Es ist wirklich schwierig, wenn eine solche Wortwahl benutzt wird. Kör:men ·Sie denn nachweisen, dass das linksextreme Spektrum, das Sie angesprochen haben, tatsächlich in Ludwigshafen demonstriert hat? - Auf der Demonstration, auf · der ich war, war das nicht der Fall. Ich weiß nicht, woher Sie
.Herr Abgeordneter Dr. Braun, ich habe die Erkenntnisse wie-. dergegeben, die die entsprechenden Einsatzkräfte festgestellt haben.
Im Übrigen denke ich, es ist nur natürlich -daraus resultieren ebenfalls diese Erkenntnisse-, dass im Vorfeld solcher geplanten Maßnahmen die entsprechenden Schritte unternommen werden.
ln der letzten Woche fand in Ludwigshafen ein Anschlag auf die Tafel am Standort der ehemaligen Synagoge statt, und vorgestern soll ein Anschlag auf das Denkmal für die Sinti und Roma in Ludwigshafen verübt worden sein. Gibt es Ihrer
.Erkenntnis nach Zusammenhänge im rechten Spektrum, auch im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die. NPD weitere Demonstrationen gerade in Ludwigshafen angekündigt hat?
Herr Abgeordneter Dr. Braun, die entsprechenden Ermittlungen laufen. Wie Sie sich vorstellen können, Sie haben es eben selbst geschildert, werden die Ermittlungen sehr schwierig verlaufen. Erkennt!lisse liegen mir bislang nicht vor.
Ich rufe nun die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Herbert Jullien (CDU), Sozialversicherungspflicht für Aufwandsentschädigungen an Feuerwehrleute aufgr!Jnd der Neuregelung der 630-Mark-Beschäftigungsverhältnisse be
wehrleute gezahlte Aufwandsentschädigung als Arbeitsentgelt zu betrachten ist und somit entspr~chende Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind?
2. Um wie viele Fälle hand(i!lt es sich in Rheinland-Pfalz, und in welcher. Größenordnung sind bisher Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden bzw. in welcher Höhe werden Beiträge zur Sozialversicherung fällig?
3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass durch die Neuregelung der 630-Mark-Beschäftigungsverhältnisse nicht nur das Engagement der freiwilligen Feuerwehren, sondern auch die Arbeit vieler ehrenamtlich Tätiger in Vereinen erhebli_ch beeinträchtigt wird?
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Fragen des Abgeordneten Herbert Jullien beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1: Diese Frage nach der Sozialversicherungspflicht für Aufwandsentschädigungen an Feuerwehrleute ist differenziert zu beantworten. Nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zählen zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungengelten nicht alsArbeitsentgelt.
Die an ehrenamtliche Mitglieder der freiwilligen Gemeindefeuerwehren gezahlten Aufwandsentschädigungen sind gemäß Einkommensteuergesetz steuerfrei, soweit nicht festge
stellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt-werden oder den Aufwand, der den ehrenamtlich Tätigen erwächst, offenbar übersteigen. Wenn dies also nicht festgestellt wird, sind die.se Aufwandsentschädigungen· steuerhei.
zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit mit der gezahlten Entschädigung tatsächlich steuerlich relevanter Aufwand erstattet wird, sind diese Entschädigungen ohne Nachweis des steuerlichen Aufwands gemäß den Lohnsteuerrichtlinien regelmäßig in Höhe von einem Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens aber in Höhe von 50 DM im Monat, steuerfrei. Gleichzeitig steht es jedem Steuerpflichti-·
·gen offen, anstelle dieser Vereinfachungsregelung seine tatsächlichen Werbungskosten geltend zu machen und steuerwirksam in Abzug zu bringen.
Bei bestimmten Funktionsträgern der Feuerwehr- um diese handelt es sich offensichtlich im Besonderen- kommt neben
der vorgenannten Drittelregelung auch eine Steuerbefreiung im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes mit dem Jahreshöchsthetrag von 3 600 DM in Betracht, soweit sie auch als Ausbilder ·tätig· werden. Hierzu gehören insbesondere Kreisfeuerwehrinspekteure, Wehrleiter, Wehrführer und Jugendfeuerwehrwarte.
