Ich hoffe, ich konnte deutlich machen, dass der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung notwendig ist, um die bundesgesetzlichen Vorgaben an die Mitgliedschaft in den Aufsichtsorganen von Kreditinstituten auch bei Sparkassen zu erfüllen. Es soll vermieden werden, dass der Träger einer Sparkasse warten muss, bis er einen blauen Brief von der Bankenaufsicht, ein Verwaltungsratsmitglied betreffend, erhält.
In der Anhörung und in der Beratung im Kommunalen Rat hat diese ausgewogene Regelung die Zustimmung der Beteiligten gefunden.
Her Präsident, meine Damen und Herren! Herr Minister, Sie haben gefragt, ob Sie deutlich machen konnten, was mit diesem Gesetz umgesetzt werden soll. Ich sage, ja, Sie konnten das deutlich machen.
Das kann man doch einmal so feststellen; denn es geht um eine ganz sachliche Entwicklung, die einige Möglichkeiten neu vorsieht und aufgrund derer Bundesrecht in Landesrecht umgesetzt wird oder Landesrecht das aufgreift, was notwendig ist. Natürlich haben sich die Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder verändert. Das muss auch kontrolliert werden. Wenn man kontrolliert, muss es auch die Möglichkeit geben, abzuberufen.
Ich halte es für logisch und konsequent, dass das auch für geborene Mitglieder gilt. Deshalb will ich auch gar keine längeren Ausführungen machen. Wir werden diesem Gesetzentwurf zustimmen, weil er logisch und konsequent ist.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Nicht zuletzt bedingt durch die Banken- und Finanzkrise sind Aufsichtsräte und Kontrollorgane immer mehr in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt. Wir begrüßen es, dass die Anforderungen an Aufsichtsräte jetzt deutlich im Hinblick auf ihren wirtschaftlichen Sachverstand und die grundsätzliche Unternehmensführung gestiegen sind. Alle Verwaltungsratsmitglieder müssen sich darüber bewusst sein, dass sie eine besondere Aufgabe wahrnehmen.
Ich habe zu meinen Zeiten als Verwaltungsrat in Sparkassen erlebt, dass Verwaltungsratsmitglieder mit einem verschlossenen Umschlag anmarschiert kamen. Diesen Umschlag haben sie dann bei Tagesordnungspunkt 1 geöffnet. Das kann so in der Zukunft natürlich nicht mehr sein, sondern man muss in der Tat wissen, welche Aufgaben man in der Zukunft wahrzunehmen hat. Deshalb sind die Anforderungen entsprechend gestiegen. Das ist im Bundesgesetz festgelegt. Aber auch im 10. Änderungsgesetz zum Landessparkassengesetz vom Juni 2008 sind diese Anforderungen an die persönliche Eignung noch einmal präzisiert worden.
Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf geht es eigentlich um eine Anpassung des Landesrechts an die bundesgesetzliche Regelung, sodass die Träger – in der Regel sind das die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen – in die Lage versetzt werden, Entscheidungen im Hinblick auf die Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern zu treffen oder beim freiwilligen Ausscheiden von Verwaltungsratsmitgliedern die Nachfolgeregelung in eigener Verantwortung vorzunehmen, ohne dass die BaFin von vornherein aktiv wird.
Insofern kann ich mir vorstellen, dass es zu diesem Gesetzentwurf keine großen Diskussionen geben wird, sondern die Regelungen sind nachvollziehbar, und durch das Gesetz wird im Grundsatz auch die kommunale Körperschaft in ihrem Tun gestärkt. Dadurch wird letztlich auch die Trägerfunktion gestärkt. Das ist klar, wenn Sie Dinge vornehmen können, die bei anderen Kreditinstituten die BaFin vornehmen muss. Dem sollten wir entsprechend Rechnung tragen. Wir begrüßen diesen Gesetzentwurf.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Licht, Herr Eymael, vielen Dank dafür, dass Sie Konsens signalisieren. Ich meine, damit wird eine wichtige Botschaft ausgesandt. Das Sparkassengesetz ist ein wichtiges Gesetz. In der Krise haben wir wiederum gesehen, dass sich die Sparkassen und Genossenschaftsbanken bewährt haben. Das Drei-Säulen-System auf dem Bankenmarkt ist ein gutes System. Gerade die Sparkassen und Genossenschaftsbanken haben gezeigt, dass sie sich durch ihren regionalen Bezug und die Mittelstands
In dem vorgelegten Änderungsgesetz geht es darum, die Verantwortlichkeiten der Verwaltungsräte klarer zu regeln und damit die Anforderungen des Kreditwesengesetzes aufzunehmen. Das haben Sie bereits erwähnt. Das Kreditwesengesetz wurde im Jahre 2009 in Anbetracht der Krise geändert. Die Sparkassen waren sicherlich nicht für die Krise verantwortlich, aber die Regelungen gelten natürlich auch unmittelbar für die Sparkassen. Das sind Regelungen, die die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in Aufsichtsorganen betreffen.
