Walter Zuber
Sitzungen
14/1
14/3
14/4
14/5
14/11
14/12
14/14
14/15
14/16
14/17
14/18
14/19
14/22
14/25
14/26
14/27
14/29
14/30
14/32
14/33
14/35
14/37
14/38
14/39
14/43
14/45
14/47
14/48
14/49
14/50
14/52
14/53
14/58
14/59
14/60
14/61
14/64
14/66
14/67
14/68
14/69
14/71
14/72
14/73
14/74
14/75
14/76
14/78
Letzte Beiträge
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Juni des Jahres 2002 wurde in diesem hohen Haus das sechste Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften verabschiedet, dem nunmehr ein Weiteres folgen soll.
Daran und durch die Tatsache, dass auch in der Zwischenzeit eine Reihe von Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften durch andere Landesgesetze vorgenommen wurde, wird deutlich, dass sich das öffentliche Dienstrecht in einem permanenten Anpassungs- und Weiterentwicklungsprozess befindet, der neuen gesellschaftlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen Rechnung trägt.
Ein wesentliches Leitmotiv des jetzigen Entwurfs kreist um den Themenkomplex „Arbeitskraft und Lebensarbeitszeit“. Es geht darum, weitere Potenziale zur Entlastung der überstrapazierten öffentlichen Kassen auszuschöpfen.
Zu nennen ist in diesem Zusammenhang zunächst die Bestimmung des Landesbeamtengesetzes, die es in Abkehr vom früheren Prinzip des „Alles oder nichts“ gestattet, Beamtinnen und Beamte, die über eine nur noch begrenzte Dienstfähigkeit verfügen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiter zu verwenden. Diese Regelung war aus rahmenrechtlichen Gründen bis zum Ende dieses Jahres befristet, nach Öffnung des Rahmenrechts kann und soll sie nun unbefristet zur Verfügung stehen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einrichtung einer zentralen medizinischen Untersuchungsstelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Sie soll
künftig in allen Fällen, in denen sich bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und -beamten die Frage der Diens tunfähigkeit oder der eingeschränkten Dienstfähigkeit stellt, gutachterlich tätig werden.
In verfahrensmäßiger Hinsicht verbindet sich hiermit ein erheblicher Beschleunigungseffekt, weil die neben der begutachtenden Stelle vorhandene bisherige medizinische Verbindungsstelle, die zur Erhöhung der Qualität und Plausibilität der Gutachten geschaffen wurde, als zusätzlich zu beteiligende Ebene entfallen kann.
Im Übrigen verspreche ich mir von einer zentralen Instanz, die für eine Vielzahl gleichartiger Fallgestaltungen zuständig ist, einen noch höheren Qualitätsstandard der Gutachten, die für die Entscheidungen über vorzeitige und damit kostensteigernde Ruhestandsversetzungen maßgebende Bedeutung haben. Der in besonderer Weise benötigte arbeitsmedizinische Sachverstand kann hier weit intensiver und effizienter vorgehalten werden als bei den jetzigen dezentralen Strukturen.
Schließlich soll die ebenfalls aus rahmenrechtlichen Gründen nur bis Jahresende bestehende Möglichkeit, den sich bis zum Ruhestand erstreckenden so genannten Altersurlaub bereits ab der Vollendung des 50. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen, entfristet werden. Es wäre zu begrüßen, wenn sich dadurch die eine oder andere Möglichkeit einer Neueinstellung oder aber der früheren Realisierung von Rationalisierungsmaßnahmen eröffnen würde.
Verlängert werden soll außerdem der für den Ausgleich von Mehrarbeit zur Verfügung stehende Zeitraum, und zwar von drei Monaten auf ein Jahr. Dieses Mehr an Flexibilität erleichtert den Abbau von Überstunden im Einklang mit den jeweiligen dienstlichen Erfordernissen und reduziert damit die Zahl der Fälle, in denen aus zwingenden dienstlichen Gründen nur die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung übrig bleibt.
Über die Festlegung eines Höchstalters für die Übernahme in das Beamtenverhältnis soll in Zukunft verzichtet werden. Das Lebensalter ist allein genommen kein Kriterium für Leistung und Eignung.
Erst wenn die noch mögliche Dienstzeit und die daran anschließende Versorgungslast unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände nicht mehr in einem ausgeglichenen Verhältnis stünden, ist eine Altersbegrenzung erforderlich. Der geeignete Standort hierfür ist allerdings auf der haushalts- und nicht auf der dienstrechtlichen Ebene zu suchen.
Im Hinblick auf das Landesbeamtengesetz ist noch zu ergänzen, dass von der generellen Pflicht zur Stellenausschreibung die Stellen der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofs ausgenommen werden soll, die bekanntlich nach Artikel 120 Abs. 2 Satz 3 unserer Verfassung durch den Landtag zu wählen sind.
Diese Klarstellung ist angezeigt, weil die Wahl auf Vorschlag des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräs identin ohne Aussprache erfolgt.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs hat die Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes in einigen Punkten zum Gegenstand. Erwähnen möchte ich hier insbesondere die Wählbarkeit von Teilzeitbeschäftigten zu personalvertretungsrechtlichen Gremien, einer Gruppe von Beschäftigten also, der in aller Regel weitaus mehr Frauen als Männer angehören.
Der erforderte Beschäftigungsumfang von bislang mindestens einem Drittel der für die Dienstelle geltenden Arbeitszeit soll für die Wählbarkeit künftig ohne Bedeutung sein. Eine schon mit europarechtlichen Bestimmungen nicht zu vereinbarende mittelbare Diskriminierung von Frauen wird damit vermieden.
Ebenfalls bei der Wählbarkeit, und zwar zu den Jugendund Auszubildendenvertretungen, angesiedelt ist die Herabsetzung des Mindestalters vom vollendeten 18. auf das vollendete 16. Lebensjahr. Damit wird den Jugendlichen dieser Altersgruppe der Zugang zu ihrer spezifischen Interessenvertretung eröffnet.
Meine Damen und Herren, die übrigen noch vorgesehenen Änderungen sind überwiegend klarstellender oder redaktioneller Art oder aber sie verfolgen, wie etwa der Verzicht auf eine gesonderte Verjährungsregelung des Landesbeamtengesetzes für Ansprüche auf Geldleistungen, das Ziel der Deregulierung und damit ein wichtiges Anliegen, dass die Landesregierung – wie Sie wissen – mit Entschlossenheit und Stetigkeit verfolgt.
Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit zur nachmittäglichen Stunde.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten! Zum Thema „Pfalzarena“ hat die Stadtverwaltung Kaiserslautern per Telefax am Freitag, dem 18. Juni 2004, um 15:55 Uhr ein Schreiben an den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier gerichtet, in dem der Oberbürgermeister das Vorhaben vorstellt und ein Gesprächsangebot unterbreitet.
Am 21. Juni 2004 ging der Brief im Original einschließlich der Entwürfe eines Erbbaurechtsvertrags, eines Mietvertrags, eines Managementvertrags und zweier Gesellschaftsverträge bei der ADD ein.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 hat Herr Präsident Dr. Mertes Herrn Oberbürgermeister Dr. Deubig darüber informiert, dass er gern zu einem Gespräch zur Verfü
gung stehe, aber zunächst eine Vorprüfung der eingereichten Unterlagen vornehmen lassen wolle.