Zur Ermittlung, in welchem Umfang die jeweiligen Funktionsträger gemessen an ihrer gesamten Tätigkeit bei der Feuerwehr mit den Aufgaben eines Ausbilders betraut sind, wurden vom Finanzministerium in Abstimmung mit dem für die Feuerwehr zuständigen Innenministerium Prozentsätze festgelegt, die sich je nach Funktion zwischen 15 und 100% bewegen. Eine Rangfolge zwischen den beiden angesprochenen Steuerbefreiungsvorschriften besteht nicht. Es kann dal;ler stets die für den ehrenamtlich Tätigen günstigste Reihenfolge gewählt werden.
Zu Frage 2: Zur Frage, wie viel Fälle es in Rheinland-Pfalz sind, muss ich Ihnen sagen, Herr Abgeordneter Jullien, der Landesregierung liegen keine Angaben darüber vor, in welcher Größenordnung die kommunalen Aufgabenträger bisher Sozialversicherungsbeiträg-e abgeführt haben bzw. nach der Neuregelung der 630-Mark-Beschäftigungsverhältnisse abzuführen haben. Angaben wären nur mithilfe einer Erhebung bei allen Landkreisen, Städten und Gemeinden sowie bei den verschiedenen Sozialversicherungsträgern zu erhalten. Darauf musste wegen des hohen Verwaltungsaufwands verzichtet werden.
Die Fragen 3 und 4 möchte ich wie folgt beantworter): Das Ehrenamt in Rheinland-Pfalzhat für die Landesregierung bekanntermaßen einen besonderen Stellenwert. Aus diesem Grund hat die Landesregierung vielfältige Aktivitäten unternommen, um mögliche Belastungen für die ehrenamtliche Betatigung als Konsequenz der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zu vermeiden. Im März fand eine Veranstaltung statt, bei der es um das Ehrenamt im Steuer- und Spendenrecht ging. Weitere Veranstaltungen folgen in Kaiserslautern, Koblenz. und Trier. Dabei sollen die ehrenamtlich Tätigen pragmatisch beraten werden, wie sie· ihre Vergütungen, die in der Regel keine sehr herausragende Größenordnung haben, möglichst ste~ergünstig und dabei völlig legal erhalten können.
Durch die Erhöhung der so genannten Übungsleiterpauschale von 2 400 DM auf 3 600 DM jährlich wurden vom Bundesgesetzgeber bereits steuerliche Erleichterungen geschaffen, die auch das sozialversicherungsrechtlich maßgebende Entgelt oder Einkommen reduzieren. Von dieser Regelung kann zwar ein beträchtlicher Teil der Betroffenen profitieren, gleichwohl werden weitere Forderungen nach Entlastungen erhoben. Nach Hinweisen aus dem Sport wurde unter der Federführung des Ministeriums des lnnern und für Sport unter
Beteiligung des Arbeitsministeriums und des Finanzministeriums eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich eingehend mit der geschilderten Problematik auseinander gesetzt hat. Diese Ar
beitsgruppe hat vorgeschlagen, eine dem Steuerrecht vergleichbare vereinfachte Behandlung auch im Sozialversicherungsrecht zu finden. Übungsleiter eines Vereins werden nämlich steuerlich als Freiberufler behandelt, wenn sie nicht mehr als sechs Stunden in der Woche tätig sind.
minister und mit dem Arbeitsminister voll inhaltlich abgestimmt ist, wurde der Bundesarbeitsminister gebeten, zu prüfen, ob die steuerliche Beurteilung auch auf die Sozialversicherung übertragen werden kann. Eine geringfügige Tätigkeit in beschriebener Weise soll dann auch sozialversicherungsrechtlich als freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit behandelt werden und nicht automatis"Ch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmertätigkeit dem Hauptei nkom
11Jen zugeschlagen werden. Das sind doch die Probleme durci;J die Neuregelung der 630-Mark-Beschäftigungsverhältnisse.
arbeitsminister hat noch nicht geantwortet, aber ich denke, die Landesregierung wird auch auf anderen Wegen, zum Beispiel durch Bundesratsinitiativen und durch Initiativen auf Fachministerkonferenzen dieses Anliegen weiter verfolgen und hofft auf die Unterstützung anderer Länder.