Protokoll der Sitzung vom 10.11.2004

Ein wichtiger Punkt bezieht sich auf die verpflichtende Einrichtung Integrierter Leitstellen. Meine Damen und Herren, es ist sicher notwendig, die gesamte nicht polizeiliche Gefahrenabwehr bei einer Stelle zu bündeln. Ob nun diese neue Regelung zu feuerwehrlastig ist, wie das DRK und ver.di kritisieren, wird wahrscheinlich bei der Anhörung noch eine Rolle spielen. Darüber werden wir sicherlich im Ausschuss noch reden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist der Meinung, dass es durch diese Änderungen zu erheblichen Synergieeffekten kommen kann. Außerdem ist es lobenswert, wenn dadurch Einsparungen erzielt werden können. Das darf aber natürlich nicht auf Kosten der Qualität gehen.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Wenn die Landesregierung das Rettungsdienstgesetz hauptsächlich unter dem Aspekt der Kostenverteilung ändert, dann muss man ganz besonders kritisch an die einzelnen Änderungen herangehen; denn die Qualität des Rettungsdienstes ist ein hohes Gut. Immer dann, wenn es um die Gesundheit, in diesem Fall sogar um Leben und Tod geht, ist es schon sehr schwierig, die Ansprüche von Effizienz und Konkurrenz einzuführen. Auf der anderen Seite dürfen wir uns in der heutigen finanziellen Situation dieser schwierigen Diskussion nicht verweigern.

Meine Damen und Herren, Herr Zuber meinte, dieser Gesetzentwurf sei einer der wichtigsten Gesetzentwürfe, die er auf den Weg gebracht habe. Um mögliche negative Folgen auszuschließen, halten wir es nicht für ausreichend, dass die Landesregierung beabsichtigt, erst in zwei Jahren eine retrospektive Gesetzesfolgenabschät

zung durchzuführen. Ich denke, die Folgen des Gesetzes müssen jetzt auf den Tisch. Ich halte eine vorausschauende Gesetzesfolgenabschätzung bei einem so wichtigen Gesetz wie dem Rettungsdienstgesetz für wichtig.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das Wort hat Herr Abgeordneter Hohn.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Lassen Sie mich eines vorwegnehmen: Sowohl das Brand- und Katastrophenschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz als auch das hiesige Rettungsdienstgesetz ist eines der modernsten Gefahrenabwehrgesetze in der Bundesrepublik Deutschland. Dessen ungeachtet bedarf die Gefahrenabwehr in unserem Land einer stetigen Modernisierung, um die Feuerwehren und Rettungsdienste fit für die Zukunft zu machen und um all den Menschen, die künftig in Not geraten, noch wirksamer als bisher helfen zu können. Diesen hohen Ansprüchen wird die Gesetzesnovelle der Landesregierung aus Sicht der FDPFraktion vollends gerecht.

Meine Damen und Herren, aufgrund der Vielzahl der geplanten Änderungen und der für die im Verhältnis zur Komplexität der Novellierung relativ knapp bemessenen Redezeit vermag ich nicht, auf jede einzelne geplante Änderung einzugehen. Wie bereits meine Vorredner beschränke ich mich deshalb auf einzelne, für uns allerdings wesentliche Aspekte. Im Ausschuss werden wir sicherlich noch umfänglich Gelegenheit haben, uns intensiv mit der gesamten Gesetzesnovelle der Landesregierung zu befassen.

Meine Damen und Herren, die große Mehrheit der ca. 60.000 Einsatzkräfte bei den rheinland-pfälzischen Feuerwehren löschen, retten und bergen freiwillig. Zunehmend stehen jedoch immer mehr Kommunen vor dem Problem, genügend Ehrenamtliche für die freiwillige Feuerwehr zu finden.

Meine Damen und Herren, vor diesem Hintergrund begrüßt es die FDP-Fraktion ausdrücklich, dass in dem neuen Brand- und Katastrophenschutzgesetz die Rahmenbedingungen für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst unter anderem durch die Absenkung des Mindestalters für Angehörige der Jugendfeuerwehren von 12 auf 10 Jahre, die Flexibilisierung der Altersgrenze sowie der Verankerung eines gesetzlichen Anspruchs für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige auf Fortzahlung der Arbeitsentgelte während der Einsätze, Übungen und anderen Veranstaltungen verbessert werden sollen.

