 2009, zu Unrecht, wie ich meine.
Sie haben eine politische Auffassung, er hat vielleicht eine Auffassung; das weiß ich nicht. Ich vertraue jedenfalls auf das Verfassungsorgan Verfassungsgerichtshof und auf diesen Landtag, der mit Mehrheit beschließen wird. Warten wir den weiteren Gang ab. Ich werde im Kommenden noch auf diese Fragen eingehen.
Der Landtag hat von dieser Möglichkeit des Gestaltungsspielraums in der jüngeren Vergangenheit rege Gebrauch gemacht. Im Jahr 2007 – damals waren CDU und FDP in der Mehrheit – wurde die Stichwahl schon einmal abgeschafft.
Den von der damaligen Opposition gestellten Normenkontrollantrag – und damit komme ich auf Ihre Frage zurück – wies der Verfassungsgerichtshof klar zurück. Mit anderen Worten: Die Abschaffung der Stichwahl ist verfassungsgemäß.
Dennoch beschloss der Landtag im Jahr 2011, nachdem die Mehrheitsverhältnisse sich geändert hatten, wiederum die Einführung einer Stichwahl der Hauptverwaltungsbeamten.
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Abschaffung der Stichwahl weder den Grundsatz der Wahlgleichheit noch den Grundsatz der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt und auch nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl verstößt.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Landtag im Jahr 2009 allerdings eine fortdauernde, gesetzgeberische Beobachtungspflicht aufgegeben – ich zitiere –:
„Der Gesetzgeber ist allerdings gehalten, die Wahlverhältnisse daraufhin im Blick zu behalten, ob das bestehende Wahlsystem den erforderlichen Gehalt an demokratischer Legitimation auch zukünftig zu vermitteln vermag. Ändern sich die tatsächlichen oder normativen Grundlagen wesentlich, kann sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Direktwahl der Bürgermeister und Landräte auf der Basis eines einzigen Wahlgangs mit relativer Mehrheit eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung ergeben. Findet der Wahlgesetzgeber in diesem Sinne veränderte Umstände vor, muss er ihnen Rechnung tragen“.
Mit anderen Worten: Wir müssen ständig überprüfen, ob der Wahlmodus der Bürgermeister- und Landratswahlen in der Praxis eine ausreichende demokratische Legitimation sicherstellt. Das haben wir getan, und zwar mit folgenden Ergebnissen:
Erstens. Die Zahl der durchgeführten Stichwahlen ist rückläufig. 1999 gab es noch 131 Stichwahlen, 2004 sank die Zahl schon auf 112. Bei den seit 2011 durchgeführten 426 Wahlen kam es nur noch in 98 Fällen zu einer Stichwahl.
Zweitens. Bei den untersuchten 98 Stichwahlen ist ein deutlicher Rückgang der Wahlbeteiligung zu verzeichnen.
Lag die Wahlbeteiligung bei den Oberbürgermeisterstichwahlen 1999 noch bei knapp 45 %, sank sie 2014 auf nicht einmal 34 % und 2015 sogar auf unter 32 %. Eine ähnliche Tendenz gibt es auch schon bei den Landratswahlen.
Nur in vier der 98 untersuchten Stichwahlen seit 2011 ist die Wahlbeteiligung mit dem zweiten Wahlgang gestiegen.
(Michael Hübner [SPD]: Wenn die Richter in Münster das lesen, fangen die auch an zu la- chen! – Monika Düker [GRÜNE]: Dann schaf- fen Sie die Wahl gleich ganz ab!)
Im Extremfall ist die Wahlbeteiligung bei der Stichwahl sogar um mehr als die Hälfte gesunken. So sank sie 2014 im Rhein-Sieg-Kreis …
Hören Sie doch erst einmal in Ruhe zu und lassen Sie die Zahlen sacken. Ich weiß, Sie rechnen nicht so gern; aber Zahlen sind vielleicht nicht schlecht für Ihre Betrachtung.
So sank die Wahlbeteiligung im Jahr 2014 im RheinSieg-Kreis von 56,1 % auf nur 25,7 %. Stellen Sie sich bitte einmal vor, was das heißt: Der damals Gewählte hat am Ende eine Legitimation von lediglich 14,2 % der Wahlberechtigten. Das nennen Sie demokratische Legitimation? Ich finde, das ist jedenfalls problematisch.
Drittens. In 95 von 98 Stichwahlen – das sind mehr als drei Viertel – obsiegt in der Stichwahl derjenige Kandidat, der auch im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen auf sich vereinen konnte. In den Stichwahlen bei der Kommunalwahl 2004 lag dieser Wert noch bei nur 62,5 %. Es ist also eine klare Tendenz erkennbar hin zum Wahlsieg des in der ersten Runde bereits vorne liegenden Kandidaten und weg von einer Ergebnisumkehr durch die Stichwahlen.
Aus all diesen Zahlen – und ich könnte noch viele weitere hinzufügen – ergibt sich ein klarer Negativtrend für die demokratische Legitimation.
