Wir haben in Rheinland-Pfalz diese 5. Änderung des Hochschulrechtsrahmengesetzes in unserem Hochschulgesetz bereits mit verarbeitet. Wir haben das, was vorgegeben war, mit eingeführt. Wir haben die Juniorprofessur enthalten. Herr Minister Zöllner, allerdings haben wir die Habilitation – ich glaube, wir haben damals noch mit Herrn Kollegen Gerhard Schmidt darüber diskutiert – nicht völlig ausgeschlossen, sondern sie ist enthalten. Also wir haben das, was Bayern noch deutlicher gemacht hat, auch in Rheinland-Pfalz berücksichtigt, das heißt, wir müssen schauen, ob die Änderung des 5. Hochschulrechtsrahmengesetzes durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nichtig ist und wir etwas an unserem Gesetz ändern müssen. Das ist die Frage, die die FDP heute aufgeworfen hat. Sie wird uns beschäftigen müssen. Das ist ganz klar. Wir werden darüber reden müssen.
Ich will gar nicht abschließend bewerten wollen, ob dies eine Änderung nötig macht. Sicher wird man das Gesetz in seiner Ausdrucksweise und in dem, was enthalten ist, dem anpassen müssen. Aber worauf es mir wirklich ankommt, will ich an dieser Stelle sagen: Wir haben auch nicht zuletzt aufgrund der kräftigen finanziellen Unterstützung des Bundes in diese Juniorprofessuren hinein einige Stellen in Rheinland-Pfalz besetzt. Die 6.000 Stellen bundesweit sind nicht gekommen, die Frau Bulmahn gemeint hat, die sie mit ihrem attraktiven finanziellen Topf bewegen kann. Es sind knapp 1.000 beantragt. 600 sind tatsächlich installiert. In Rheinland-Pfalz sind es ein paar Dutzend. Es gibt Probleme. Es gibt jede Menge Ungereimtheiten in diesem Konzept. Es gibt viele Menschen, die aus ihrer Expertise heraus öffentlich gemacht haben, wo die Probleme liegen.
Ich meine, wir sollten vor allem an dieser Stelle an die jungen Menschen denken, die diesen Weg eingeschlagen haben, auch in Rheinland-Pfalz, und uns Sorgen
darum machen, ob sie einen Weg ergriffen haben, der ihre persönliche und berufliche Karriere eher ausbremst denn befördert. Es ist jetzt unsere Aufgabe zu sagen, wie wir damit umgehen und was wir noch bewirken können, damit nichts schief läuft. Sollen wir ihnen raten, sie sollen doch noch habilitieren, damit dieser Weg nicht ausgeschlossen ist, oder was muss debattiert werden? Es scheint mir ein durchaus wichtiges Anliegen zu sein, über das wir hier sprechen.
Ich will die Hochschulen noch kurz erwähnen, die dieses Geld bekommen haben. Diese Förderung vom Bund für die Einrichtung von Juniorprofessuren macht einmalig 60.000 Euro aus. Diese sind zumindest nicht in Rheinland-Pfalz den Juniorprofessoren selbst zugeflossen, sondern sie sind in den allgemeinen Topf der Universitäten gelangt. Da gibt es ganz große Unterschiede zwischen den Ländern, aber auch zwischen den Hochschulen, was die mit dem konkreten Geld tun. Ich denke, das ist in ein großes schwarzes Loch gefallen.
Sie alle kennen die Situation der Hochschulen. Das ist auch noch einmal ein Punkt, über den wir reden wollen.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir begrüßen es, dass es heute eine Aktuelle Stunde zu dem Thema „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und seine Auswirkungen auf die Juniorprofessuren in Rheinland-Pfalz“ gibt.
Ich denke, es ist deutlich geworden, dass es einen Bedarf an Klarstellungen gibt. Frau Kollegin Kohnle-Gros hat schon einiges erläutert.
