Protokoll der Sitzung vom 19.02.2014

Dann sind noch die Bedarfsgegenstände zu nennen. Das sind Gegenstände des täglichen Lebens, die mit dem Menschen direkt über die Haut oder indirekt zum Beispiel durch den Kontakt mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Beispielhaft zu nennen sind Spielzeuge für alle Altersgruppen, also von Kleinkindern bis hin zu Erwachsenen, Geschirr, Verpackungsmaterial für Lebensmittel, Kleidungsgegenstände, Artikel für Säuglinge und Kleinkinder, Gegenstände zur Körperpflege und Wasch- und Reinigungsmittel für den häuslichen Gebrauch. Einen Untersuchungsschwerpunkt bilden hier allergieauslösende Stoffe wie Farbstoffe, Latexproteine oder Nickel in verschiedenen Bedarfsgegenständen mit Körperkontakt oder zum Beispiel die biozide Ausrüstung von Textilien mit Organozinnverbindungen.

So ist es nur richtig, dass die Dienstaufsicht in Bezug auf die innere Organisation und die allgemeine Geschäftsführung auch auf das zuständige Ministerium übertragen wird, das diese wichtigen Aufgaben für die Verbraucherinnen und Verbraucher erfüllt.

Liebe Kollegin Schäfer, wenn man nach Berlin zur Großen Koalition schaut, scheint es doch nicht so seltsam zu sein, den Verbraucherschutz in das Justizministerium zu packen und die Ernährung trotzdem im Landwirtschaftsministerium zu lassen.

Danke.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD – Zuruf der Abg. Frau Schäfer, CDU)

Wir sind am Ende der ersten Beratung angekommen. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Rechtsausschuss zu überweisen. – Dem ist so.

Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:

Landeshinterlegungsgesetz Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 16/3258 – Erste Beratung

Es erfolgt zunächst die Begründung durch die Landesregierung. Herr Justizminister, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir beraten heute den Regierungsentwurf eines neuen Hinterlegungsgesetzes. Im Bereich des Hinterlegungsrechts ist zwischen dem materiellen Recht der Hinterlegung und dem Verfahrensrecht, dem formellen Hinterlegungsrecht, zu unterscheiden.

Das Landeshinterlegungsgesetz regelt die Verfahrensabläufe. Die zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Tatbestände betreffen beispielsweise Sicherheitsleistungen in Zivil- und Strafprozessen sowie Sicherheitsleistungen im bürgerlichen Recht oder auch in Strafverfahren. Ein Großteil der Hinterlegungen erfolgt im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren. Daneben sind Sicherheitsleistungen in Strafverfahren von großer Bedeutung. Sie stehen oft im Zusammenhang mit der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, was im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Kaution bezeichnet wird.

Die Geldhinterlegung ist nach wie vor von großer praktischer Relevanz. Die Werthinterlegungen haben jedoch an Bedeutung verloren. Das belegen auch die Geschäftszahlen. Ich will das illustrieren. Im Geschäftsjahr 2013 sind landesweit 3.558 Hinterlegungssachen anhängig geworden. Die Landesjustizkasse verzeichnete 3.427 Geldhinterlegungen und 85 Werthinterlegungen. Der Gesamtbetrag der Einzahlungen bei der Geldhinterlegung belief sich 2013 auf über 50 Millionen Euro.

Die geltende Hinterlegungsordnung soll in ihrem Aufbau und in der Gestaltung der Abläufe modernisiert werden. Das alte Recht lehnte sich noch an die reichsrechtliche Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 an und bedurfte, auch was die Semantik und andere Fragen anbelangt, der Überarbeitung.

Durch den Regierungsentwurf wird das Verfahrensrecht an heute übliche Standards angepasst und auch der Verwaltungsaufwand reduziert. Daneben stellen wir den

Gleichklang mit den Hinterlegungsgesetzen der anderen Länder her, die sie alle reihum in den vergangenen Jahren auf den heutigen Stand gebracht haben oder noch bringen werden.

