Dasselbe gilt für die Teilnahme an Chronikerprogrammen oder für die regelmäßige Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen: Ihre Krankenkasse kann ihnen eine Ermäßigung bei den Praxisgebühren gewähren.
Zu Frage 2: Der Hausarzt kann an alle Fachärzte zuzahlungsfrei überweisen, mit Ausnahme an Zahnärzte, also zum Beispiel auch zum Gynäkologen oder Augenarzt.
Auch Fachärzte können an andere Fachkollegen und -kolleginnen überweisen, ohne dass eine erneute Praxisgebühr anfällt, allerdings nur dann, wenn ein konkreter Befund eine Untersuchung oder weitere Behandlung durch einen anderen Facharzt notwendig macht.
Ein Orthopäde beispielsweise kann Versicherte deshalb nicht ohne Weiteres zu einem Augenarzt überweisen.
Dauert eine Behandlung bis in das nachfolgende Quartal, muss noch einmal eine Praxisgebühr bezahlt werden. Die Praxisgebühr deckt beliebig viele Behandlungen ab, allerdings nur innerhalb eines Quartals.
Die Praxisgebühr wird fällig, sobald eine ärztliche Leistung eines Haus- oder eines Facharztes in Anspruch genommen wird. Das ist bereits der Fall, wenn sich Versicherte in der Praxis ein Rezept ausstellen oder Blut abnehmen lassen. Auch wer in Notfällen zum Arzt geht oder ärztliche Leistungen telefonisch in Anspruch nimmt, zahlt künftig eine Praxisgebühr.
Die in der Frage angesprochenen Leistungspositionen, die mit einem geringen Honorar verbunden sind, dürften in der Realität eher selten allein abgerechnet werden. Wollte man hier Sonderregelungen treffen, stellt sich in der Tat die Frage der Verhältnismäßigkeit angesichts der damit verbundenen Regelungsdichte und des bürokratischen Aufwands.
Zu Frage 3: Die Gesundheitsreform sieht vor, dass die Krankenkassen künftig auch für Sozialhilfeempfänger und -empfängerinnen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, die Aufwendungen für die Krankenbehandlung übernehmen. Auch für Sozialhilfeempfänger und -empfängerinnen gilt somit die Verpflichtung zur Leistung von Zuzahlungen.
Die Belastungsgrenze wird allerdings sehr frühzeitig erreicht werden. Solange Sozialhilfeempfänger und -empfängerinnen keine Zuzahlungsbefreiungen vorlegen, müssen die Praxisgebühren geleistet werden. Das nachfolgend als Antwort auf die in Frage 4 beschriebene Verfahren gilt deshalb auch bei diesem Personenkreis.
Zu Frage 4: Die vom Gesetzgeber vorgesehene Einziehung der Praxisgebühr durch die Ärzte und Ärztinnen entspricht dem bereits im geltenden Recht festgelegten Zahlungsweg bei von Versicherten zu entrichtenden Zuzahlungen. Bereits heute zahlen die Versicherten zum Beispiel Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandsmittel an die Apotheke, Zuzahlungen bei Heil- und Hilfsmitteln an die abgebende Stelle, bei Rehabilitationsmaßnahmen an die einzelnen Leistungserbringer oder an die Einrichtung oder bei Krankenhausbehandlungen an das Krankenhaus. Auch in diesen Fällen ist eine Kompensation möglicher Kosten nicht vorgesehen.
Den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist aufgegeben, in den Bundesmantelverträgen Näheres zu dieser Neuregelung zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist nicht zustande gekommen, mit der Folge, dass das Bundesschiedsamt angerufen wurde.
Streitgegenstand war insbesondere die Frage, wer das Inkassorisiko trägt. Gegenstand des Schiedsamtsverfahrens war unter anderem auch die Forderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, auf Berechnung einer Bearbeitungsgebühr für die Einbehaltung der Praxisgebühren von zehn Euro.
Im Rahmen des Schiedsverfahrens vor dem Bundesschiedsamt am 8. Dezember 2003 einigten sich Krankenkassen und Kassenärztliche Bundesvereinigung auf folgende Regelungen. Ich zitiere mit Einverständnis des Präsidenten: „Leistet der Versicherte trotz einer schriftlichen Zahlungsaufforderung innerhalb der vom Arzt gesetzten Frist nicht, übernimmt die für den Arzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung für den Vertragsarzt und die Krankenkasse den weiteren Zahlungseinzug. Die Kassenärztliche Vereinigung fordert den Versicherten schriftlich mit Fristsetzung erneut zur Zahlung auf. Zahlt der Versicherte wiederum nicht, führt die Kassenärztliche Vereinigung Vollstreckungsmaßnahmen durch. Bleibt die Vollstreckungsmaßnahme erfolglos, entfällt die Verrechnung dieser Zuzahlung mit der Gesamtvergütung. Die Krankenkasse erstattet in diesem Fall der KV die nachgewiesenen Gerichtskosten zuzüglich einer Pauschale von vier Euro.“
Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass den Ärzten und Ärztinnen oder den Kassenärztlichen Vereinigungen in den seltenen Fällen, in denen die Zahlung der Praxisgebühr durch die Versicherten trotz des beschriebenen Mahnverfahrens nicht erreicht werden kann, kein Scha
Frau Ministerin, bei der Vielzahl der Ausnahmen, Nachlässe, Spezialregeln und auch der Verhältnismäßigkeit habe ich eine Nachfrage zur Vermittelbarkeit der Praxisgebühr für die Patienten.
