Protokoll der Sitzung vom 11.07.2019

einer solchen Debatte über das Landesreisekostengesetz auch nicht.

Aber natürlich – und das ist bei meinen Vorrednern schon angeklungen – sind in diesem Zusammenhang einige Fragen zu klären, die in einem ersten Schritt auch Ihren Ansatz als tatsächlich wenig hilfreich und wenig zielführend erscheinen lassen.

Eines ist schon genannt worden. Wir arbeiten im Augenblick nach dem Kostenerstattungsprinzip. Ob Fahrräder gegenüber Autos vor diesem Hintergrund wirklich benachteiligt sind, bezweifeln wir ernsthaft. Die tatsächlichen Kosten eines Autos – das ist schon genannt worden – dürften derzeit deutlich über 30 Cent und die tatsächlichen Kosten für eine Fahrradnutzung deutlich unter 6 Cent liegen. Insofern ist das definitiv keine Ungleichbehandlung im Sinne des Gesetzes.

Für uns entscheidend ist aber, dass bei einem solchen Gesetz eben nicht die Lenkungswirkung im Mittelpunkt steht, sondern nur der Kostenausgleich für die tatsächliche Nutzung des Verkehrsmittels. Wenn wir das noch ein bisschen weiter denken – Sie denken ja auch an einen ökologischen Anreiz, den Sie damit verbinden –, dann würde das bedeuten, dass Ihnen und uns die Höhe der externalisierten Kosten bekannt sein müssten, die dann zu internalisieren wären. Auch das wird, glaube ich, kaum gelingen.

Noch ein Aspekt: Wir reden immer über einen äußerst kleinen Ausschnitt der Reisetätigkeit von Landesbediensteten, das heißt also über einen verschwindend geringen Anteil der Mobilität und des Mobilitätsaufkommens grundsätzlich. Nur bei Entfernungen von etwa 5 km dürfte das Fahrrad eine echte Alternative sein. Ob der Unterschied von 30 Cent und 1,50 Euro Erstattungsbetrag tatsächlich einen Fehlanreiz für die Autonutzung stiftet, bezweifeln wir ebenfalls.

(Beifall von Dietmar Brockes [FDP] – Carsten Löcker [SPD]: Das ist schon mehr!)

Herr Kollege, es gibt den Wunsch nach einer Zwischenfrage vom Abgeordneten Klocke.

Ja, selbstverständlich.

Herr Kollege, danke, dass Sie die Frage zulassen. – Ihnen ist sicherlich bekannt, dass es seit einigen Jahren diese modernen Fahrräder gibt, die sich Pedelec oder E-Bike nennen.

(Zuruf von Carsten Löcker [SPD])

Man braucht sie nicht unbedingt; denn man kann sicherlich auch mit sportlichen Rädern ohne Elektrozu

satz weiter als 5 km fahren. Wenn man aber ein solches Rad hat, dann ist eine Distanz von über 5 km doch sicherlich leicht zu überwinden. Gerade dafür baut doch die Landesregierung, die regierungstragenden Fraktionen die Radschnellwege – damit man mehr als 5 km weit mit dem Rad fährt. Oder irre ich mich? Das wäre die Frage.

(Josef Hovenjürgen [CDU]: Irren ist mensch- lich!)

Lieber Herr Klocke, entscheidend ist doch nicht die Frage, ob es 5 km oder 6 km sind.

(Monika Düker [GRÜNE]: Oder 20!)

Vielmehr ist doch der konkrete Anlass die Frage. Und dann – darauf wäre ich jetzt ohnehin noch zu sprechen gekommen, aber nun ziehe ich es vor – haben Sie als Arbeitgeber sehr pragmatische Möglichkeiten, Vorgaben zu machen oder Ihren Bediensteten nahezulegen, ein bestimmtes Verkehrsmittel zu nutzen.

Damit stehen Ihnen auch Steuerungsmöglichkeiten zur Verfügung. Dann brauchen Sie keine Gesetze zu verändern. Selbst wenn wir dabei bleiben würden, fielen bei einem E-Bike definitiv nicht die gleichen Kosten an wie bei einer Autonutzung.

Vor diesem Hintergrund sind wir davon überzeugt, dass das Landesreisekostengesetz unter echten Kostenaspekten durchaus die richtigen Signale setzt. Ich will gar nicht mehr auf die steuerlichen Mindereinnahmen eingehen, mit denen die Anhebung des Deckels bei der Entfernungspauschale übrigens verbunden wäre. Das können wir im Ausschuss noch einmal vertiefen.

