Protokoll der Sitzung vom 24.04.2013

Die Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz ist eine gute Grundlage, so wie sie vorgeschlagen ist. Wir als Landesregierung würden es sehr begrüßen, wenn sie eine entsprechende Zweidrittelmehrheit hier im Parlament erfahren würde.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD und des BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor.

(Frau Klöckner, CDU: Haben wir noch Redezeit übrig?)

Sie haben auch keine Redezeit mehr. – Frau Klöckner, es hätte auch eine Kurzintervention geben können.

(Frau Klöckner, CDU: Nein!)

Ich stelle nur fest, es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Es gäbe auch keine Redezeit mehr, Frau Klöckner.

Wir kommen daher direkt zur Abstimmung über den Antrag der Fraktionen der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/2076 – in zweiter Beratung. Es liegt eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses – Drucksache 16/2244 – vor, die die unveränderte Annahme des Antrags empfiehlt.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer stimmt für diesen Antrag? – Wer stimmt dagegen? – Damit ist der Antrag mit den Stimmen der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU angenommen.

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass es morgen in der 49. Plenarsitzung eine dritte Beratung und die entsprechende Abstimmung darüber geben wird.

Wir kommen nun zu Punkt 5 der Tagesordnung:

Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/2094 – Zweite Beratung

dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses – Drucksache 16/2245 –

Wir haben vereinbart, auf eine Aussprache zu verzichten, aber die Berichterstatterin anzuhören. Für die Berichterstattung erteile ich Frau Abgeordneter Beilstein das Wort.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es handelt sich um einen gemeinsamen Gesetzentwurf aller drei in diesem Hause vertretenen Fraktionen.

Durch Beschluss des Landtages vom 7. März dieses Jahres wurde der Gesetzentwurf federführend an den Innenausschuss sowie an den Rechtsausschuss überwiesen. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 21. Sitzung am 14. März dieses Jahres beraten und der Rechtsausschuss in seiner 22. Sitzung am 18. April 2013. Die Beschlussempfehlung lautet: Der Gesetzentwurf wird angenommen.

(Beifall im Hause)

Wir kommen somit direkt zur Abstimmung. Wer für diesen Gesetzentwurf stimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Gibt es Gegenstimmen dazu? – Das ist nicht der Fall. Damit ist dieser Gesetzentwurf einstimmig angenommen worden.

Wer dem Gesetz in der Schlussabstimmung seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich von seinem Platz zu erheben! – Vielen Dank. Damit ist das Gesetz in der Schlussabstimmung einstimmig angenommen worden.

Wir kommen zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/2095 – Zweite Beratung

dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses – Drucksache 16/2246 –

Auch bei diesem Gesetzentwurf verzichten wir auf eine Aussprache, aber selbstverständlich nicht auf die Berichterstattung. Als Berichterstatterin erteile ich Frau Abgeordneter Ebli das Wort.

Vielen Dank, Herr Präsident! Der Entwurf eines Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen wurde durch

Beschluss des Landtags vom 7. März an den Innenausschuss – federführend – sowie an den Rechtsausschuss überwiesen. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 21. Sitzung am 14. März beraten und der Rechtsausschuss in seiner 22. Sitzung am 18. April. Die Beschlussempfehlung lautet: Der Gesetzentwurf wird angenommen.

Vielen Dank.

(Beifall im Hause)

Vielen Dank. Wir kommen unmittelbar zur Abstimmung. Wer dem Gesetzentwurf – Drucksache 16/2095 – zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Vielen Dank. Es gibt keine Gegenstimmen. Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz in der Schlussabstimmung seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich von seinem Platz zu erheben! – Vielen Dank. Damit ist das Gesetz in der Schlussabstimmung einstimmig angenommen worden.

Ich rufe nun Punkt 7 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz zur Änderung rettungsdienstlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/2204 – Erste Beratung

Es wurde eine Grundredezeit von 5 Minuten je Fraktion vereinbart. Die Landesregierung wird das Gesetz einbringen. Ich erteile dazu Herrn Innenminister Lewentz das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport – Rettungsdienstgesetz – legt in § 22 Abs. 4 fest, dass ab dem 1. Januar 2014 in Rheinland-Pfalz nur solche Ärztinnen und Ärzte als Notärztinnen und Notärzte eingesetzt werden dürfen, die über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügen. Ärztinnen und Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Notarztdienst eingesetzt werden.

Da die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten zu Notärztinnen und Notärzten nach den angehobenen Qualitätsstandards – Zusatzbezeichnung Notfallmedizin – vor allem kleineren Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz große Probleme bereitet, ist zu befürchten, dass es gerade im ländlichen Raum ab dem 1. Januar 2014 sehr schwierig sein wird, ausreichend Ärztinnen und Ärzte für die rund um die Uhr vorzuhaltende notärztliche Versorgung zu finden.

