Protokoll der Sitzung vom 14.05.2009

Wir wollen sicherstellen, dass der öffentliche Dienst in Rheinland-Pfalz auch in der Zukunft attraktiv bleibt. Deshalb haben wir uns frühzeitig darauf verständigt – ich habe das schon erwähnt –, den Tarifabschluss zu übernehmen. Deshalb haben wir zugesagt, das Kilometergeld anzuheben. Deshalb – das kündige ich jetzt an – wollen wir im Übrigen auch die derzeit geltende Altersteilzeitregelung verlängern. Das wollen wir in die Beratungen zu diesem Gesetz einbringen. Einen entsprechenden Antrag werden wir dann im Haushalts- und Finanzausschuss zu beraten haben.

Ich danke Ihnen.

(Beifall der SPD)

Das Wort hat nun Herr Kollege Auler.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Reisekostengesetz wurde letztmals im Februar 2001 angepasst. Eine Erhöhung war dringend erforderlich. Für die FDP-Fraktion habe ich dies bereits 2006 gefordert.

Die Erhöhung war deshalb dringend erforderlich, weil nach der damaligen Anpassung im Jahr 2001 viele Erhöhungen erfolgt sind. Es kamen die normalen Benzinpreiserhöhungen hinzu, es kamen teilweise Steuerzuschläge aufgrund der Ökosteuer hinzu, und es kamen Zuschläge vonseiten der Steuer hinzu, damit die Ren

tenkasse besser finanziert werden konnte, sodass wir im vergangenen Jahr – Sie können sich alle daran sicherlich erinnern – Benzinpreise von 1,50 Euro und teilweise mehr hatten. Zur Verdeutlichung: Aktuell ist für ein Liter Super 1,25 Euro zu zahlen. – Das entspricht immerhin 2,50 DM. Das für den, der noch in D-Mark denkt. Vor zehn Jahren hätten wir uns kaum vorstellen können, dass wir einmal diese Benzinpreise zahlen müssen.

(Ramsauer, SPD: Doch, die GRÜNEN!)

Wenn Beschäftigte des Landes diese Preise für das Land zahlen sollen, haben sie das Recht auf eine ordentliche Entschädigung.

Herr Minister, ich habe noch eine Frage. Ich habe versucht, das zu überprüfen, aber ich bin zu keinem Ergebnis gekommen. Bedeutet die Erhöhung der Pauschale auf jetzt 35 Eurocent auch, dass diese 35 Eurocent steuerfrei sind, oder muss in den Steuergesetzen noch eine Anpassung erfolgen? Wenn ja, bitte ich, dass man im Interesse der Beschäftigten das Einkommensteuergesetz anpasst, damit nicht nachher die Beschäftigten und Nutzer sagen: Das kann es nicht auch sein. Wir sind hintergangen worden. – Das wollen wir sicherlich alle nicht.

Ich sehe das genauso, wie Herr Kollege Ramsauer das zuvor gesagt hat: Die Erhöhung ist auch deshalb erforderlich, weil wir dadurch im Land erhebliche Mittel für die Fahrzeugbeschaffung, aber auch für den Unterhalt von Dienstfahrzeugen sparen, die teilweise von den Beschäftigten in diesem Fall übernommen werden. – Wir versuchen, die entstehenden Kosten dafür so gut wie möglich zu erstatten. Dafür auch von unserer Seite, von der FDP-Fraktion, ein herzliches Dankeschön an alle Beschäftigten, die dafür infrage kommen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen. – Ich sehe Kopfnicken. Dann ist dem so.

Ich rufe Punkt 10 der Tagesordnung auf:

Landesuntersuchungshaftvollzugsgesetz (LUVollzG) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 15/3292 – Erste Beratung

Es wurde eine Grundredezeit von fünf Minuten vereinbart. Ich bitte Frau Staatssekretärin Reich um die Begründung für den Gesetzentwurf.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Der Gesetzentwurf der Landesregierung stellt erstmals den Vollzug der Untersuchungshaft in Rheinland-Pfalz auf eine einheitliche

gesetzliche Grundlage. Bisher gibt es kein Untersuchungshaftvollzugsgesetz, sondern nur wenige Einzelbestimmungen in der Strafprozessordnung, im Strafvollzugsgesetz und im Jugendgerichtsgesetz, aufgrund deren die Untersuchungshaft vollstreckt wird.

Für die Gestaltung der Haft im Einzelfall ist das Gericht zuständig. Die nähere Ausgestaltung des Vollzuges erfolgt aufgrund einer bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift. Wenn auch das Bundesverfassungsgericht diesen Regelungszustand bisher nicht beanstandet hat, so ist er doch verfassungsrechtlich unbefriedigend, und er steht schon seit vielen Jahren in der rechtspolitischen Diskussion.

