Dabei ist natürlich eine Stärkung von Informations- und Kontrollrechten der Inhaber der Chipkarten unbedingt notwendig. Ob die Rechte, die die Betroffenen in § 35 des Entwurfs bekommen, ausreichen, wird sich erst in der Anwendung zeigen. Meine Damen und Herren, wir betreten Neuland und begrüßen es daher, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz in seinem letzten Tätigkeitsbericht angekündigt hat, dass der nächste Bericht noch etwas umfangreicher sein wird und die Bewährung dieser neuen Rechte, also die Bewährung der Chipkarten, prüfend begleiten will.
Meine Damen und Herren, zum Schluss komme ich noch zu unserem kleinen, aber wichtigen Änderungsantrag. Ich habe dies natürlich in der Diskussion im Innenausschuss angekündigt. Wir haben darüber diskutiert, und der Vorschlag wurde von neuem und sehr gut begründet vom Datenschutzbeauftragten dargelegt. Sie hätten diese Möglichkeit ohne Weiteres auch aufnehmen können, Herr Pörksen.
Meine Damen und Herren, insofern ist es keine Überraschung. Wir haben ausdrücklich den Wortlaut gewählt, wie er im Datenschutzgesetz in Schleswig-Holstein zu finden ist, weil wir glauben, dass dies zeigt, dass sich diese Dinge sehr bewährt haben.
Es gibt nach wie vor keine Einigung zwischen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Justizminister in dieser Frage. Es stellt sich die Frage: Wie weit reicht die Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten
Ich will nicht verhehlen – Herr Pörksen, das sagten Sie auch –, dass es diese Kontroverse auch in den anderen Bundesländern gibt. Aber natürlich kann auch ein Bundesland allein agieren. Schleswig-Holstein hat das gezeigt.
Die eindeutige Formulierung dort heißt: „Die Gerichte und der Landesrechnungshof unterliegen seiner“ – also des Landesdatenschutzbeauftragten – „Kontrolle, soweit sie nicht in richterlicher Unabhängigkeit tätig sind.“
Ich denke, dies ist eine einfache und klare Formulierung, mit der auch deutlich wird, dass die Beschränkung der Prüfkompetenz des Landesdatenschutzbeauftragten einzig und allein den Zweck hat, den grundgesetzlich besonders geschützten Bereich der richterlichen Unabhängigkeit von Kontrolle fern zu halten. So heißt es auch in der Entschließung der Datenschutzbeauftragten vom Oktober 1998.
Es muss für den Landesdatenschutzbeauftragten auch möglich sein, bei den Gerichten zu kontrollieren, ob die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen wurden und auch eingehalten werden.
Meine Damen und Herren, wir stehen den vorgeschlagenen Änderungen im Datenschutzgesetz aufgeschlossen gegenüber. Wir hätten uns gewünscht, dass unser Änderungsantrag noch dazukommt. Ich finde, es würde damit eine runde Sache, weil damit auch eine wichtige Kritik des Landesdatenschutzbeauftragten aufgenommen würde. Leider hat Herr Pörksen schon gesagt, dass er dem nicht zustimmen wird. Ich bitte daher um Verständnis, dass wir uns bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf der Stimme enthalten werden.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Von meinen Vorrednern wurde schon angesprochen, dass das Thema der Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften nicht zu den sehr spannenden Themen gehört. Es ist mehr ein trockenes Thema, aber es hat diese Bewertung eigentlich nicht verdient. Ich möchte das unterstreichen, was meine Vorredner, beispielsweise auch Herr Bischel, gesagt haben, es geht um einen Bereich, der, wenn auch nicht vordergründig, aber spätestens bei Betroffenheit für jeden Bürger tief in seine Freiheitsrechte eingreifen kann. Von daher ist dieses Thema der heutigen Aussprache ein Thema, das uns Liberalen sehr wichtig ist.
Meine Damen und Herren, ich finde es sehr erfreulich, dass wir im Unterschied zu den vorhergehenden etwas aufgeregten Diskussionen zum Haushalt jetzt in ein etwas ruhigeres Fahrwasser gekommen sind. Dies macht auf die Zuschauertribüne den Eindruck, dass man sich hier nicht nur streiten kann, sondern dass es auch Bereiche gibt, in denen man im Großen und Ganzen durchaus einer Meinung ist.
