Protokoll der Sitzung vom 08.10.2020

(Beifall bei der CDU – Zuruf des Abg. Martin Haller, SPD)

Für die SPD-Fraktion spricht der Abgeordnete Hans Jürgen Noss.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Feuerwehren in Rheinland-Pfalz sind gut ausgerüstet. Die Feuerwehrangehörigen wie auch die übrigen Mitglieder der Blaulichtfamilie verrichten hochmotiviert einen ganz tollen Job für die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger, und dies zu jeder Tages- und Nachtzeit, im Sommer genauso wie im Winter. Hierfür möchte ich mich zunächst einmal für die SPD-Fraktion ganz herzlich bedanken.

(Beifall bei SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Abg. Alexander Schweitzer, SPD: Sehr gut!)

Grundlage für die Arbeit der Blaulichtfamilie und der Feuerwehren ist das Brand- und Katastrophenschutzgesetz des Landes. Es soll jetzt insbesondere auch auf Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände, des Landesfeuerwehrverbands und der Hilfsorganisationen in einigen Bereichen weiterentwickelt werden. Ja, die Waldbrände werden für uns ein großes Problem sein, sodass wir sicherlich in der Zukunft, wenn sich die Klimaentwicklung so fortsetzt, wie sie zurzeit dargestellt wird, in einigen Bereichen nachrüsten müssen.

Die einzelnen Punkte sind durch unseren Innenminister bereits weitgehend dargestellt worden. Dennoch möchte ich das eine oder andere noch sagen. Das Ehrenamt und die individuellen beruflichen Anforderungen – ich nenne hier einmal die Familie und die Arbeitgeber, die mitziehen müssen – müssen in Einklang gebracht werden; denn nur so wird der Feuerwehrdienst künftig für viele Menschen überhaupt noch leistbar sein.

Zur Förderung einer guten partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und den Betrieben soll daher ausdrücklich der Abschluss öffentlich-rechtlicher Partnerschaftsvereinbarungen zwischen den kommunalen Aufgabenträgern und den Betrieben zugelassen werden. In diesen Vereinbarungen soll das beidseitige Miteinander geregelt werden. Durch die Eingrenzung der Freistellung der Feuerwehrangehörigen auf die Kernaufgaben der

Feuerwehr sollen die Belastungen für die Arbeitgeber in zumutbaren Grenzen gehalten werden. Die Feuerwehrangehörigen sollen nur noch bei Feuerwehreinsätzen, aber nicht mehr für feuerwehrfremde Aufgaben freigestellt werden. Ich weiß, dass die Feuerwehren in vielen Ortsgemeinden vieles machen, was mit Feuerwehraufgaben im Prinzip nichts zu tun hat, aber ohne die Feuerwehr geht es meist nicht.

Ebenso kann geregelt werden, welche Feuerwehrangehörigen aus wichtigen betrieblichen Gründen nicht oder nur zu bestimmten Zeiten freigestellt werden können. Auch das ist ein Entgegenkommen an die Arbeitgeber.

Die demografische Entwicklung macht deutlich, dass wir insbesondere der weiteren Förderung von Kinder- und Jugendfeuerwehren große Aufmerksamkeit zukommen lassen müssen; denn auch wir werden irgendwann an Grenzen gelangen, wenn wir Feuerwehrleute brauchen.

Bei Bedarf können die Gemeinden die Altersgrenze für die aktiven Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung vom 63. Lebensjahr bis zum 67. Lebensjahr erweitern, was einem Wunsch der Feuerwehren entspricht. Ich weiß, dass sehr viele Feuerwehrangehörige mit Leib und Seele dabei sind. Wenn sie 63 Jahre alt sind, möchten sie gerne weitermachen. Es gibt aber auch viele, die sagen, mit 63 Jahren ist Schluss. Ich glaube, dass diese Regelung, wie sie jetzt getroffen wurde, die genau richtige Regelung ist. Jeder kann, wenn er die entsprechenden gesundheitlichen Voraussetzungen mitbringt, aber keiner muss bis zum 67. Lebensjahr in der Feuerwehr mitarbeiten.

Darüber hinaus können auch Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst noch bestimmte feuerwehrdienstliche Tätigkeiten wahrnehmen.

(Abg. Cornelia Willius-Senzer, FDP: Genau!)

In Ausnahmefällen kann es erforderlich werden, ehrenamtliche Feuerwehrangehörige aus wichtigem Grund zu entpflichten. Mit diesem Gesetz werden die Entpflichtungstatbestände konkretisiert, und es wird damit mehr Rechtssicherheit geschaffen. Dabei gelten für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte der Feuerwehr nicht mehr die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes, sondern wie bei anderen Feuerwehrangehörigen auch die speziellen Bestimmungen des LBKG.

Der Wehrleiter, der oft sehr stark beansprucht ist, hat künftig die Möglichkeit, nicht nur einen Stellvertreter zu haben, sondern zwei. Das heißt, die Führungsaufgaben können auf mehr Köpfe verteilt werden. Ein Ansatz, der ebenfalls hervorragend und geeignet ist, das niemand überlastet wird.

