Protokoll der Sitzung vom 27.05.2015

Somit sind es auch hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene und Vertreterinnen und Vertreter der politischen Parteien, die nicht mehr von staatsnahen Organisationen in den Rundfunk- oder Verwaltungsrat des SWR entsandt werden dürfen.

Ich möchte hier gar nicht sozusagen in redundanter Weise noch einmal alle Punkte ausführlich und tief in die Materie eingehend erörtern. Zusammenfassend kann ich für die GRÜNEN-Fraktion sagen, dass wir das vorliegende Landesgesetz begrüßen. Ich möchte mich bei allen beteiligten Akteurinnen und Akteuren bedanken.

Wir begrüßen das Landesgesetz, weil es unser Ziel, mehr Staatsferne, Transparenz und Vielfalt in den Gremien des SWR zu erreichen, weiter voranbringt.

Wir danken der Landesregierung für diesen Schritt.

Danke schön.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der SPD)

Das Wort hat Frau Ministerpräsidentin Dreyer.

Vielen Dank, Herr Präsident Schnabel.

Ich möchte nur kurz etwas sagen. Der erste Punkt, den ich nennen möchte, ist der Dank für die umfassenden Darlegungen durch die Abgeordneten, die so aktiv im Zusammenhang mit dem SWR sind. Es ist alles gesagt worden, was wichtig ist.

Mir ist wichtig zu sagen, dass ich froh darüber bin, dass das Interesse so groß war und wir eine politisch gesellschaftliche Diskussion noch einmal über den öffentlichrechtlichen Rundfunk im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und der Umsetzung der neuen Regelungen in den Gremien führen konnten. Andererseits werden wir es schaffen, den Staatsvertrag zeitnah

in Kraft setzen zu können. Zeitnah heißt, zum Zeitpunkt der Neukonstituierung der SWR-Gremien im Juli.

Vielen Dank, dass das alles so zügig gegangen ist. Darüber sind wir sehr froh.

Ich glaube, es ist wichtig zu sagen, dass wir mit diesen neuen Regelungen das Ziel einer erfolgreichen Positionierung des SWR unterstreichen. Wir haben einen SWRStaatsvertrag, der zeitgemäß ist. Das betrifft die Themen der gebotenen Staatsferne, die Transparenz, die Gleichstellung von Frauen und Männern. Das Thema der Interessen der Beschäftigten ist entsprechend berücksichtigt. Damit ist der Weg frei, dass der SWR zukünftig gute Arbeit machen kann und sich auf die Zeit der Konvergenz mit flexiblen Arbeitsstrukturen einlassen kann. Damit kann er die neuen wichtigen Wege weitergehen, und zwar auch forciert.

Herzlichen Dank an die Abgeordneten für die gute Zusammenarbeit.

(Beifall der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Wir kommen zur unmittelbaren Abstimmung über den Gesetzentwurf – Drucksache 16/4911 – in zweiter Beratung, da die Beschlussempfehlung die Annahme empfiehlt. Wer dem Gesetzentwurf der Landesregierung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke. Die Gegenprobe! – Der Gesetzentwurf ist einstimmig angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Ich rufe Punkt 7 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz zur Neufassung des Landesgesetzes über die Befriedung des Landtagsgebäudes (Bannmeilengesetz) Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/5032 –

Es ist eine Grundredezeit von fünf Minuten je Fraktion vereinbart. Herr Kollege Pörksen hat das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der Titel kommt ziemlich gestelzt daher, die Befriedung eines Gebäudes. Aber die Abgeordneten wissen, um was es geht. Denjenigen, die heute hier als Zuhörer sind, will ich es kurz sagen.

Es geht darum, dass rund um das Gebäude ein Gebiet abgegrenzt wird, in dem nach jetzigem Recht grundsätzlich Versammlungen unter freiem Himmel verboten sind, es sei denn, auf Antrag ausdrücklich erlaubt.

Die Diskussion heute führen wir, weil der Landtag demnächst umziehen wird, und zwar aus diesem Gebäude zunächst in den Ratssaal der Stadt Mainz und dann in die sogenannte Steinhalle des Landesmuseums hier in der Straße.

Der zweite Grund ist, dass wir das Bannmeilengesetz anpassen an die ständige Rechtsprechung, die seit über 15 Jahren gilt und aufgrund derer der Bund seine Gesetzgebung geändert hat. Die hat bisher bei uns gegolten. Dazu komme ich gleich.

Wir werden in zwei Schritten die Bannmeile verlagern, einmal an das Rathaus. Die Umgrenzung ist in der Anlage 1 zu sehen. Es ist ein Gebiet, das möglichst klein gehalten werden soll. Das gilt nachher auch für die Steinhalle. Das ist in der Anlage 2. Ich verzichte ausdrücklich auf die Nennung der Straßen im Einzelnen. Das kann jeder genau nachlesen.

In Artikel 2 des Gesetzes ist festgelegt, dass nicht zwei Bannmeilen gleichzeitig gelten, sondern dass mit Umzug des Landtags aus dem Ratssaal in die Steinhalle – das soll zur konstituierenden Sitzung am 18. Mai nächsten Jahres erfolgen – dann nicht mehr die Bannmeile am Ratssaal gilt, sondern im Bereich der Steinhalle.