Meine Damen und Herren, die Novellierung des rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetzes steht ganz im Zeichen der Einrichtung so genannter integrierter Leitstellen. Mit Hilfe dieser soll unseren Bürgerinnen und Bürgern unter dem einheitlichen europäischen Notruf 112 ein zentraler und umfassender Service aller nicht

polizeilichen Dienste angeboten werden. Ich erwarte mir von der Einrichtung dieser neuen Leitstelle nicht nur, dass Einsatzgeschehen künftig besser koordiniert werden können, sondern auch, dass mittelfristig in diesem Bereich Geld eingespart werden kann. An alle Beteiligten appelliere ich in diesem Zusammenhang, den insbesondere im nördlichen Teil unseres Landes entbrannten Standortstreit um die neuen Leitstellen zu beenden.

Meine Damen und Herren, bevor ich zum Ende komme, möchte ich noch etwas zu dem Aspekt „Mehr Wettbewerb im Krankentransport und Rettungsdienst“ sagen. Gerade im Bereich des Krankentransports und Rettungswesens waren private Wettbewerber bisher weitgehend von der Teilnahme ausgeschlossen. Erklärtes Ziel der FDP-Fraktion ist es deshalb, diesen Bereich für qualifizierte private Anbieter zu öffnen und diese somit stärker in den Krankentransport und Rettungsdienst mit einzubeziehen.

Meine Damen und Herren, keinesfalls darf allerdings eine solche Öffnung zu einem ruinösen Wettbewerb zum Nachteil der anerkannten gemeinnützigen Sanitätsorganisationen führen. Ich denke, das dürfte klar sein. Mit der geplanten Herausnahme der klinikinternen Krankentransporte aus dem Rettungsdienstgesetz und der Einführung einer maximalen Wartefrist im Krankentransport von 40 Minuten wurde ein Schritt in die von uns gewünschte Richtung gemacht.

Vielen Dank.

(Beifall bei FDP und SPD)

Damit ist die erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Drucksache 14/3502 – beendet. Der Gesetzentwurf wird an den Innenausschuss – federführend –, an den Sozialpolitischen Ausschuss und an den Rechtsausschuss überwiesen. Besteht darüber Einverständnis? – Ich sehe keinen Widerspruch. Dann ist das so beschlossen.

Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und FDP – Drucksache 14/3512 – Erste Beratung

Es spricht Herr Abgeordneter Pörksen.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2004 zur Gefahrenabwehrverordnung des Landes Rheinland-Pfalz wurde § 1 Abs. 2 der Verordnung, in dem eine Rassenliste für drei Hunderassen enthalten ist, als nichtig erklärt, weil die Ermächtigungsnorm – das POG – diese Vorschriften nicht decken würde. Das Gericht ist der Auffassung, dass allein die Zugehörigkeit zu einer Rasse keine

abstrakte Gefahr darstelle. Es fehle an wissenschaftlichen Belegen usw.

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz, das sich mit genau der gleichen Frage beschäftigt hatte, kam zu der genau entgegengesetzten Meinung und hat die Rassenliste in unserer Verordnung ausdrücklich bestätigt und darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen sogar weitere Hunderassen aufgenommen werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht führt aber aus, dass zum Beispiel die Einführung einer Rassenliste nicht der Gefahrenabwehr, sondern der Gefahrenvorsorge diene. In diesem Fall bedürfe es einer speziellen gesetzlichen Grundlage, das heißt, statt einer Verordnung eines Gesetzes, da der Gesetzgeber die etwaige Einführung einer Rassenliste selbst zu verantworten habe.

Genau dies soll mit dem vorgelegten Gesetzentwurf geschehen, der nur in einem Punkt von der Verordnung abweicht. Das bezieht sich auf die Einführung einer verbindlichen Haftpflichtversicherung. Ich denke, das ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund der großen Schäden, die entstehen können, wenn derart gefährliche Hunde einmal zubeißen.

Bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rassenliste hat bereits das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr dieses Jahres zur rheinland-pfälzischen Verordnung ausgeführt, dass die Rassenliste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Verordnung diene vor allem dem Schutz von Leben und Leib von Menschen. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Hundehalters sei deshalb hinzunehmen.

