Ich wollte es euch doch wenigstens einmal sagen, wenn ich schon vorhin die Frau Ministerpräsidentin nicht gleich ordentlich angesagt habe.
Lieber Herr Präsident, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine beiden Kollegen Parlamentarische Geschäftsführer haben eben bereits ausgeführt, worum es uns hier und heute bei dem Gesetzentwurf, den wir alle drei Fraktionen gemeinsam einbringen, geht. Ich will das deswegen nicht unnötig in die Länge ziehen, aber ich möchte Ihnen noch einmal kurz erläutern, warum wir – es ist zwar erst die erste Beratung – als GRÜNE durchaus sehr einverstanden mit diesem Gesetzentwurf sind. Sofern nichts Außergewöhnliches passiert, werden wir diesen Gesetzentwurf natürlich gern zustimmen.
Zum einen – das haben die beiden Kollegen angesprochen – ist darin auch eine neue Semantik enthalten. Es ist nicht mehr die Bannmeile, sondern jetzt der befriedete Bezirk. Diese Bezirke sind so groß wie nötig, um die Erreichung des Schutzzweckes zu gewährleisten, wie es auch eben ausgeführt worden ist. Sie sind aber auch so klein wie möglich, um die Versammlungsfreiheit, die uns allen ein sehr, sehr hohes Gut ist, nicht mehr als nötig zu beeinträchtigen. Sie sind natürlich auch in zeitlicher Abfolge aufeinander abgestimmt, sodass es natürlich immer nur einen befriedeten Bezirk geben wird.
Meine Damen und Herren, ein zweiter Grund, der für uns GRÜNE ein wichtiger ist und der deswegen in diesem Gesetzentwurf meiner und unserer Meinung nach so gut
geregelt ist, ist, dass die neue Regelungssystematik der §§ 2 und 3 die Versammlungsfreiheit noch mehr stärkt, weil ein Versammlungsverbot ohne Rücksicht auf eine konkrete Gefährdung der geschützten Rechtsgüter nun nicht mehr möglich ist und es einen Zulassungsanspruch gibt oder dieser jetzt so im Gesetz formuliert ist. Es bedarf eben nicht mehr dieses Konstrukts der verfassungskonformen Auslegung des Artikels 8 des Grundgesetzes, sondern das ist jetzt gesetzlich normiert. Das bedeutet auch, dass das der Versammlungsfreiheit immanente Demokratieprinzip hierdurch noch weiter gestärkt wird.
Ein dritter Grund ist, dass wir eine bürgerfreundliche Regelung erhalten, dass die Veranstalter, wenn sie denn Veranstaltungen im befriedeten Bezirk machen wollen, in Zukunft nur noch mit einer Behörde, nämlich mit der Stadtverwaltung Mainz, in Kontakt treten müssen.
Zum Vierten: Ein gutes Argument für diesen Gesetzentwurf ist, dass er den Begriff der Bannmeile jetzt durch den Begriff des befriedeten Bezirks ersetzt und damit auch deutlich macht, dass nicht die Bürgerinnen und Bürger aus dem Umfeld des Landtags verbannt werden sollen, sondern die Funktions- und Arbeitsfähigkeit unseres Parlaments und die Entscheidungsfreiheit von uns Abgeordneten geschützt werden soll.
Wir freuen uns auf die Beratungen im Ausschuss und sind sehr optimistisch, dass wir das auch gemeinsam so auf den Weg bringen können.
Es gibt einen Überweisungsvorschlag, und zwar an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss. Gibt es dagegen Bedenken? – Keine, damit ist der Gesetzentwurf – Drucksache 16/5032 – einstimmig so überwiesen.
Landesgesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes bei Landtagswahlen und zur Änderung weiterer Vorschriften Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/5027 – Erste Beratung
Wir haben eine Grundredezeit von fünf Minuten vereinbart. Die Begründung wird Herr Kollege Carsten Pörksen vornehmen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Nachdem wir vor wenigen Wochen unsere Verfassung dahin gehend geändert haben, dass die Fristen, innerhalb derer die Landtagswahl stattzufinden hat, verlängert worden sind und
auch die Frist verändert worden ist, innerhalb derer der Landtag nach der Wahl zusammentreten muss, haben wir jetzt einfachgesetzlich die Folgen daraus zu ziehen. Das ist zum einen, das Landeswahlgesetz zu ändern, dann auch das Gesetz zum Verfassungsgerichtshof. Danach wird der Zeitraum, innerhalb dessen die Wahl zum neuen Landtag stattzufinden hat, von 58 auf 57 Monate geändert , um zur Erhöhung der Wahlbeteiligung diese außerhalb der Ferienzeiten möglich zu machen.