Ich möchte mich bei dieser Gelegenheit auch beim Wissenschaftsminister bedanken, der umgehend ein Schreiben an die Hochschulpräsidenten und auch an die Inhaberinnen und Inhaber von Juniorprofessuren geschrieben hat, in dem er dargelegt hat, welche Auswirkungen dieses Urteil auf ihre Stellung an der Hochschule hat.
Bei der Betrachtung der Konsequenzen müssen wir zwei Fragestellungen nachgehen: Erstens, welche Auswirkungen dieses Urteil auf die bestehenden Juniorprofessuren hat, und zweitens, welche Regelungserfordernisse sich aus diesem Urteil für die Zukunft ergeben.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli
nicht gegen die Juniorprofessur als solche richtet, sondern sie richtet sich gegen das Maß, mit dem der Bund hier eine Rahmengesetzregelung vorgenommen hat. So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung darauf abgehoben, dass der im Hochschulwesen erforderliche Begriff der Rahmengesetzgebung bedeutet, dass den Ländern innerhalb des Regelungsbereichs ein normativer Spielraum verbleiben muss.
Das 5. Hochschulrahmengesetz mit dem Schwerpunkt der Juniorprofessur, der starken Ausformulierung der Juniorprofessur und den Detailregelungen dazu ist dieser Vorgabe nicht nachgekommen. Da das der Schwerpunkt des 5. Hochschulrahmengesetzes ist, ist es zur Aufhebung des gesamten Hochschulrahmengesetzes gekommen. Darüber könnte man aber sicherlich noch einmal diskutieren. Man sollte aber nicht darüber diskutieren, dass die Juniorprofessur als eine anerkannte Chance für den wissenschaftlichen Nachwuchs weder abgelehnt noch infrage gestellt worden ist.
In diesem Zusammenhang weise ich auf eine vor kurzem veröffentlichte Studie des Centrum für Hochschulentwicklung hin, in der Juniorprofessorinnen und -professoren befragt worden sind. Dabei haben sich rund 90 % der Befragten positiv geäußert und gesagt, dass sie ihre eigene Position als gut oder sehr gut einschätzten. Ein Drittel rechnet aufgrund seiner Juniorprofessur mit guten oder sehr guten Karrierechancen. Die im Vorfeld oftmals angebrachte Befürchtung, dass die Juniorprofessorinnen und -professoren zu viel lehren müssten und sich dadurch überlastet fühlen könnten, wurde von der Mehrheit der Befragten nicht bestätigt. Diese positiven Aussagen der Juniorprofessorinnen und -professoren müssen wir im Hinterkopf haben, wenn wir über die weitere Handhabung dieser Juniorprofessur reden.
In Rheinland-Pfalz haben wir mit der Umsetzung des 5. Hochschulrahmengesetzes im vergangenen Sommer von der Möglichkeit der Einführung der Juniorprofessur Gebrauch gemacht. An unseren Hochschulen haben wir mittlerweile 50 Juniorprofessuren eingerichtet, wobei der Schwerpunkt mit 20 Juniorprofessuren in Kaiserslautern liegt.
Was bedeutet nun dieses Urteil für diese bestehenden Arbeitsverhältnisse? Es ist wichtig, das für die Menschen einmal deutlich zu sagen: Die Juniorprofessorinnen und -professoren befinden sich in einem wirksam begründeten Beamtenverhältnis auf Zeit. Für die rechtliche Ausgestaltung dieses Dienstverhältnisses ist weiter das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz maßgebend. Das heißt, die Juniorprofessorinnen und -professoren haben weiter die Rechte und Pflichten, die sie zum Zeitpunkt ihrer Ernennung erhalten haben.
Der Wissenschaftsminister geht davon aus, dass bis zum Ablauf der ersten dreijährigen Qualifizierungsphase eine Regelung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen gefunden wird, die die Rechtsstellung der Juniorprofessorinnen und -professoren nicht verändert und die weiter geltenden Rechte nach bisherigem Recht s ichert.