Neue gesetzliche Regelungen des Bundes sind allerdings seit über 30 Jahren über das Stadium von Entwürfen nicht hinausgelangt. Bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform verfügte der Bund über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug als Teil des gerichtlichen Verfahrens. Mit der Föderalismusreform ist diese Kompetenz ebenso wie die Kompetenz für den Strafvollzug auf die Länder übergegangen. Künftig ist daher zwischen dem Untersuchungshaftvollzugsrecht der Länder und dem in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes verbliebenen Untersuchungshaftrechts zu unterscheiden. Platt gesagt heißt das: Wir, das Land, sind zuständig für das Wie, und der Bund regelt das Ob, nämlich das gerichtliche Verfahren. –

Meine sehr geehrten Damen und Herren, nachdem Rheinland-Pfalz bereits einen Entwurf des Jugendstrafvollzugsgesetzes in einer Arbeitsgruppe mit vielen Ländern gemeinsam erarbeitet hat, fand sich auch für den Entwurf eines Untersuchungshaftvollzugsgesetzes eine weitere Arbeitsgruppe, an der Rheinland-Pfalz zusammen mit zuletzt elf Ländern teilgenommen hat.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung übernimmt im Wesentlichen diesen gemeinsamen Entwurf, passt ihn aber sprachlich an das rheinland-pfälzische Landesrecht und insbesondere an die Formulierungen im Landesjugendstrafvollzugsgesetz an.

Wichtige Gesichtspunkte für den Gesetzentwurf ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Zum einen, der Untersuchungshaftvollzug hat im Wesentlichen eine dem Strafverfahren dienende Funktion. Ein eigener Zweck ist mit ihm nicht verbunden. Der Untersuchungshaftvollzug hat daher, anders als der Strafvollzug und der Jugendstrafvollzug, keinen Behandlungs- oder Erziehungsauftrag. Dies schließt allerdings nicht aus, den Untersuchungshaftvollzug an jungen Untersuchungsgefangenen erzieherisch zu gestalten. Ich komme darauf noch zurück.

Zum Zweiten, die Gestaltung des Untersuchungshaftvollzuges muss der Unschuldsvermutung Rechnung tragen. Es muss vermieden werden, dass im Umgang mit den Untersuchungsgefangenen der Anschein entsteht, sie seien zur Verbüßung einer Straftat inhaftiert.

Zum Dritten, die Untersuchungshaft greift gravierend in die Lebensführung eines Beschuldigten ein. Mit der

Aufnahme in eine Anstalt erwächst dem Staat daher eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber dem Untersuchungsgefangenen.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung setzt diese Erwägungen um. Wegen der Kürze der Zeit möchte ich nur auf einige Gesichtspunkte eingehen.

Die Zuständigkeiten für die Ausgestaltung des Vollzugs und Angelegenheit der Sicherheit und Ordnung werden neu bestimmt. Ich habe vorhin gesagt, dass dies ursprünglich Sache des Gerichts war. Wenn es um vollzugliche Entscheidungen geht, wird die Anstalt zuständig sein.

Der Gesetzentwurf sieht weiter vor, dass die Untersuchungsgefangenen während der Ruhezeit einzeln unterzubringen sind. Der Gesetzentwurf – das ist mir wich- tig – enthält spezielle Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft bei jungen Untersuchungsgefangenen. Das sind Gefangene unter 24 Jahren, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Die Regelungen sehen eine erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs vor und übernehmen den Standard des Landesjugendstrafvollzugsgesetzes. So ist bei der Aufnahme junger Untersuchungsgefangener der Förder- und Erziehungsbedarf zu ermitteln.

Auch sollen den jungen Untersuchungsgefangenen neben altersgemäßen Bildungs-, Beschäftigungs- und Freizeitmöglichkeiten sonstige entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden. Darüber hinaus werden jungen Untersuchungsgefangenen mindestens vier Stunden Besuch im Monat zugestanden und wöchentlich mindestens zwei Stunden sportliche Betätigung ermöglicht.

Untersuchungsgefangene sind anders als normale Strafgefangene nicht zur Arbeit verpflichtet, jedoch soll ihnen nach Möglichkeit Arbeit oder eine sonstige Beschäftigung angeboten werden.

Für die Ausübung einer Arbeit oder sonstigen Beschäftigung erhalten die Untersuchungsgefangenen abweichend von der bisherigen Regelung nun dieselbe Vergütung wie Strafgefangene. Das war bisher auch nicht der Fall. Das ist sachgerecht. Die Anhebung trägt auch den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen Rechnung.

Bedürftigen Untersuchungsgefangenen wird auf Antrag ein Taschengeld gewährt, wenn ihnen weder Arbeit noch die Teilnahme an einer Beschäftigungsmaßnahme angeboten werden kann.

