Herren! Politik muss unabhängig, unbestechlich und für die Bürgerinnen und Bürger transparent sein. Daher wollen wir natürlich wissen, was unsere hauptamtlichen Politikerinnen und Politiker verdienen und welche Interessen dahinterstecken. Das ist unsere Grundüberzeugung als Grüne.
Deswegen haben wir in der vergangenen Legislaturperiode darauf gedrungen, dass wir die Nebeneinkünfte als Abgeordnete veröffentlichen, und wir haben miteinander ein Stufensystem vereinbart. Jede Abgeordnete und jeder Abgeordneter ist verpflichtet, auf der Homepage des Landtags zu veröffentlichen, was sie oder er nebenbei verdient.
Unsere Fraktion geht noch einen Schritt weiter. Wir veröffentlichen auf unserer Homepage, was jeder Abgeordneter auf Heller und Pfennig nebenbei verdient. Das ist uns ganz wichtig. In diesem Zusammenhang haben wir immer wieder an die kommunale Ebene appelliert, dass auch hier mehr Transparenz an den Tag gelegt wird. Die Stadt Mainz beispielsweise geht mit gutem Beispiel voran und veröffentlicht freiwillig, was dort nicht nur der Oberbürgermeister, sondern auch die Dezernentinnen und Dezernenten nebenbei verdienen.
Wir haben schon im Jahr 2018 Hinweise gehabt, als es in meinem Landkreis zu Unklarheiten mit der Kommunalaufsicht zu den Nebeneinkünften eines Verbandsbürgermeisters gekommen war.
Wir haben uns in der Koalition zusammengesetzt und gesagt, wir müssen darüber sprechen, wie wir gesetzlich neue Regeln schaffen, statt an die Freiwilligkeit der Veröffentlichung zu appellieren. Uns ist es wichtig, dass wir mehr Licht ins Dunkel bringen und auch hier mit diesem Gesetzentwurf die Nebentätigkeiten veröffentlichen.
Was regeln wir konkret? Die Kollegen sind schon auf das Beihilferecht eingegangen, darauf will ich jetzt nicht eingehen. Ganz konkret möchte ich darauf eingehen, dass nun Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit, also Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte, ihre Nebeneinkünfte, die im Zusammenhang mit dem Amt stehen, veröffentlichen müssen.
Bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahrs muss in einer öffentlichen Ratssitzung über diese Nebentätigkeiten und Ehrenämter informiert werden. Das gilt für ausgeübte Nebentätigkeiten und Ehrenämter nur dann, wenn sie in Bezug zum Hauptamt stehen. Da gehen wir als Abgeordnete mit unseren Veröffentlichungen noch einen Schritt weiter.
dargelegt werden, sondern soll auch auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde veröffentlicht werden. Wir haben natürlich auch noch geregelt, dass, wenn keine Homepage der Gemeinde vorhanden ist, das im Bekanntmachungsorgan veröffentlicht wird. Ich gehe aber davon aus, dass inzwischen jede Kommune in Rheinland-Pfalz eine Homepage hat, auf der das veröffentlicht werden kann.
Natürlich haben wir den Wunsch, dass es nicht irgendwo versteckt auf der Homepage veröffentlicht wird, sondern so, dass es der Öffentlichkeit zugänglich ist. Die Kontrolle der Kommunalaufsicht ist nämlich nur ein Aspekt. Die öffentliche Kontrolle ist sehr, sehr wichtig, und es sind nicht nur die Bürgerinnen und Bürger, die dann wissen, was ein Oberbürgermeister oder eine Landrätin nebenbei verdient, sondern es ist natürlich auch die freie Presse, die dann recherchieren kann, was dahintersteckt. Das ist eine Transparenz und eine öffentliche Kontrolle, die wir eindeutig brauchen.
Die Nebentätigkeiten – auch das haben wir gehört – dürfen 40 % des Endgrundgehalts nicht übersteigen. Da orientieren wir uns an einer Regelung aus dem Bundesbeamtenrecht.
Hauptamtliche Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker sind in erster Linie den Menschen in ihrer Kommune verpflichtet und nicht irgendwelchen anderen Auftraggebern, und das regeln wir auch im Nebentätigkeitsrecht.
Ein weiterer Punkt ist mir wichtig – damit reagieren wir natürlich auch darauf, wenn sich in den Gremien, in denen die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister oder Landrätinnen und Landräte sitzen, etwas verändert, Stichwort „Thüga“ –: Dass die Meldung der Nebentätigkeiten engmaschiger erfolgt. Bisher war es alle drei Jahre erforderlich, zukünftig wird es jedes Jahr sein. Das heißt, es ist ein jährlicher Vorgang, dass ich überprüfe, welche Nebentätigkeiten ich habe, ich sie auch veröffentliche und der Kommunalaufsicht jeweils vorlege. Das erhöht natürlich auch den Druck, die entsprechenden Nebentätigkeiten zu überprüfen, und das führt auch zum Ziel, dazu genauere und konkretere Angaben zu machen.