Meine Damen und Herren, ich begrüße es sehr, dass dem Landesgesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften heute in dieser Plenardebatte ein der Materie gebührender Zeitraum eingeräumt wurde, nachdem dieses Thema in der ersten Debatte im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen nicht unbedingt angemessenen Niederschlag finden konnte.
In unserer zunehmend vernetzten Gesellschaft kommt dem Datenschutz eine immer größere Bedeutung zu. Gerade die rasante Entwicklung der modernen Kommunikations- und Informationstechnologie gebietet es, verfassungsrechtlich gebotene Schranken zum Schutz des Einzelnen zu installieren und aufrechtzuerhalten. Wir als FDP unterstützen deshalb generell nicht nur den Erhalt, sondern auch den Ausbau datenschutzrechtlicher Bestimmungen. (Beifall bei FDP und SPD)
Meine Damen und Herren, in diesem Zusammenhang begrüßen wir es natürlich, dass die Anregungen der letzten Legislaturperiode aufgegriffen wurden und der Bundesgesetzgeber im Mai vorigen Jahres das Bundesdatenschutzgesetz an die EU-Datenschutzrichtlinien angepasst hat. Diese Anpassungen, die uns heute beschäftigen, haben zur Novellierung des Gesetzes auf Landesebene geführt. In diesem Zusammenhang steht zur Diskussion, dass die Rechte rheinland-pfälzischer Bürgerinnen und Bürger beim Umgang mit ihren personenbezogenen Daten weiterhin wirksam geschützt werden können.
Herr Kollege Bischel, dieser Punkt war der einzige, der ein wenig strittig war. Ich sage nur: Gut Ding will Weile haben. Wir sollten auch das ganz gelassen sehen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, darüber hinaus muss der rasanten Entwicklung in einer immer undurchsichtiger werdenden Welt technischer Möglichkeiten Rechnung getragen werden. Für einzelne moderne Inform ations- und Kommunikationstechniken, wie beispielsweise elektronisch lesbare Chipkarten im Gesundheitswesen, müssen insoweit die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Auf diese speziellen Neuerungen möchte ich an einer anderen Stelle meiner Rede noch einmal eingehen.
Meine Damen und Herren, Datenschutz in RheinlandPfalz wird von allen Beteiligten weitgehend akzeptiert. Ich sagte schon, wir sind in den meisten Dingen einer Meinung, auch wenn die etwas fundamentalistischere Position der GRÜNEN hier keine allgemeine Zustimmung findet, Frau Kollegin Grützmacher.
Wir können uns aber der Unterstützung des zu Recht hochgelobten Herrn Professor Dr. Rudolf als Datenschutzbeauftragten gewiss sein.
Das ist richtig. Ich erkenne auch die unterschiedliche Position an. Ich teile sie aber nicht. Dafür bitte ich umgekehrt auch um Verständnis.
Meine Damen und Herren, ich bin nun bei einem Thema, das mir auch wichtig ist. Im Rahmen der Beratung des Gesetzesvorhabens wurde in der Vergangenheit schon ausgeführt, Herrn Professor Dr. Rudolf gebührt ausdrücklich Dank dafür, dass er dafür gesorgt hat, dass auch zuerst kontrovers diskutierte Probleme wie so oft letztlich einvernehmlich gelöst werden konnten. Für diese geleistete Arbeit bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse in der Praxis möchte ich Herrn Professor Dr. Rudolf im Namen der gesamten FDP-Landtagsfraktion herzlich meinen Dank aussprechen. (Beifall der FDP, der SPD und vereinzelt bei der CDU)
Der Tätigkeitsbericht droht noch fülliger zu werden. Ich möchte es allerdings nicht so sagen, sondern versprechen, dass er noch umfangreicher wird. Er gibt uns immer wieder umfassende und fachlich kompetente Beratung. Meine Damen und Herren, ich kann Ihnen nur empfehlen, in dieses Glossar Einblick zu nehmen. Das, was vordergründig trocken wirkt, bietet vielfach tiefe Einblicke in sehr lebensnahe Bereiche.
In diesen Dank schließe ich auch ausdrücklich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, die in ihrer täglichen Arbeit mögliche Eingriffe in das informationelle Selbs tbestimmungsrecht der rheinland-pfälzischen Bürger verhindern. Vielen Dank dafür.
