Ich will noch einen weiteren Punkt ansprechen, der mir wichtig ist und den ich zuvor schon angesprochen habe. Er ist mir deshalb wichtig, weil aus den Kommunen schon die Rückmeldungen kommen, die lauten: Was hat man uns hier wieder angetan? – Das sind die praktischen Auswirkungen, die die politische Entscheidung der SPD mit sich gebracht haben, unsere Initiative nicht aufzugreifen. Das hatte schlicht und ergreifend zur Folge, dass das, was angeleiert wurde, im Schweinsgalopp von den kommunalen Schulträgern und von den Schulen mit all ihren Bediensteten umgesetzt werden musste.
Ich nenne gerne noch einmal den Zeitstrahl: Seitens der CDU wurde diese Initiative im Juni 2008 ins Leben gerufen. Sie wurde von der SPD-Fraktion im Landtag und von der Landesregierung eingestampft. Nach einem Jahr Schamfrist ist das Ganze dann wieder im Oktober auf das Tapet gekommen. Das ist als Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht
und im Dezember beschlossen worden. Im April ist dann eine Landesverordnung erlassen worden. Ich sage ganz deutlich: Das hätte man anders haben können.
Erstens. Frau Beilstein, es nehmen nicht 30 % teil, sondern es nehmen 60 % teil. Ich kann Ihnen aber noch eine viel erfreulichere Zahl nennen. Wir können das jetzt jahrgangsstufenbezogen nachweisen. Siehe da, in der Jahrgangsstufe 5 – in der Jahrgangsstufe 6 hatte man zum Beispiel die Bücher schon – sind wir bei einer Beteiligungsquote von 72,5 %. Damit liegen wir völlig im Schnitt der anderen Länder. Auch das wissen wir durch die Auswertung der Daten, die uns zur Verfügung stehen.
Zweitens. Es wäre nach Ihrer Meinung alles besser gekommen, wenn man der CDU-Initiative gefolgt wäre. Frau Beilstein, Sie haben an einer Stelle recht: Die Kommunen hätten weniger zu tun gehabt; denn wenn ich mich recht erinnere, wollten Sie das komplett auf die Schulen delegieren. Ich mache ein großes Fragezeichen dahinter, ob dann die Situation um einen Deut besser wäre.
Wir sind verlässlich gegenüber den Kommunen. Sie erhalten auch eine Kostenerstattung. Das war auch einer der Gründe, weshalb Ihre Initiative überhaupt nicht umsetzbar war.
Ich komme zu meinem letzten Punkt. Frau Abgeordnete Morsblech, der Unterschied beim Bürokratieaufwand
damit greife ich Ihren Haupteinwand auf – zwischen einer entgeltlichen und einer unentgeltlichen Ausleihe ist der, dass dann keine Gebühren bezahlt werden müssen. Die werden aber per Knopfdruck über das Lastschrifteinzugsverfahren im Internetportal eingezogen. Dadurch wäre nun wahrlich keine Ersparnis erzielt worden. Insofern suggerieren Sie, Sie hätten ein System, das weniger Verwaltungsaufwand erfordern würde. Das haben Sie nicht.
Deshalb bleiben Sie an dieser Stelle, so wie wir das in der vorhergehenden Aktuellen Stunde bei der CDU hatten, die Antwort schuldig, wie Ihre Lösung aussieht.
…tes Landesgesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/4553 – Zweite Beratung
Einführung einheitlicher verbindlicher Hygienevorschriften Antrag der Fraktion der CDU – Drucksache 15/4928 –
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes wurde im Landtag von Rheinland-Pfalz zum ersten Mal am 27. Mai dieses Jahres beraten. In dieser Beratung hat der Landtag
beschlossen, ihn an den Sozialpolitischen Ausschuss – federführend – und mitberatend an den Rechtsausschuss zu überweisen.
Der federführende Sozialpolitische Ausschuss hat in seiner 43. Sitzung am 10. Juni 2010 beschlossen, zu diesem Gesetzentwurf eine Anhörung von Experten, die rund um das Krankenhauswesen in Rheinland-Pfalz tätig sind, durchzuführen. Dies geschah in seiner 44. Sitzung am 26. August 2010.