Wir haben auch gehört, die Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst erzielt werden, müssen erst ab 9.600 Euro an den Dienstherrn abgeführt werden. Bisher hatten wir eine Staffelung, und diese Staffelung war ungerecht. Wenn nämlich jemand Lehraufträge, Gutachtertätigkeiten oder sonstige Tätigkeiten als Nebentätigkeit genehmigt bekommt, war es vorher unterschiedlich gestaffelt. Das heißt, für dieselbe Nebentätigkeit konnte man je nach Besoldungsgruppe einen anderen Betrag bekommen. Jetzt ist es so, dass die gleiche Nebentätigkeit auch gleich vergütet werden kann.
Wir haben auch gehört, die Anhebung des Betrags ist sinnvoll. Die Regelung stammt aus dem Jahr 2000. Wir kennen alle die Preisentwicklung seit damals oder die Entwicklung der Kaufkraft, und deswegen ist es sinnvoll, dass wir diesen Betrag auch maßvoll von dem Maximalbetrag in Höhe von 6.200 Euro auf 9.600 Euro anheben.
Wir legen diesen Gesetzentwurf vor und sind sehr gespannt, ob er Diskussionen auslöst und welche Rückmeldungen wir bekommen. Wir sehen aber, dass es ein wichtiger Schritt ist, den wir heute auf den Weg bringen;
denn die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht darauf, zu wissen, was ihre gewählten Vertreterinnen und Vertreter nebenbei verdienen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Die Nebentätigkeiten von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten haben dieses Parlament in den letzten Wochen schon mehrfach beschäftigt. Zuletzt wurde diese durchaus komplexe Thematik am 27. August im Rahmen einer Plenarsitzung diskutiert.
Der nun hierzu vorgelegte Fraktionsentwurf eines Landesgesetzes zur Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften beinhaltet Änderungen, die die Anwendung des Nebentätigkeitsrechts für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte vereinfachen und transparent gestalten. Die Landesregierung begrüßt diesen Fraktionsentwurf daher ausdrücklich.
Die vorgeschlagene Anpassung des § 119 Landesbeamtengesetz sieht für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit grundsätzlich eine jährliche Offenlegungsund Veröffentlichungspflicht der von ihnen ausgeübten Nebentätigkeiten vor. Zudem sollen die hierfür notwendigen Nebentätigkeitsgenehmigungen künftig nur noch für ein Jahr statt bisher längstens für drei Jahre erteilt werden.
Diese vorgesehenen Änderungen sind natürlich zu begrüßen. Zum einen wird hierdurch das Bewusstsein der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten im Hinblick auf die für sie bestehenden Meldepflichten, die heute schon im Gesetz ausdrücklich geregelt sind, aber leider oft nicht wirklich beachtet werden, auch im Bereich des Nebentätigkeitsrechts noch einmal geschärft. Vor allem aber erhöht
dies die Transparenz und ermöglicht eine geeignete Kontrolle durch die Öffentlichkeit. Das rechtfertigt sich aus einer gesteigerten demokratischen Verantwortung der gewählten Beamtinnen und Beamten.
Für alle Beamtinnen und Beamten legt der neue § 83 generell fest, dass Nebentätigkeiten grundsätzlich zu versagen sind, sofern die erzielten Einnahmen 40 % des jährlichen Endgrundgehalts übersteigen. Da zwischen der Höhe der Vergütung und der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Nebentätigkeit in der Regel ein enger Zusammenhang besteht, drängt sich natürlich bei der Überschreitung dieser Obergrenze auch die Vermutung auf, dass die Dienstpflichten aus dem Hauptamt nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden können. Aber es sind Ausnahmen im Einzelfall möglich, wenn der Beamte oder die Beamtin nachweisen kann, dass die zeitliche Beanspruchung tatsächlich geringer ist.
Neben dem neuen Versagungsgrund soll für alle Beamtinnen und Beamten eine einheitliche Höchstgrenze festgelegt werden, bis zu der im öffentlichen Dienst erzielte Nebeneinnahmen nicht an den Dienstherrn abgeführt werden müssen. Diese in der Nebentätigkeitsverordnung geregelte Höchstgrenze wird aus Gleichbehandlungsgründen vereinheitlicht und gegenüber den zurzeit bestehenden, nach Besoldungsgruppen gestaffelten Höchstgrenzen moderat erhöht. Das ist aus meiner Sicht eine lange überfällige Abkehr von dem Grundsatz „Wer viel verdient, darf auch viel dazuverdienen“.
Zu den vorgesehenen Änderungen des Beihilferechts ist alles gesagt worden, dazu muss ich nichts mehr ausführen. Ich danke den Fraktionen ausdrücklich für die Vorlage dieses Entwurfs.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf federführend an den Innenausschuss und mitberatend an den Rechtsausschuss zu überweisen. Ich sehe keinen Widerspruch, dann verfahren wir so.
Ich lade Sie zur nächsten Plenarsitzung am 11. November 2020 ein. Kommen Sie gut nach Hause, und bleiben Sie bitte gesund.