Bei der Prüfung der Papiere wurde festgestellt, dass die maßgeblichen Beschlussvorlagen, Beschlüsse und Niederschriften zu dem Vorhaben nicht vorgelegt worden waren. Die genannten Unterlagen wurden deshalb mit Schreiben der ADD vom 22. und 30. Juni 2004 bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern angefordert.
Dies vorausgeschickt darf ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten:
Zu Frage 1: Das Gespräch zwischen Herrn Präsidenten Dr. Mertes und Herrn Oberbürgermeister Dr. Deubig kann stattfinden, sobald die Vorprüfung abgeschlossen und eine fundierte Sachdiskussion möglich ist. Dies setzt voraus, dass die Projektunterlagen vollständig sind.
Zu Frage 2: Die vergaberechtlichen Erfordernisse werden gegenwärtig von der ADD geprüft. Die Unters uchung dauert noch an.
Zu Frage 3: Zur Notwendigkeit der Veranstaltungshalle führt Herr Oberbürgermeister Dr. Deubig in seinem Schreiben an Herrn Präsidenten Dr. Mertes vom 18. Juni 2004 Folgendes aus – ich zitiere –: „Das Vorhaben wird als unverzichtbar für die nachhaltige Stärkung des Oberzentrums Kaiserslautern angesehen. Es wird ein bisher in Kaiserslautern nicht darstellbares Angebot im Bereich von Kultur, Unterhaltung, Sport und Tagungswesen ermöglichen.“
Zu Frage 4: Zur Frage der Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen Konzeption für die Errichtung und den Betrieb der Pfalzarena gibt Herr Oberbürgermeister Dr. Deubig in seinem Schreiben an Herrn Präsidenten Dr. Mertes vom 18. Juni 2004 Folgendes an – ich zitiere –: „Auf die Dauer von 30 Jahren werden sich die von der Stadt an die Betreibergesellschaft gewährten Zuschüsse auf insgesamt 38.340.000 Euro aufsummieren.
Hiervon abzusetzen ist der den Baukosten entsprechende Kapitalanteil von 20.500.000 Euro; denn nach Ablauf der Vertragszeit wird das Bauwerk entschädigungslos an die Stadt fallen. Es verbleibt somit ein Rest in Höhe von 17.840.000 Euro, der bei einer konventionellen Finanzierung den Zinszahlungen gleich käme. Legt man diesen Betrag auf die Laufzeit von 30 Jahren um, so entspricht dieser im Ergebnis einer Kreditfinanzierung zu einem Zinssatz von 2,83 %.“
In der Frage des Wirtschaftlichkeitsnachweises sieht die ADD weiteren Aufklärungsbedarf. Eine abschließende Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde ist erst nach weiterer Prüfung und Rücksprache mit der Stadt möglich.
So weit meine Anwort.
Herr Abgeordneter Marz, diese Darstellung des Herrn Oberbürgermeisters ist für meine Begriffe sehr allgemein gehalten und müsste deutlicher präzisiert werden. Ich sage es generell noch einmal: Es wird zunächst einmal die Aufgabe der Aufsichts- und Dienstleistungsbehörde sein, den Vorgang zu prüfen und zu bewerten.
Herr Abgeordneter Marz, auch hier darf ich darauf verweisen, dass es Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, dies exakt zu prüfen. Die Tatsache, dass bereits in diesen Schreiben der ADD darauf hingewiesen worden ist, dass es, um die Wirtschaftlichkeit prüfen zu können, weiterer Angaben und Unterlagen bedarf, weist darauf hin, dass man auf diese Sache ein besonderes Augenmerk legt.
Ursprünglich war das Angebot bis zum 30. Juni begrenzt. Das heißt, das wäre schon gelaufen. Gestern
war bekanntlich der 30. Juni. Ich habe gestern einer Rundfunkmeldung entnehmen können, dass das Angebot bis zum 13. Juli verlängert worden ist. Details darüber sind mir nicht bekannt. Der 13. Juli ist sicherlich bewusst gewählt worden; denn es ist nicht unbekannt geblieben, dass dann die Neukonstituierung des Kaiserslauterner Stadtrats erfolgt. Nach öffentlichem Bekunden einer Mehrheit im Stadtrat soll in der ersten Sitzung der bisherige Beschluss, auf den sich der Oberbürgermeister zu Recht berufen kann, aufgehoben werden.
Ich gehe nicht davon aus, dass ein solches Alternativangebot angefordert werden wird. Ich gehe allerdings davon aus – darauf habe ich schon einmal hingewiesen –, dass gerade die Frage der Wirtschaftlichkeit und der finanziellen Verkraftbarkeit durch die Stadt Kaiserslautern das entscheidende Kriterium für die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sein wird.
Herr Abgeordneter, die Frage werde ich Ihnen gern beantworten. Ich werde sie noch einmal prüfen lassen.
Herr Abgeordneter, diese Frage kann ich persönlich nicht beurteilen. Das ist eine Frage, die in der betreffenden Kommune – in diesem Fall in der Stadt Kaiserslautern – geprüft und untersucht werden muss. Im Übrigen ist das Ganze auch ein Stück kommunaler Selbstverwaltung.
Herr Abgeordneter, möglich ist alles.
Sie haben selbst darauf hingewiesen, dass der zeitliche Spielraum angesichts der Komplexität der Prüfung sehr gering ist. Ich will in der Öffentlichkeit – ich kann das im Detail nicht beurteilen – keine Aussage in dieser Richtung machen.
Herr Abgeordneter, ich habe meinerseits auf die Absichtserklärungen hingewiesen, die den Medien zu ent
nehmen war. Ich will mich an solchen Spekulationen nicht beteiligen. Das ist nicht Sache der Landesregierung.
Ich sage noch einmal klipp und klar: Eine solche Maßnahme mit weitgehenden finanziellen Auswirkungen vor dem Hintergrund der schwierigen Finanzlage der Stadt Kaiserslautern muss durch die Kommunalaufsicht sorgfältigst geprüft werden.
Die Zeit, die man dazu braucht, wird man auch beanspruchen müssen. Außerdem müssen die Unterlagen, die man für eine umfassende Prüfung benötigt, zur Verfügung stehen. Ich will mich nicht an Spekulationen beteiligen. Das ist eine kommunale Selbstverwaltung. Ich will mich auch nicht an Spekulationen beteiligen, inwieweit die Frist ausreichend ist oder nicht.
Ich spreche für die Landesregierung, Frau Abgeordnete. Ich habe natürlich eine persönliche Meinung, die werde ich aber nicht kundtun. Das ist nicht Aufgabe meines Amtes.
Zunächst einmal will ich klipp und klar sagen, dass der Oberbürgermeister der Stadt Kaiserslautern einen entsprechenden Ratsbeschluss hat und dabei ist, diesen Ratsbeschluss umzusetzen, solange er nicht durch einen neuen Ratsbeschluss aufgehoben worden ist.
Das geht alles seinen normalen und geordneten Gang. Ich habe es im Detail erläutert.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Weiland wie folgt beantworten.
Zu Frage 1: Wie wir alle wissen, ist es durchaus nicht unüblich, dass ehemalige Staatssekretäre nach ihrem Ausscheiden eine wie auch immer geartete Tätigkeit bei einem Wirtschaftsunternehmen aufnehmen.
Ich halte es persönlich allerdings für eine Frage des Stils und des politischen Fingerspitzengefühls, wenn Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmen eingegangen werden, dessen frühere Beratungstätigkeit für die öffentliche Verwaltung Gegenstand eines Untersuchungsausschusses war.