Die kommunale Einsatzleitung darf bei Gefahr im Verzug anstelle der Polizei die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen selbst treffen. Dies erfordert im Interesse einer wirksa

men Gefahrenabwehr ein schnelles Handeln. Deshalb wird in diesem Gesetz auch festgelegt, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen unaufschiebbare Anordnungen der Einsatzleitung keinerlei aufschiebende Wirkung haben.

Die Einsatzmöglichkeiten bei schwerwiegenden Industrieunfällen, Unfällen in Kraftwerken, bei Versorgungskrisen, bei Evakuierung usw. sollen deutlich verbessert werden. Ich glaube, das ist auch dringend erforderlich.

(Glocke der Präsidentin)

Einige Worte noch.

(Abg. Joachim Paul, AfD: Feierabend!)

Im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes soll das Verursacherprinzip bei der Kostenerhebung stärker berücksichtigt werden.

(Abg. Joachim Paul, AfD: Macht einfach weiter!)

Weitere Kostentatbestände werden eingeführt. Die Kommunen sollen künftig wichtige Daten bezüglich der Feuerwehr,

(Glocke der Präsidentin)

die ihnen sowieso vorliegen, an das Land senden.

(Abg. Joachim Paul, AfD: Sie müssen dem Referenten auf die Füße treten!)

Der Katastrophenschutz wird im Gesetz ebenso wie die Feuerwehren auf den heutigen Stand, der erforderlich ist, gebracht.

Herr Abgeordneter!

Herr Abgeordneter!

Ich glaube, der Bedarfsplan ist möglich, muss aber nicht gemacht werden.

(Abg. Dr. Jan Bollinger, AfD: Schmerzfrei! – Abg. Joachim Paul, AfD: Filibuster!)

Ihre Redezeit ist um!

Das entspricht einem Wunsch der Feuerwehr.

Vielen Dank für Ihr Entgegenkommen.

(Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Heiterkeit des Abg. Alexander Schweitzer, SPD)

Für die AfD-Fraktion spricht der Abgeordnete Friedmann.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Heute sprechen wir über die Novellierung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, was auch langsam Zeit wurde.

(Heiterkeit des Abg. Alexander Schweitzer, SPD)

Leider reicht die Redezeit nicht aus, um auf alle Punkte einzugehen, weshalb ich mich auf ein paar wenige beschränken will.

Was mir in Ansätzen gut gefällt, ist, dass ehrenamtliche Feuerwehrangehörige grundsätzlich nur für unaufschiebbare originäre Feuerwehraufgaben und Einsätze ihre hauptberufliche Tätigkeit unterbrechen dürfen, nicht aber für die Wahrnehmung von Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere zur Leistung von Amtshilfe für andere Behörden.

Ich erinnere hier gern an einen Vorfall in Neuwied, bei dem nach einem Bahnunglück die Ehrenamtlichen der Freiwilligen Feuerwehr Neuwied zu Mädchen für alles missbraucht wurden, um Personalmangel bei Landesbehörden auszugleichen. Der Einsatzleiter verweigerte das Entfernen der Leichenteile durch seine Feuerwehrleute, da dies den ehrenamtlichen Einsatzkräften nicht zumutbar sei.

(Abg. Dr. Jan Bollinger, AfD: So ist es!)

In diesem Zuge hat Sie auch schon der Landesfeuerwehrpräsident Frank Hachemer gerügt, indem er sagte, dass die Freiwillige Feuerwehr immer häufiger in die Bresche springen muss, wenn andere Institutionen bei bezahltem Personal sparen. Vollkommen verständlich und nachvollziehbar.

Was mir aber dabei in dem Gesetzentwurf fehlt, ist die Benennung und Definition, in welchen Fällen die Freiwilligen Feuerwehren weiterhin zwingend gebraucht werden und von welchen Einsätzen abgesehen werden kann.

(Zuruf der Abg. Monika Becker, FDP)

Sie überlassen also quasi die Wertung des Einsatzes dem Arbeitgeber und nicht der Einsatzleitung; denn Sie machen in § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 aus einer ehema

ligen Mussbestimmung eine Soll- bzw. Kann-Bestimmung. Dies ist ein fatales Signal. So könnte der Arbeitgeber entscheiden, ob er seine Mitarbeiter zum Einsatz lassen kann, da dieser notwendig ist, oder ob es sich nur um einen einfachen Einsatz handelt.

(Abg. Dr. Jan Bollinger, AfD: Sehr gut!)

Dadurch könnten in vielen Fällen in Rheinland-Pfalz die Einsatzgrundzeiten nicht mehr eingehalten werden. Nach der Feuerwehrverordnung ist jede Feuerwehr so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort in ihrem Zuständigkeitsbereich innerhalb von 8 Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann. Heißt also, die 8 Minuten laufen bei der Alarmierung der ersten Schleife. Da fragt keiner mehr den Arbeitgeber, ob er zum Einsatz darf oder nicht. Das muss vorher geregelt werden.