Bei der Geldhinterlegung wird künftig auf eine Verzinsung verzichtet. Die meisten Bundesländer haben das in ihren neuen Hinterlegungsgesetzen schon so geregelt. Das halten wir für vertretbar, weil die Geldhinterlegung letztlich kostenfrei ist. Das Rechtsbehelfsverfahren wird gestrafft und der bargeldlose Zahlungsverkehr wird gestärkt! Die Regelung der Beteiligtenstellung, der Akteneinsicht sowie der Benachrichtigung erfolgt künftig nicht mehr in Ausführungsbestimmungen, sondern im Gesetz.

Mit der Straffung der Verfahrensabläufe erfolgt auch eine Einsparung von Verwaltungskosten. Durch den Wegfall der Verzinsung wird der Justizhaushalt entlastet. Bislang erfolgte – vereinfacht ausgedrückt – bei Geldbeträgen über 50 Euro nach drei Monaten eine Verzinsung in Höhe von 0,1 % monatlich. Im Jahr 2013 wurden rund 150.000 Euro an Zinsen bezahlt. 2012 zahlten wir rund 156.000 Euro und in 2011 rund 207.000 Euro.

Der Regierungsentwurf enthält weiter notwendige redaktionelle Anpassungen an das Landesverwaltungszustellungsgesetz, an das Landesjustizverwaltungskostengesetz und einer Landesverordnung an das neue Hinterlegungsrecht. Daneben erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Landesjustizverwaltungskostengesetzes an das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 1. August 2013.

Auch hier würde ich mich über Zustimmung freuen, sobald wir das Gesetz im Ausschuss beraten haben.

Herzlichen Dank.

(Beifall der SPD und des BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Justizminister.

Für die Fraktion der CDU hat Herr Kollege Dr. Wilke das Wort.

Frau Präsidentin, geehrte Kolleginnen und Kollegen, geehrte Damen und Herren! Jeder kennt es, dass jemand einem anderen etwas schuldet, der freiwillig nicht bezahlt, sodass der andere sein Recht suchen muss. Wenn man mich dann fragt, wie das geht, ist klar, man geht zum Gericht, holt sich einen Titel, lässt den vollstrecken und hat dann das, was man zu bekommen hat.

Viel seltener, aber auch nicht ungewöhnlich sind die umgekehrten Fälle, mit denen wir es heute zu tun haben. Jemand will leisten, ist leistungswillig, will etwas bezahlen, will etwas aushändigen, aber es ist niemand da, der es ihm abnimmt. Dafür kann es verschiedene

Gründe geben. Er kennt den anderen nicht, es ist jemand verstorben, dessen Erben man nicht kennt, es gibt Firmen, die im Handelsregister gelöscht sind, für die sich niemand zuständig fühlt, oder auch in Zwangsversteigerungsverfahren gibt es Diskussionen darüber, wohin ein Erlös verteilt werden soll.

Für all diese Dinge gibt es die gerichtliche Hinterlegung, die auch gesetzlich zu regeln ist. Die Grundlage dafür ist Bundesrecht, aber die Durchführung ist Landesrecht. Genau deswegen stehen wir hier und diskutieren dieses Gesetz.

Das, was wir bisher hatten – das kann man der Begründung zum Gesetz entnehmen –, war für Rheinland-Pfalz eigentlich sehr innovativ. Wir waren seinerzeit mit die Ersten gewesen, die hier gesetzgeberisch tätig geworden sind und die alte Reichshinterlegungsordnung abgelöst haben. Nun ist aber unser Gesetz etwas in die Jahre gekommen und muss aufgefrischt werden. Genau deswegen haben Sie den Gesetzentwurf vorgelegt, zu dem ich sagen kann, vom Prinzip her tragen wir ihn mit.

Es ist vom Gedankenansatz her aus unserer Sicht absolut korrekt und richtig, den Schulterschluss zu den anderen Landesgesetzen – gerade zu denen neueren Datums – zu suchen; denn warum soll das, was sich in anderen Ländern bewährt hat, nicht auch bei uns fruchtbar gemacht werden.

