Meine Damen und Herren, ein positiver Aspekt des vorliegenden Entwurfs ist, dass er in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mehrerer Länder erarbeitet wurde. Wir haben das auch schon in anderen Bereichen erlebt. Wenn mehrere Länder zusammenarbeiten und entsprechende Entwürfe entwickeln, dann sind das gute Grundlagen für die Gesetzgebung auf der Landesebene. Das trägt auch den Bedenken Rechnung, die im Zuge der Föderalismusreform gegen die Übertragung der Gesetzeskompetenz auf die Länder geäußert wurden. Damals wurde vor einer Rechtszersplitterung gewarnt. Es ist nicht unbedingt idealer Ausfluss der Übertragung der Zuständigkeit auf die Länder, dass jedes Land für sich einen besonders einzigartigen Gesetzentwurf erarbeiten muss. Es kann auch eine Antwort sein, gemeinsam an solchen Grundlagen zu arbeiten und diese in die Gesetzgebung einzubringen.
Meine Damen und Herren, unter welchen Voraussetzungen Jugendarrest verhängt werden kann, regelt der Bundesgesetzgeber im Jugendgerichtsgesetz. Auf dieser Grundlage entscheidet die Jugendgerichtsbarkeit als Bestandteil einer unabhängigen Justiz jeweils im Einzelfall, ob und mit welcher Dauer straffällig gewordene Jugendliche arrestiert werden. Dabei ist auch die Leitung des Vollzugs durch die bundesgesetzlichen Grundlagen, wie ich es bereits erwähnt habe, in die Hände der Jugendgerichtsbarkeit gelegt. In diesem Rahmen haben wir als Landesgesetzgeber mit dem vorliegenden Entwurf eine gute Grundlage, die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten bei der Regelung des Arrestvollzugs zu nutzen. Ich denke, wir sollten das auch tun.
Verehrte Frau Präsidentin, verehrte Damen und Herren Abgeordnete! Ich darf mich zunächst sehr herzlich für die Beratung des Gesetzentwurfs bei allen Fraktionen bedanken. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll der Vollzug des Jugendarrests in Rheinland-Pfalz nun erstmals landesgesetzlich geregelt werden. Es wird damit in dieser Legislaturperiode nach den Gesetzen zum Justizvollzug, zum Sicherungsverwahrungsvollzug und zu den begleitenden datenschutzrechtlichen Regelungen ein weiterer und wichtiger Vollzugsbereich gestaltet werden.
Das Landesjugendarrestvollzugsgesetz stellt – das ist erwähnt worden – die verfassungsrechtlich erforderliche Grundlage für einen zeitgemäßen, humanen und konse
quent auf die Erziehung der Arrestierten ausgerichteten Jugendarrestvollzug dar. Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Besonderheiten des Jugendarrests als Zuchtmittel. Das Vollzugsgesetz dient dazu, den Arrestierten das von Ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung dafür bewusst zu machen. Es soll ein Beitrag geleistet werden, die Arrestierten zu einem eigenverantwortlichen Leben ohne weitere Straftaten zu befähigen. Dem Jugendarrest kommt damit eine ermahnende, aufrüttelnde und helfend unterstützende Funktion zu.
Der Vollzug des Jugendarrests ist konsequent erzieherisch auszugestalten. Dazu gehört auch die aus dem Erziehungsgedanken resultierende Pflicht zur Mitwirkung an der Verwirklichung des Vollzugsziels. Die Höchstdauer – auch das ist erwähnt worden – beträgt vier Wochen. Der Schwerpunkt der Beschäftigung mit dem Arrestierten liegt auf der Feststellung ihrer aktuellen Probleme und Defizite.
Sie sollen zu einer Veränderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung motiviert werden, und es sollen weitergehende Hilfen vermittelt werden. Dafür wird eng mit einer Fülle von anderen Stellen zusammengearbeitet, die zur Erreichung des Vollzugsziels beitragen können: Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Stellen der Straffälligenhilfe, ich nenne nicht alle. Es ist eine lange, lange Liste. Ich glaube, wir können alle dankbar sein, all denen gegenüber, die dort mitwirken, für ihre Arbeit zur Hilfe bei diesen Jugendlichen, und ich darf auch betonen, zur Hilfe für die Sicherheit der Bevölkerung; denn darum geht es wesentlich auch.
