Meine Damen und Herren, dies zeigt den besonders verantwortungsvollen Umgang unserer Polizei mit dieser Befugnis. Ferner bestätigt diese Tatsache, dass insoweit gesetzgeberischer Handlungsbedarf nicht gegeben ist.
Weiterhin sind in dem Entwurf verschiedene Bestimmungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung aufgenommen. Gegen die Zielsetzung ist nichts einzuwenden, jedoch gegen die konkrete Umsetzung.
Nach Ihrem Gesetzentwurf sollen auch solche Verhältnisse geschützt werden, die vom Betroffenen einem beispielsweise durch Ehe oder Partnerschaft geschützten Vertrauensverhältnis gleichgestellt werden.
Nach meiner Beurteilung verstößt diese Norm ganz klar gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit,
da auf die subjektive Beurteilung des Betroffenen abgestellt wird, oder – vereinfachend ausgedrückt –, der Polizeibeamte wird nicht mehr wissen, welche Vertrauensverhältnisse überhaupt zu schützen sind.
Entsprechend der derzeitigen Rechtslage müssen nach dem Gesetzentwurf die Maßnahmen richterlich angeordnet werden. Im Gegensatz zu der jetzigen Bestimmung soll jedoch bei Gefahr im Verzug die Zuständigkeit hierfür einem anderen Amtsgericht zugewiesen werden. Aus dem Gesetzestext ist nicht erkennbar, welches Amtsgericht damit gemeint sein soll. Auch hier besteht Korrekturbedarf.
Insgesamt werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Verfahrensanforderungen so streng gefasst, dass die Ermächtigungsnorm für die polizeiliche Praxis nicht mehr anwendbar ist.
Meine Damen und Herren, die Vorgaben der Verfassung, insbesondere in der Gestalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, werden dabei bei weitem überschritten.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Polizei dann überhaupt noch die Aufgabe der Gefahrenabwehr für hochrangige Rechtsgüter erfüllen kann.
Diese wenigen Beispiele zeigen, dass der Entwurf nicht sorgfältig unter Abwägung der unterschiedlichen Belange ausgearbeitet wurde.
Lassen Sie mich zu meiner Ausgangsfrage zurückkommen: Nach meiner Einschätzung wird dieser Gesetzentwurf keinen Beitrag zur Umsetzung der Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ins Polizeirecht leisten. Deshalb werde ich an der bisherigen Vorgehensweise festhalten. Darüber hinaus wird sich im Übrigen in der nächsten Woche die Innenministerkonferenz mit den praktischen Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts befassen. Die endgültigen Ergebnisse der Prüfungen des Urteils sind deshalb abzuwarten. Wie bereits erwähnt, sollten diese mit dem Gesetzgebungsvorhaben des Bundes und der Länder abgestimmt werden. Ich kann Ihnen versichern, dass dann die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen unverzüglich in die Wege geleitet werden.
Das Wort hat Frau Abgeordnete Grützmacher. Frau Grützmacher hat noch eine Redezeit von zwei Minuten.
Meine Damen und Herren! Damit haben Sie vollkommen Recht. Darüber kann man zwei Stunden reden. Das will ich jetzt aber nicht mehr machen; denn es hat eine differenzierte Auseinandersetzung stattgefunden.
Für uns ist es wichtig, dass diese Auseinandersetzung auch in der Öffentlichkeit stattfindet. Ich hoffe, dass das auch rüberkommt.
Ich halte es überhaupt nicht für schlimm, wenn man eine öffentliche Diskussion anstößt. Natürlich ist es ein vernünftiges Gesetz. Es ist kein unvernünftiges Gesetz, sondern ein Gesetz, das sehr sorgfältig
in der Balance für die Bürgerrechte eingetreten ist. Es ist ein Gesetz, das für die Bürgerrechte eintritt.
Wir haben darüber hinaus einen Entschließungsantrag eingebracht, auf den ich noch kurz eingehen möchte. Es ist natürlich so, dass wir nur auf diese wenigen Paragraphen, die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Lauschangriff angesprochen wurden, eingegangen sind. Wir wollen, dass sich der gesamte polizeiliche Aufgabenvollzug an den Leitlinien des Bundesverfassungsgerichts orientiert.
Wir halten es für besonders wichtig, dass ein freiheitliches und rechtsstaatliches Polizeirecht – auch angesichts des technischen Fortschritts – die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Grundrecht auf Brief-, Postund Fernmeldegeheimnis wahrt.
Um zwischen diesen beiden Polen die Balance zu finden, haben wir diesen Gesetzentwurf eingebracht. Das ist der Grund, weshalb wir es für wichtig halten, weiter über ihn zu diskutieren. Daher nehme ich an, dass wir im
Damit ist die erste Beratung des Landesgesetzes zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes beendet. Wir kommen zur Überweisung dieses Gesetzentwurfs
an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss. Der Entschließungsantrag wird als Material mit überwiesen. – Ich sehe keinen Widerspruch. Dann wird so verfahren.
Meine Damen und Herren, wir sind damit am Ende der heutigen Sitzung angekommen. Ich lade Sie ein zur nächsten Plenarsitzung am Donnerstag, den 1. Juli 2004, um 09:30 Uhr.