Protokoll der Sitzung vom 16.09.2016

Wir haben in Rheinland-Pfalz für unsere Spezialeinheiten die Standorte in Mainz, in Enkenbach-Alsenborn, in Koblenz und in Wittlich-Wengerohr. Auch daran sieht man, dass wir über das Land schon sehr dezentral verteilt sind.

Sie haben die sechs Gruppen genannt, die natürlich sofort vor Ort einsatzfähig sind. Spezialkräfte zeichnen sich dadurch aus, dass sie natürlich auch von ihrem Wohnort aus sofort ausgestattet in den Einsatz gehen können. Unsere Spezialkräfte sind in der Lage, sehr schnell vor Ort zu sein. Wir haben die Luftverladefähigkeit durch die Hubschrauberstaffel, und auch dort ergänzen wir uns mit den anderen Bundesländern bzw. würden um Ergänzung durch andere Länder oder durch den Bund bitten.

Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Schweitzer.

Herr Minister, Sie haben das Stichwort „Sondergeschütztes Gruppenfahrzeug“ erwähnt, wenn ich den Begriff richtig aufgenommen habe. Ich hätte die Bitte, dass Sie noch einmal erläutern, welche Funktionen ein solches Fahrzeug hat, wie es in den Nachbarländern mit den Einsatzmöglichkeiten eines solchen Fahrzeugs aussieht und ob andere Länder es ebenfalls angeschafft haben.

Ein solches Fahrzeug ist – ich beschreibe es einmal mit meinen Worten – ein gepanzertes Fahrzeug in einem zivilen Look. Sie erkennen nicht, dass das Fahrzeug diese Ausstattungsfähigkeiten hat.

Das Fahrzeug ist in der Lage, eine Gruppe von Spezialkräften gepanzert und geschützt an ein Ziel heranzubringen und aus dem Fahrzeug heraus den Einsatz zu bestreiten. Das Fahrzeug kann auch genutzt werden, um unter Beschuss Personen zu bergen. Auch dazu gibt es Möglichkeiten in dem Fahrzeug selbst.

Ich will jetzt nicht näher darauf eingehen; denn ein solches Fahrzeug soll auch nicht unbedingt erkannt werden, wenn es irgendwo zum Einsatz kommt.

(Beifall bei der SPD)

Aber gehen Sie einmal davon aus, dass es mit das modernste Mittel ist, das es auf dem Markt gibt. Wir sind für den Großraum des Rhein-Main-Gebiets im Moment das einzige Land, das ein solches Fahrzeug vorhält.

Danke schön.

Eine weitere Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Lammert.

Herr Minister, Sie haben vorhin angesprochen, die Streifenwagenfahrzeuge sollen auch mit einer weiteren Maschinenpistole ausgestattet werden. Die Maschinenpistole hat aber nicht die große Durchschlagskraft. Deswegen würde mich interessieren, wie Sie es beurteilen, dass die Streifenwagen beispielsweise mit dem Sturmgewehr G36 ausgestattet werden, wie es jetzt in Schleswig-Holstein flächendeckend bei allen Streifenwagenbesatzungen geplant ist. Wird so etwas auch in Rheinland-Pfalz geplant?

Herr Kollege Lammert, im Augenblick nicht. Unsere Experten gehen davon aus, dass es für diejenigen, die zum ersten Einsatz kommen, wichtig ist, dass sie eine entsprechende Schutzausstattung haben. Helm und Schutzweste Klasse 4 – ich habe es bereits genannt – werden wir in jedem Fahrzeug vorhalten. Die ballistische Schutzdecke ist jetzt schon vorhanden, und die Maschinenpistolen bekommen eine neue Visiertechnik, sodass sie auch in der kürzeren Mitteldistanz eingesetzt werden können.

Wenn man aber feststellt, dass man Terroristen gegenübersteht, die in der Qualität ausgebildet sind, wie ich es soeben beschrieben habe, ist nach unserer Überzeugung die Eigensicherung zunächst einmal sehr wichtig, und dann müssen die Spezialkräfte schnell herangeführt werden können.

Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Paul.

Herr Minister, vielen Dank für Ihre Ausführungen. Sie haben soeben von Schutzwesten gesprochen. Daher lautet meine Frage: Wie sind die Chancen des Überlebens bei einem Feuerstoß aus einer Kurzwaffe bei den Schutzwesten, die Sie für die Einsatzkräfte angeschafft haben?

Die Schutzwesten in der Schutzklasse 4 sind sogar ausgelegt für einen Schutz vor Beschuss mit Mitteldistanzwaffen. Das ist also die höchste Schutzklasse, mit der man noch agieren kann.

Wir könnten die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auch in eine Art Rüstung stecken, aber dann wären sie nicht mehr bewegungsfähig. Das geht nicht. Man muss also einen Mittelweg finden, und wir haben diese Schutzausstattung auch vorgestellt.

Wenn Sie einen Helm und eine Schutzweste haben, die im Genitalbereich Schutz bietet, kann sie nicht auch gleichzeitig Schutz am Arm, an den Beinen oder im Gesicht selbst bieten. Es ist einfach nicht machbar, dann noch als Polizist handlungsfähig zu sein. Aber ansonsten sind es die Schutzstärken, die wir definiert haben und die man braucht, um sogar einen Beschuss von Mitteldistanzwaffen abzuwehren.

Herzlichen Dank.

Ich sehe keine weiteren Zusatzfragen mehr, damit ist die Mündliche Anfrage beantwortet. Vielen Dank.

(Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Danke.

Wir kommen damit zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Damian Lohr (AfD), Heimaturlaub für „Flüchtlinge“ – Nummer 8 der Drucksache 17/940 – betreffend, auf.

Bitte schön, Herr Lohr, Sie haben das Wort.

Danke, Herr Präsident.

1. Ist bekannt, ob es in Rheinland-Pfalz Asylberechtigte gibt, die zu Urlaubszwecken in ihr Heimatland zurückkehren?

2. Wenn ja, wie viele?

3. Welche Konsequenzen hat ein Heimaturlaub für die entsprechenden Personen?

Für die Landesregierung antwortet Frau Staatsministerin Spiegel.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Lohr wie folgt:

Zu Frage 1: Nein, solche Fälle sind nicht bekannt.

Zu Frage 2: Die Frage erübrigt sich, da für Rheinland-Pfalz keine Fälle bekannt sind.

Zu Frage 3: Der bloß kurzzeitige Aufenthalt im Land, das der Flüchtling aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, führt nach § 72 Asylgesetz, der hier den Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvension wiedergibt, nicht zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft. Hintergrund ist, dass es im Einzelfall durchaus notwendig sein kann, dass ein Flüchtling auch kurzfristig in sein Heimatland zurückreist, etwa im Falle schwerer Erkrankungen oder von Todesfällen.

Es kann allerdings aufgrund einer solchen Reise Anlass zur Prüfung bestehen, ob die Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Asylgesetz oder der subsidiäre Schutzstatus nach § 73b Asylgesetz widerrufen werden muss. Dies prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in eigener Zuständigkeit.

(Abg. Alexander Schweitzer, SPD: Aha!)

Der Widerruf ist gesetzlich vorgesehen, wenn die Umstände wegfallen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Gewähr des subsidiären Schutzes geführt haben. Dazu muss es zu einer Veränderung der Situation im Heimatland gekommen sein, die erheblich und nicht nur vorübergehend ist.

Wird die Flüchtlingseigenschaft widerrufen, ist von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen subsidiären Schutzes oder des § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz zu prüfen. Zur entsprechenden Praxis des Bundesamtes in diesen Fällen liegen keine weiteren Erkenntnisse vor. Es handelt sich nach unserer Einschätzung um wenige spezielle Einzelfälle.

Herzlichen Dank.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und der FDP)

Gibt es Zusatzfragen? – Herr Abgeordneter Lohr, bitte.

Danke für die Ausführungen, Frau Ministerin. Wird Ihr Ministerium die Zahlen ermitteln? Es ist bekannt, dass es bundesweit Fälle gibt. Das hat der Artikel hergegeben, das wurde von mehreren Seiten bestätigt.

(Abg. Martin Haller, SPD: Aber nicht in Rheinland-Pfalz! – Abg. Joachim Paul, AfD: Ja, hier gibt es das nicht, klar!)

Werden Sie oder Ihr Ministerium die Zahlen ermitteln, ob es das in Rheinland-Pfalz gibt, und welche Form und welches Ausmaß es hat? – Danke.

(Abg. Martin Haller, SPD: Offensichtlich wurde das ja getan!)

Wir haben in Vorbereitung auf Ihre Mündliche Anfrage heute auch in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsministerium, das für die Zahlen bei der Bundesagentur für Arbeit zuständig ist, versucht, diese Zahlen zu ermitteln. Diese Zahlen werden statistisch nicht erfasst, nicht vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nicht von der Bundesagentur für Arbeit, und daher können wir auch keine Zahlen vorlegen.

Gibt es weitere Zusatzfragen? – Herr Dr. Bollinger hat das Wort.

Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Ministerin, wenn wir jemanden als Asylbewerber aufnehmen, ihm Asyl gewähren oder ihn als Flüchtling aufnehmen, tun wir das unter der Prämisse, dass er in seinem Herkunftsland von unmittelbarer Verfolgung oder Tod bedroht wird. Würde dies nicht dadurch widerlegt, dass die betreffende Person Urlaub in dem Land macht, in dem ihm solches droht?

(Abg. Martin Haller, SPD: Das wurde doch bereits beantwortet! Sie müssen zuhören! – Abg. Alexander Schweitzer, SPD: Das wurde ausführlich beantwortet! – Heiterkeit bei CDU und AfD)

Wie ist denn dazu Ihre Einschätzung?

Vielen Dank.