An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert. Eine zügige Umsetzung der Verordnung in ein Gesetz ist erforderlich, um keine Regelungslücke entstehen zu lassen. Wir möchten uns gar nicht vorstellen, was passiert, wenn mit Berufung auf eine Regelungslücke Hundehalter gefährlicher Hunde einen Hund halten und es zu einem Beißvorfall kommt. Sie können sich alle vorstellen, was dann in der Öffentlichkeit über Politik gesagt würde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass seit Erlass der Verordnung ein erheblicher Rückgang der Beißvorfälle gefährlicher Hunde in unserem Land festzustellen ist. Das ist eine Beobachtung, die in diesem Zusammenhang meiner Meinung nach wichtig ist. Niemand außer einigen Hundehaltern, die mir nicht nur böse, sondern gar bitterböse Mails und Briefe geschrieben haben, hätte Verständnis dafür, wenn wir jetzt nicht zügig handeln würden. Deshalb hoffe ich auf eine große Zustimmung von den anderen Fraktionen.

(Beifall der SPD und der FDP)

Ich erteile Herrn Abgeordneten Lammert das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der heute zu diskutierende Gesetzentwurf stimmt inhaltlich weitgehend mit der von der CDU ebenfalls schon unterstützten Rechtsverordnung über gefährliche Hunde überein. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – Herr Kollege Pörksen hat es bereits zitiert – vom Juni dieses Jahres zwingt uns, die Verordnung durch ein Gesetz zu ersetzen, da die Rassenliste nicht durch eine einfache Verordnung allein gedeckt werden kann.

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist sicherlich wie auch schon die Verordnung im Großen und Ganzen ein effizientes Mittel, um die Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen können, zu minimieren, ja, sogar sicherlich die Anzahl von gefährlichen Hunden überhaupt zu reduzieren, weil das Gesetz auch ein Zuchtverbot erlässt.

Es geht bei diesem Gesetz – auch das muss man deutlich sagen – allerdings nicht um die pauschale Feststellung, dass sämtliche Hunde als gefährlich einzustufen sind, sondern die Einordnung als gefährlicher Hund erfolgt laut Gesetz nach dem Kriterium der drei angeführten Hunderassen, die bereits genannt wurden, und nach dem entsprechenden Verhaltensprinzip. Die weitaus größte Zahl der Hunde in Rheinland-Pfalz ist sicherlich eher als ungefährlich einzustufen und wird unter dieses Gesetz sicherlich nicht fallen.

Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass das Gesetz in Teilen über die Verordnung hinausgeht. Das gilt insbesondere für die beabsichtigte Einführung der bereits angesprochenen Haftpflichtversicherung. Von nun an ist jeder Halter eines gefährlichen Hundes verpflichtet, eine Versicherung über eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personen- bzw. über 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen. Der Gesetzentwurf betont bei dieser Maßnahme insbesondere den präventiven Charakter der Pflicht zum Abschluss der Versicherung. Dem Halter soll hierdurch, insbesondere auch durch die hohe Versicherungssumme, verdeutlicht werden, welche gravierenden Schäden und Verletzungen sein Hund anrichten kann. In erster Linie geht es aber auch darum, dass die Opfer von Hundeattacken geschützt werden. Ihre berechtigten Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen sollen nicht ins Leere laufen.

Weiter begrüßt die CDU-Fraktion die hohen Anforderungen, die auch an den Halter eines gefährlichen Hundes gestellt werden. Volljährigkeit, Nachweis hinreichender Sachkunde, persönliche Zuverlässigkeit und natürlich auch der Abschluss der schon erwähnten Haftpflichtversicherung sowie das Bestehen eines berechtigten Interesses für das Halten des Hundes stellen zusammen eine hohe Hürde für denjenigen dar, der einen gefährlichen Hund hält oder halten möchte.