Der bereits 2009 gegenüber den in den Jahren 1999 und 2004 durchgeführten Stichwahlen festgestellte Rückgang demokratischer Legitimation hat sich seit der Wiedereinführung der Stichwahlen im Jahr 2011 noch einmal deutlich verstärkt. Die sinkende Legitimation der gewählten Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte stellt ein Demokratiedefizit dar, das wir zwingend abschaffen müssen.
(Beifall von der CDU – Mehrdad Mostofizadeh [GRÜNE]: Ei, ei, ei, ei, ei! – Christian Dahm [SPD]: Da klatscht noch nicht mal die FDP!)
Deshalb wollen wir die Stichwahl abschaffen und damit die demokratische Legitimation der Amtsträger weiter stärken. Wir stärken die Gleichheit der Wahl, indem wir die Wahlkreiseinteilung verfassungsgemäß anpassen; das ist ein weiterer Aspekt unserer Änderungsanträge.
Für die Wahl der Stadt- und Gemeinderäte wird das Wahlgebiet in Wahlbezirke eingeteilt. Dabei ist nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut die Einwohnerzahl maßgeblich.
Schon jetzt begegnet diese Vorschrift allerdings erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken und muss deshalb verfassungskonform ausgelegt werden. Dort, wo sogenannte Drittstaatler, also Einwohner, die weder Deutsche noch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, ungleichmäßig auf das Wahlgebiet verteilt wohnen, dürfen sie bei der Wahlkreiseinteilung nicht berücksichtigt werden. Es kommt nur auf die Anzahl der Deutschen und EU-Bürgerinnen und -bürger an.
Hintergrund für diese einschränkende Anwendung der Vorschrift ist der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 unseres Grundgesetzes niedergeschriebene Grundsatz der Gleichheit der Wahl: Die Stimmen aller Wahlberechtigten sollen eine möglichst gleiche Stimmkraft haben und damit die Chancengleichheit ermöglichen. Zählwert und Erfolgswert sollen möglichst gleich sein.
Das sind die großen Errungenschaften unserer Demokratie. Dazu sind annähernd gleich große Wahlbezirke erforderlich. Die Heranziehung von Deutschen und EU-Bürgern ist dafür ein gutes und zulässiges Kriterium, weil es sich bei diesen Eigenschaften – abgesehen von Alter und Wohnort – um das wesentliche Kriterium für die Zuerkennung des aktiven und passiven Kommunalwahlrechts handelt.
Eine noch feingliedrigere Herangehensweise, etwa eine Differenzierung nach Alter und Wahlberechtigung, ist laut Bundesverfassungsgericht nicht zwingend geboten, solange sich der Anteil der nicht Wahlberechtigten unter 16 Jahren in den Wahlbezirken nicht erheblich unterscheidet. Dieses Vorgehen wird durch das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt, etwa im 130. Band, Seite 212 ff. Ich zitiere:
„Anknüpfungspunkt des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 38 Abs. 1 GG sind die Wahlberechtigten (…) , nicht die Wohnbevölkerung. Die Wahlgleichheit ist an die Trägerschaft von Rechten, konkret des Wahlrechts, gekoppelt.“
„Die Wahlrechtsgleichheit wird allerdings auch bei Heranziehung der deutschen Wohnbevölkerung als Bemessungsgrundlage nicht beeinträchtigt, solange sich der Anteil der Minderjährigen an der deutschen Bevölkerung regional nur unerheblich unterscheidet.“
Eine vergleichbare Regelung findet sich übrigens in § 3 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, der bei der Wahlkreiseinteilung bei Bundestagswahlen die deutsche Bevölkerung zum Kriterium nimmt; Gleiches gilt bei Landtagswahlen.
Wenn wir unser Kommunalwahlgesetz heute in diesem Sinne ändern, handelt es sich dabei um eine Klarstellung der vorhandenen, sich durch verfassungskonforme Auslegung ergebenden Rechtslage, nicht um eine im materiellen Sinne wesentliche Änderung.
Dennoch sagen wir damit klar: Wir stärken die Gleichheit der Wahl, denn klar ist doch: Die gewählten Vertreter sind für alle in einem Wahlkreis lebenden Menschen zuständig, unabhängig vom Wahlrecht.
Ich bin Mitglied des Neusser Stadtrats als direkt gewählter Stadtverordneter für die Stadtteile Reuschenberg und Selikum. Ebenso bin ich direkt gewählter Landtagsabgeordneter. Ich fühle mich allen Einwohnern des Wahlkreises unabhängig von ihrer Nationalität verpflichtet und setze mich für alle ein; das ist für mich selbstverständlich.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir stärken die Legitimation von Bürgermeistern und Landräten, und wir stärken den Grundsatz der Gleichheit der Wahl; das ist die entscheidende Aussage unserer Änderungsanträge. Damit stärken wir die kommunale Selbstverwaltung, ein hohes Gut unserer Verfassung.
Stimmen Sie diesem Antrag zu. Tun Sie etwas Gutes für unsere Kommunen im Land und für die vielen ehrenamtlich engagierten Menschen vor Ort.
Am Ende eines langen und intensiven Gesetzgebungsprozesses danke ich allen, die sich in den Prozess konstruktiv eingebracht und uns dabei unterstützt haben. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.