In der weiteren Beratung am 30. September 2010 bestand weiterer Diskussionsbedarf und im Prinzip zwischen den Fraktionen auch Einvernehmen darüber, dass es noch Änderungswünsche am Gesetz gibt, die gemeinsam erörtert werden sollten. Mit diesem Wissen wurde der Gesetzentwurf allerdings beschlossen, um das parlamentarische Verfahren weiter betreiben zu können.
Es erfolgte die Vorlage von Änderungsanträgen sowohl der SPD als auch der CDU. In gemeinsamen Gesprächen wurde der gemeinsame Änderungsantrag unter der Drucksache 15/5148 eingereicht. Der Gesetzentwurf der Landesregierung und dieser Änderungsantrag stehen zur Beratung an.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Landeskrankenhausgesetz, das 1987 in Kraft getreten ist, bedarf in verschiedenen Bereichen der Weiterentwicklung, um die Krankenhäuser in RheinlandPfalz insbesondere wegen der älter werdenden Gesellschaft auf kommende Herausforderungen vernünftig vorzubereiten.
Wir haben den Gesetzentwurf der Landesregierung im Sozialpolitischen Ausschuss nach erfolgter Anhörung intensiv diskutiert. Durch einen gemeinsamen Änderungsantrag, in den zwei Änderungswünsche der CDUFraktion einfließen konnten, ist es uns möglich, dem Gesetz zuzustimmen.
Einige Anmerkungen dazu. In § 29 geht es um die Ausübung des Liquidationsrechts durch das Krankenhaus. Im Gesetz heißt es – ich zitiere –: „Wird das Liquidationsrecht durch das Krankenhaus ausgeübt, beteiligt es die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterin
Das ist sehr gut und war lange überfällig; denn in der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Krankenhausträger Chefarztverträge abgeschlossen haben, bei denen die Chefärzte auf die Liquidationsberechtigung verzichtet und diese auf den Krankenhausträger übertragen haben. Sie bekamen dafür als Gegenleistung viel höhere Grundgehälter, um diesen Verzicht auszugleichen.
Dies führte allerdings im Gegenzug dazu, dass die Chefärzte den Ärztinnen und Ärzten im nachgeordneten Bereich keine Poolbeteiligung mehr auszahlen mussten. Diese wurde dann vom Krankenhausträger, der bei den Privatpatienten die Liquidation anstelle der Chefärzte durchgeführt hat, komplett einkassiert. Das heißt, die Kolleginnen und Kollegen im nachgeordneten Bereich hatten nichts davon.
Damit ist jetzt bei den Krankenhäusern im Geltungsbereich des Landeskrankenhausgesetzes Schluss. Ich denke, das trägt sicherlich zur Mitarbeiterzufriedenheit im nachgeordneten ärztlichen Bereich erheblich bei. Ich würde mich freuen, wenn diese Regelung in Krankenhäusern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Umsetzung finden würde. Ich denke, das muss ein Ziel von uns allen sein.
Ich möchte noch etwas zu § 32 sagen, in dem es um die Krankenhaushygiene geht. Wir begrüßen außerordentlich den Hinweis, dass das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen zu den erforderlichen Maßnahmen der Krankenhaushygiene und zu deren Umsetzung treffen kann. Wir begrüßen es, dass die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung betreffend Maßnahmen der Krankenhaushygiene präzisiert worden und der Übersicht halber in einem neuen Absatz 2 des § 32 geregelt ist.
Damit entspricht die Ermächtigung zur Rechtsverordnung betreffend Maßnahmen der Krankenhaushygiene dem Vorbild anderer Länder, wie dem Krankenhausge- staltungsgesetz in Nordrhein-Westfalen oder auch dem Krankenhausgesetz im Saarland.
Es wird damit auch der wachsenden Bedeutung der Krankenhaushygiene und dem Antrag der CDU-Fraktion zur Einführung einheitlicher verbindlicher Hygienevorschriften – Drucksache 15/4928 – Rechnung getragen. Hiermit ist der dem Parlament bisher noch nicht vorgelegte und erst heute erwähnte Antrag aus unserer Sicht nicht mehr nötig und kann zurückgezogen werden.