Wir setzen auf einen pragmatischen Ansatz und nicht auf eine Gesetzesänderung. Trotzdem sind wir – das sage ich an dieser Stelle noch einmal – offen für eine durchaus sachlich differenzierte Diskussion. Wir freuen uns darauf, diese im Ausschuss zu führen, und stimmen der Überweisung selbstverständlich zu. – Vielen Dank.

(Beifall von der FDP und der CDU)

Vielen Dank, Herr Kollege. – Für die AfD spricht nun der Abgeordnete Herr Strotebeck.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Vergangene Woche wurde in der Landeshauptstadt der Notstand ausgerufen. Was ist passiert?

(Carsten Löcker [SPD]: Die AfD musste die Stadt verlassen!)

Musste die Stadt Düsseldorf den Notstand wegen gewaltsamer Aufstände ausrufen? – Glücklicherweise nicht. Der Notstand wurde ausgerufen, weil etwas passiert, was seit 4,6 Milliarden Jahren passiert: Das Klima unseres Planeten wandelt sich. Eine Vertreterin des Jugendrats befahl dem Vertreter des Stadtrats: „Sie müssen sich heute für den Klimanotstand entscheiden.“ – Und Köln hat es Düsseldorf bekanntlich auch noch nachgemacht.

Immerhin hat die Landesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD klargestellt, dass die Ausrufung des Notstands den Kommunen keine besonderen Rechte gibt. Der vorliegende Antrag der Grünen ist ein vermeintlich weiterer Baustein, um das Klima unserer Erde zu retten. Wenn wir schon nicht in der Lage sind, unsere Grenzen zu kontrollieren, so sind wir offensichtlich in der Lage, das Klima zu kontrollieren.

Ein Hindernis zur Klimakontrolle ist für die Grünen offensichtlich der Pkw. Schon im ersten Satz des Antrags wird die Richtung vorgegeben:

„Nach wie vor wird der Pkw-Verkehr gegenüber allen anderen Verkehrsträgern bevorzugt, dies zeigt sich auch bei einigen landes- und bundesrechtlichen Regelungen.“

Auf dieser Annahme beruht dann der gesamte Antrag. Die Kernforderung ist, dass das Bundeseinkommensteuergesetz und das Landesreisekostengesetz jegliche Fortbewegungsart gleich behandeln sollen. Ähnlich wie beim allseits bekannten SPD-Antrag „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ wird hier ebenfalls eine Gleichmacherei für Ungleiches gefordert.

Im NRW Landesreisekostengesetz wird unter § 6 interessanterweise nicht nur zwischen Pkw – 30 Cent pro Kilometer – und Fahrrad – 6 Cent – unterschieden, sondern auch zweirädrige Kraftfahrzeuge werden erwähnt. Letztere erhalten 13 Cent je Kilometer. Dieses Detail wird im Antrag der Grünen nicht erwähnt.

Nun zum wichtigsten Detail, welches die Grünen ebenfalls ausgelassen haben. Ich zitiere aus § 6: „Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.“ Es gibt also einen konkreten Grund, warum Fahrrad und Motorrad eine geringere Wegstreckenentschädigung zugestanden wird. Selbst ohne den Blick in das Gesetz ist es nachvollziehbar, dass an dieser Stelle eine Differenzierung stattfindet, sogar stattfinden muss. Die Differenzierung aus ideologischen Gründen aufzuheben, wäre schlicht und ergreifend verkehrt.

Kommen wir zu einer weiteren halbgaren Stelle im Antrag. Die Grünen behaupten, die Wegstreckenentschädigung wäre ein Anreiz, mit dem Auto statt mit dem Fahrrad zu pendeln. Ich halte diese im Antrag nicht näher belegte Behauptung für äußerst fragwürdig. Würden die Beamten und Richter wirklich mit

dem Fahrrad statt mit dem Auto zur Arbeit fahren, wenn sie dafür 24 Cent pro Kilometer mehr bekämen? Der gesamte Antrag ist ein Antrag gegen die vermeintlich klimaschädigenden Autofahrer, welche angeblich aus Geldgier mit dem Auto zur Arbeit pendeln.