(Unruhe im Hause)

Dies wird auch so von der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. bestätigt. Sie hat im Rahmen der Anhörung eine entsprechende Gesetzesänderung ausdrücklich begrüßt und erneut auf die derzeitige Situation in Rheinland-Pfalz hingewiesen. In der Stellungnahme heißt es:

„Die weitere Anerkennung des Fachkundenachweises Rettungsdienst als hinreichende Qualifikation zur Teilnahme ist unseres Erachtens auch dringend erforderlich für eine flächendeckende Versorgung mit Notärzten. So hat eine im vergangenen Jahr von uns“ – also der Krankenhausgesellschaft – „durchgeführte Umfrage ergeben, dass derzeit ca. 57 % der in den Krankenhäusern eingesetzten Notärzte über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin und 43 % über den Fachkundenachweis Rettungsdienst verfügen.“ – So weit die Krankenhausgesellschaft.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, diese Zahlen verdeutlichen, dass die ernst zu nehmende Gefahr besteht, dass es bei einem Wegfall des Fachkundenachweises Rettungsdienst als zulässige Qualifikation für die Teilnahme am Notarztdienst zu Lücken in der notärztlichen Versorgung kommen kann. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung wollen wir dieser Gefahr begegnen. Er sieht vor, in § 22 Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes die Frist „31. Dezember 2013“ zu streichen und die Qualifikationsvoraussetzung „Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“ auch über diesen Termin hinaus um den Fachkundenachweis Rettungsdienst zu ergänzen.

Nach dieser Gesetzesänderung können somit Ärztinnen und Ärzte weiterhin mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst auch nach dem 31. Dezember 2013 als Notärztinnen und Notärzte in Rheinland-Pfalz im Notarztdienst eingesetzt werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit der Änderung des Rettungsdienstgesetzes im Jahr 2005 wurde auch das Ziel verfolgt, im Gegensatz zu den früheren Rettungsleitstellen die Personalkosten der Integrierten Leitstellen nicht mehr vollständig durch Zuwendungen des Landes zu finanzieren. Daher wurde eine Quotenregelung in Bezug auf die Verteilung der Personalkosten in den Integrierten Leitstellen vorgesehen.

Nach § 11 des Rettungsdienstgesetzes tragen die Kosten für das Personal der Leitstelle nach pauschalierten Verträgen die Kostenträger des Rettungsdienstes zu 60 %, das Land zu 25 % und die dem jeweiligen Rettungsdienstbereich angehörenden Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis der für den Finanzausgleich maßgebenden Einwohnerzahl zu 15 %. Bezüglich der Personalkosten für die bis zum 30. Juni 2005 eingerichteten Rettungsleitstellen blieb für die Übergangszeit bis zur Einrichtung der sie ersetzenden Integrierten Leitstellen die alte Regelung des § 11 Rettungsdienstgesetz in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bestehen.

Hiernach trägt das Land 100 % der Personalkosten der bis zum 30. Juni 2005 errichteten Rettungsleitstellen. Bei der Festlegung dieser Regelung wurde von einer kurzen Übergangsfrist bis zur Inbetriebnahme aller Integrierten Leitstellen im Land ausgegangen. Es wurde keine kurze Übergangsfrist, sondern es wurde eine etwas längere Übergangsfrist.

In Anbetracht des Veranlasserprinzips und unter Berücksichtigung der Dauer der Übergangsfrist bis zur Inbetriebnahme der letzten Integrierten Leitstelle ist nun beabsichtigt, diese Regelung zu ändern. Nach der Gesetzesänderung werden die Personalkosten der Rettungsleitstellen zu 60 % von den Kostenträgern des Rettungsdienstes und zu 40 % vom Land getragen. Diese neue Verteilquote ist sachgerecht, trägt dem Veranlasserprinzip Rechnung und ist dem Grunde nach auch so akzeptiert.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die Fraktion der CDU erteile ich Herrn Dr. Enders das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der eben angesprochene Artikel 2 des Änderungsgesetzes, in dem es um die Kostenverteilung für das Leitstellenpersonal geht, ist unstrittig.

Auch Artikel 1, bei dem es um die Verlängerung der Qualifikation, mit dem Fachkundenachweis weiterhin Rettungsdienst betreiben zu dürfen, geht, wird man zustimmen müssen, leider zustimmen müssen, weil die Lebenswirklichkeit einen da einholt.

Erlauben Sie mir einige kritische Kommentare zur Historie. Es ist so, dass man nach § 22 des Rettungsdienstgesetzes bis zum 31. Dezember dieses Jahres im Rahmen der Übergangsfrist mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst als Notärztin oder Notarzt arbeiten darf. Diesen Fachkundenachweis könnte man einmal mit einer Gesellenprüfung vergleichen.

(Staatsministerin Frau Conrad: Was?)