Sie wissen, dass ich sozusagen familiär mit der Blaulichtfamilie verbunden bin. Ich freue mich, dass meine Enkel jetzt im Bambinialter sind. Schon die Väter waren in der Jugendfeuerwehr. Ich sehe dieses Engagement der vor allem ehrenamtlichen Feuerwehrfrauen und -männer und möchte auch im Namen meiner Fraktion an dieser Stelle herzlich danken.
Mit dem Gesetzentwurf für ein neues Brand- und Katastrophenschutzgesetz des Landes werden unsere Ziele aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Ein ganz wesentlicher Punkt ist die Stärkung der Rahmenbedingungen für das Ehrenamt, und zwar in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, weil der Gesetzentwurf ausdrücklich öffentlich-rechtliche Partnerschaftsvereinbarungen zwischen den Kommunen und Unternehmen zulässt. Dadurch soll die Freistellung der Feuerwehrkräfte unter gleichzeitiger Wahrung der Interessen der Wirtschaft erleichtert werden. Das ist ein ganz wichtiger Punkt. Der Arbeitgeber kann dabei entscheiden, welche Angestellten den Arbeitsplatz in welchem Umfang verlassen dürfen.
Ganz wesentlich – auch das wurde schon erwähnt – ist die Amtshilfeleistung. Dafür erfolgt keine Freistellung. Hierfür werden dann Personen aus dem Landes- und Kommunaldienst herangezogen, und das ist auch richtig so.
Auch der Prüfauftrag zur Altersgrenze wurde bereits angesprochen. Hier soll umgesetzt werden, dass der aktive Dienst in der Einsatzabteilung nun bis zum 67. Lebensjahr möglich ist und nicht wie bislang zwingend mit dem 63. Lebensjahr endet. Die Formulierung im Gesetz erlaubt es den Gemeinden, selbst zu entscheiden, ob eine Verlängerung in Betracht kommt oder nicht.
Es wurde schon erwähnt, dass es beide Seiten gibt. Es gibt Feuerwehrangehörige, bei denen mit 63 klar ist, sie wollen nicht mehr. Man muss auch den Gesamtgesundheitszustand sehen. Es gibt aber eben die rüstigen Rentnerinnen und Rentner, die sehr wohl noch Lust haben, weiter bei der Feuerwehr dabei zu sein, und es auch können. Dabei kann – das finde ich persönlich prinzipiell richtig – eine Einzelentscheidung gefällt werden.
Wir werden es im Ausschuss beraten; ich habe jetzt schon gehört, dass es auch andere Meinungen dazu gibt. Vielleicht könnte man sich darauf verständigen, dass nach drei Jahren oder so eine Evaluierung sinnvoll sein könnte.
Ein wesentlicher Punkt ist die Entlastung der Feuerwehr von organisationsfremden Aufgaben, und diese erfolgt durch die Eingrenzung des Aufgabenbereichs auf die Kernarbeit. Dadurch wird auch den Belangen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Rechnung getragen.
Was wir auch sehr gut finden, ist, dass neue Kostenersatztatbestände eingeführt werden, wenn die Alarmierung der Feuerwehr durch Hausnotrufdienste zur Türöffnung erfolgt, ohne dass Anhaltspunkte für einen Brand vorliegen.
Zudem wird die Berechnung von Fahrzeugkosten vereinfacht. Das ist auch für die Kommunen eine gute Maßnahme, weil sie daraus Gelder in Höhe von 2 Millionen bis 2,5 Millionen Euro generieren können.
Es gibt noch viel mehr gute Ansätze in diesem Gesetzentwurf. Ich freue mich auf die weiteren Beratungen und kann sagen, dass wir als Grünenfraktion
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es gibt den Vorschlag, den Gesetzentwurf federführend an den Innenausschuss und mitberatend an den Rechtsausschuss zu überweisen. Ich sehe keinen Widerspruch, dann verfahren wir so.
Landesgesetz zur Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/13234 – Erste Beratung
(Abg. Jens Guth, SPD, begibt sich in die Nähe des Renderpults – Heiterkeit der Präsidentin – Vereinzelt Heiterkeit im Hause)
Herr Guth scharrt mit den Hufen. Offensichtlich will er für die SPD-Fraktion sprechen. Interessante Wortmeldung, Herr Guth.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Letzter Punkt der Tagesordnung, aber wichtiger Punkt der Tagesordnung. Die Zeitungen schrieben schon: Es geht um „Transparenz für Nebeneinkünfte von Beamten“. Das war die Rhein-Zeitung. Oder: „Deckelung von Nebeneinkünften“. Das war DIE RHEINPFALZ.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, genau darum geht es. Wir wollen heute unter anderem bei Nebentätigkeiten zum Beispiel von Landrätinnen und Landräten oder Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern Klarheit und Transparenz schaffen, aber auch Grenzen setzen. Deshalb bringen wir in dieser ersten Lesung das Landesgesetz zur Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften ein.
Lassen Sie mich zunächst auf die Änderungen im Landesbeamtengesetz eingehen. Bisher war der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aufgrund familiärer Einkommensverhältnisse in der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass diese Regelung nicht in Form einer Verordnung, sondern in Form eines Gesetzes geregelt werden muss. Dieser Anforderung kommen wir hiermit nach.
Der Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen wurde dabei nicht geändert. Zusätzlich wurde eine Ermächtigungsgrundlage für Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung eingeführt. Damit sind auch solche Aufwendungen beihilfefähig, was wir als SPD-Fraktion ausdrücklich begrüßen.
Durch diese Änderungen im Landesbeamtengesetz ist dann auch entsprechend die Beihilfenverordnung zu ändern.
Kolleginnen und Kollegen, kommen wir zu den Nebentätigkeiten. Insbesondere Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit üben neben ihrem Hauptamt oft weitere Tätigkeiten aus, meist in Unternehmen oder Einrichtungen, die im Geschäftsfeld der Daseinsvorsorge tätig sind, Stichwort „Thüga“.
Eine Nebentätigkeit bedarf in aller Regel einer Genehmigung. Eine solche Genehmigung einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich dann zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. So haben wir es formuliert.
Mit dieser geplanten Änderung wird zusätzlich eine solche Beeinträchtigung angenommen, wenn die Vergütung aus Nebentätigkeiten 40 % des jährlichen Endgrundgehalts des Amts übersteigen. Hintergrund ist die Annahme, dass es sich bei einer solchen Vergütungshöhe regelmäßig
nicht mehr nur um eine Nebentätigkeit handelt. Um Abweichungen im Einzelfall gerecht werden zu können, sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit einer Ausnahme von dieser Annahme vor.
Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit wird auf ein Jahr befristet, und einmal im Jahr ist über Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie die Höhe der Vergütung in öffentlicher Sitzung der Vertretungskörperschaft zu berichten. Hier können auch interessierte Bürgerinnen und Bürger über die Einkünfte aus Nebentätigkeiten und Ehrenämtern informiert werden.
Kolleginnen und Kollegen, auch die Nebentätigkeitsverordnung wird geändert. Die bisherige Regelung sah unterschiedliche Höchstbeträge für den Selbstbehalt von erzielten Einnahmen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten vor, abhängig von der Besoldungsgruppe 4.300 bis 6.200 Euro. Diese Höchstgrenze wird gegenüber den zurzeit bestehenden Höchstgrenzen moderat erhöht. Die vorgeschlagene Änderung streicht die Unterscheidung und erhöht die Grenze für alle auf 9.600 Euro, was aus unserer Sicht ein Stück weit Gerechtigkeit ist.
Kolleginnen und Kollegen, ich stelle noch einmal für die SPD-Fraktion fest: Mit den beabsichtigten Änderungen des Nebentätigkeitsrechts schaffen wir unter anderem eine bessere Transparenz von Nebentätigkeiten und der erzielten Vergütungen, schaffen Klarheit, was möglich ist und was nicht, und setzen damit klare Grenzen. Wir bitten um Zustimmung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Nebentätigkeitsrecht der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten ist in den §§ 82 ff. des Landesbeamtengesetzes sowie in der Nebentätigkeitsverordnung geregelt.
Nach § 83 Landesbeamtengesetz bedürfen Beamtinnen und Beamte zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 84 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 82 Abs. 1 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind.
Nach § 83 Abs. 2 ist die Genehmigung zu versagen, „wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der
dienstlichen Pflichten behindert werden kann. (...) Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungsund anzeigepflichtige Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.“
Warum hat der Gesetzgeber diese Regelung getroffen? Es gilt, das Spannungsverhältnis zwischen den Rechten der Beamtinnen und Beamten und der Interessenlage des Dienstherrn zu regeln. Die Beamtin und der Beamte haben sich auf der einen Seite mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Demgegenüber steht die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn.
Es ist heute nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Beamtinnen und Beamten nicht ihre gesamte Arbeitskraft im vollen zeitlichen Umfang der Dienstführung widmen müssen. Die Beamtin oder der Beamte hat einen verfassungsrechtlichen, in Artikel 12 und Artikel 2 Grundgesetz begründeten Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Nebentätigkeit. Der Gesetzgeber hingegen hat die Befugnis, über das Recht die Nebentätigkeit zu steuern und zu regulieren.
Die materielle Beweislast für einen Versagungsgrund liegt beim Dienstherrn bzw. bei der Genehmigungsbehörde. Im Gesetzentwurf wird nun vorgeschlagen, in § 83 Abs. 2 Landesbeamtengesetz zwei Sätze mit folgendem Wortlaut anzufügen: „Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere ausgeübte Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 40 v. H. des jährlichen Endgrundgehalts der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor.“
Weiterhin: „Die für die Genehmigung der Nebentätigkeit zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nicht angemessen wäre.“ Hier wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen.
Diese Regelung ist aus § 99 des Bundesbeamtengesetzes übernommen. Der Regelung im Bundesbeamtengesetz liegt die Annahme zugrunde, dass zwischen der Höhe der Vergütung und der zeitlichen Inanspruchnahme ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. In § 99 des Bundesbeamtengesetzes ist aber in diesem Zusammenhang zusätzlich geregelt, dass die Dienstbehörde Ausnahmen zulassen kann, „wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt“.