Wir begrüßen, dass wichtige Dinge, die bisher unterhalb der Gesetzesebene geregelt waren, nun ins Gesetz übernommen werden, wie insbesondere die Definition dessen, wer eigentlich Beteiligter in diesem Verfahren ist. Dass das jetzt gesetzgeberisch festgeschrieben und klar definiert wird, bringt mehr Rechtsstaatlichkeit. Dem stimmt die CDU zu.

Wichtig und richtig ist auch die Verankerung eines klaren Akteneinsichtsrechts für diese Beteiligten, damit Zugang zu den wichtigen Informationen besteht. Man muss sich einfach vorstellen, dass manche Verfahren über Jahre und Jahrzehnte laufen. Wenn jemand entdeckt, dass er etwas zu bekommen hat, was beim Staat hinterlegt ist, muss klar sein, dass er dann auch Akteneinsicht bekommt.

Vernünftig erscheint uns als CDU auch die Regelung zur Durchführung dieser Hinterlegung, und zwar vom Antrag durch die Hinterlegungswilligen bis hin zur Auszahlung am Ende, wenn sich geklärt hat, wem das gehört, was bei Gericht liegt und auf Aushändigung wartet. In manchen Fällen kommt es auch vor, dass sich in 30 oder 31 Jahren niemand gemeldet hat. Dann fallen die Dinge, die hinterlegt worden sind, an den Staat. Auch das ist aus unserer Sicht in rechtsstaatlich sauberer Weise geregelt.

Die CDU begrüßt ausdrücklich, dass das Gesetz auch die Möglichkeit eröffnet, die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Hinterlegungsverfahren bei einzelnen Gerichten zu konzentrieren. Bei den Justizreformüberlegungen, über die wir schon mehrfach im Landtag diskutiert haben, haben wir oft darüber geredet, an welchen Stellen wir Zuständigkeiten bei Dingen, die nicht so oft vorkommen, bei einzelnen Gerichten konzentrieren

können, damit sie effizienter erledigt werden können. Das Hinterlegungsrecht drängt sich gerade dafür auf.

Herr Minister, wenn ich Ihre Reaktion sehe, frage ich mich aber schon, warum der Begründungstext des Gesetzes so hasenfüßig ist und sagt, an eine Durchführungsverordnung ist im Moment nicht gedacht, nur weil eine Gewerkschaft gesagt hat, das finden wir nicht gut. Wenn wir schon sagen, das kommt nicht so oft vor, und das eignet sich geradezu für eine Konzentration, dann sollte man an dieser Stelle auch Nägel mit Köpfen machen. Wir würden das sehr unterstützen.

Dann bleibt noch ein Punkt für die Diskussion übrig. Diesen hatten Sie auch gestreift. Es geht um das Thema des Wegfalls der Verzinsungspflicht. Wenn man es einmal auf den Punkt bringt, um was es geht – Sie haben die Summe genannt, welche Hinterlegungsmasse im Moment bei den Landeshinterlegungsstellen vorhanden ist –, ist es quasi die Aufnahme eines zinslosen Kredites. Das Geld, das hinterlegt ist, kann das Land für seine Finanzzwecke nutzen und müsste es nach dem, was Sie vorschlagen, auch nicht verzinsen.

Bei langlaufenden Hinterlegungen – machen wir uns nichts vor – läuft es schon ein Stück weit auf eine Enteignung desjenigen, dem das gehören würde, hinaus. Es muss gut überlegt werden, ob das Ganze mit der Verfassung vereinbar ist. Man kann es sicher sachlich rechtfertigen, indem man sagt, was Sie auch erwähnt hatten, dass das ganze Verfahren nichts kostet. Dann soll es auch nichts geben. Das ist sicher ein vernünftiger Gedankenansatz. An der Verfassung führt es aber doch nicht vorbei.

In der Diskussion, die wir vor nicht vielen Minuten zum Kommunalwahlrecht geführt haben, war auch das Thema der Verfassungsmäßigkeit oder -widrigkeit ein entscheidender Gesichtspunkt. Das ist es an dieser Stelle auch.