Wichtig erscheint mir in dem Zusammenhang aber die Anpassung an die Verfassungsrechtsprechung zur Bannmeile. So ist bereits heute gängige Praxis, dass das Versammlungsrecht des Bundes gilt. Inzwischen hat das Land die Gesetzgebungskompetenz erhalten. Damit kann es das Gesetz selbst ändern. Bisher, wie gesagt, gilt das Bundesrecht.

Es geht dabei im Wesentlichen um den Schutz – neben dem Schutz der Abgeordneten – eines hohen Gutes, der Versammlungsfreiheit. Das ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut.

Früher war es so, dass in dem befriedeten Bannkreis des Landtages öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel verboten waren. Ausnahmen waren nur aufgrund eines schriftlichen Antrages möglich. Das soll nunmehr völlig geändert werden. Es soll durch ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ersetzt werden – Juristendeutsch –, das heißt, öffentliche Versammlungen sind grundsätzlich auf Antrag im Bannmeilenbereich zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Landtages, seiner Fraktionen, Gremien oder Organe und eine Behinderung des Zugangs nicht zu befürchten sind. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn keine Sitzungen stattfinden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass ein Bedrohungsklima entsteht und auf Entscheidungen des Abgeordneten Einfluss genommen werden kann. Wenn das nicht zutrifft, ist die Versammlung zu genehmigen.

Die sonstigen wesentlichen versammlungsrechtlichen Vorschriften gelten weiterhin und bleiben von der Änderung völlig unberührt. Entscheidungen trifft als Auftragsverwaltung die Stadt Mainz in Absprache mit dem Präsidenten oder der Präsidentin.

Wichtig ist – auch darauf habe ich bereits hingewiesen –, dass nicht zu groß abgegrenzt wird. Es soll nur ein begrenz

ter Bereich um das Gebäude in den Bannmeilenbereich einbezogen werden.

Möglich sind Auflagen. Ich erinnere daran, dass wir vor einiger Zeit hier eine Veranstaltung hatten, bei der Auflage war, die Lautsprecher in einer bestimmten Lautstärke zu nutzen. Das Gegenteil war der Fall. So etwas soll grundsätzlich nicht geschehen. Wenn so etwas geschehen sollte, dann ist es möglich, die Versammlung aufzulösen. Auch das steht ausdrücklich im Gesetz.

Wir bitten, diesen Gesetzentwurf an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss zu überweisen.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das Wort hat der Kollege Bracht für die CDU-Fraktion.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei dem Gesetz zur Neufassung des Landesgesetzes über die Befriedung des Landtagsgebäudes, dem sogenannten Bannmeilengesetz, handelt es sich um einen gemeinsamen Gesetzentwurf aller drei Fraktionen. Ich kann meine Ausführungen deshalb kurz halten und nur noch einmal die ganz wesentlichen Dinge aus unserer Sicht ansprechen.

Da der Landtag saniert wird, sind wir deshalb in dieser Zeit ab November 2015 bis Ende der 16. Wahlperiode im Ratssaal der Stadt Mainz. Mit Beginn der 17. Wahlperiode wird der Landtag dann in der Steinhalle des Landesmuseums tagen, und zwar so lange, bis das hiesige Landtagsgebäude saniert sein wird.

Diese beiden Ausweichgebäude liegen nicht im Bereich des derzeitigen befriedeten Bezirks. Deshalb bedarf es eines neuen Gesetzes mit neuen befriedeten Bezirken. Früher Bannmeilen, heute befriedete Bezirke sind notwendig, um die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Landtages und die Entscheidungsfreiheit der Abgeordneten zu schützen. Deshalb werden befriedete Bezirke eingerichtet. Dies geschieht um die Ausweichgebäude herum jeweils für die Zeit der Inanspruchnahme durch den Landtag oder eines seiner Organe und unter Aufhebung des bisherigen befriedeten Bezirkes um dieses Landtagsgebäude herum. Herr Pörksen hat es ausgeführt, auch aufgrund der Bundesverfassungsgerichtsurteile halten wir es für notwendig, dass das Gesetz insgesamt vollständig neu gefasst wird, damit die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden können.

Für uns ist dabei wichtig, dass die Versammlungsfreiheit nur in dem zwingend notwendigen Umfang eingeschränkt wird und die befriedeten Bezirke nicht größer als zwingend sind.

Bezogen auf das, was Herr Pörksen ausgeführt hat, ist die Versammlungsfreiheit nicht automatisch ständig einge

schränkt, sondern nur dann, wenn der Landtag oder seine Ausschüsse tagen.

Ein Mindestrahmen der Befriedung ist aber notwendig. Das scheint uns mit dem jetzigen Gesetzentwurf gegeben. Deshalb haben wir heute die erste Beratung und werden das Gesetz in der nächsten Plenarsitzung verabschieden.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU und bei der SPD)

Ich freue mich, als Gäste bei uns Auszubildende der Stadtwerke Bochum begrüßen zu können. Schön, dass Sie hierher gekommen sind!

(Alexander Schweitzer, SPD: Bochum?)

Bochum, ja genau.

(Beifall im Hause)

Seien Sie ganz besonders herzlich willkommen aus Nordrhein-Westfalen!