Halten Sie einen Inkassoweg, so wie jetzt beschrieben, von der Praxis, falls dort erfolglos, über die Kassenärztliche Vereinigung einschließlich Vollstreckungsmaßnahmen, falls dort erfolglos, über die Kasse selbst und dem dazugehörigen bürokratischen Aufwand zum Eintreiben von zehn Euro für angemessen und für den Patienten vermittelbar?
Herr Abgeordneter Dr. Schmitz, ich gehe grundsätzlich davon aus, dass die Einführung der Praxisgebühr erheblich geräuschloser verlaufen wird, als das zurzeit befürchtet wird. Es wird eine Umstellung für die Patienten und Patientinnen sein, aber ich bin sicher, innerhalb eines Vierteljahres wird es klar sein, dass im Quartal einmal diese Gebühr anfällt.
Deshalb gehe ich davon aus, dass das vorhin beschriebene Inkassoverfahren die absolute Ausnahme bleibt. Es ist ein großer Verwaltungsaufwand für zehn Euro, aber gemessen daran, dass eine Gesamtintention mit der Praxisgebühr verbunden ist, denke ich, wird sich das im Rahmen halten.
Ich füge noch einmal gern hinzu, dass wir viele europäische Länder haben, in denen die Praxisgebühr schon lange praktiziert wird. Ich nenne einmal Schweden, Italien, Österreich, Luxemburg, Belgien und Frankreich, jetzt nicht abschließend. In den Ländern ist die Praxisgebühr gang und gäbe und läuft reibungslos.
Frau Ministerin, sind Sie mit mir der Meinung, dass dieses Inkassoverfahren ordnungspolitisch nicht korrekt ist? Gut, das ist nur eine Feststellung meinerseits.
Meine eigentliche Frage: Sie haben vorhin gesagt, dass auch der Patient, der eine ambulante Leistung im Kran
kenhaus in Anspruch nimmt, diese Praxisgebühr bei der erstmaligen Inanspruchnahme zahlen muss. Ich frage Sie: Wie läuft dann dort das Inkassoverfahren? Dort kann die Kassenärztliche Vereinigung letztendlich für den Krankenhausträger die zehn Euro nicht eintreiben.
Herr Dr. Altherr, ich gehe einmal davon aus, dass es im Krankenhaus wie bei der ganz normalen Zuzahlung im Krankenhauswesen läuft, dass das mit der Praxisgebühr genauso abgewickelt wird wie in allen anderen Zuzahlungsfragen im Krankenhaus auch.
Frau Ministerin, wir gehen davon aus, dass in den meisten Fällen der Patient willens und in der Lage ist, das Geld zu bezahlen. Nun kommt er aber ins Krankenhaus und zahlt die zehn Euro nicht. Sie stehen als Arzt vor der Entscheidung, was das jeweilige Rechtsgut ist. Das ist immer die Behandlung, nicht der finanzielle Aspekt.
Er zahlt nun nicht, Sie haben ihn behandelt. Das Krankenhaus führt ein Mahnverfahren durch, bekommt das Geld nicht. Wie läuft es dann weiter? Das Krankenhaus kann nicht auf die Kassenärztliche Vereinigung als Inkassoagentur zurückgreifen. Wie wird sich das im Extremfall darstellen?
Herr Abgeordneter Dr. Altherr, noch einmal aus meiner Sicht. Das Krankenhaus wird dann dieses Inkassoverfahren betreiben, genauso wie bei den üblichen Zuzahlungen im Krankenhauswesen. Ich gebe Ihnen Recht, dass das in diesem Fall nicht die Kassenärztliche Vereinigung sein kann, sondern dass das an der Institution Krankenhaus angesiedelt sein muss.
„Auswirkungen des KMK-Beschlusses zu Bildungsstandards auf die Bildungspolitik in Rheinland-Pfalz“ auf Antrag der Fraktion der FDP – Drucksache 14/2729 –
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Am 4. dieses Monats hat die Kultusministerkonferenz einen der weitreichendsten Beschlüsse seit der Veröffentlichung der PISA-Studie gefasst. Erstmalig wurden bundesweit verbindliche Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss in der Jahrgangsstufe zehn von Gymnasien, Realschulen und Gesamtschulen in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Frem dsprache formuliert und als abschlussbezogener Regelstandard definiert.