Ich finde die Gesetzesbegründung ein bisschen lapidar, wenn ausgeführt wird, rechtliche Bedenken bestehen nicht. Die Rechtsprechung dazu würde sagen, dass man das so machen kann. Da lobe ich mir die Kollegen der CDU aus dem nordrhein-westfälischen Landtag; denn diese haben einen entsprechenden Gesetzentwurf aus der Opposition heraus vorgelegt. Diese haben uns ein Urteil des OLG Dresden von 2006 benannt und zitiert. Dieses Urteil werden wir aufmerksam studieren und im Ausschuss das Ganze weiter beraten.

Ich signalisiere heute für die CDU vorsichtige Zustimmung. Die endgültige Meinung werden wir uns nach der Ausschussberatung bilden.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank. Für die SPD-Fraktion hat Herr Kollege Ruland das Wort.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie Sie, Herr Justizminister Hartloff, schon angesprochen haben, werden die Verfahrensabläufe geregelt. Es wurde bereits dargestellt, welche Leistungen hinterlegt werden können. Sicherlich ist einer der bekanntesten Fälle die Kaution im Strafverfahren. Außerdem gibt es Hinterlegungen als Sicherheitsleistungen zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung oder im Falle der Rechtsunsicherheit, wenn beispielsweise der Gläubiger die vom Schuldner angebotene Leistung nicht rechtzeitig annimmt, also sich im Annahmeverzug befindet. Gleiches gilt für die Fälle der Gläubigerunsicherheit. Es gibt auch Hinterlegungen zugunsten von unbekannten Erben.

Meine Damen, meine Herren, ich möchte zunächst Ihnen, Herr Justizminister Hartloff, für die Einbringung dieses Gesetzentwurfs danken. Zu Herrn Dr. Wilke möchte ich sagen, Sie haben vollkommen recht. Das Land war schon im Jahr 1995 gemeinsam mit dem Land Niedersachsen unterwegs. Wir waren innovativ und an der Spitze einer Bewegung.

Nun ist es so, dass wir uns der Neuentwicklung in anderen Bundesländern anschließen wollen. Es gab eine Federführung von Baden-Württemberg und Abstimmungsprozesse unter den Justizverwaltungen, die Hinterlegungsgesetze in anderen Bundesländern mit Ablauf des 30. November neu zu fassen und einheitlich zu verabschieden.

Sie haben recht. Ich schließe mich Ihnen an. Man kann auf die guten Erfahrungen nach zwei oder drei Jahren zurückgreifen und schauen, wie wir unser rheinlandpfälzisches Hinterlegungsrecht harmonisieren und modernisieren.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin mir sicher, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auch einem Grundsatz im Sinne der Bürgerinnen und Bürger entsprochen wird, nämlich dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Es ist durchaus sinnvoll, dass Bürgerinnen und Bürger in verschiedenen Bundesländern auf in diesem Fall ähnliche und nicht weit voneinander abweichende und divergierende Regelungen vertrauen dürfen. Neben dieser gebotenen Anpassung und Vereinheitlichung wird das neue Landeshinterlegungsgesetz auch weiterentwickelt.

Ich möchte auf verschiedene Vorschriften näher eingehen. Zum einen sind die Straffung des Rechtsbehelfsverfahrens in § 7 Landeshinterlegungsgesetz und die Stärkung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu nennen. Zum anderen möchte ich erwähnen, dass Normen in den Gesetzesrang eingefügt werden, die die Beteiligtenstellung in § 5 und die Akteneinsicht in § 6 regeln und stärken.

Ins Auge fällt, wie Sie, Herr Dr. Wilke, es schon angesprochen haben, dass die Verzinsung bei einer Geldhinterlegung gemäß § 12 Abs. 3 abgeschafft wird. Ich bin anderer Auffassung. Ich finde, es ist durchaus nachvollziehbar; denn eine Hinterlegung ist letztlich eine Dienstleistung. Sie erfolgt in der Regel freiwillig und bringt für