Meine Damen und Herren, ich verbinde dies gleichzeitig mit der Hoffnung, dass es auch künftig gelingen wird, die schutzwürdigen Interessen unserer Bevölkerung in diesem sensiblen Bereich der Datensicherheit nachhaltig abzusichern. Selbstverständlich ist auch, dass wir in diesem Bemühen jeder Überfrachtung entgegenwirken müssen. Die Diskussion um die Sicherheitsgesetzgebung nach dem 11. September 2001 hat gezeigt, ein Teil der Datenschutzdiskussion wird immer wieder die Suche nach der entsprechenden Balance sein.
„Panta rhei“, alles fließt, dies gilt natürlich auch für die technische Revolution, die die Datenverarbeitung und die Übertragung relevanter Persönlichkeitsdaten revolutioniert.
Meine Damen und Herren, trotz dieser Entwicklung muss für uns von der FDP grundsätzlich jeder so weit wie möglich über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst bestimmen können.
Ein Beispiel dafür ist die Diskussion um die Chipkarte bzw. den elektronischen Gesundheitspass. Wir haben
Wert darauf gelegt, dass jeder Bürger nach freiem Willen entscheiden kann, ob seine Vorerkrankungen oder auch verordnete Medikamente Dritten gegenüber offenbart werden. So etwas ist nicht auf dem Zwangsweg anzuordnen. Wir wollen, dass unsere Bürger in ihren individuellen Freiheitsrechten geschützt werden. Für uns Liberale stehen Freiheit und Freiwilligkeit so weit wie möglich und so weit wie sinnvoll an erster Stelle.
Meine Damen und Herren, die FDP hat in dem Zusammenhang Wert darauf gelegt, dass dieser Freiwilligkeitsaspekt bei der Einführung der elektronisch lesbaren Chipkarte auf Bundesebene mit Berücksichtigung fand. Ich versichere Ihnen, wir werden weiter mit Argusaugen darauf achten, dass dies so bleibt.
Meine Damen und Herren, die Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz können sicher sein, dass der Datenschutz bei der Kommission, aber auch bei der Koalition und bei uns Liberalen in guten Händen ist. Daran wird sich auch künftig nichts ändern.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit Blick darauf, dass das heute zur Abstimmung stehende Landesgesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Haushaltsplanberatungen nur sehr kurz von mir mit einem Satz im Parlament angesprochen werden konnte, möchte ich für die Landesregierung die Intention des Gesetzes und seine wesentlichen Inhalte noch einmal zusammenfassen.
Am 13. Dezember 1995 ist die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in Kraft getreten. Diese EG-Datenschutzrichtlinie konkretisiert und ergänzt die vom Deutschen Bundestag bereits im Jahr 1985 in das innerstaatliche Recht umgesetzte Datenschutzkonvention des Europarates aus dem Jahr 1981. Die Datenschutzrichtlinie dient der Schaffung eines einheitlichen Datenschutzniveaus in der gesamten Europäischen Union. Da sie insbesondere den Daten- und Informationsaustausch innerhalb des Europäischen Binnenmarkts erleichtern soll, war zu ihrer Umsetzung in innerstaatliches Recht vor allen Dingen wichtig, dass wir das für die Privatwirtschaft geltende Bundesdatenschutzgesetz anpassen.
Nachdem mit der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2001 das Bundesrecht geändert worden ist, erfolgt mit dem nunmehr vorliegenden Ge
setz die Anpassung des Landesrechts. Im Interesse eines möglichst einheitlichen Datenschutzrechts in Deutschland war in Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz von einer früheren Änderung des Landesrechts abgesehen worden. Herr Abgeordneter Bischel, das war die Begründung.
Ein wichtiger Grund für das Zuwarten der Umsetzung der Richtlinie war auch, dass das geltende Landesdatenschutzgesetz erst im Jahr 1994 umfassend novelliert worden war und dabei eine Reihe der damals schon vorliegenden Änderungsvorschläge der EU-Kommission berücksichtigt worden ist.
Das in Rheinland-Pfalz geltende Landesdatenschutzgesetz ist insoweit ein modernes Gesetz, das sich in der Praxis bewährt hat und einen festen Platz im Verwaltungshandeln der Behörden des Landes und der Kommunen einnimmt.