Aus rechtlichen Gründen sehe ich allerdings keine Möglichkeit, die von Herrn Staatssekretär a.D. Dr. Theilen aufgenommene Beratertätigkeit zu untersagen.
Gemäß § 77 Abs. 1 Landesbeamtengesetz hat ein Ruhestandsbeamter, der nach Beendigung des Beamten
verhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der alten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.
Staatssekretär a.D. Dr. Ernst Theilen wurde, wie bekannt, mit Ablauf des 18. Mai 2001 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2004 hat er gegenüber dem Ministerium des Innern und für Sport die Gründung eines Beratungsunternehmens in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Birkenfeld angezeigt.
Als Beratungsschwerpunkte wurden die Bereiche political engineering und Verwaltungsmodernisierung genannt. Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft bestünden unter anderem zur KD & M-Gruppe in Montabaur, die von Herrn Jürgen Olschewski geleitet wird.
Herr Olschewski war schon für das frühere Daten- und Informationszentrum, das DIZ, als Berater tätig. Gerade diese Beratertätigkeit war unter anderem Gegenstand des Untersuchungsausschusses 13/3 „DIZ“ des Landtags.
Staatssekretär a.D. Dr. Theilen war zum damaligen Zeitpunkt Vorsitzender des Verwaltungsrats des DIZ. Gemäß § 77 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes ist einem Ruhestandsbeamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Mit einem solchen Verbot soll sichergestellt werden, dass das von dem Beamten erworbene Amtswissen und seine Amtsautorität nach dem Ausscheiden aus dem Dienst nicht in eine Erwerbstätigkeit zum Schaden des Dienstherrn für private Zwecke genutzt wird.
Unter Erwerbstätigkeit ist dabei jede selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit zu verstehen, sofern sie auf Erwerb, das heißt, auf Geldeinkommen, Sach- oder Dienstleistungen gerichtet ist.
Für die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen und ein entsprechendes Verbot reicht die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung allerdings nicht aus, vielmehr muss bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich sein, das heißt, es muss ein vernünftiger Grund bestehen, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintritt. Sie haben gemerkt, ich habe einen Kommentar zitiert.
Die nunmehr von Herrn Staatssekretär a.D. Dr. Theilen angezeigte selbstständige Beratertätigkeit steht zwar inhaltlich auch im Zusammenhang mit seiner früheren dienstlichen Tätigkeit als Staatssekretär im Ministerium
des Innern und für Sport, es sind derzeit allerdings keine Anhaltspunkte erkennbar, die ein Verbot gemäß § 77 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes rechtfertigen könnten. Sollten entsprechende Erkenntnisse vorhanden sein, dann müssten diese an uns herangetragen werden.
Auch die bestehenden Geschäftsbeziehungen zu Herrn Olschewski lassen eine andere Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Herr Dr. Theilen in seiner früheren Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats an der Auftragsvergabe des DIZ an Herrn Olschewski bzw. dessen Unternehmen beteiligt war. Wie gesagt, ich habe eingangs meine persönliche Bewertung dazu gesagt.
Zu Frage 2: Es bestehen zwischen Mitarbeitern der Zentralabteilung des Ministeriums des Innern und für Sport und Herrn Staatssekretär a.D. Dr. Theilen lediglich dienstliche Kontakte aufgrund personalrechtlicher Zuständigkeiten.
Zu den Fragen 3 und 4: Nach dem Ergebnis der kurzfristig durchgeführten ressortweiten Umfrage sind nach 2001 weder vom Land noch von Firmen, an denen das Land beteiligt ist, Verträge mit Herrn Olschewski und dem Unternehmen KD & M Partner abgeschlossen worden.
Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit konnten allerdings einige Ministerien keine lückenlose Erhebung im Geschäfts- bzw. Aufsichtsbereich durchführen. Falls uns noch Erkenntnisse im Nachhinein mitgeteilt werden, erfolgt Ihre unverzügliche Unterrichtung, Herr Abgeordneter.
Ich kann das jetzt nicht exakt beantworten. Ich gehe davon aus, dass er 66 oder 67 Jahre alt ist.
Im Übrigen, verehrter früherer Vorsitzender der Datenschutzkommission, das war doch eine scherzhafte Bemerkung?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich freue mich darüber, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehr kurzfristig das Phänomen der geringen Wahlbeteiligung zum Thema dieser Aktuellen Stunde gemacht hat. Damit habe ich eines meiner Ziele erreicht, nämlich eine Diskussion über die geringe Wahlbeteiligung und ihre Ursachen in Gang zu bringen. Niemand sollte glauben, dass die Thematik mit der heutigen Aktuellen Stunde erledigt ist.
Seit mindestens einem Jahrzehnt entwickelt sich die Wahlbeteiligung bei uns in Deutschland rückläufig. Gerade am vergangenen Wochenende konnten wir in einigen Wahlbezirken bei Stichwahlen feststellen, dass sogar weniger als 20 % – der Minusrekord von 11,9 % ist genannt worden – der Wahlberechtigten sich beteiligten und von ihrem Wahlrecht Gebrauch machten.
Das halte ich für eine äußerst bedenkliche Entwicklung, insbesondere und nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass ich mir immer vorstelle, dass sich die Generation unserer Großväter und Großmütter massiv für ein freiheitliches und demokratisches Wahlsystem eingesetzt hat, manche dafür ins Gefängnis gegangen sind und wir auf das heutige Wahlrecht mit Fug und Recht stolz sein können.
Umso enttäuschender ist für mich – ich denke, für Sie alle als überzeugte Demokraten der Nachkriegsgeneration – das Verhalten eines Teils unserer Bürgerinnen und Bürger im Umgang mit ihrem Wahlrecht. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar.
In meinem kurzen Interview im Anschluss an die Stichwahl im Landkreis Alzey-Worms habe ich deshalb zugegebenermaßen etwas provokant den Vorschlag in die Diskussion gebracht, ob es sich nicht vielleicht lohne, über eine Wahlpflicht bei bestimmten Wahlen nachzudenken. Ich denke, dass dies nichts Abwegiges ist. Wir wissen, dass es in dem einen oder anderen Land in Europa eine Wahlpflicht gibt. Diese Länder machen damit deutlich, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht nur Rechte haben, sondern auch Pflichten.
Deshalb ist der zweite Teil der Überschrift in Ihrem Antrag zur Aktuellen Stunde so nicht haltbar. Es gibt keinen ausgearbeiteten Vorschlag von mir, sondern das war meine persönliche Auffassung.
Soweit es mir nunmehr gelungen ist, hierüber eine Diskussion insbesondere bei denjenigen, die dazu berufen sind, nämlich in den politischen Parteien, zu entfachen, bin ich sehr froh darüber; denn neben der moralischen Verpflichtung der Bürgerinnen und Bürger, an unserem Gemeinwesen mitzuwirken, ist es insbesondere auch die Aufgabe der Parteien aufgrund unseres grundgesetzlichen Auftrages, an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
Bei meinem Vorschlag, über eine Wahlpflicht nachzudenken, war ich mir natürlich völlig darüber bewusst, dass dies ohne eine grundgesetzliche Änderung nicht möglich ist, obwohl es unter Juristen auch hierzu unterschiedliche Auffassungen gibt. Daher ist es mein Petitum, dass alle demokratischen Parteien darüber nachdenken müssen, wie sie auf diese schlechte Wahlbeteiligung reagieren.