Damit kommen wir zur wichtigen weiteren Fragestellung, wie wir in Zukunft mit der Juniorprofessur umgehen. Da die Juniorprofessur zwar mit unterschiedlichen Quantitäten, aber denoch in allen Bundesländern eingeführt worden ist und es in der inhaltlichen Auseinandersetzung wenig Differenzen zwischen A- und B-Ländern gibt, apelliere ich an alle in diesem Haus vertretenen Kräfte, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür einzusetzen, dass wir bald zu einer verfassungskonformen Einigung zwischen Bund und Ländern zur Handhabung der Juniorprofessur kommen.
Wir alle stehen in der Verpflichtung gegenüber den betroffenen Menschen, in dieser Angelegenheit zu klaren Verhältnissen zu kommen.
Bedauerlich wäre es, diese Fragen auf Kosten der Betroffenen in der Diskussion um eine Neugestaltung der Bund-Länder-Verantwortung zu instrumentalisieren, das heißt, aus taktischen Erwägungen eine Einigung zu verhindern.
Meine Damen und Herren, nachdem meine Vorrednerinnen und Vorredner schon im Wesentlichen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dargestellt haben, möchte ich noch etwas zur Idee sagen, die mit der Änderung des Hochschulrahmengesetzes verbunden war. Die Intention war, mit der Juniorprofessur und anderen Instrumenten, die in diesem Gesetz festgelegt wurden, vor dem Hintergrund eines internationalen Vergleichs und Wettbewerbs das deutsche Hochschulwesen zu reformieren und zu verändern. Die Ansätze sind nicht bis ins Detail von allen Fraktionen geteilt worden, aber es herrschte Einigkeit über die Notwendigkeit, insbesondere im internationalen Vergleich zum Beispiel die unzureichende Selbstständigkeit der Postdoktoranden zu verändern und das hohe Erstberufungsalter zu reduzieren. Dass dies eine Notwendigkeit in der deutschen Hochschullandschaft ist, will ich an den Anfang meiner Rede stellen.
Insofern sehen wir die Regelungen, die die Bundesregierung bzw. der Deutsche Bundestag im Hochschulrahmen vorgesehen haben, als wichtige und richtige Vorschläge und Veränderungen an. Die Bundesregierung hat die neue Möglichkeit der Juniorprofessur mit einer beträchtlichen Summe von 180 Millionen Euro in Form
eines Förderprogramms unterstützt. Frau Kohnle-Gros hat darauf hingewiesen, dass noch nicht alle Mittel abgeflossen sind, da es Startschwierigkeiten gab. Wir wissen, dass schon zu Beginn oder Mitte des Jahres 2003 aus Rheinland-Pfalz sehr viele Anträge in Richtung dieses Förderprogramms gestellt worden sind, auch mit der Überlegung, an den rheinland-pfälzischen Hochschulen verstärkt und mit Verve das Projekt der Juniorprofessur anzugehen.
Insofern sind wir – insbesondere die Betroffenen und die Hochschulen – durch diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem besonderen Dilemma, weil nun Rechtsunsicherheit besteht, die möglichst schnell überwunden werden muss. Die Entscheidung betrifft übrigens nicht nur die Juniorprofessorinnen und -professoren, sondern auch all die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren befristete Arbeitsverträge im Prinzip nun nichtig sind. Auch dazu muss es eine Regelung geben. Deshalb möchte ich gern wissen, welchen Austausch es bisher zwischen den Hochschulen und dem zuständigen Minister gab, um für die betroffenen Personen Rechtsklarheit zu schaffen.
Wenn wir das Instrument der Juniorprofessur beurteilen, dann müssen wir berücksichtigen, dass wir schon einen Effekt hatten, mit dem man vielleicht nicht sofort gerechnet hat. Immerhin sind von den 600 Stellen, die zwischenzeitlich mit Juniorprofessorinnen und -professoren besetzt worden sind, rund 15 % mit Personen aus dem Ausland besetzt worden, und zwar von „deutschen Rückkehrern“. Dabei handelt es sich um diejenigen, die es wegen ihrer wissenschaftlichen Karriere ins Ausland gezogen hat. Die Juniorprofessur war dann doch so attraktiv für sie, dass sie zurückgekommen sind und nun hier ihre wissenschaftliche Karriere gestartet haben.