Zudem wird der Zeitraum, innerhalb dessen das Parlament zusammentreten muss, von 60 auf 75 Tage verlängert, um genau diesem Zweck zu dienen. Somit ist gewährleistet, dass trotz Fristverlängerung nicht in Ferienzeiten gewählt werden muss und wir gewährleisten können, dass am 18. Mai – wie traditionsgemäß seit vielen, vielen Jahren – die konstituierende Sitzung des Landtags stattfinden kann.
Dazu ist hinreichend bei der Verfassungsänderung diskutiert worden. Ergänzend dazu sollen aber einige wenige weitere Vorschriften geändert werden:
Erstens: Aufgrund der Entscheidung des Bundes bei den Wahlausschüssen soll zur Pflicht gemacht werden, dass dort zwei Richter oder zwei Personen mit richterlicher Berufserfahrung – es sind dort Bundesrichter – in dem Zulassungsverfahren zur Feststellung, ob Listen abgelehnt werden dürfen oder nicht, hinzuzuziehen sind.
Gleichzeitig wollen wir eine Bestimmung streichen, die wir bereits im Kommunalwahlgesetz gestrichen haben. Das ist der Stimmrechtsausschluss im Maßregelvollzug mit einer Sicherheitsverwahrung. Gleiches soll für den Maßregelvollzug gelten. Ich denke, dass das vernünftige Änderungen sind. Eine Änderung, die aufgrund EU-rechtlicher Eingaben erfolgen soll, ist, dass es nicht mehr Wahlumschlag, sondern Stimmzettelumschlag heißt. Das ist sicherlich keine besonders weitgehende Veränderung, aber auch sie soll jetzt vollzogen werden.
Eine wichtige Änderung ist, dass bei Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Liste einer Partei oder Wählervereinigung bereits vor dem Wahltag die Beschwerde eingelegt werden kann, um feststellen zu lassen, dass die Nichtzulassung unzulässig war. Diese Änderung muss gleichzeitig am Verfassungsgerichtshof per Gesetz geändert werden. Die entsprechenden Entscheidungen bezüglich der Beschwerden sind dort genauso aufzunehmen. Auch hier verweise ich aufgrund der durchgeführten Debatte auf das damals Gesagte.
Ergänzend dazu kommt im Bereich des Verfassungsgerichtsgesetzes noch die Veränderung insoweit, dass unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge durch einstimmigen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs zurückgewiesen werden können. Wir sind das letzte Land, das es noch zulässt, dass nur auf ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Beschwerdeführers dieses Verfahren angewendet werden kann. Das wollen wir jetzt dahin gehend ändern, dass es auch ohne Zustimmung durchgeführt werden kann, weil dies das Gericht erheblich entlasten wird.
Ich denke, dass es vernünftige Änderungen sind und die CDU bei diesem Gesetz jetzt mitgeht; denn es sind Dinge,
die wir vorher so besprochen haben. Ich glaube, wir können gemeinsam im Innenausschuss und auch im Rechtsausschuss über Einzelheiten beraten und möglichst bald die Entscheidung treffen,weil der Landeswahlleiter auf die Änderung des Landeswahlgesetzes wartet.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir beraten in erster Lesung das Landesgesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes bei Landtagswahlen und zur Änderung weiterer Vorschriften. Sie erinnern sich, wir haben in der vergangenen Plenarsitzung die Landesverfassung geändert und den Rahmen zur Verbesserung des Rechtsschutzes bei Landtagswahlen gesetzt. Dieser Rahmen soll jetzt durch die einfachgesetzliche Regelung ausgefüllt werden.
Wir erinnern uns, nach dem geltenden Landeswahlrecht besteht bei Landtagswahlen keine gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit, wenn ein Wahlvorschlag deshalb zurückgewiesen wurde, weil der Wahlausschuss den Wahlvorschlagträger nicht als Partei oder mitgliedschaftlich organsierte Wählervereinigung anerkennt. Im Interesse eines verbesserten Rechtsschutzes soll der Status als wahlvorschlagsberechtigte Partei oder Wählervereinigung noch vor der Wahl geklärt werden können, ohne dass die termingerechte Durchführung der Wahl gefährdet wird. Dies wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt. Ich denke, das entspricht dem, was wir mit der Verfassung als Rahmen gesetzt haben.
Der zweite Punkt ist einer, der gleichfalls bereits mit der Verfassung verfassungsmäßig beschlossen wurde und jetzt hier einfachgesetzlich im Landeswahlrecht umgesetzt wird. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Landtagswahl stattfinden kann, wird von zwei auf drei Monate erweitert, und die Frist, in der sich der Landtag zu konstituieren hat, wird vom 60. auf den 75. Tag nach der Wahl verlängert. Das Wahlgesetz ist an diese Verfassungsänderung anzupassen, und dies geschieht mit diesem Gesetzentwurf.