Soweit die GRÜNEN fordern, die Bürger noch stärker an den Entscheidungen zu beteiligen, habe ich mich bereits in der Landtagssitzung vom 28. April 2004 kritisch zu diesem Vorschlag geäußert. Ich will dies noch einmal ganz kurz begründen. Damals habe ich darauf hingewiesen, dass ein Bürgerentscheid, der die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat, die Bürgerschaft in vergleichbarer Weise repräsentieren sollte, so wie das eine Mehrheit im Rat täte. Damals habe ich unterstellt, dass ausgehend von einer Wahlbeteiligung von 50 % bei einer Kommunalwahl ein Ratsbeschluss mindestens 25 % der Bürgerschaft repräsentiert. Aus diesem Grund sollte man bei einer eventuellen Senkung des Quorums sehr sorgfältig die Frage der Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der repräsentativen Demokratie überprüfen. Meine Damen und Herren, es darf schließlich auch nicht so sein, dass eine politisch engagierte Minderheit die gewählten Vertretungsorgane nach Belieben übergehen kann.
Soweit die GRÜNEN das Problem der geringen Wahlbeteiligung mit einer verstärkten Bürgerbeteiligung,
womöglich auch – darüber ist auch diskutiert worden – unter Absenkung des Quorums angehen wollen,
halte ich dies für höchst problematisch und wenig zielführend. Das ist auch nicht zielführend im Zusammenhang mit dem, was wir derzeit diskutieren.
Zum einen würde unsere repräsentative Demokratie weiter ausgehöhlt. Zum andern würde die Akzeptanz von Entscheidungen auch nicht größer werden; denn auch die Beteiligung an den bisherigen Entscheidungen war äußerst gering. Ob ein Mehr an Wahlmöglichkeiten die Wählerzahlen ansteigen lässt, halte ich zumindest für äußerst fragwürdig. Man kann sogar in die umgekehrte Richtung argumentieren, zumal wir in RheinlandPfalz in den vergangenen Jahren durch die Einführung der Urwahlen sowie durch das Kumulieren und Panaschieren zusätzliche Möglichkeiten geschaffen haben.
Der Lösungsansatz der CDU, den Wählerinnen und Wählern die Wahlzettel bei Kommunalwahlen nach Hause zu schicken, ist kein neuer Vorschlag. Wir haben darüber bereits vor einigen Jahren debattiert. Damals sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solches Verfahren mit dem Gebot der geheimen Wahl zumindest in Konflikt steht. Selbst wenn man über diese Hürde springen würde, zeigen jedoch die Ergebnisse in BadenWürttemberg, wo seit einigen Jahren diese so genannte Wahlmöglichkeit am Küchentisch gängige Praxis ist, dass sie auch nicht dazu beiträgt – die Zahlen sind von Herrn Pörksen genannt worden –, die Bürger zum Wahlgang zu motivieren.
Meine Damen und Herren, die Politik – lassen Sie mich dies abschließend feststellen – muss deshalb eine Diskussion um die Wahlbeteiligung anstoßen. Dieses Ziel dürfen wir nicht aus den Augen verlieren. Wir sollten alle gemeinsam dafür Sorge tragen, dass sich die Bürgerinnen und Bürger selbst nicht ihrer Grundlage für die Herrschaft des Volkes, wie Demokratie übersetzt heißt, berauben. Wir sollten also die Frage, wie wir eine höhere Wahlbeteiligung erreichen, als einen Dauerauftrag an uns ansehen. Vor allen Dingen sollten wir diese Frage auch bei dem einen oder anderen relevanten Gesetzentwurf bedenken.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Bereits in der letzten Plenarsitzung haben die Fraktionen weitgehend übereingestimmt, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um
den derzeitigen Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsfläche von 5 Hektar pro Tag zu verringern. Dabei wurde aber auch deutlich, dass es des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht bedurft hätte.
Einerseits verkennt die Forderung der GRÜNEN nach einem pauschalen Zielwert auch heute wieder die Komplexität des Themas. Andererseits sind entsprechende Maßnahmen bereits im Gang. Dies betrifft sowohl eine Reduzierung des Umfangs als auch qualitative Verbesserungen, die ich besonders betone, bei auch weiterhin notwendigen Inanspruchnahmen, was niemand bestreiten mag.
Die bislang hierzu veranlassten Maßnahmen habe ich bereits in der letzten Plenarsitzung erläutert. Ich brauche sie nicht zu wiederholen.
Ich habe ferner darauf hingewiesen, dass die Verringerung der Flächeninanspruchnahme ein wichtiges Teilziel einer nachhaltigen Raumentwicklung ist. Es ist aber eben nur ein Ziel. In der Raumordnung und in den Fachbereichen muss eine Abwägung mit den anderen Zielen der Nachhaltigkeit getroffen werden. Dazu gehören soziale und ökonomische Belange. Dass sich der Landtag dieser Notwendigkeit bewusst ist, wurde in der Mehrheit der Redebeiträge damals und heute deutlich.
Die Abwägung von konkurrierenden Belangen betrifft in erster Linie die Kommunen, sei es in Ausfüllung ihrer grundsätzlich gesicherten Selbstverwaltung, im Rahmen der Regionalplanung oder im Einzelfall bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sie bewegen sich dabei in dem durch die Landesregierung vorgegebenen rechtlichen Rahmen.
Hier ausschließlich restriktive Planung quasi von oben betreiben zu wollen, kann nicht zu dem gewünschten Erfolg führen. Darauf habe ich bereits hingewiesen und möchte dieser Feststellung heute einen besonderen Nachdruck verleihen. Dauerhaft wirksame Erfolge sind nur zu erzielen, indem regional passende Lösungen in Zusammenarbeit mit den einzelnen verantwortlichen Akteuren vor Ort erarbeitet werden. Aufklärung, Bewusstseinsbildung, Beratung und Unterstützung der kommunalen Entscheidungsträger durch die Landesverwaltung stehen deshalb an erster Stelle.
Vor diesem Hintergrund kommt der Rolle flankierender weicher Instrumente und informeller Verfahren zukünftig eine noch höhere Bedeutung zu. Das Landesinformationssystem des Statistischen Landesamtes sowie das Bodeninformationssystem des Ministerums für Umwelt und Forsten stellen dabei eine wichtige Informationsgrundlage dar.
Meine Damen und Herren, der Ministerrat hat am 27. April dieses Jahres den Auftrag zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsprogramms erteilt. Er wird zur Realisierung einer nachhaltigen Entwicklung erforderliche landesplanerische Ziele aufgreifen. Dazu gehören insbesondere:
1. Die Verbesserung bzw. Schaffung von Rahmenbedingungen zur Reduktion der quantitativen Flächeninanspruchnahme. Zum Beispiel ist die verstärkte Inan
spruchnahme der Innenentwicklung angesprochen worden. Hier sind insbesondere die Wiedernutzung von Industriebrachen, Flächen der militärischen Konversion bis hin zu nicht länger für den Bedarf erforderliche Flächen der Bahn und Post zu nennen.
Lieber Herr Kollege Braun, im Übrigen wird es auch zukünftig Zielabweichungsverfahren geben müssen. Auch aktuell gibt es diese Zielabweichungsverfahren, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Konversion. Das ist dort dringend notwendig, weil wir den Auftrag haben sicherzustellen, dass Arbeitsplätze für wegfallende militärisch geprägte Arbeitsplätze in diesen Regionen wieder entstehen können.
2. Die Schaffung von Rahmenbedingungen, um die Flächeninanspruchnahme qualitativ zu verbessern und insbesondere den Versiegelungsgrad zu mindern.