Nicht nur als konsequente Reaktion auf die PISA-Studie sieht die FDP-Landtagsfraktion in diesen Standards einen bedeutenden Schritt. Die gemeinsame Formulierung von Bildungsstandards für alle Bundesländer ist vielmehr auch ein Zeichen der Kraft unseres Föderalismus. Die Kultusministerkonferenz, die im Föderalismus unterschiedlich ausgestalteten Bildungssysteme, Lehrpläne und Leistungsanforderungen waren schon vor PISA ins Gerede gekommen.
Gerade die PISA-Studie hat uns aber nicht gezeigt, dass ein föderalistischer Wettbewerb im Bildungsbereich grundsätzlich falsch ist, im Gegenteil. PISA hat uns sogar eindrucksvoll demonstriert, dass gerade die Länder, die beispielsweise wie Finnland den Kommunen und damit auch den regionalen Gebietskörperschaften, aber auch den Schulen selbst mehr Kompetenzen zur Ausfüllung der Bildungsaufgabe in die Hand geben, durchaus ganz vorn liegen können.
Der Wettbewerb um die besten Wege, Methoden und Konzepte der Wissens- und Kompetenzvermittlung und eine hohe Verantwortlichkeit und damit auch Identifikation aller am Bildungsprozess Beteiligten führt offensichtlich zu besseren Ergebnissen.
Wir haben in der deutschen Bildungslandschaft eindrucksvoll durch PISA gesehen, dass es eine unterschiedliche Herangehensweise an die Aufgabe „Bildung“ gibt, die dann zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.
Gewinn bringend sind Wettbewerb, Eigenverantwortung und damit auch Föderalismus und die Verantwortung der Länder im Bildungsbereich allerdings nur dann, wenn es eine Transparenz gibt, die die Ergebnisse der Anstrengungen untereinander vergleichbar macht.
PISA hat uns gezeigt: Noch nie sind in allen Bundesländern im Bildungsbereich solch enorme Entwicklungen und Anstrengungen sowie ein solcher Fokus des Interesses auf Bildungsfragen entstanden wie nach der Studie, die auch nur einen Ausschnitt dessen transparent gemacht hat, was Schulen vermitteln und Bildungssysteme leisten. Wettbewerbsföderalismus fördert die Anstrengungen, und Zentralismus würde der Dynamik schaden.
Die zentrale Aufgabe der Kultusministerkonferenz ist es deshalb, in der Bundesrepublik Deutschland eine Vergleichbarkeit von in der Schule erworbenen Kompetenzen sicherzustellen und damit auch an verschiedenen Stufen des Lernprozesses und im Rahmen von Abschlüssen überprüfbare Vorgaben zu machen, die Transparenz zu sichern und die Durchlässigkeit der Bildungssysteme innerhalb von Deutschland zu gewährleisten. Mehr pädagogische, personelle und finanzielle Eigenständigkeit von Schulen, eine neue Lehreraus- und -fortbildung mit dem Ziel, Unterrichtsprozesse individualisierter, aber auch für den Schüler selbstgesteuerter zu gestalten, machen dann Sinn, wenn man klar formuliert, wohin die Reise gehen soll und sich das Ergebnis hinterher messen lässt.
Man kann sich lange nach der Erstellung der Standards, die nun vorliegen, darüber streiten, ob man die Anforderungen lieber möglichst hoch setzt, um hinterher das gesamte Leistungsspektrum abbilden zu können, ob man sich auf Mindeststandards beschränkt, die unabdingbare Basisqualifikationen formulieren, dann aber auch möglichst von allen erreicht werden können, oder ob man sich für den goldenen Mittelweg, den die Kultusministerkonferenz gewählt hat, entscheidet und allgemeine Bildungsziele aufgreift und Kompetenzen benennt, die die Schülerinnen und Schüler in einer gewissen Stufe erworben haben sollen und die sich auf die Kernbereiche konzentrieren. Den KMK-Beschluss halte ich persönlich für einen pragmatischen Weg. Dies heißt auch nicht, dass sich alle Länder auf diesem Niveau nivellieren sollen, sondern man kann auch noch eigene Initiativen ergreifen. Rheinland-Pfalz soll sich dabei an die Spitze der Bewegung setzen. Dies sind die Vorteile des Wettbewerbsföderalismus, dass man immer noch besser sein kann als andere.
Mir war im Nachgang von so mancher Verbandsseite auch nicht ganz schlüssig, dass die klare Formulierung eines Outputs dessen, was in der Schule geleistet wird, also der hinterher erworbenen Kompetenz von Schülerinnen und Schülern, nicht als gute Herausforderung und als pädagogischer Ansporn wahrgenommen wird, sondern gleich wieder der Schrei nach detaillierten Handlungsplänen laut wurde. Eine Formulierung von Bildungsstandards, die Kompetenzen beschreibt, bedeutet eben nicht gleichzeitig unbedingt die Abschaffung von Lehrplänen. Aber es hat sich gezeigt, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Goethes „Faust“ bearbeitet werden soll, ist es nicht automatisch selbstverständlich, dass der Schüler hinterher auch das Werk in seiner Komplexität verstanden hat, den Aufbau einer Szene