Darüber hinaus gibt es – wie dargestellt – eine Reihe weiterer unbedeutender Änderungen, die aus unserer Sicht unproblematisch erscheinen. Auf zwei Sachverhalte möchte ich stichwortartig eingehen, die wir im Ausschuss gern noch einmal ansprechen, weil die Gründe für uns noch nicht ganz einleuchtend sind.
Zum einen geht es um die Berufung der Mitglieder des Landeswahlausschusses. Hier sind bisher keine besonderen persönlichen Voraussetzungen festgelegt. Nach Meinung der Regierungsfraktionen ist es aber wohl angezeigt, dieses Wahlorgan um Personen mit richterlicher Berufserfahrung zu ergänzen. Deshalb soll der Wahlausschuss um zwei Personen als weitere Beisitzer ergänzt werden,
Dies erscheint uns – wie gesagt – noch nicht ausreichend begründet. Wir würden dies gern im Ausschuss beraten und hinterfragen.
Der zweite Punkt, den ich ansprechen will, ist der Sachverhalt, dass nach der geltenden Rechtslage Personen vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, die sich aufgrund der Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befunden. Dieser Stimmrechtsausschlussgrund wird nicht mehr als gerechtfertigt angesehen. Wir würden auch diese Frage im Ausschuss gern noch einmal erörtern.
Ich schließe in der Summe nicht aus, dass wir am Ende zustimmen werden, aber die Gründe dafür sind uns noch nicht ausreichend dargelegt. In diesem Sinne freue ich mich auf die Ausschussberatungen und gehe davon aus, dass es alles in allem am Ende ein einvernehmliches Gesetz geben kann.
Ich darf noch weitere Gäste hier im Landtag begrüßen, und zwar Mitglieder des Mainzer Landtagsseminars. Seien Sie herzlich willkommen im Landtag!
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Mit dem heute von den Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Gesetzentwurf geht es fundamental um die Verbesserung des Rechtsschutzes bei Landtagswahlen und damit eben auch um einen wesentlichen Beitrag für mehr Rechtssicherheit bei Landtagswahlen.
Wir haben die Verfassung mit allen Fraktionen dieses Hauses gemeinsam geändert, damit wir am 13. März des kommenden Jahres gemeinsam mit Baden-Württemberg und mit Sachsen-Anhalt den Landtag, unser Landesparlament, neu wählen können. Alle Fraktionen im rheinlandpfälzischen Landtag haben den Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung vorlegt, und er ist im letzten Plenum auch mit der nötigen Zweidrittelmehrheit beschlossen worden. Er ist einstimmig beschlossen worden.
Wir erhoffen uns alle zusammen mit diesem Superwahltag und der Möglichkeit, die wir jetzt schaffen, eine höhere Wahlbeteiligung. Deswegen freuen wir uns natürlich, dass
die CDU diese Verfassungsänderung mitgetragen hat. Ich bin ein bisschen erleichtert darüber, dass Sie, Kollege Bracht, eben gerade erläutert haben, warum Sie diesen Gesetzentwurf heute, wo es um die einfachgesetzlichen Regelungen geht, nicht mit eingebracht haben. Ich kann Ihre Argumente nicht nachvollziehen, aber sie sind zunächst absolut zu respektieren. Deswegen glaube ich, dass wir vielleicht im Ausschuss gemeinsam an dem einen oder anderen Punkt – auch an den Punkten, die Sie angesprochen haben – vielleicht doch zu einer gemeinsamen und konsensualen Lösung finden, was im Interesse von uns allen sein sollte.
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben heute Änderungen eingebracht, die das Landeswahlgesetz, das Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof, das Landeswahlprüfungsgesetz und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz betreffen. Furchtbar kompliziert! Die einzelnen Punkte, die eben unter anderem schon von Kollege Pörksen und von Kollege Bracht angesprochen worden sind, will ich nicht noch einmal wiederholen. Ich möchte nur einige Punkte herausnehmen, weil sie fundamental eine Veränderung gegenüber der bisherigen Gesetzeslage mit sich bringen.
Zum einen ist es so: Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen erhalten nun das Recht, noch vor der Landtagswahl Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben, falls ihr Wahlvorschlag zurückgewiesen wurde. Die Nichtzulassung zu einer Wahl – das wissen wir alle, die wir auch in Parteien organisiert sind – ist für eine Partei fast ebenso einschneidend wie ein Parteiverbot. Denn wenn man nicht an Wahlen teilnehmen kann, dann kann man natürlich auch nicht politisch agieren, zumindest als Partei. Als jeder einzelne Mensch ist es etwas vollkommen anderes.