3. Die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Optimierung der weiterhin notwendigen Flächeninanspruchnahme. Dies geschieht in erster Linie durch die Förderung interkommunaler und regionaler Zusammenarbeit sowie der Konzentration der Siedlungsentwicklung auf geeignete zentrale Orte. Kirchturmpolitik hilft uns in diesem Zusammenhang nicht weiter.
4. Die Optimierung und Koordination vorhandener Förderprogramme und Wirkungskontrollen.
5. Der Aufbau eines differenzierten Flächenmonitorings, das insbesondere hinsichtlich der Neuinanspruchnahme von Flächen auszuwerten ist.
Meine Damen und Herren, der in Kürze erscheinende Raumordnungsbericht widmet dem Thema „Flächeninanspruchnahme“ eine besondere Aufmerksamkeit. Er weist in der Konsequenz ebenso auf die zukünftig hohe Bedeutung einer stärkeren Verzahnung von Wohnungswesen, Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung sowie die grundsätzlich steigende Bedeutung der Bestandsentwicklung hin. Dass dies der richtige Weg ist, zeigt der sich bereits verringernde Siedlungsflächenzuwachs.
Meine Damen und Herren, diesen Weg müssen wir auf allen Ebenen und insbesondere auf der kommunalen Ebene konsequent weiter beschreiten.
Damit kann er an Fahrt gewinnen, und zwar im Einklang mit der Sicherstellung der anderen ökonomischen und sozialen Notwendigkeiten der öffentlichen Daseinsvorsorge wie Arbeitsplätze, soziale Einrichtungen und anderes mehr.
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Folter ist in vielen Ländern der Erde leider noch eine weit verbreitete Praxis, obwohl fast 130 Staaten das Übereinkommen gegen Folter und – Herr Abgeordneter Bischel – andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 ratifiziert haben.
Dennoch sind wir immer wieder mit Berichten aus allen Teilen der Welt konfrontiert, dass Menschen, die sich im behördlichem Gewahrsam befinden, gefoltert, bedroht, erniedrigt oder sonst unmenschlich behandelt werden. Teilweise erfolgt dies auch von nicht staatlichen Gruppen, womöglich aber mit staatlicher Duldung.
Meine Damen und Herren, unabhängig von den Gründen, die zum Gewahrsam führen, kann es für mich niemals eine Rechtfertigung für Folter, für grausame oder unmenschliche Behandlung geben.
Es sind daher klare Grenzziehungen erforderlich. Es muss Staaten zusätzlich erschwert werden, Folter zuzulassen oder sogar systematisch anzuwenden. Diesem Ziel dient das Zusatzprotokoll zur UN-Anti-FolterKonvention. Letztere verpflichtet den Staat, dafür Sorge zu tragen, dass ein Verstoß gegen das Folterverbot möglichst verhindert, aufgeklärt und bestraft wird. Dies ist schon ein wichtiger Schritt gegen Folter und andere unmenschliche Behandlungen.
Ebenso bedeutsam sind aber Mechanismen der Vorbeugung, insbesondere regelmäßige und unabhängige Kontrollen. Das Zusatzprotokoll zur UN-Anti-FolterKonvention soll die Vorbeugung gegen Folter und erniedrigende Behandlung verbessern. Es sieht neben einem internationalen und unabhängigen Kontrollgrem ium zusätzlich die Schaffung nationaler Kontrolleinrichtungen vor. Es ermöglicht den Unterzeichnerstaaten, bereits vorhandene andere Kontrolleinrichtungen, wie es sie zum Beispiel für den Bereich der Justizvollzugsanstalten mit den Anstaltsbeiräten gibt, für diese Aufgaben einzusetzen. Das bitte ich zu beachten.
Deutschland hat sich in der UN-Generalversammlung intensiv für das Zustandekommen dieses Zusatzprotokolls eingesetzt. Es ist gesagt worden, bisher wurde es lediglich von 21 Staaten unterzeichnet und von drei
Staaten ratifiziert. Deutschland gehört zu den Staaten, die bislang noch nicht ratifiziert haben. Das Zusatzprotokoll tritt erst dann in Kraft, wenn es in 20 Staaten ratifiziert ist.
Es hat selbstverständlich unter anderem auch Auswirkungen auf den Polizeigewahrsam, dessen Anordnung und Vollzug in der alleinigen Verantwortung der Länder liegt. Die meisten Innenverwaltungen der Länder haben sich Anfang des vergangenen Jahres überwiegend ablehnend gegen die Zeichnung des Zusatzprotokolls geäußert. Die Länder haben zwar das mit dem Zusatzprotokoll verfolgte Anliegen uneingeschränkt begrüßt, hierfür aber in Deutschland keinen Bedarf gesehen. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Beachtung der Menschenrechte Gefangener in Deutschland ohnehin hohe Priorität genieße und bereits funktionierende unabhängige Kontrollmechanismen zum Beispiel im Bereich der Justiz vorhanden seien.
Außerdem nehme bereits der Ausschuss der Europäischen Anti-Folter-Konvention solche Kontrollen vor. Zudem müsste eine Kontrolleinrichtung, wie sie im Zusatzprotokoll vorgesehen sei, für den Polizeigewahrsam erst noch geschaffen werden, da entsprechende Einrichtungen hierfür nicht vorhanden sind.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich denke, die Notwendigkeit eines wirkungsvollen Vorgehens gegen Folter verlangt von uns, das heißt, von den Ländern, die bisher vertretene Auffassung zu ändern. Ich sehe mich in dem von allen Fraktionen getragenen Antrag, über den wir heute sprechen, darin eindrucksvoll bestätigt.
Das deutsche Zögern hinsichtlich der Unterzeichnung und der Ratifizierung des Zusatzprotokolls wirkt sich sehr nachteilig auf das Eintreten gegen Folter auf internationaler Ebene aus, obwohl sich Deutschland auf diesem Feld besonders stark engagiert. Durch die bisherige Nichtunterzeichnung steht die Glaubwürdigkeit von Deutschland hinsichtlich dieses Engagements auf dem Spiel. Im Interesse der wirksamen internationalen Bekämpfung von Folter und anderer unmenschlicher Behandlung sollte Deutschland das Zusatzprotokoll daher sehr zügig unterzeichnen und das Ratifizierungsverfahren einleiten.
Deutschland erhebt für sich den Anspruch auf untadelige Menschenrechtsstandards. Ich denke, das tut man durchaus zu Recht. Kontrollen, die nach dem Zusatzprotokoll auch in Deutschland stattfinden würden, könnten dies nur bestätigen. Um die Chancen für die alsbaldige Unterzeichnung und Ratifizierung des Zusatzprotokolls zu verbessern, habe ich diesen Punkt auf die Tagesordnung der Innenministerkonferenz der nächsten Woche setzen lassen. Dort möchte ich dafür werben, dass diejenigen Bundesländer, die sich bislang ablehnend geäußert haben, ihre Auffassung überprüfen und die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls durch die Bundesregierung unterstützen mögen.
Ich halte die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls nicht nur unter außenpolitischen Gesichtspunkten geboten, sie setzt auch ein wichtiges innenpolitisches Signal für die immer wieder und in jüngster Zeit verstärkt aufgekommene Diskussion über die Zulässigkeit von Folter in Ausnahmesituationen. Die Ratifikation und die Umsetzung des Zusatzprotokolls werden dem Eindruck entgegenwirken, in Deutschland könne Folter im Einzelfall erlaubt werden oder geduldet sein.