Ich meine, der Gesetzentwurf der Landesregierung setzt an vielen Stellen neue Maßstäbe. Er wird den Vorstellungen eines modernen Untersuchungshaftvollzugs gerecht. Ich bin auf die Beratung im Rechtsausschuss sehr gespannt.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall der SPD)

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin.

Für die CDU-Fraktion hat Herr Abgeordneter Dr. Wilke das Wort.

Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Auch wir von der CDU-Fraktion begrüßen, dass die Landesregierung diesen Gesetzentwurf vorgelegt hat; denn mit der Untersuchungshaft haben wir einen der letzten weißen Flecken des Rechtsstaats vor uns. Sie hatten erwähnt, dass es dazu bisher nur bruchstückhafte Regulierungen in der StPO, im Jugendgerichtsgesetz und ansonsten nur in der Verwaltungsvorschrift gibt. Das wird nun einmal modernen rechtsstaatlichen Maßstäben nicht gerecht.

Es war höchste Zeit, eine Regelung zu erlassen, die dem modernen Rechtsstaat im 60. Jahr des Bestehens des Grundgesetzes gerecht wird, bevor das Verfassungsgericht wie beim Jugendstrafvollzug uns sagen muss, dass wir wieder nicht der Verfassung entsprechend gehandelt haben.

Bei der Umsetzung einer gesetzgeberischen Lösung für den Untersuchungshaftvollzug wäre auch eine andere Regelung als die denkbar, die Sie vorgelegt haben. Man könnte auch den Weg wie Baden-Württemberg gehen und sagen, lasst uns den Erwachsenenstrafvollzug und den Untersuchungshaftvollzug wegen vieler Berührungspunkte zusammenfassen.

(Vizepräsident Schnabel übernimmt den Vorsitz)

Die zwölf Länder, zu denen auch Rheinland-Pfalz gehört, gehen einen anderen Weg. Wir halten das für vertretbar. Im Erwachsenenstrafvollzug gibt es nach wie vor das Bundesgesetz. Das ist noch eine gute Grundlage. Insofern kümmern wir uns erst einmal um den weißen Fleck Untersuchungshaft.

Die Umsetzung im Untersuchungshaftbereich ist wegen der Zuständigkeitsabgrenzung nicht unkompliziert. Sie haben es schon erwähnt. Der Bund muss das Ob regeln, nämlich wann Untersuchungshaft verhängt wird und wie lange sie dauert. Das Land ist dafür zuständig, dies umzusetzen und die inhaltliche Ausgestaltung vorzunehmen.

Hier gibt es Berührungspunkte. Ganz zu Recht ist daher auch zu sagen, es ist wichtig, dass Kooperationen zwischen den Anstalten, die die Hauptverantwortung für den U-Haft-Vollzug tragen, und den Strafverfolgungsorganen, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, stattfinden.

Auch die inhaltliche Ausgestaltung ist nicht ganz unkompliziert. Das hat vor allen Dingen damit zu tun, dass der Untersuchungshäftling nach wie vor als unschuldig gilt. Die Unschuldsvermutung streitet für ihn und sagt, dass er im Grunde genommen ein Unschuldiger in Gewahrsam des Staates ist.

Auf der anderen Seite gibt es die Strafverfolgungsinter- essen des Staates, die Berücksichtigung finden. Die CDU-Fraktion findet, dass der Ansatz richtig ist zu sagen, Eingriffe in die persönliche Lebensführung und die Freiheit sind nur möglich, wenn sie wegen der Erfordernisse des Strafverfahrens unbedingt erforderlich sind.

Leider ist auf Bundesebene eine mindere Lösung gegenüber dem Gewahrsam in Staatsanstalten nicht möglich, nämlich zu sagen, es gibt einen elektronischen Hausarrest. Forderungen in dieser Art gibt es schon aus der Anwaltschaft. Hier ist aber der Gesetzgeber auf Bundesebene gefordert. Er hat bisher noch keine Schritte unternommen. Vor dem Hintergrund können wir auf Landesebene wenig bewegen. Insofern müssen wir bestmöglich regeln, wie sich der Untersuchungshaftvollzug in Anstalten des Staates vollzieht.

Wir müssen berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft immer mit gravierenden Auswirkungen für den Betroffenen, aber auch sein familiäres und soziales Umfeld verbunden ist. Besonders kritisch ist die Aufnahmephase, nämlich dann, wenn jemand in Untersuchungshaft kommt. Da dies meistens sehr überraschend kommt, hat dies entsprechende Auswirkungen auf den Untersuchungsgefangenen und seine Familie.

Wir begrüßen deshalb ausdrücklich die ausführliche Regelung, die § 7 des Gesetzentwurfs enthält, damit sichergestellt werden kann, dass schon zu Beginn der Untersuchungshaft die Weichen richtig gestellt werden.