Der Änderungsantrag der CDU – wenn Sie mir erlauben, dazu Stellung zu nehmen – sieht vor, dass lediglich ein Aufnahmegespräch erfolgt und nur ein Aufnahmebericht erstellt wird. Das berücksichtigt nicht, dass zunächst unverzüglich ein Gespräch zur Abklärung der erforderlichen Erstinformationen über die gegenwärtige Lebenssituation besonders zur psychischen und physischen Verfassung des Arrestierten und zu seinen aktuellen Problemen geführt werden muss, damit man dort gleich reagieren kann.
In diesem Gespräch wird aber im Regelfall eine vertiefte Erörterung, eine Auseinandersetzung mit dem Arrestierten im Anschluss an die Aufnahme in einem ausführlichen Gespräch nicht möglich sein. Es ist daher richtig, erforderlich und gerade dem Erziehungsgedanken geschuldet, diese Gespräche, die eine unterschiedliche Zielsetzung haben, zu trennen.
Auch im Blick auf die erzieherische Einwirkung auf den Arrestierten sind zwei zu Beginn des Vollzugs vorgesehene Gespräche wohl kaum zu viel. Gerade die Erstellung eines Erziehungsplanes statt lediglich eines Aufnahmeberichts verdeutlicht das fundierte und zielgerichtete Vorgehen bei der Vollzugsgestaltung. Das dient auch den Bediensteten und Arrestierten als Orientierung. Es ist also sachgerecht und wichtig für eine vollzugsorientierte Gestaltung der Behandlung.
Lassen Sie mich bitte auch Folgendes sagen, ohne irgendeinen Unterton: Unsere Einschätzung beruht nicht auf nur einem Gespräch mit einem Jugendrichter und nicht auf nur einem Besuch bei einer Jugendarrestanstalt.
entwicklung eines guten und fortschrittlichen Jugendarrestvollzugs in Rheinland-Pfalz. Es ist ein gutes Gesetz. Es stärkt die Sicherheit der Bevölkerung. Es stärkt die Lebensperspektiven der Betroffenen. Wir nehmen jeden einzelnen Menschen in der Jugendarrestvollzugsanstalt ernst, die Arrestierten und die Bediensteten. Ich hoffe auf und danke Ihnen für die Zustimmung zu diesem Gesetz.
Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Somit kommen wir zur Abstimmung. Wir stimmen zunächst über den Änderungsantrag ab.
Wer dem Antrag der Fraktion der CDU – Drucksache 16/5614 – zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke. Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Der Antrag ist mit den Stimmen der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU abgelehnt.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Wer dem Gesetzentwurf – Drucksache 16/5281 – zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke. Wer stimmt dagegen? – Der Gesetzentwurf ist mit den Stimmen der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Danke. Wer stimmt dagegen? – Damit ist der Gesetzentwurf mit den Stimmen der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU angenommen.
Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Neufassung des Landesgesetzes über die Befriedung des Landtagsgebäudes Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/5570 – Zweite Beratung
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in zweiter Beratung. Wer dem Gesetzentwurf – Drucksache 16/5570 – zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist der Gesetzentwurf in der zweiten Beratung einstimmig angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit es der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes und der Gemeindeordnung Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/5382 – Erste Beratung
Es wurde eine Grundredezeit von fünf Minuten vereinbart. Zunächst erfolgt die Begründung durch ein Mitglied der Landesregierung. – Das Wort hat Herr Minister Lewentz.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die in dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen beinhalten zum einen eine Reihe von Anpassungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes, zum anderen ist eine Änderung der Bestimmungen in der Gemeindeordnung beabsichtigt, die im Kontext mit dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes zu einer kommunalfreundlichen Umsetzung führen.