Ich bitte Sie deshalb herzlich, diesem Entschließungsantrag Ihre Zustimmung zu geben.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin, Frau Abgeordnete Spurzem, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Es ist zu diesem Gesetzentwurf schon alles gesagt worden, nur noch nicht von mir. Ich möchte es allerdings dabei bewenden lassen. Ich möchte mich sehr herzlich bei allen Fraktionen dieses hohen Hauses dafür bedanken, dass sie die Zustimmung zu diesem Gesetz signalisiert haben. Ich denke, das vorliegende Landesstiftungsgesetz ist ein weiteres wichtiges Signal der Politik an die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes, dass wir ein stiftungsfreundliches Gesetz geschaffen haben.
Frau Abgeordnete Grützmacher, es darf erwartet werden, dass sicherlich auch vor dem Hintergrund dieser neuen gesetzlichen Grundlage die Zahl der Stiftungen in Rheinland-Pfalz zunehmen wird.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in New York sind auch bei uns in Deutschland zahlreiche Gesetze geändert worden, um den Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus begegnen zu können.
Im Einzelnen wurden die Kompetenzen der Sicherheitsbehörden erweitert und die Zugehörigkeit zu einer ausländischen Terrororganisation unter Strafe gestellt. Darüber hinaus wurden die Sicherheitsmaßnahmen bei der Überprüfung des Personals auf Flughäfen verschärft und die Möglichkeit der Ausweisung von verdächtigen Personen erleichtert.
Die Anschläge vom 11. März dieses Jahres in Madrid und der islamistische Hintergrund, der diesen Gewaltakten zugrunde liegt, stellen alle demokratischen Länder erneut vor erhebliche Herausforderungen. Der Kampf gegen den Terror, der nunmehr mitten in Europa Angst und Schrecken unter den Menschen verbreitet, macht es notwendig, alles zu unternehmen, um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger auch in Deutschland zu gewährleisten. Dabei ist allen Verantwortlichen völlig klar, dass es in einer freiheitlichen Gesellschaft eine hundertprozentige Sicherheit niemals geben kann.
Auf der anderen Seite wäre es den Menschen und der Öffentlichkeit kaum zu vermitteln, wenn die Politik nicht alle ihr möglichen Maßnahmen ergreifen würde, um weitere Terrorakte mit derart verheerenden Folgen wie in New York oder in Madrid zu verhindern. Die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus und die dadurch ausgelöste tiefe Verunsicherung in der Bevölkerung macht es zunehmend schwieriger, einen angemessenen Ausgleich zwischen den zum Schutz der Bevölkerung notwendigen Maßnahmen und den in gleicher Weise verfassungsrechtlich garantierten Datenschutzrechten der Betroffenen zu gewährleisten.
Insoweit teile ich die Einschätzung des Landesbeauftragten für den Datenschutz, dass der Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zunehmend unter Druck stehen. Zusätzliche Einschränkungen müssen die Betroffenen dabei nicht nur im Rahmen der Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus hinnehmen, sondern auch in anderen Bereichen, wie beispielsweise bei der Sicherstellung einer sachgerechten Verteilung und einer effektiven Kontrolle der staatlichen Leistungen, die in den sozialen Sicherungssystemen erbracht werden.
Auch wenn vor diesem Hintergrund die Rahmenbedingungen für eine umfassende Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Berichtszeitraum von Oktober 2001 bis September 2003 deutlich schwieriger geworden sind, ist der Neunzehnte Tätigkeitsbericht einmal mehr ein Beleg für das besondere Engagement, mit dem sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Herr Professor Dr. Rudolf, und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Belange des Datenschutzes und damit für die Sicherung der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes einsetzen. Hierfür möchte ich ihm auch im Namen der Landesregierung ganz herzlich danken.
Meine Damen und Herren, in dem Bericht werden zahlreiche datenschutzrechtliche Einzelfragen behandelt, die
verdeutlichen, wie wichtig die Funktion des Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Gewährleistung des Datenschutzes bei den Behörden des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften ist.
In diesem Zusammenhang möchte ich vor allem die allgemeinen Hinweise und Empfehlungen erwähnen, die der Landesbeauftragte für den Datenschutz gemeinsam mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern herausgegeben hat und die eine wichtige Hilfe für die Praxis darstellen.
Der Tätigkeitsbericht macht zugleich deutlich, dass daneben die zahlreichen konkreten Vorschläge und Empfehlungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz von den betroffenen Verwaltungen ganz überwiegend berücksichtigt worden sind.
Ausschlaggebend hierfür war und ist nicht nur die hohe fachliche Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle, sondern auch der kooperative und partnerschaftliche Stil, der die Zusammenarbeit zwischen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf der einen und den Behörden des Landes und der Kommunen auf der anderen Seite prägt.
Aus dem Geschäftsbereich meines Hauses möchte ich dem Landesbeauftragten für den Datenschutz in diesem Zusammenhang ausdrücklich dafür danken, dass er mit seinen konstruktiven und immer an der Sache orientierten Vorschlägen einen wichtigen Beitrag für die letztlich erfolgreich durchgeführte Neuordnung des Meldewesens in Rheinland-Pfalz geleistet hat.
Das Spannungsverhältnis zwischen den notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung einer größtmöglichen Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger auf der einen Seite und den effektiven Schutz des Grundrechts auf Datenschutz auf der anderen Seite habe ich bereits angesprochen.
Insoweit verwundert nicht, dass ungeachtet der im Übrigen sehr guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und den Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der Novellierung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes einzelne Fragen kontrovers diskutiert worden sind.
Die Frage eines sachgerechten Ausgleichs zwischen dem Datenschutz und den Interessen der Inneren Sicherheit ist auch in der Öffentlichkeit und im Parlament erörtert worden. Ich meine, nach den mit allen Beteiligten geführten intensiven Gesprächen ist bei den parlamentarischen Beratungen letztlich ein Kompromiss gefunden worden, der einen sachgerechten Ausgleich zwischen den polizeilichen Erfordernissen und dem Datenschutz darstellt.
Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, inwieweit das vom Landtag im Februar dieses Jahres verabschiedete neue Polizei- und Ordnungsbehördengesetz aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Telefonüberwachung einer erneuten Prüfung bedarf.
Um einerseits die Gesellschaft wirksam schützen zu können und andererseits das notwendige Grundvertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das Gemeinwesen zu erhalten, bedarf es deshalb einer ständigen Abwägung zwischen den Sicherheitsinteressen der Gesellschaft und den individuellen Freiheitsrechten einzelner Betroffener.
Hierbei kommt dem Landesbeauftragten für den Datenschutz eine wichtige Kontroll- und Vermittlerrolle zu.
Insoweit unterstütze ich nachhaltig die vom Landesbeauftragten für den Datenschutz in seinem Tätigkeitsbericht erhobene Forderung, auch unter den Bedingungen der terroristischen Bedrohung auf einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Freiheitsrechten und den Sicherheitserfordernissen für die Bürgerinnen und Bürger hinzuwirken.
Dass es möglich ist, die Datenschutzbelange der Bürgerinnen und Bürger zu wahren und gleichzeitig eine effektive Erledigung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu ermöglichen, belegen die zahlreichen Einzelbeispiele des vorliegenden Tätigkeitsberichts.