Für den Landesgesetzgeber besteht die Möglichkeit, eigene Regelungen im Sparkassengesetz zu treffen. Damit wird letztendlich die Kommunalaufsicht und die Sparkassenaufsicht künftig gerade im Hinblick auf die Frage von Abberufungen zuständig sein. Damit stärken wir auch die Handlungsfähigkeit und die Kompetenz der Träger.
Das Sparkassengesetz enthält bereits Wählbarkeitsvoraussetzungen. Wir haben durch das 10. Änderungsgesetz diese Anforderungen präzisiert. Jetzt geht es darum, eine Angleichung an das Kreditwesengesetz herbeizuführen. Die Änderungen betreffen daher konkretere Bestimmungen hinsichtlich der persönlichen Eignung, der Sachkunde sowie der Erfahrung von Verwaltungsräten. Nicht nur zu Beginn der Mitgliedschaft, sondern dauerhaft ist das ein Auftrag an alle Verwaltungsräte, immer auf dem aktuellen Erfahrungsstand zu bleiben. Lebenslanges Lernen gilt auch in diesem Fall.
Darüber hinaus werden die Abberufungsbefugnisse erweitert. Gut ist, dass die Kompetenz für die Abberufung bei den Vertretungsorganen verbleibt. Die Kreistage, die Stadträte werden hierfür verantwortlich sein. Darüber hinaus regelt das Änderungsgesetz besondere Bestimmungen für geborene Mitglieder, die sowohl auf ihr Mandat verzichten, als auch künftig abberufen werden können. Auch das ist eine materielle Änderung gegenüber dem bisherigen Sparkassengesetz.
Meine Damen und Herren, ich meine, das Änderungsgesetz ist in erster Linie von formaler Natur. In der Praxis zeigt sich, dass die Verwaltungsräte unserer Sparkassen gut besetzt sind und die Träger die Auswahl der Verwaltungsräte sehr sorgfältig vornehmen, sodass die Abberufung sicherlich auch in der Zukunft die krasse Ausnahme bleiben wird.
Wir begrüßen es ausdrücklich, dass das Sparkassengesetz auch künftig eine enge kommunale Bindung regelt. Es wird weiter die geborenen Mitglieder des Verwaltungsrats geben, die Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister. Das ist bei uns anders als in manchen anderen Bundesländern. Das ist eine gute und richtige Regelung. Wir haben damit in Rheinland-Pfalz sehr gute Erfahrungen gemacht. Die kommunale Anbindung ist ein klares Erfolgskriterium unserer Sparkassen.
Deshalb ist es sicherlich gut, dass der Kommunale Rat, die kommunalen Spitzenverbände und auch der Sparkassenverband ihre Zustimmung zu dem Änderungsge
setz bereits mitgeteilt haben. Ich bin deshalb auch davon überzeugt, dass wir im Landtag relativ schnell einen Konsens erzielen.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/5098 – an den Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr – federführend – und den Rechtsausschuss zu überweisen. Gibt es Widersprüche? – Das ist nicht der Fall. Dann ist das so beschlossen.
…tes Landesgesetz zur Änderung des LandesImmissionsschutzgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/5124 – Erste Beratung
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Dritte Landesgesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes hört sich zwar vom Begriff her etwas sperrig an, ist aber für die Bürgerinnen und Bürger und das Miteinander von erheblich praktischer Bedeutung; denn es soll dazu beitragen, die Belastungen durch Lärm für die Menschen zu reduzieren, aber auch durch klare Regelungen und Vorschriften Nachbarschaftskonflikte zu vermeiden.
Wir wollen – das kann man nicht 100%ig – auch dazu beitragen. Wir wollen mit der Fortentwicklung des Landes-Immissionsschutzgesetzes einem veränderten Freizeitverhalten, aber auch unterschiedlichen Rechtsprechungen Rechnung tragen, auf die ich noch eingehen will.