Erstens. Zuweisungen für kommunale Vorhaben der Versorgung mit Breitbandtelekommunikation werden separat in den Förderungskatalog der zweckgebundenen Finanzzuweisungen aufgenommen. Zum anderen wird eine entsprechende Rechtsgrundlage dafür geschaffen, auch der Organisationsform der Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend Zuweisungen zu gewähren.
Zweitens. Mit der Änderung des § 5 wird sichergestellt, dass die außerhalb des Steuerverbundes und direkt an die Kommunen weiterzuleitenden zusätzlichen Bundesmittel nicht zusätzlich im allgemeinen Finanzausgleich aufgehen. Es geht um die Leistungen des Bundes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014.
Drittens. Die Bestimmungen zur Steuerkraftermittlung erfahren eine klarstellende Anpassung, um eine Regelungslücke für jene Fälle zu schließen, in denen Gemeinden auf die Erhebung der Grundsteuer A oder B verzichten.
Viertens. Für die Gewährung von Zuweisungen an Kommunen im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform wird mit den Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen – so die Bezeichnung – eine flexiblere Rechtsgrundlage geschaffen.
Fünftens. Mit dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes werden bis zum Jahr 2018 für finanzschwache Kommunen in Rheinland-Pfalz Bundesmittel in Höhe von 253 Millionen Euro gewährt, die durch den Nachtragshaushalt mit Landesmitteln von 32 Millionen Euro aufgestockt werden.
In der Folge werden einige Regelungen kommunalfreundlich aktualisiert. Durch den allgemeinen Verweis auf Bundesgesetze nach Artikel 104 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes werden künftige Gesetzesänderungen entbehrlich, sofern der Bund weitere Sonderprogramme auflegen sollte.
Sechstens. Die übrigen Änderungen sind weitestgehend redaktioneller Art, sodass ich mir sparen kann, an dieser Stelle näher darauf einzugehen. Diesbezüglich verweise ich auf den Gesetzentwurf.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, im Hinblick auf das zuvor erwähnte Kommunalinvestitionsförderungsgesetz erfolgt in der Gemeindeordnung eine Anpassung der Bestimmungen für den Erlass bzw. den Verzicht auf kommunale Nachtragshaushaltssatzungen. Damit werden zeitliche Verzögerungen bei der Verwirklichung von Investitionen aufgrund bislang nicht vorliegender Haushaltsermächtigungen vermieden.
Mit der Gesetzesinitiative verfolgt das Land seinen kommunalfreundlichen Weg weiter. Das freut mich sehr.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass nach erfolgtem Anhörungsverfahren die kommunalen Spitzenverbände und der Kommunale Rat die Gesetzesinitiative bis auf die Änderungen im Hinblick auf die Zuweisungen an die Kommunen im Rahmen der KVR begrüßen.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf enthält neben einigen redaktionellen Änderungen auch einige Regelungen, die deshalb erforderlich sind, damit die Kommunen in den Genuss von Bundesmitteln kommen, so zum Beispiel die zusätzlichen Bundesmittel für den U3-Ausbau oder auch zur Umsetzung des KI 3.0.
Daneben gibt es aber auch einige Änderungen, die weniger Anlass zur Freude geben. Betrachten wir uns die Änderungen der §§ 2 und 18. Die Aufnahmeversorgung mit Breitbandtelekommunikation in den Förderkatalog der zweckgebundenen Zuweisungen bedeutet nichts anderes als eine Erweiterung der Tatbestände dieses Förderkatalogs. Eine zusätzliche Finanzdotierung seitens des Landes ist nicht damit verbunden. Das bedeutet auch ganz klar, wenn aus diesen Tatbeständen heraus Mittel fließen, dann stehen sie eben für andere Dinge bei den Kommunen nicht mehr zur Verfügung.
Originäre Landesmittel, ein Masterplan vielleicht sogar zum Ausbau mit Breitband sind damit nicht verbunden, und insofern gehen hiervon natürlich ganz falsche Signale aus.