Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen Drucksache 17/5666
Die zweite Lesung wurde gestern durchgeführt. Wir beraten den Gesetzentwurf in der Fassung nach der zweiten Lesung.
Damit eröffne ich die Aussprache. Ich erteile für die CDU Herrn Dr. Geerlings das Wort. Bitte schön.
freue mich, eine dritte Lesung mit Ihnen durchführen zu dürfen. An den Argumenten wird sich indes wenig geändert haben.
Als Resümee aus der zweiten Lesung halte ich fest: Insbesondere Sie von der SPD haben Ihre Argumentation vorbei am Verfassungsrecht konsequent fortgesetzt.
Ihnen geht es nicht um Inhalte, sondern Sie haben ausschließlich darüber gegrübelt, welche politischen Auswirkungen das für Ihre SPD-Bürgermeisterinnen und -Bürgermeister, vielleicht auch -Landräte hat.
Ich darf Ihnen aber sagen, dass eine solche Orientierung an Posten und Pöstchen keine verfassungsrechtliche Relevanz hat. Das ist eine unzulässige Argumentation, wenn es um Fragen des Verfassungsrechts geht.
Sie lassen die Fakten konsequent außer Acht. Die Wahlbeteiligung bei Stichwahlen ist deutlich gesunken. Das wissen Sie auch; Sie hätten sich jedenfalls informieren können. Das ist ein wesentlicher Grund dieser Gesetzesänderung. Das sollten Sie auch berücksichtigen. Aber offensichtlich wollen Sie das nicht verstehen.
Die Krönung gab es allerdings vor der zweiten Lesung im Kommunalausschuss. Hier müssen wir noch einmal die Rolle des Vorsitzenden würdigen. Herr Körfges, Sie haben noch nicht einmal versucht, die Sitzung neutral zu leiten. Sie haben mit der Geschäftsordnung getrickst und noch am Abend kurz vor der Sitzung des Hauptausschusses und des Kommunalausschusses versucht, eine schriftliche Anhörung anzuordnen.
Damit haben Sie die Geschäftsordnung völlig rechtswidrig ausgelegt. Danach ist das nur bei grundlegenden Veränderungen der Fall. Es ist aber keine grundlegende Änderung, wenn man die Begründung ausführlich in einem Antrag vorlegt. Das wissen Sie. Diese Begründung hätten wir auch mündlich vortragen können. Das hätten wir nicht schriftlich machen müssen.
Der Vorsitzende Körfges hat also rechtsirrig gehandelt. Dazu hat er auch noch ermessensfehlerhaft agiert. Er hätte die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände ja in den Kommunalausschuss holen können. Dann hätte man sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen können. Noch nicht einmal das hat er getan.
Stattdessen gab es eine einstündige Geschäftsordnungsdebatte. Diese haben Sie auch noch falsch geführt. Herzlichen Glückwunsch!
Wir konnten uns alle über Monate intensiv mit diesem Thema beschäftigen. Es war die einfache Frage: Abschaffung der Stichwahl, ja oder nein? Das ist eine politische Frage, die Sie anders sehen als wir.
Über Wochen und Monate haben Sie dazu eine Pressemitteilung nach der anderen herausgegeben. Ich glaube, Sie haben sich damit deutlich auseinandergesetzt.
Ich danke den kommunalen Spitzenverbänden, die kurz und knapp – dann kam es auch nicht mehr darauf an – geantwortet haben und die Übergangsregelungen, damit Rechtssicherheit herrscht, bewertet haben. Sie wollten zu der eigentlichen Frage gar keine Stellung mehr nehmen; denn sie mussten es auch nicht.
Erstens. Der Wegfall der Stichwahl bei den Bürgermeister- und Landratswahlen ist mit der Landesverfassung vereinbar.
Zweitens. Die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte in einem Wahlgang mit relativer Mehrheit trägt auf der Basis der vom Gesetzgeber zugrunde gelegten tatsächlichen und normativen Grundlagen dem Erfordernis demokratischer Legitimation ausreichend Rechnung.
Drittens. Die Vorschrift verletzt weder den Grundsatz der Wahlgleichheit noch den Grundsatz der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl.
Viertens. Der Gesetzgeber ist gehalten, dies auch zukünftig im Blick zu behalten – was wir auch ausführlich getan haben.
Im Moment nicht. Jetzt möchte ich erst einmal zu Ende ausführen. Denn wir müssen sicherlich die Rechtskenntnisse der SPD noch einmal stärken.
„Innerhalb des umschriebenen verfassungsrechtlichen Rahmens genießen die Länder im staatsorganisatorischen Bereich Autonomie bei der Regelung des Wahlsystems und Wahlrechts zu ihren Parlamenten und kommunalen Vertretungsorganen des Volkes (BVerfGE 99, 1, 11). Mangels weiterer Vorgaben in der nordrheinwestfälischen Verfassung verfügt der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Direktwahl der Bürgermeister und Landräte über einen weiten Gestaltungsspielraum.“
Des Weiteren sagt das Verfassungsgericht, dass der Gesetzgeber die sinkende Wahlbeteiligung in den Blick genommen hat und auch gesehen hat, dass die Stichwahl jedenfalls in der Häufigkeit abnimmt, Randnummer 87 f. Es heißt dann:
„Dagegen ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Der Gesetzgeber hat die Änderung im Wahlmodus für die Bürgermeister- und Landratswahlen sachlich begründet.“
In Richtung des Kollegen Kämmerling von der SPD füge ich hinzu: Ich habe gestern aus diesem Urteil zitiert, wonach der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Dies habe der Verfassungsgerichtshof auch festgestellt. Daraufhin machte der Kollege Kämmerling die Zwischenbemerkung: Da müssen Sie aber selber lachen!
Meine sehr geehrten Damen und Herren von der SPD, ist das Ihre Auffassung von Verfassungsorganen? Wir haben eine andere Auffassung von Verfassungsorganen, vor allen Dingen von dem Verfassungsgerichtshof unseres Landes.
Des Weiteren haben wir die Einteilung der Wahlkreise an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst und stellen das bereits heute anzuwendende Recht klar – nicht mehr und nicht weniger.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Wahlbeteiligung bei Stichwahlen ist gesunken. Es gibt einen eindeutigen Negativtrend. Damit wird die demokratische Legitimation in Zweifel gezogen.
Wir stärken die Legitimation von Bürgermeistern und Landräten und wollen mit unseren Anträgen auch die kommunale Selbstverwaltung stärken. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Kollege. – Für die SPD-Fraktion hat sich der Abgeordnete Hübner zur Geschäftsordnung gemeldet. § 29 unserer Geschäftsordnung lautet: