Diese Regelung ist aus § 99 des Bundesbeamtengesetzes übernommen. Der Regelung im Bundesbeamtengesetz liegt die Annahme zugrunde, dass zwischen der Höhe der Vergütung und der zeitlichen Inanspruchnahme ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. In § 99 des Bundesbeamtengesetzes ist aber in diesem Zusammenhang zusätzlich geregelt, dass die Dienstbehörde Ausnahmen zulassen kann, „wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt“.
Wir fragen uns: Wenn man schon die Regelung aus dem Bundesbeamtengesetz übernimmt, warum übernimmt man dann nur einen Halbsatz dieses Abs. 3 Satz 4 und nicht die volle Regelung? Ich habe mir die Kommentierungen dazu angeschaut und vermochte nicht nachzuvollziehen, warum man nur diesen einen Halbsatz als Ausnahmegrund übernommen hat. Darüber sollten wir aber in der Ausschussberatung sprechen.
nahme einer Nebentätigkeit auf längstens drei Jahre zu befristen ist. Im Gesetzentwurf wird für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit eine Festschreibung der Genehmigung auf ein Jahr eingeführt. Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung wirklich zielführend ist, oder ob man hiermit nur mehr Verwaltungsaufwand produziert. Aber auch darüber sollten wir uns im Ausschuss unterhalten.
Weiterhin sieht der Gesetzentwurf in § 119 des Landesbeamtengesetzes einen neuen Absatz 3 vor. Danach unterrichten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahrs in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im Kalenderjahr. Bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern soll das nur dann gelten, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.
Gründe der Transparenz sprechen dafür, die Vertretungskörperschaft einmal im Jahr über diese Nebentätigkeiten und Ehrenämter zu unterrichten. Das sehen wir auch so.
Weiterhin wird in dem Gesetzentwurf vorgeschlagen, die §§ 7 und 8 der Nebentätigkeitsverordnung zu ändern. Die Höchstgrenze und der Selbstbehalt sollen auf 9.600 Euro einheitlich für alle Besoldungsgruppen festgelegt werden. Unseres Erachtens stellt das nach fast 20 Jahren eine adäquate Erhöhung dar, und darüber sollte man reden können.
Weiterhin wird im vorliegenden Gesetzentwurf eine Abänderung des Beihilfenrechts vorgenommen. Dies hat seine Ursache in der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie. Danach hat der Gesetzgeber die wesentlichen Grundentscheidungen selbst zu treffen. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen des Ehegatten oder Lebenspartners der beihilfeberechtigten Person.
Bisher war dies in der Beihilfenverordnung geregelt. Nun wird die neue Regelung in das Landesbeamtengesetz aufgenommen und eine formalgesetzliche Regelung geschaffen. Der Betrag wird auf 17.000 Euro angehoben. Wer diese Grenze überschreitet, ist als Ehegatte oder Lebenspartner von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Eine Ausnahme ist aus Fürsorgegründen nur für die Aufwendungen in Geburtsfällen vorgesehen.
Der Gesetzentwurf ist in der Tendenz zu unterstützen. Er geht in die richtige Richtung. Über Details sollten wir in der Ausschussberatung sprechen.
Sehr geehrtes Präsidium, liebe Kollegen! An der Wiege dieses Gesetzes steht die AfD-Fraktion. Das muss ich feststellen.
(Abg. Cornelia Willius-Senzer, FDP: Ach ja! – Abg. Jens Guth, SPD: Für den Sonnenaufgang und -untergang seid Ihr auch zuständig!)
Das kann man ohne Übertreibung feststellen. Dass Sie jetzt wieder brüllen, war mir klar. Das ist ein Beleg dafür, dass ich offenbar mit meinen Ausführungen ernst genommen werde.
Wir haben nicht nur eine Aktuelle Debatte beantragt, wir haben auch eine Große Anfrage gestellt und – Stichwort „Thüga-Affäre“ – das im Ausschuss diskutiert. Für uns war es nicht hinnehmbar, dass 200.000 Euro im Zuständigkeitsnebel verschwunden waren. Wir haben dem Landtag auch einen Gesetzentwurf vorgelegt.
Ich nehme an, das ist die Reaktion auf unsere Initiative. Sie ist auch im Großen und Ganzen gelungen. Wir werden zustimmen.
Kommen wir zum Gesetzentwurf. Er konzentriert sich auf folgende inhaltliche Schwerpunkte: die formalgesetzliche Regelung des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aufgrund der familiären Einkommensverhältnisse, eine gesetzliche Regelung zur Begrenzung der maximal erzielbaren Einkünfte aus Nebentätigkeiten für Beamte einschließlich neuer Regelungen – insbesondere das begrüßen wir – zur Erhöhung der Transparenz über die Nebentätigkeiten von Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit sowie die Festlegung einer Höchstgrenze, bis zu der im öffentlichen Dienst erzielte Nebeneinnahmen nicht an den Dienstherrn – im Fall von Koblenz war es die Stadt Koblenz – abzuführen sind.
Meine Damen und Herren, wie Sie sich vorstellen können, begrüßen wir diesen Gesetzentwurf, weil er mehr Transparenz schafft und Nachvollziehbarkeit für den Bürger herstellt. Ich sagte es bereits, es liegt erst wenige Wochen zurück, dass wir an dieser Stelle einen vergleichbaren Antrag eingebracht haben. Es gab aber einen fundamentalen Unterschied. Wir, die AfD-Fraktion, hatten gefordert, die Kontrolle über ausgeübte Nebentätigkeiten bei kommunalen Wahlbeamten von deren Dienstherrn bzw. von den Stellvertretern – so war die alte Regelung – an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zu übertra
Sie wollen jetzt diese Kontrollfunktion durch öffentlich zu machende Berichte der Öffentlichkeit, dem Bürger, übertragen. Durch diese Maßnahme erhalten zwar künftig die Behörden wie auch interessierte Bürger Einblick in die Nebentätigkeiten der Wahlbeamten, aber – das ist unser einziger Kritikpunkt – ob dadurch die zuständigen Kontrollinstanzen tätig werden, bleibt abzuwarten. Das ist meines Erachtens ein blinder Fleck in dem Gesetz. Es sorgt für mehr Transparenz für den Bürger, für mehr Kontrolle, aber wir halten daran fest, dass es sinnvoller wäre, die Kontrolltätigkeit vollumfänglich bei der ADD zu belassen bzw. der ADD zu geben. Das wäre ein zumutbarer Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung.
Wir unterstützen ebenfalls, dass Sie im Zuge dieses Gesetzentwurfs noch eine Regelung inklusive einer Anpassung der Höchstgrenze für Nebeneinnahmen, die nicht an den Dienstherrn abgeführt werden müssen, vorgenommen haben. Es ist richtig, diese Grenze einzuziehen. Sie sorgt für mehr Gerechtigkeit, aber auch für Nachvollziehbarkeit; denn alles, was einbehalten werden muss, muss in Relation zu den Gehältern der Bürger und Steuerzahler stehen.
Als weiteren Punkt sieht der Gesetzentwurf Änderungen im Landesbeamtengesetz und der Beihilfenverordnung vor. Letztere tragen den Änderungen im Landesbeamtengesetz Rechnung. Die Änderungen folgen dabei der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie erfüllen das Erfordernis einer formalgesetzlichen Regelung der Ausschlussgründe für die Versagung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aufgrund der familiären Einkommensverhältnisse bei Beamten.
Die Umsetzung mit der zeitgleichen Anpassung der berücksichtigungsfähigen Einkommen der Partner halten wir für zweckmäßig und richtig. Interessant finden wir die Ergänzung zum erweiterten § 66 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes. Dieser soll nun in Satz 3 Nr. 2 einen Buchstaben b erhalten.
Demnach soll künftig per Verordnung die Beihilfefähigkeit von Ansprüchen von gesellschaftspolitischen und familienrechtlichen Anforderungen abhängig gemacht werden können. Zurückzuführen ist diese Ergänzung auf das in der Entwurfsbegründung benannte Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße. Die Aufnahme der künstlichen Befruchtung in das Beihilfeprogramm des § 66 Landesbeamtengesetz ist eine logische Konsequenz, ebenso wie die künftige Berücksichtigung von gesellschaftspolitischen und familienrechtlichen Anforderungen.
Wir hoffen, dass die in der Gerichtsentscheidung angesprochenen gesellschaftspolitischen Entwicklungen für die entsprechenden Verordnungen künftig richtungsweisend bleiben, und nicht parteiideologische Motivationen. Dies ist jedoch nur ein kleinerer Kritikpunkt in einem ansonsten aus unserer Sicht tragbaren Gesetzentwurf.
Eine Bemerkung zum Schluss sei mir noch gestattet. Im Kapitel „Kosten“ zum vorliegenden Entwurf begrenzen die einbringenden Fraktionen das Kostenrisiko für die Mehrausgaben aus Ansprüchen trotz Erhöhung der Grenze des anrechenbaren Einkommens des Partners mit der Argumentation, dass viele Partnerschaften aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten mittlerweile Doppelverdienerehen oder -partnerschaften seien und deswegen die Einkommen der Partner ohnehin die Freibeträge übertreffen würden.
Heißt das nicht auch, dass Familien mittlerweile Doppelverdienerpartnerschaften sein müssen, weil die Lebenshaltungskosten von einem Alleinverdiener nicht mehr zu decken sind? Das ist eine Frage, der wir nachgehen müssen. Das ist eine soziale Frage, über die es sich absolut nachzudenken lohnt.
Insgesamt ist der Gesetzentwurf – ich komme zum Schluss – in sich schlüssig. Er steht für mehr Transparenz. Er hat eine Grenze für Nebeneinkünfte. Das begrüßen wir. Deswegen stimmen wir zu.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Politik muss transparent sein. Das gilt von der Bundeskanzlerin bis zum Mitglied des Gemeinderats. Politik ist nur dann stark, wenn sie unabhängig agiert und sich Regierungsmitglieder, Abgeordnete, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte mit großem Engagement in die Aufgaben stürzen, die ihnen von den Bürgerinnen und Bürgern zugewiesen wurden. Sie müssen für die beste Lösung im Sinne der Menschen dieses Landes streiten.
Ich will es hier ganz deutlich sagen: Es ist überhaupt nichts Anrüchiges dabei, wenn Beamtinnen und Beamte neben dem Dienst Tätigkeiten in Aufsichtsräten, in Beiräten, in Gesellschaften oder anderen Institutionen wahrnehmen. Im Gegenteil. Natürlich haben Menschen in verantwortlicher Position einen sehr guten Überblick über die Herausforderungen, die in dem Bereich entstehen, für den sie originär zuständig sind, und sie können diese Expertise an anderer Stelle einbringen.
Fraglich wird ein Engagement unserer Ansicht nach nur dann, wenn es dazu führt, dass es Einfluss auf den Kern
dienst der Beamtin oder des Beamten nimmt oder es für die Allgemeinheit nicht ersichtlich ist, welche Nebentätigkeiten eine von ihnen Gewählte oder ein von ihnen Gewählter mit welchem persönlichen Vorteil ausübt.
Wir Freien Demokraten haben deshalb mit großer Überzeugung mit den Kolleginnen und Kollegen der SPD und der Grünen diesen Gesetzentwurf eingebracht. Für uns steht die Stärkung unseres demokratischen Miteinanders im Vordergrund. In diesem Land sind immer mehr Stimmen zu vernehmen, die das politische System grundsätzlich infrage stellen, es verächtlich machen und teilweise sogar die Symbole unserer Demokratie erstürmen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, begegnen wir diesen Menschen aus der Mitte unseres Parlaments mit großem Selbstbewusstsein. Dazu ist dieses Landesgesetz ein kleiner, aber nicht zu verachtender Baustein. Begegnen wir großer Skepsis mit noch größerer Transparenz.
Fast alle Kolleginnen und Kollegen dieses Parlaments sind auch kommunal tätig. Wir alle kennen die Tagesordnungspunkte im Gemeinderat, in denen transparent dargestellt wird, welche Aufträge von der Gemeinde an Ratsmitglieder erteilt wurden, oder welche Verträge bestehen. Wir kennen die Tagesordnungspunkte im Kreisausschuss, wenn Spenden öffentlich gemacht werden, und wir kennen die Tagesordnungspunkte, wenn für die Öffentlichkeit benannt wird, welche Themen im nicht öffentlichen Teil der vergangenen Verbandsgemeinderatssitzung behandelt wurden.
Das wird ab und an belächelt, vielleicht auch als lästig empfunden. Es ist aber nicht weniger, meine Damen und Herren, als ein Dienst an der Demokratie. Der Bericht über Nebentätigkeiten, wie wir ihn im Entwurf skizziert haben, kann sich hier in tiefer Selbstverständlichkeit nahtlos einfügen. Er ist es ebenso wie die Einnahmendeckelung bei 40 %.
Ich wiederhole, meine Damen und Herren: Politik ist nur dann stark, wenn sie unabhängig agiert und die Akteurinnen und Akteure für die beste Lösung der Herausforderungen unserer Zeit streiten. Dieses Gesetz stärkt die Transparenz unseres politischen Systems und unserer Demokratie. Deshalb unterstützen wir diesen Gesetzentwurf ausdrücklich und freuen uns auf die Beratungen im Ausschuss.
Herren! Politik muss unabhängig, unbestechlich und für die Bürgerinnen und Bürger transparent sein. Daher wollen wir natürlich wissen, was unsere hauptamtlichen Politikerinnen und Politiker verdienen und welche Interessen dahinterstecken. Das ist unsere Grundüberzeugung als Grüne.