Ich bin der Meinung, wir sollten heute festhalten, dass wir an dem Instrumentarium, so wie es im rheinlandpfälzischen Hochschulgesetz festgeschrieben ist, nichts verändern wollen und an dem Schritt in Richtung Juniorprofessur verbunden mit besseren Chancen für den wissenschaftlichen Nachwuchs in Rheinland-Pfalz nichts verändern müssen.
Insofern bedaure ich dieses Urteil, weil es einige in ein Dilemma bringt, wenn wir es nicht schaffen, auf Bundesebene und im Konsens mit den Ländern die Verzögerungen bei der Umsetzung der Anstöße zu beheben.
Ich teile eher die Meinung der drei Richter von insgesamt acht Richtern, die ihr Minderheitsvotum abgegeben und gesagt haben: Wir können uns durchaus vorstellen, dass diese Regelung auf Bundesebene auch im Rahmen der Ausübung der Gesetzgebung in den einzelnen Ländern möglich ist. Ich halte es im Übrigen auch nicht für konsistent.
Auf der einen Seite haben wir die Juniorprofessur aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herausgenommen. Andererseits wird die Regelung der Habilitation beibehalten, die auf Bundesebene sehr detailliert geregelt ist. Das halte ich für nicht ganz konsistent.
Ich bin der Meinung, dass es in diesem Land Handlungsbedarf gibt. Nachdem der Wissenschaftsminister dazu gesprochen hat, würde ich gern in der zweiten Runde etwas dazu sagen, in welchen Bereichen wir im Land, aber auch bezüglich der Regelungen zwischen den Ländern ein ganzes Stück vorankommen müssen.
1. Juniorprofessoren sind aus der Sicht der Landesregierung nicht nur eine gute, sondern sie sind auch eine notwendige neue Personalkategorie, um die deutsche Hochschul- und Wissenschaftslandschaft zukunftsfähig zu machen.
2. Die Landesregierung ist der festen Überzeugung, dass für die bestehenden Juniorprofessuren in Rheinland-Pfalz Rechtssicherheit bezüglich ihrer Anstellungsund sonstigen Rahmenbedingungen herrscht. Dies habe ich den Betroffenen mitgeteilt. Wir sind auch weiter daran interessiert, dass der Prozess, junge Leute auf diese Stellen mit diesen Möglichkeiten zu berufen, fortgesetzt wird. Nur im Sinn der Sicherheit werden die in der Zukunft noch laufenden Einstellungen, die bisher noch nicht getätigt worden sind, auf der Basis der Personalkategorie von Akademischen Räten oder über spezielle Vertragsverhältnisse im Angestelltenverhältnis erfolgen.
Bei der Grundpositionierung aller Wissenschaftspolitiker in Bund und Ländern gehe ich davon aus, dass dies eine notwendige, für manche aber nur wünschenswerte Personalkategorie und nicht – wie ich gesagt habe – eine dringend notwendige Personalkategorie ist. Trotzdem sollte man in der Lage sein, in relativ kurzer Zeit für die Betroffenen Rechtssicherheit zu schaffen. Ich schließe mich ausdrücklich allen Vorrednerinnen und Vorrednern an, dass es nun unsere vornehmste Aufgabe in der Politik ist, nicht auf dem Rücken der jungen Menschen einen verfassungsmäßig problematischen Streit auszutragen, sondern Lösungen für die Betroffenen und letztlich auch für die Institutionen der Wissenschaft zu finden, die auf sie angewiesen sind.
Für Rheinland-Pfalz ist die Situation bezüglich des Hochschulgesetzes eher günstiger als in der Mehrzahl der anderen Länder. Dies zum Ersten deshalb, weil wir eine entsprechende Novelle schon hinter uns haben. Dies zum Zweiten deshalb, weil sie – das ist schon angedeutet worden – inhaltlich so aus gestaltet worden ist, dass zum Beispiel die Kontroverse „Ausschluss Habilita