Besonders wichtig erscheint mir dabei, dass bei der Arbeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz auch im Berichtszeitraum die Beratungstätigkeit im Vordergrund gestanden hat und die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften in vielfältiger Weise bei der Klärung datenschutzrechtlicher Fragen unterstützt worden sind.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Schaffung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den schutzwürdigen Interessen der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes beim Umgang mit ihren persönlichen Daten und deren Einschränkung im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit im Land oder sonstiger Verwaltungsinteressen ist eine nicht immer einfache Gratwanderung.
Insoweit bin ich allerdings zuversichtlich, dass es auch in Zukunft gelingen wird, gemeinsam mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Rechte unserer Bürgerinnen und Bürger beim Umgang mit ihren persönlichen Daten wirksam zu schützen.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung legt Ihnen heute, rund zwei Jahre vor der nächsten Landtagswahl, den Entwurf eines Fünften Landesgesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vor. Mit dem vorgeschlagenen Gesetz soll das Landeswahlgesetz rechtzeitig vor der nächsten Landtagswahl im Jahr 2006 punktuell fortentwickelt werden. Insbesondere sollen zwingend erforderliche Wahlkreisänderungen vorgenommen und die Wahlorganisation verbessert werden. Ich möchte heute nur kurz die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs vorstellen.
Die Landesregierung hat im November des vergangenen Jahres dem Landtag ihren Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Bezirken und Wahlkreisen zugeleitet. Darin ist mit Blick auf die nächste Landtagswahl ausgeführt, dass eine Änderung der bestehenden Aufteilung der Wahlkreise auf die vier für die Landtagswahl gebildeten Bezirke nicht erforderlich ist. Notwendig ist jedoch eine Änderung des Wahlkreises 51 – Germersheim –, da die Bevölkerungszahl dieses Wahlkreises mehr als 33 1/3 % von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Wahlkreise abweicht.
Nach den Vorgaben des Landeswahlgesetzes muss dieser Wahlkreis deshalb verkleinert werden. Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht vor, dass die bisher zum Wahlkreis 51 gehörende Verbandsgemeinde Kandel zum Wahlkreis 49 – Südliche Weinstraße – zugeordnet wird.
Ferner soll durch das Gesetz die Beschreibung der Bezirke und Wahlkreise an Namensänderungen und sonstige Änderungen angepasst werden, die seit der letzten Landtagswahl eingetreten sind.
Eine weitere in dem Gesetzentwurf vorgesehene Neuregelung betrifft unmittelbar die Bewerberaufstellung der Parteien und sonstigen Wahlvorschlagsträger. Damit die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Termin der nächsten Wahl steht, sollen die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung nicht mehr frühestens 36, sondern frühestens 42 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode des Landtags stattfinden dürfen.
Meine Damen und Herren, die Bemühungen der Landesregierung um Verwaltungsvereinfachung beziehen auch die Wahlorganisation ein. Wie für die Kommunalwahlen bereits geschehen soll die öffentliche Auslegung des Wählerverzeichnisses auch für Landtagswahlen abgeschafft werden. Das Recht der Stimmberechtigten, unter bestimmten Voraussetzungen in das Wählerverzeichnis Einsicht zu nehmen, soll allerdings beibehalten werden.
Um die Gewinnung von Wahlvorstandsmitgliedern zu erleichtern, wird der Gemeindeverwaltung die Befugnis eingeräumt, Dateien über Wahlhelferinnen und Wahlhelfer anzulegen. Die Behörden im Land werden verpflichtet, auf Ersuchen der Gemeindeverwaltung aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen für eine Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände zu benennen.
Ferner wird die Möglichkeit geschaffen, eine weitere Beisitzerin oder einen weiteren Beisitzer für den Wahlvorstand zu berufen, um am Wahltag einen Schichtbetrieb zu ermöglichen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Wahlrechtsänderungen sollen mit Ausnahme der Regelungen über die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlungen bereits für die nächste Landtagswahl gelten.
Meine Damen und Herren, in der Vergangenheit haben das Landeswahlgesetz sowie Änderungen dieses Gesetzes in diesem Hause immer eine breite Mehrheit gefunden. Ich würde es begrüßen, wenn dies auch diesmal der Fall wäre.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach der Begründung soll der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Konsequenzen aus der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere aus dem Urteil zum Großen Lauschangriff, ziehen.
Die Frage stellt sich, ob wir durch den vorgelegten Gesetzentwurf diesem Ziel einen Schritt näher gekommen sind.
Erinnern wir uns: Bereits am 18. März dieses Jahres haben wir über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff und die Auswirkungen auf das rheinland-pfälzische Polizeirecht kontrovers debattiert. Bereits damals habe ich zu Ruhe und Besonnenheit aufgerufen. Ich kann diesen Appell nur noch einmal wiederholen.
Die Aussagen meiner damaligen Rede gelten noch heute. Sie sind wichtig, um den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN richtig beurteilen und einschätzen zu können.
Lassen Sie mich deshalb wenige Ausführungen wiederholen und diese ergänzen.
Die Verfassungsrichter haben in dem Urteil zum Großen Lauschangriff entschieden, dass die im Jahr 1998 im Grundgesetz geschaffene Befugnis zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung zum Zweck der Strafverfolgung mit der Verfassung in Einklang steht.
Demgegenüber sind die Regelungen der Strafprozessordnung – ich betone ausdrücklich „Strafprozessordnung“, damit das vielleicht einmal verstanden wird –, die die Grundgesetzänderung konkret umsetzen, teilweise verfassungswidrig.
Das Urteil bezieht sich somit auf Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung. Wenn nunmehr in der Begründung des Gesetzentwurfs pauschal ausgeführt wird, dass die Ermächtigung zum präventiven Lauschangriff im POG nicht mit der Verfassung vereinbar ist, ist diese Behauptung unredlich und schlichtweg falsch.
Ich will deshalb noch einmal betonen: Die Verfassungsrichter haben nicht über die Verfassungsgemäßheit der präventiven Wohnraumüberwachung nach den Polizeigesetzen der Länder entschieden. Gleichwohl prüft die Fachabteilung im Ministerium, ob das Urteil rechtliche Konsequenzen für die präventive Wohnraumüberwachung besitzt. Ferner wird untersucht, ob das Urteil allgemeine Aussagen über sonstige verdeckte Maßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung trifft.
Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die SPDFraktion weiterhin ein Gutachten beim Wissenschaftlichen Dienst des Landtags in Auftrag gegeben hat, das Auskunft darüber geben soll, ob und in welchem Umfang aus dieser Entscheidung Nachbesserungsbedarf für das POG besteht. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sollen ferner im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit mit dem Gesetzgebungsvorhaben des Bundes und der übrigen Länder abgestimmt werden.
Meine Damen und Herren, dabei hilft uns kein Schnellschuss.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgesetzgeber bis zum 30. Juni 2005 aufgegeben, einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen. Heute schreiben wir den 30. Juni 2004.
Das Gericht gesteht somit dem Bundesgesetzgeber eine angemessene Frist zur Umsetzung zu. Nach meiner Ansicht hat es hierfür gute Gründe gegeben. Gesetzesänderungen müssen, zumal in diesem Bereich, sorgfältig geprüft und überdacht werden.
Zwischenzeitlich hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung erarbeitet, mit dem die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff umgesetzt werden sollen. Bis zur Umsetzung dürfen die beanstandeten Normen unter Beachtung der vom Gericht aufgestellten Grundsätze weiter angewandt werden.
Im Übrigen habe ich auch am 18. März 2004 zugesagt, dass wir uns entsprechend verhalten werden.