Bei der Auslegung dieser Kriterien ist unbedingt darauf zu achten, dass der Grundsatz, von dem das Gesetz ausgeht, dass uns nämlich gefährliche Hunde letztlich unerwünscht sind, unbedingt eingehalten wird. Im Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit des Hundehalters ist ganz wichtig, dass auch in diesem Fall die strengen Voraussetzungen gelten. Sobald es konkrete Hinweise

darauf gibt, dass der Antragsteller nicht geeignet ist, einen gefährlichen Hund zu halten, darf die Erlaubnis nicht erteilt werden; denn in erster Linie geht es nicht um die Gefährlichkeit der Hunde allein, sondern es geht oft auch um die Gefährlichkeit der jeweiligen Halter. Am Ende der Leine, wie es immer wieder heißt, kann durchaus der gefährlichere Partner stehen. Man kann auch harmlose Hunde zu gefährlichen Hunden abrichten.

Die andere Seite der Medaille sind die Ausnahmen, die auch im Gesetz vorkommen. Hier geht es insbesondere um die Ausnahmen von der Anlein- und Maulkorbpflicht. Der Gesetzentwurf sieht beispielsweise vor, dass für junge Hunde bis zum zwölften Lebensmonat hiervon eine Ausnahme zugelassen werden kann.

(Vizepräsidentin Frau Grützmacher übernimmt den Vorsitz)

Meine Damen und Herren, ich erinnere darin, dass der tödliche Beißunfall in Horbach im Jahr 2002 immerhin von zwei Hunden ausging, die gerade erst acht Monate alt waren. Es gab damals einen tödlichen Unfall. Dabei ist ein sechsjähriges Kind umgekommen. Ich bin der Meinung, dass es nicht angebracht ist, allein aufgrund des Lebensalters über die Gefährlichkeit bzw. Ungefährlichkeit eines Hundes zu entscheiden. Daher sollten wir uns auch bei den Ausnahmen im Interesse des Schutzes der Bürgerinnen und Bürger und insbesondere im Interesse des Schutzes unserer Kinder vor einer pauschalen Verwaltungspraxis hüten. Auch hier muss der Einzelfall stets geprüft werden, bevor eine Ausnahme erteilt wird.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, abschließend sage ich zunächst noch einmal grundsätzlich, dass wir den Gesetzentwurf begrüßen. Wir werden ihn sicherlich noch in den Fachausschüssen eingehend beraten. Ich darf aber auch dazu mahnen, dass in der Praxis alle Mittel, die das Gesetz der Verwaltung an die Hand gibt, ausgeschöpft werden. Insbesondere müssen sicherlich pauschale Erlaubnis- und Ausnahmeerteilungen vermieden werden. Dabei muss meines Erachtens der Grundsatz gelten, im Zweifel gegen den Hund und gegen den Halter, aber für die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU)

Ich erteile Herrn Abgeordneten Hohn das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Beim Thema „Hunde“ gehen die Meinungen nach wie vor sehr weit auseinander. Das hat auch die Diskussion in der Vergangenheit gezeigt. Für die einen ist der Hund des Menschen bester Freund. Andere hingegen verspüren eine gewisse Art von Abneigung gegen diese

Tiere, viele sogar Angst. Gerade für so genannte Kampfhunde gilt Letzteres in besonderem Maße.

Meine Damen und Herren, die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat dafür gesorgt, dass auch in Rheinland-Pfalz das Thema „Hunde“ wieder Gegenstand politischer Diskussionen ist. Die Festlegung der unwiderlegbaren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen, wie in der Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ vom 30. Juni 2000 geregelt, darf laut den Leipziger Richtern nur durch den Gesetzgeber erfolgen. Für Rheinland-Pfalz hat dies zur Folge, dass die Hunderassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bull Terrier derzeit nicht per se als gefährlich gelten.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde allerdings nicht die generelle Zulässigkeit von so genannten Rassenlisten infrage gestellt. Dies möchte ich an dieser Stelle noch einmal ganz klar zum Ausdruck bringen.

Meine Damen und Herren, der Entwurf eines Landesgesetzes über gefährliche Hunde hält inhaltlich die in der Gefahrenabwehrverordnung enthaltenen ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente bei. Das gilt auch für die so genannte Rassenliste. Mir ist in diesem Zusammenhang durchaus bewusst, dass auch andere Hunderassen, wie zum Beispiel die der Dobermänner, der Rottweiler oder der Schäferhunde, aufgrund ihres Gefahrenpotenzials nicht unterschätzt werden dürfen. Ich kann mich noch leidvoll an einen Vorfall vor zwei Jahren in meiner Gemeinde erinnern, als ein sechsjähriger Junge von einem Rottweiler totgebissen wurde.