In Düsseldorf wurden im April auf zwei Straßen Fahrspuren für den privaten Pkw-Verkehr gesperrt. Dort dürfen unter anderem nur noch der SPD

Oberbürgermeister mit seinem Auto sowie Busse und Fahrräder fahren und ab dem 17. Juli auch Fahrgemeinschaften. In Zukunft plant die Stadt sogar, diese Streckenverbote für private Pkw noch auszuweiten. So viel übrigens zur Bevorzugung und Gleichstellung der Verkehrsträger.

Dass die Pkw-Pendler-Diskriminierung natürlich zu noch mehr Verkehrsbehinderungen in Düsseldorf führt, zeigt eine Datenauswertung vom vergangenen Monat. Ein Zitat aus der „Rheinischen Post“: „Die neuen Umweltspuren in Düsseldorf verlangsamen den Verkehr – auch auf Alternativrouten.“

Weitere Einschränkungen für den privaten Pkw-Verkehr erwarten uns nach den Sommerferien. Den Oberbürgermeister in seinem Diesel wird es freuen, aber vielleicht fährt er dann ja mit dem Fahrrad, wenn er 30 Cent als Anreiz bekommt. Den ca. 4,7 Millionen Menschen in Nordrhein-Westfalen, welche jeden Tag über die Grenzen ihrer Stadt hinweg pendeln, wird das wahrscheinlich nichts bringen, denn sie können nicht auf das Rad umsteigen.

Es gibt viele Verbesserungsmöglichkeiten für die unterschiedlichen Verkehrsmittel. Ein Eingriff in das Reisekostengesetz gehört sicherlich nicht dazu. Der Ihnen vorliegende Antrag will – wie wir es schon kennen – Ungleiches gleich machen. Das lehnen wir ab: Umweltschutz ja, verkehrspolitischer Unsinn nein. Vielfältige Verkehrsmittel benötigen vielfältige Infrastruktur, im Gesetz und auf der Straße.

Der Überweisung stimmen wir zu. – Vielen Dank.

(Beifall von der AfD)

Vielen Dank, Herr Strotebeck. – Für die Landesregierung erteile ich Herrn Minister Lienenkämper das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Es geht um Änderungen im Landesreisekostengesetz. Dazu will ich wenigstens einige fachliche Anmerkungen machen, um den Antrag etwas besser einordnen zu können.

Zum Landesreisekostengesetz selbst: Es ist bereits gesagt worden, dass das Reisekostenrecht neben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

von dem Prinzip der Mehraufwandsvergütung bestimmt ist. Erstattungsfähig sind danach nur die dienstlich veranlassten, notwendigen Mehraufwendungen.

Sinn und Zweck der Regelung zu den Wegstreckenentschädigungen des Landesreisekostengesetzes ist es, die fahrtstreckenbezogenen Mehrkosten abzudecken, die durch die dienstliche Inanspruchnahme eines privaten Fahrzeugs entstehen. Unberücksichtigt bleiben Kosten, die unabhängig von der dienstlichen Nutzung entstehen, wie zum Beispiel der zeitbedingte Wertverlust. Eine Gleichbehandlung aller Verkehrsträger würde bereits diesem Prinzip nicht gerecht werden.

Eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 6 Cent je Kilometer für die dienstliche Nutzung eines privaten Fahrrads liegt im Regelfall über den tatsächlichen fahrtstreckenbezogenen Kosten. Die Regelung beinhaltet somit bereits Anreize zur dienstlichen Nutzung des privaten Fahrrads.

Zum Einkommensteuergesetz ist zu sagen, dass Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte bei der Ermittlung der letztlich der Besteuerung unterliegenden Einkünfte als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Das ist eine Folge des im Einkommensteuerrecht geltenden objektiven Nettoprinzips, wonach der Besteuerung grundsätzlich nur das Nettoeinkommen – also der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den betrieblichen oder beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits – unterliegt.

Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspau

schale von 30 Cent je Entfernungskilometer gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Wege zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem eigenen Pkw, im Rahmen einer Fahrgemeinschaft oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt.

Der Ansatz der Entfernungspauschale ist übrigens grundsätzlich auf einen Betrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen für den Weg zur Arbeit verwendet. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dürfen die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe übrigens auch dann abgezogen werden, wenn sie die Entfernungspauschale übersteigen.

Der Antrag zielt nun darauf ab, die Kostendeckelung bei der Entfernungspauschale in Höhe von 4.500 Euro für alle Verkehrsträger aufzuheben, um eine vermeintliche Privilegierung der Pkw-Nutzung für die Wege zur Arbeit zu beseitigen.