Danach gelten die rechtsstaatlichen Anforderungen des Urteils hinsichtlich der Einhaltung der Menschenwürde und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dessen Verkündigung unmittelbar.
In der polizeilichen Praxis in Rheinland-Pfalz werden – wie gesagt – diese Grundsätze bei der Durchführung der Wohnraumüberwachung beachtet. Somit wird der Kernbereich der privaten Lebensführung absolut geschützt.
Vor diesem Hintergrund ist nun der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beurteilen.
Richtig ist, dass der Gesetzentwurf versucht, die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Meine Damen und Herren, doch mit welchem Ergebnis?
Nach meiner Beurteilung und der meines Hauses ist die Balance zwischen der Wahrung der Grundrechte der
Bürgerinnen und Bürger und den legitimen Interessen des Staates zur Gefahrenabwehr nicht gewahrt.
Insbesondere wird das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit – es ist eben schon einmal darauf hingewiesen worden – nicht eingehalten. Dies will ich auch anhand von wenigen Beispielen verdeutlichen.
In dem Entwurf werden die Voraussetzungen für die präventive Wohnraumüberwachung restriktiver als bisher gefasst. Die bestehende Ermächtigungsnorm im POG – darauf will ich ausdrücklich hinweisen – setzt bereits im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus.
In diesem Zusammenhang ist auch interessant – ich wiederhole auch das noch einmal, um das deutlich zu machen, was Frau Kohnle-Gros schon gesagt hat –, dass seit dem Jahr 1986, also seit insgesamt nunmehr 18 Jahren, in Rheinland-Pfalz nicht mehr als fünf Maßnahmen überhaupt durchgeführt worden sind.
Meine Damen und Herren, dies zeigt den besonders verantwortungsvollen Umgang unserer Polizei mit dieser Befugnis. Ferner bestätigt diese Tatsache, dass insoweit gesetzgeberischer Handlungsbedarf nicht gegeben ist.
Weiterhin sind in dem Entwurf verschiedene Bestimmungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung aufgenommen. Gegen die Zielsetzung ist nichts einzuwenden, jedoch gegen die konkrete Umsetzung.
Nach Ihrem Gesetzentwurf sollen auch solche Verhältnisse geschützt werden, die vom Betroffenen einem beispielsweise durch Ehe oder Partnerschaft geschützten Vertrauensverhältnis gleichgestellt werden.
Nach meiner Beurteilung verstößt diese Norm ganz klar gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit,
da auf die subjektive Beurteilung des Betroffenen abgestellt wird, oder – vereinfachend ausgedrückt –, der Polizeibeamte wird nicht mehr wissen, welche Vertrauensverhältnisse überhaupt zu schützen sind.
Entsprechend der derzeitigen Rechtslage müssen nach dem Gesetzentwurf die Maßnahmen richterlich angeordnet werden. Im Gegensatz zu der jetzigen Bestimmung soll jedoch bei Gefahr im Verzug die Zuständigkeit hierfür einem anderen Amtsgericht zugewiesen werden. Aus dem Gesetzestext ist nicht erkennbar, welches Amtsgericht damit gemeint sein soll. Auch hier besteht Korrekturbedarf.
Insgesamt werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Verfahrensanforderungen so streng gefasst, dass die Ermächtigungsnorm für die polizeiliche Praxis nicht mehr anwendbar ist.
Meine Damen und Herren, die Vorgaben der Verfassung, insbesondere in der Gestalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, werden dabei bei weitem überschritten.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Polizei dann überhaupt noch die Aufgabe der Gefahrenabwehr für hochrangige Rechtsgüter erfüllen kann.
Diese wenigen Beispiele zeigen, dass der Entwurf nicht sorgfältig unter Abwägung der unterschiedlichen Belange ausgearbeitet wurde.
Lassen Sie mich zu meiner Ausgangsfrage zurückkommen: Nach meiner Einschätzung wird dieser Gesetzentwurf keinen Beitrag zur Umsetzung der Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ins Polizeirecht leisten. Deshalb werde ich an der bisherigen Vorgehensweise festhalten. Darüber hinaus wird sich im Übrigen in der nächsten Woche die Innenministerkonferenz mit den praktischen Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts befassen. Die endgültigen Ergebnisse der Prüfungen des Urteils sind deshalb abzuwarten. Wie bereits erwähnt, sollten diese mit dem Gesetzgebungsvorhaben des Bundes und der Länder abgestimmt werden. Ich kann Ihnen versichern, dass dann die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen unverzüglich in die Wege geleitet werden.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Grützmacher und Marz betrifft eine Angele
genheit, die bereits den Innenausschuss vor wenigen Tagen in seiner Sitzung am 13. Mai beschäftigt hat.
Ich weiß nicht, warum Sie sich wegen dieser Feststellung aufregen.
Ich bin dort in meinem ausführlichen Bericht auch auf die Fragen eingegangen – – –
Ich bin dort in meinem ausführlichen Bericht auch auf die Fragen eingegangen, die nunmehr Gegenstand der Mündlichen Anfrage sind.
Dies vorausgeschickt beantworte ich die Mündliche Anfrage im Zusammenhang wie folgt:
Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Deutschland wohnen, entscheiden selbst, ob sie in ihrem Heimatstaat oder in Deutschland an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen. Um ihr Wahlrecht in Deutschland ausüben zu können, mussten die ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht bereits bei der Europawahl des Jahres 1999 in einem Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, spätestens bis zum 21. Mai 2004 bei der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnortes einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Die Information der ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger über ihr Wahlrecht erfolgte in allgemeiner Form, insbesondere durch öffentliche Bekanntmachungen, Pressemitteilungen, Interneteinstellungen sowie Broschüren.
Um die Wahlbeteiligung der ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland gegenüber früheren Europawahlen zu erhöhen, hat das Bundesinnenministerium eine weitere Informationskampagne gestartet und darum gebeten, dass alle wahlberechtigten ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die bisher nicht in das Wählerverzeichnis ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen sind, in einem persönlichen Anschreiben in ihrer Muttersprache über die Bedingungen einer Wahlteilnahme informiert werden. Hinsichtlich der Kosten wurde vom Bundesinnenministerium mitgeteilt, dass nur die Kosten für die Versendung der Informationen, nicht aber die sonstigen Kosten vom Bund erstattet werden.
Der Landeswahlleiter hat die Gemeinden und Städte über die Bitte des Bundesministeriums des Innern unterrichtet und um Unterstützung gebeten. Ferner wurden den Kommunalverwaltungen die für die Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger notwendigen Dokumente und Unterlagen übersandt. Die Bitte des Bundesministeriums des Innern wurde von einigen Gemeinden und Städten kritisch aufgenommen. Insbesondere wurde auf die starke Arbeitsbelastung der Verwal
tungen wegen der gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sowie auf den Umstand hingewiesen, dass keine Haushaltsmittel zur Finanzierung der Personalund Sachkosten für die Vervielfältigung der Informationen zur Verfügung stünden.
Der Landeswahlleiter konnte jedoch in den meisten Fällen die Gemeinden und Städte von der Notwendigkeit überzeugen, die zusätzliche Informationskampagne zu unterstützen. Vor dem Hintergrund der aufgekommenen Diskussion wurden darüber hinaus alle Gemeinden und Städte vom Landeswahlleiter nochmals angeschrieben und um Mitarbeit gebeten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung der Gemeinden zur Beteiligung an dieser Informationskampagne nicht besteht.