So wollen wir zum Beispiel, dass Kinderlärm in Zukunft kein Grund zur Klage sein soll. Wir halten deswegen in diesem Gesetz fest, dass Kinderlärm grundsätzlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach diesem Gesetz darstellt, sozial adäquat und in der Regel zumutbar ist. Es gehört zur körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung von Kindern, wenn sie spielen, rennen oder laufen. Man kann Kinderlärm nicht mit dem Lärm von Verkehr, Rasenmähern oder Industrie gleichsetzen. Das sind eigentlich die Regelungsgegenstände des Immissionsrechtes.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir wissen, dass die Richter und Richterinnen sehr sorgfältig mit dieser Frage umgehen und weitestgehend in ihrer Rechtsprechung deutlich machen, dass Kinderlärm sozial adäquat ist. Es gibt aber immer wieder auch
Deswegen gehört zur Klarstellung im Landes-Immis- sionsschutzgesetz, dass bundesrechtliche Regelungen nicht überflüssig werden; denn viele Urteile zu Einrichtungen für Kinder stützen sich auf das Bundes-Immis- sionsschutzrecht, das Zivilrecht oder das Baurecht, also bundesgesetzliche Regelungskompetenz.
Wir haben deswegen bereits eine Initiative im Bundesrat eingebracht, dem die unionsregierten Länder zumindest zum Teil gefolgt sind. Wir warten aber bis heute auf eine entsprechende Regelung und Konsequenzen durch die Bundesregierung.
Aber auch mit unserer Regelung muss unnötiger Kinderlärm weiter vermieden werden. Natürlich ist Lärm am Spielzeug zu vermeiden. Selbstverständlich ist eine quietschende Schaukel zu reparieren. In begründeten Einzelfällen können weiterhin Beschränkungen für Nutzungszeiten zum Beispiel bei Bolzplätzen festgelegt werden, um einem berechtigten Ruhebedürfnis Rechnung zu tragen.
Das zweite Anliegen ist der Schutz vor Lärmbelästigung. Dem tragen Regelungen zum Betrieb lärmerzeugender Geräte Rechnung, die wir übersichtlicher und für die Bürger und Bürgerinnen verständlicher gefasst haben.
Erwähnen möchte ich auch, dass wir die Betriebszeitenregelung gewerblicher oder öffentlicher Anwender, wie zum Beispiel öffentliche kommunale Bauhöfe, gleichstellen. Das heißt aber nicht, dass ich nicht gerade die öffentliche Hand in der besonderen Verantwortung sehe, entweder durch den Einsatz lärmarmer Geräte oder aber durch den Verzicht auf den Einsatz z.B. in der Mittagszeit den Schutzbedürfnissen der Bevölkerung in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
Drittens ist es ein besonderes Anliegen dieser Novelle, die Bestimmungen zum Betrieb von Außengastronomie dem veränderten Freizeitverhalten anzupassen. Wenn man in den Sommermonaten durch unsere rheinlandpfälzischen Städte und Gemeinden geht, spürt man ein verändertes Lebensgefühl, das es weiterzuentwickeln gilt.
Wir wollen die Regelungen auch flexibler gestalten, damit eine bessere Abwägung vor Ort vorgenommen werden kann, ob und wie lange und gegebenenfalls mit welchen Auflagen ein Betrieb nach 22:00 Uhr wegen des Lärmschutzes auf der einen Seite für die Anwohner und Anwohnerinnen und auf der anderen Seite im Interesse der Gastronomie und deren Besucher geöffnet bleiben kann.
Die Ausnahme wird nicht mehr auf maximal 23:00 Uhr beschränkt, weil wir wissen, dass durchaus – wir haben entsprechende Rückmeldungen aus den Gemeinden – mit Akzeptanz und konfliktfrei eine längere Außenbewirtung möglich ist.
Die Entscheidung haben die öffentlichen Behörden vor Ort zu treffen; denn gerade hier macht die Subsidiarität Sinn, weil nur in Kenntnis der örtlichen Situation, z.B.
einem in der Nachbarschaft befindlichen Wohngebiet oder Krankenhaus, eine adäquate Abwägung getroffen werden kann.
Neu ist in diesem Gesetz, dass die örtlichen Behörden künftig per Allgemeinverfügung oder durch eine Satzung für ein Gemeindegebiet ganz oder teilweise, gegebenenfalls auch in der Sommerzeit zeitlich befristet, die Öffnungszeiten der Außengastronomie pauschal regeln können. Dies hat den Vorteil, dass die Behörden entlastet werden und eine wesentlich größere Flexibilität gewährleistet ist.
Das bedeutet insbesondere für die Gastronomiebetriebe in diesen Gebieten, dass ein Einzelantragsverfahren entbehrlich ist. Das ist eine enorme Erleichterung, wenn man bedenkt, dass immer dann, wenn die Sommermonate beginnen, eine Flut von Anträgen bearbeitet werden muss. Das ist eine wesentliche Vereinfachung, die auch vom Hotel- und Gaststättenverband gewürdigt wird.